Landgericht München I:
Urteil vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 7 O 4277/11

(LG München I: Urteil v. 14.04.2011, Az.: 7 O 4277/11)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 3.3.2011, Az. wie oben, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass auf Seite 3 der nach dem Wort "Ägypten:" folgende Absatz entfällt.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, Ausschnitte aus Artikeln der Verfügungsklägerin zu 1 als Trefferlisten der von ihr angebotenen Online-Volltextsuche sowie das Logo "SZ" zu verwenden.

Die Verfügungsklägerin zu 1 gibt die überregional erscheinende ...Zeitung heraus und stellt den Lesern eine Vielzahl von verschiedenen Medienformaten - etwa über das Online-Portal ...de oder die e-paper Ausgabe der ...Zeitung zur Verfügung. Die Verfügungsklägerin zu 2 ist die

Muttergesellschaft der Antragstellerin zu 1; zudem gibt sie auch Regionalzeitungen sowie Fachinformationen heraus und ist weiterhin insbesondere in den Geschäftsbereichen elektronische Medien und Drucktechnik tätig. Die Verfügungsklägerinnen nutzen zur Kennzeichnung ihrer Produkte in vielfacher Hinsicht unter anderem die Buchstaben bzw. das Logo "SZ".

Die Verfügungsbeklagte bietet im Rahmen ihres Dienstes eine Vielzahl von Presseinformations-Dienstleistungen an. Sie nimmt für ihre Kunden u.a., auch in rund 2.000 deutschsprachigen Publikationen, eine Volltextsuche nach bestimmten Stichwörtern vor, stellt ihren Kunden Überschriften, Fotos und Auszüge aus den betreffenden Zeitungsartikeln sowie Deeplinks auf die entsprechenden Internetseiten der Verlagshäuser zur Verfügung, versendet E-mails mit den von ihr gefundenen Treffern und dazugehörigen Texten und ermöglicht die Nennung von Newslettern ebenfalls mit den von ihr gefundenen Treffern und dazugehörigen Texten.

Am 15.02.2011 gelangten die Verfügungsklägerinnen zu der Kenntnis, dass die Verfügungsbeklagte bei der Erbringung der Dienstleistungen für ihre Kunden u.a. bei der Verfügungsklägerin zu 1 erscheinende Zeitungsartikel nutze. Daraufhin mahnten die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte ab. Diese gab jedoch keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, sodass die Verfügungsklägerinnen am 02.03.2011 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der erkennenden Kammer stellten. Sie vertraten die Auffassung, die Verfügungsklägerin zu 1 habe gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der unrechtmäßigen Vervielfältigung und unkörperlichen Verbreitung der Auszüge aus Artikeln gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und verletze durch ihr Verhalten die Rechte der Verfügungsklägerin zu 1 aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG. Die Verfügungsbeklagte vervielfältige zumindest Auszüge aus den bei der Verfügungsklägerin zu 1 erscheinenden Artikeln. Die von der Verfügungsbeklagten ohne jeden Zweifel vervielfältigten Textauszüge von 35 bis 50 Worten würden auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Weiterhin habe die Verfügungsklägerin zu 2 gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der unrechtmäßigen Benutzung ihrer Marke "SZ" gemäß §§ 14, 15 Abs. 2 MarkenG, da sie die Rechte der Verfügungsklägerin zu 2 aus §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 1 MarkenG verletze. Zwar sei die eingetragene Wortmarke "SZ" nur für "Druckereierzeugnisse" geschützt. Bei dem Zeichen "SZ" handele es sich jedoch in jedem Fall auch um eine Benutzungsmarke, die durchdringende Verkehrsgeltung habe. Schließlich stehe der Verfügungsklägerin zu 1 gegen die Verfügungsbeklagte auch ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Verfügungsbeklagte biete ebenso wie die Verfügungsklägerin zu 1 einen gebündelten Presseinformationsdienst an ohne vorher von der Verfügungsklägerin zu 1 die entsprechenden Nutzungsrechte zu erwerben. Darin sei ein unlauteres Verhalten der Verfügungsbeklagten zu sehen.

