Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 70/01
(BPatG: Beschluss v. 08.12.2004, Az.: 32 W (pat) 70/01)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Trailer Factorywurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitätenwegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute "Trailer-Fabrik", wobei "Trailer" sowohl im Englischen als auch im Deutschen "Bootsanhänger" bedeute, aber auch gleichzeitig "kurzer Werbevorfilm". Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als anpreisende Sachangabe des Inhalts ansehen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Trailer oder damit in Zusammenhang stehende Produkte handele, bzw. dass "Trailer" der Gegenstand der Waren/Dienstleistungen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke als mehrdeutige Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass "Trailer" kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Trailer Factory" für die im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort trailer bedeutet im Deutschen entweder Anhänger, insbes. für Kraftfahrzeuge, oder in der Filmbranche einen Werbefilm oder einen Nachspann ("Anhänger" zum Film). Eine Trailer Factory wäre daher entweder eine Anhängerfabrik oder eine Werbefilmfabrik. Anhänger zu Kraftfahrzeugen sind nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Produkte. Die Annahme, dass eine Anhängerfabrik Inhalt der beanspruchten Datenträger ist, liegt fern. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von trailer als Werbefilm geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise von den Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt der Marke jedenfalls nicht spontan aufgeht.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der Begriff Trailer in der Filmbranche bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Daher ist "Trailer Factory" dem deutschen Begriff "Werbefilm-Fabrik" gleichzustellen.
Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung, insbes. hinsichtlich des Ortes der Fertigung oder Erbringung der im Tenor genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Werbe-)Filmfabrik. Ein Nachweis fand sich nur für eine Filmfabrik, die als Trailerfabrik bezeichnet wurde, und für eine Filmkopierfabrik, die sich Filmfabrik nennt (google 17.5.2004: www.neukoellnonline.de/denkmale/rixdorf/filmfabrik_geyer.htm; www.kduke.de/news.php€s=&news_id=8615). Dafür, dass die Angabe Trailer Factory künftig als Merkmalsbezeichnung dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.
Die Fundstellen führen aber zu der Feststellung, dass Trailer Factory ein Merkmal für die übrigen vom Amt zurückgewiesenen Produkte angibt. Die Bezeichnung Trailer Factory kommt als Ort der Herstellung von "Videofilmen und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's" und der Erbringung der Dienstleistungen "Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Betracht.
Viereck Müllner Kruppa Fa
BPatG:
Beschluss v. 08.12.2004
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