Die Kammer hat 03.03.2011 unter dem Aktenzeichen 7 0 4277/11 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Antragsgegnerin und Verfügungsbeklagten untersagt worden ist,

1. Auszüge aus in der ...Zeitung erschienen und/oder auf der Internetseite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht:

2. Auszüge aus in der ...Zeitung erschienen und/oder auf der Internetseite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln zu vervielfältigen und/oder im Rahmen eines E-Mail-Versands Dritten zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder im Rahmen eines E-Mail-Versands Dritten zugänglich machen zu lassen, wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht:

3. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

als Bezeichnung für einen Presseinformationsdienst gesammelte Artikel zu benutzen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet um Rahmen des Dienstes "Moreover" geschieht:

Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, die Verfügungsklägerinnen hätten glaubhaft gemacht, dass Ausschnitte aus von ihren Redakteuren und freien Mitarbeitern verfassten Artikeln in der im Tenor beispielhaft wiedergegebenen Form von der Verfügungsbeklagten als Trefferlisten der von ihr angebotenen Online-Volltextsuche erstellt würden, die die Verfügungsbeklagte dann von ihrem Server "https://...moreover.com/" aus anzeigen lasse und auf Wunsch auch per E-Mail versende. Dabei nutze sie das in Deutschland aufgrund jahrelanger Verwendung sehr bekannte und für die Verfügungsklägerin zu 2) als Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin zu 1) als Marke für Druckereierzeugnisse geschützte Zeichen "SZ" in der im Tenor wiedergegebenen Typographie zur Kennzeichnung entsprechender aus Artikeln der Verfügungsklägerinnen herrührender Ausschnitte. Die Verfügung richte sich nicht gegen die Versendung der Deeplinks, die nach der "Paperboy"-Entscheidung des BGH zulässig sein könnten, sondern gegen die damit verbundene ausschnittsweise Vervielfältigung der Artikel der Verfügungsklägerin zu 1). Da die rund um das recherchierte Kennwort wiedergegebenen Ausschnitte jeweils eine Länge hätten, die eine zusammenhängende Gedankenführung erkennen ließen und auch erkennbar werde, dass die wiedergegebenen Artikel sich einer stilsicheren, prägnanten und individuellen Ausdrucksweise bedienten, deren Niveau gängige Mitteilungen in der Alltagssprache deutlich übersteige, sei die urheberrechtliche Schutzfähigkeit dieser beispielhaft der Kammer vorgelegten, aus dem Auskunftsdienst der Verfügungsbeklagten stammenden und im Tenor wiedergegebenen Ausschnitte, trotz ihrer Beschränkung auf 35 bis 50 Worte zu bejahen. Es sei davon aus zugehen, dass Ausschnitte dieser Länge aus Artikeln der Verfügungsklägerin zu 1 die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG in aller Regel erreichen würden, so dass der Verbotstenor auch entsprechend allgemein gefasst werden könnte. Da die Verfügungsbeklagte zur Vervielfältigung der Textausschnitte, an denen die Verfügungsklägerin zu 1) die ausschließlichen Nutzungsrechte halte, nicht berechtigt gewesen sei, verstoße sie gegen deren Rechte aus §§ 16, 97 I UrhG. Auch die Perlentaucher-Entscheidung des BGH erlaube keine identische Übernahme von Textausschnitten. Die Verfügungsbeklagte verstoße zudem auch gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie die von der Verfügungsklägerin zu 2 für Druckerzeugnisse geschützte, aber - angesichts 176 Millionen Aufrufe von Seiten des Dienstes www...de und entsprechend vieler Bildschirmanzeigen des dort jeweils eingeblendeten Zeichens - auch kraft Verkehrsgeltung gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG für Online-Nutzungen von Presseerzeugnissen geschützte Zeichen "SZ" zur Kennzeichnung der angezeigten bzw. versandten Textausschnitte nutze, ohne hier für von der Verfügungsklägerin zu 2) ermächtigt zu sein. Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei geboten gewesen, da die fortdauernden Rechtsverletzungen zu einer Aushöhlung des Nutzungswertes der Schutzrechte der Verfügungsklägerinnen führen würden.

Gegen die Verfügung legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.03.2011 Widerspruch ein. Sie vertritt die Auffassung, Ziff. I.1. der einstweiligen Verfügung sei zu weit gefasst. Die angeblichen Verletzungshandlungen bezögen sich nur auf Artikel, die unter www...de veröffentlicht worden seien. Eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr für "in der ...Zeitung erschienene Artikel" sei von den Verfügungsklägerinnen nicht vorgetragen worden. Eine Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin zu 2 hinsichtlich der streitgegenständlichen Artikel sei bereits von den Verfügungsklägerinnen nicht vorgetragen. Im Übrigen werde auch die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin zu 1 vorsorglich bestritten. Mit der Ziff I.1. der Verfügung werde der Verfügungsbeklagten schlechthin verboten, Auszüge aus Artikeln zu veröffentlichen, wenn dies "in einem Umfang" geschieht" wie aus den nachfolgenden Beispielen ersichtlich. Insoweit sei allein auf die Länge von 35-50 Worten abgestellt worden, aus der die Kammer auf eine ausreichende Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG geschlossen habe. Die Schutzfähigkeit der Auszüge habe indes separat für jeden einzelnen Antrag geprüft und positiv festgestellt werden müssen. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass alle Auszüge, die 35-50 Worte aufwiesen, immer denklogisch die Schöpfungshöhe erreichten. Damit werde der Verfügungsbeklagten auch die Übernahme von nicht die Schöpfungshöhe erreichenden Auszügen untersagt. Die im Beschluss beispielhaft aufgeführten Auszüge begründeten keinen Anspruch der Verfügungsklägerinnen. Es komme nicht auf die Erkennbarkeit der Schutzfähigkeit der zitierten Artikel an, sondern auf die Schutzfähigkeit der Zitate. Zwar könnten ausgehend von der "Perlentaucher"-Entscheidung des BGH (GRUR 2011, 134) auch kleine Teile eines Werkes Urheberschutz genießen, dies scheitere vorliegend aber an der für sich genommenen hinreichenden Individualität. Auch in der "Paperboy"-Entscheidung (GRUR 2003, 958) habe der BGH festgestellt, dass Überschriften und Kurzauszüge wie die vorliegend streitgegenständlichen keine urheberrechtlich schutzfähigen Werkteile darstellten. Die konkret im Beschluss wiedergegebenen Auszüge seien sowohl der Länge nach als auch unter Berücksichtigung des jeweiligen sprachlichen Ausdrucks urheberrechtlich nicht geschützt. Die Auszüge gäben dem Leser - zusammen mit der Überschrift - lediglich einen Anhaltspunkt auf den thematischen Gehalt des Artikels, sie unterschieden sich aber nicht vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten.

Das in Bezug auf Ziff. I.1. der einstweiligen Verfügung Gesagte gelte erst recht in Bezug auf die unter Ziff. I.2. in Bezug genommenen Textauszüge, die kürzer seien und teilweise keine zusammenhängenden Textpassagen enthielten, sondern augenscheinlich aus verschiedenen Textpassagen des Ursprungstextes entnommene Teile, die eine zusammenhängende Gedankenführung nicht erkennen ließen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf den von den Verfügungsklägerinnen ausdrücklich in Bezug genommenen Textauszug "Ägypten: Platz der Befreiung: Schäbige Visitenkarte der Macht". Bei diesem Textauszug stehe die Darstellung der tatsächlichen politischen Situation in Ägypten im Vordergrund, weshalb ein eigenschöpferischer Charakter nicht erkennbar sei.

Soweit die Verfügungsklägerin zu 2 vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzungen geltend mache, habe die Verfügungsbeklagte die angeblichen Kennzeichen als am nächsten liegenden Weg der Quellenangabe gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG verwendet.

Auf die von den Verfügungsklägerinnen behaupteten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche habe die erkennende Kammer zu Recht nicht abgestellt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt daher,

die einstweilige Verfügung vom 03.03.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten, wobei auf Seite 3 der erste Absatz nach "Ägypten" entfallen möge.

Die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin zu 1 sei gegeben. Der bloße Verweis der Verfügungsbeklagten auf die Stellungnahme des Journalistenverbandes (AG 1) lasse die vorliegend elementare Unterscheidung zwischen festangestellten Redakteuren einerseits und freien Mitarbeitern andererseits vermissen. Bezüglich der freien Mitarbeiter habe die erkennende Kammer im Verfahren 7 O 10769/10 (vgl. ZUM 2010, 825) in den Nutzungs- und Honorarbedingungen der Verfügungsklägerin zu 1 keinen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen.

Eine Erstreckung des Verbotstenors auf "in der ...Zeitung" erschienene Artikel sei erforderlich, zumal die von der Verfügungsbeklagten übersandte Liste (Anlage Ast 25) nicht nur auf eine bloße Online-Recherche hindeute. Zudem sei denkbar, dass die Verfügungsbeklagte die Artikel der Verfügungsklägerinnen nicht nur über die Internetseite www...de beziehen könne, sondern über das automatisiert mögliche Einscannen des Printprodukts. Da die Verfügungsklägerinnen gemeinsam für das Erscheinungsbild der "...Zeitung" verantwortlich seien, begegne es keinen Bedenken, die Verbote jeweils ohne nähere Bezugnahme auf die Verfügungsklägerin zu 1 oder die Verfügungsklägerin zu 2 zu tenorieren. Der Verfügungsklägerin zu 1 stünden die Nutzungsrechte an den Zeitungsartikeln, der Verfügungsklägerin zu 2 die Rechte an dem abgebildeten Logo zu. Soweit die Verfügungsbeklagte die Auffassung vertrete, die Abstrahierung des Unterlassungsanspruchs sei unzulässig, könne von der Verfügungsklägerin zu 1 angesichts der sehr umfangreichen Verwertungstätigkeit der Verfügungsbeklagten (weltweite Auswertung von 48.096 Quellen in rund 50 Sprachen, ca. 2000 deutschsprachige Quellen) nicht gefordert werden, für jeden einzelnen der von der Verfügungsbeklagten vervielfältigten Auszüge die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nachzuweisen, zumal an jedem Erscheinungstag etwa 400 bis 600 Artikel hinzukämen. Im Ergebnis wäre die Verfügungsklägerin zu 1 daher schutzlos gestellt. Ausgehend von der grundsätzlich bestehenden Schöpfungshöhe von Zeitungsartikeln einer Qualitätszeitung wie der "...Zeitung" liege es auf der Hand, dass auch Auszüge hieraus, sofern sie einen gewissen Umfang erreichten, für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen der Autoren iSd § 2 Abs. 2 UrhG darstellten. Die Verfügungsklägerinnen hätten dies auch anhand der ausgewählten Beispiele ausreichend glaubhaft gemacht. Die Argumentation der Kammer im Beschluss vom 03.03.2011, die zunächst die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Grundwerks betrachte und sodann über die zusammenhängende Gedankenführung bei Ausschnitten daraus zur Schöpfungshöhe des Teilwerks gelange, sei nicht zu beanstanden. Die von der Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung "Perlentaucher" betreffe demgegenüber extrem kurze Textteile. Bei der "Paperboy"-Entscheidung des BGH sei es um die Verlinkung auf fremde Internet-Seiten gegangen, denen lediglich "Kurzinformationen" über einzelne Artikel angefügt gewesen seien. Die entsprechenden Sachverhalte seien demnach mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Im Hinblick auf die Ziff. I. 2. der einstweiligen Verfügung sei festzustellen, dass die Versendung von E-mails die Verfügungsklägerinnen wesentlich stärker in ihren Rechten verletze als die bloße Online-Zurverfügungstellung. Da es keine inhaltlichen Unterschiede zwischen online zur Verfügung gestellten und per E-mail versandten Suchergebnissen gebe, sei die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit gleichfalls zu beurteilen. Der einzige Auszug, der offensichtlich urheberrechtlich nicht schutzfähig sei, sei der von der Verfügungsbeklagten erwähnte Ausschnitt aus dem Artikel "Die dunkle Macht der Mittelklasse", bei dem nur einzelne Begriffe wiedergegeben würden. Hingegen sei der Artikelauszug "Schäbige Visitenkarte der Macht" unzweifelhaft urheberrechtlich schutzfähig, da der Leser durch die Schilderungen der Autorin einen unmittelbaren, authentischen Eindruck von den Zuständen und der Stimmung auf dem Tahrir-Platz bekämen.

Im Hinblick auf die Verwendung des für die Verfügungsbeklagte zu 2 geschützten Logos sei völlig ausreichend, wenn die Verfügungsbeklagte bei Zitierung eines Beitrags der Verfügungsklägerin zu 1 die Bezeichnung "...Zeitung" als Quellenangabe benenne. Einer Hinzufügung des Logos bedürfe es dabei nicht. Diese sei auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt. In der von der Verfügungsbeklagten zitierten BGH-Entscheidung "Perlentaucher" (a.a.O.) seien nur die Abkürzungen der jeweiligen Zeitungen "wortmäßig" zur Quellenangabe, jedoch nicht mit Logos oder dgl. benutzt worden, weshalb eine vergleichbare Ausgangslage dort nicht gegeben sei.

Im Übrigen verstoße die Verfügungsbeklagte auch gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist in der tenorierten Form aufrecht zu erhalten. Den Verfügungsklägerinnen stehen gegen die Verfügungsbeklagte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie die kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche zu, weshalb ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Die Durchsetzung der den Verfügungsklägerinnen zustehenden Urheber- und Kennzeichnungsrechte ist auch dringlich, sodass ein Verfügungsgrund ebenfalls anzunehmen ist.

I.

Der Verfügungsklägerin zu 1 steht gegen die Verfügungsbeklagte ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG zu.

1. Soweit die Verfügungsbeklagte die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin zu 2 hinsichtlich der "in der ...Zeitung erschienenen und/oder auf der Internet-Seite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln" in Frage stellt, ist eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsrechte an den Zeitungsartikeln, über die die Verfügungsklägerin zu 1 verfügt und der Rechte an dem in Ziffer I.3. wiedergegebenen Logo, die der Verfügungsklägerin zu 2 zustehen, nicht zu treffen, zumal in den im Tenor in Ziffer I.1. aufgeführten Artikelauszügen sowohl die der Verfügungsklägerin zu 1 zustehenden Nutzungsrechte an den Zeitungsartikeln als auch die von der Verfügungsklägerin zu 2 zustehenden Rechte aus dem in Ziffer I.3. abgebildeten Logo betroffen sind.

282. Die erfolgte Erstreckung des Verbotstenors auf "in der ...Zeitung erschienene Artikel" rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der neben der Wiederholungsgefahr bestehenden Begehungsgefahr durch den Umstand, dass sich die in der Anlage Ast 25 vorgelegte Trefferliste der Verfügungsbeklagten nicht ausschließlich auf Online-Recherchen beschränkt, sondern diese offensichtlich auch Printprodukte einbezieht, zumal eine allgemeine, nicht auf Online-Publikationen beschränkte Anfrage nach Publikationen der wichtigsten deutschen Zeitungen und Zeitschriften vorausgegangen war (vgl. Anlage Ast 24).

3. Hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten gerügten Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin zu 1 ist festzustellen, dass sich der Einwand der Unwirksamkeit der Nutzungsrechteeinräumung durch die Autoren lediglich auf die Vertragsverhältnisse der Verfügungsklägerin zu 1 mit ihren freien Mitarbeitern beziehen kann. Insoweit hat die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 12.08.2010 (ZUM 2010, 825) indes entschieden, dass die Honorar- und Nutzungsregelungen der Verfügungsklägerin zu 1 keinen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen. Somit liegen wirksame Nutzungsvereinbarungen zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1 vor.

304. Die durch beispielhafte Aufzählung einzelner Artikelauszüge erfolgte Abstrahierung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich weiterer möglicher Verletzungen "in diesem Umfang" ist zur zukünftigen Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Verfügungsbeklagte erforderlich. Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerinnen wertet die Verfügungsbeklagte in großem Umfang die von den Verfügungsklägerinnen unter Aufbietung eines erheblichen finanziellen und personellen Aufwands erstellte Inhalte aus. Die Verfügungsbeklagte räumt selbst ein, dass sie sich weltweit 48.096 Quellen in rund 50 Sprachen bedient. Ein Nachweis hinsichtlich jedes einzelnen von der Verfügungsbeklagten vervielfältigten Auszugs wäre in hohem Maße unverhältnismäßig, insbesondere unter dem - von der Verfügungsbeklagten nicht bestrittenen - Gesichtspunkt, dass an jedem Erscheinungstag ca. 400 bis 600 Artikel hinzukommen, die auf Urheberverletzungen überprüft werden müssen. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Verfügungsbeklagten, ihr würde pauschal die Verwendung jeglicher Artikelauszüge der Verfügungsbeklagten zu 1 mit 35 bis 50 Wörtern untersagt. Untersagt wird nur die Nutzung von Artikelauszügen der Verfügungsklägerin zu 1, sofern sie einen Umfang erreicht, der durch die Beispielsfälle nahegelegt wird, nämlich sofern die Auszüge auch urheberrechtsverletzend sind. Durch eben diese beispielhafte Aufzählung einiger vervielfältigter Artikelauszüge wird das Verbot hinsichtlich des Erfordernisses der Übernahme eigenschöpferischer Beiträge der Autoren zulasten der Verfügungsklägerin zu 1 hinreichend konkretisiert.

5. Die von der Verfügungsbeklagten vervielfältigten, beispielhaft aufgezählten Auszüge in Ziff. I.1. der einstweiligen Verfügung sind für sich gesehen urheberrechtsfähig.

Wie die Verfügungsbeklagte selbst nicht in Abrede gestellt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Zeitungsartikel nach § 49 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Tatsachenberichterstattung, da die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen und die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten dazu führen, dass journalistische Arbeiten nahezu unvermeidlich die Individualprägung ihrer Urheber erhalten. Wie bereits in den Gründen der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.03.2011 ausgeführt, gilt die Annahme der Urheberrechtsfähigkeit auch für Auszüge aus den betreffenden Artikeln, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen iSd § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass die beispielhaft im Verfügungsantrag bzw. Tenor der einstweiligen Verfügung aufgezählten Artikel trotz der Beschränkung auf 35 bis 50 Worte sich einer Ausdrucksweise bedienen, die die Alltagssprache deutlich übersteigt und demnach eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Die Annahme der Verfügungsbeklagten, die Kammer habe die Urheberrechtsfähigkeit allein aus der Schöpfungshöhe der ursprünglichen Zeitungsartikel genommen, trifft daher nicht zu.

Weder die Entscheidung "Perlentaucher" des BGH (vgl. ZUM 2011, 151) noch die Entscheidung "Paperboy" des BGH (vgl. ZUM 2003, 855) rechtfertigen eine andere Beurteilung. Gegenstand der "Perlentaucher"-Entscheidung waren von der dortigen Beklagten selbst verfasste "Abstracts", die vorliegend gerade nicht gegeben sind. Zudem hat der BGH in der Entscheidung festgestellt, dass auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht der BGH nur bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerks wie einzelne Worte oder "knappe und knappste Wortfolgen". Bei Textauszüge mit einem Umfang von elf Worten, wie sie der "Infopaq"-Entscheidung des EuGH (vgl. ZUM 2009, 245) zugrunde liegen, sieht der BGH einen Ausschluss des Urheberrechts von vornherein aber nicht gegeben. Den Verfügungsklägerinnen ist darin zuzustimmen, dass diese Annahme erst recht im Hinblick auf die vorliegenden Artikelauszüge bestehend aus 35 bis 50 Wörter gelten muss. Auch die Entscheidung "Paperboy" bietet für den vorliegenden Fall keine Parallele, da Gegenstand des dortigen Verfahrens lediglich einige unzusammenhängende Begriffe und Schlagworte aus Zeitungsartikeln, nicht jedoch zusammenhängende Texte "am Stück" mit zusammenhängender Gedankenführung waren. Im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidung "CB Infobank I" des BGH (vgl. ZUM-RD 1997,329) fehlt es ebenfalls an einer Parallele zum vorliegenden Sachverhalt, da die Verfügungsbeklagte keine "gelegentliche" Auswertung in einem analogen Zettelarchiv betreibt, sondern eine systematische und dauerhafte Auswertung, die digital zur Verfügung gestellt wird und eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten eröffnet.

Jeder der von den Verfügungsklägerinnen in Ziff. I.1. der einstweiligen Verfügung beispielhaft ausgeführte Zeitungsartikelauszug erreicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe.

a) Artikel "Hip Hop"

Der durch die Verfügungsbeklagte zur Verfügung gestellte Artikelauszug stimmt mit der Zweitüberschrift und dem ersten Satz des Originalartikels (Ast 28) identisch überein. Charakteristisch und auffallend ist zum einen die sich wiederholende Anspielung auf eine "laut denkende Kommissarin". Weiterhin weist die Formulierung "muss viel laut denken" eine charakteristische und individuelle Eigenart auf. Durch die Weglassung eines "und" ist sie eine originelle Verkürzung der Aussage der grammatikalisch eigentlich richtigen Form "muss viel und laut denken". "Viel" ist ein Adjektiv, auf das grammatikalisch richtig nicht ein weiteres Adjektiv, sondern ein Verb oder Substantiv nachfolgt. Auch die Formulierung "wo der recht langsame Hase lang läuft" ist von der gebräuchlichen Redewendung "wie der Hase läuft" sprachlich fantasievoll durch die adjektivische Ergänzung "langsam" und "wo [der Hase] lang läuft" eigenschöpferisch abgehoben.

b) Superstar des Eskapismus

Hier sind Überschrift und eine Textpassage ebenfalls wörtlich aus der Ast 30 übernommen worden.

Der Verfügungsbeklagten ist darin zuzustimmen, dass die betreffenden Textpassage zwar aus dem Zusammenhang gerissen erscheint und kein eindeutiger Bezug zu einem bestimmten Ereignis herzustellen ist. Dies steht jedoch der Annahme eines eigenschöpferischen Beitrags des Autors nicht entgegen. Der Vergleich mit einem Kriegszustand in Schwabing aufgrund von "Krawallen" erscheint in jedem Fall hinreichend fantasievoll. Auch die Gegenüberstellung "Zentrum der Subkulturen" und "glamouröse Weltstadt" für München, die darüber hinaus mit noch viel schildernden Metropolen wie Paris, New York und Saint Tropez gleichgesetzt wird, lässt - wie gerade auch die Auswahl der vergleichbaren Städte - ein gewisses Maß an schöpferischer Eigenheit erkennen. Die Weglassung der einleitenden Wörter "Immerhin wohnte man in ..." verleiht dem ansonsten übernommenen Satz keinen abweichenden Sinngehalt. Deutlich eigenschöpferisch ist zudem die Überschrift "Superstar des Eskapismus". Gerade der Begriff des Eskapismus ist kein "Allerweltsbegriff" und erscheint für den Leser im Hinblick auf Peter Alexander eher überraschend, daher aber umso bewusster vom Autor gewählt.

c) Stille Rollenspiele

Auch hier sind die Zweitüberschrift und der erste Satz und der Bilduntertitel identisch übernommen (vgl. Anlage Ast 32).

Charakteristisch und sprachlich individuell erscheinen hierbei zwei aneinandergereihte schlagwortartige Fragen sowie die Gegenüberstellung von je zwei Alliterationen: "Fröhlichkeit und Farbe" und "Alkohol und Ausgelassenheit", verknüpft mit der Assoziation "Lärm". Dass hiermit eine Ausstellungseröffnung beschrieben wird, hindert die Annahme des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung des Autors nicht, zumal es unzählig viele Möglichkeiten gibt, sich einem - wenn auch rein faktischen - Thema zu nähern. Gerade deshalb ist eine hinreichend individuelle Herangehensweise an eine Berichterstattung auch als eigenschöpferisch zu qualifizieren.

d) Trauerfeier für Bernd Eichinger "Adieu mein Freund":

Hier stimmen Überschrift und die einleitenden Sätze mit der Anlage Ast 33 überein.

Die Verfügungsklägerinnen beziehen sich auf die identische Übernahme eines "stakkatohaften Effekts", der vorliegend sehr deutlich und charakteristisch hervortritt. Zwar ist dieses Stilmittel in der deutschen Sprache und im Erzählstil durchaus gebräuchlich. Übernommen ist vorliegend aber gerade auch die Auswahl der konkreten Aufzählung (Hand am Herzen, lächeln, übergroß, in schwarzweiß), durch die eine emotionale Stimmung erzeugt wird.

e) München trauert um Bernd Eichinger: Der Mann, der auf dem Teppich blieb

Die Überschrift des Artikels sowie die Einleitungsätze der Ast 35 sind identisch übernommen.

Der Autor schildert in eigenschöpferischer Art und Weise eine Begegnung mit dem verstorbenen Bernd Eichinger, geprägt von seinen subjektiven Eindrücken und dem Hervorheben scheinbar unwichtiger Nebensächlichkeiten ohne scheinbar konkreten Bezug zur Person Eichingers (z.B: roter Teppich, wodurch sich indes in fantasievoller Weise der Kreis zur Überschrift schließt). Individuell erscheint auch die Beobachtung, Moritz Bleibtreu habe mit "zehn Kamerateams" gleichzeitig gesprochen. Die Erwähnung derartiger Zufälligkeiten gehören gerade nicht zu einem "neutralen" Bericht über ein Event.

f) Bitte nicht der FC Robben

Die Überschrift und die Zweitüberschrift entsprechen der Ast 36.

Eigenschöpferisch und charakteristisch erscheint hier zum einen die Überschrift, denn es wirkt außergewöhnlich, einen Teil des Namens eines Fußballvereins durch den Namen eines Spielers zu ersetzen. Dieses stilistische Mittel bringt auf fantasievolle und eigenschöpferische Art und Weise die Dominanz von Arjen Robben für den FC Bayern zum Ausdruck. Zum anderen erscheint klar eigenschöpferisch die Assoziation der Anerkennung von Robbens fußballerischer Leistung mit einer "Heldenverehrung", da Robben kein "Held" im herkömmlichen, klassischen Sinne (z.B. im Sinn von Lebensretter o.ä.) ist.

Fernsehen auf der Strecke

Die Überschrift und einige Sätze des ersten Absatzes der Ast 37 sind identisch übernommen.

Bereits die Überschrift ist eigenschöpferisch, da sie zwar vordergründig auf eine "Fahrstrecke" z.B. öffentlicher Verkehrsmittel hinweist, gleichzeitig aber auch eine indirekte Anspielung auf die Redewendung "auf der Strecke bleiben" darstellt. Damit liegt ein Wortspiel vor, das eine gewisse Doppeldeutigkeit besitzt. Die gleiche Doppeldeutigkeit ergibt sich im Hinblick auf den Ausdruck "in die Röhre gucken", die zum einen ein Synonym für das Verb "fernsehen" darstellt, zum anderen zum Ausdruck bringt, dass jemand "das Nachsehen hat". Durch die aufgezeigten Doppeldeutigkeiten hat der betreffende Text eine charakteristische und individuelle Anmutung.

6. Die von der Verfügungsbeklagten vervielfältigten, beispielhaft aufgezählten Auszüge in Ziff. I.2. der einstweiligen Verfügung sind für sich gesehen ebenfalls für urheberrechtsfähig zu erachten.

Davon ausgehend, dass keine inhaltlichen Unterschiede zwischen denjenigen Suchergebnissen bestehen, die dem Kunden der Verfügungsbeklagten online zur Verfügung gestellt werden und denjenigen Suchergebnissen, die der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter per E-mail zugesandt erhält, ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit der betreffenden Artikelauszüge in gleicher Weise zu treffen.

a) Hinsichtlich des ersten Auszuges "Die dunkle Macht der Mittelklasse" gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass kein zusammenhängender Text vorliegt, der eine eigene Schöpfungshöhe iSd § 2 Abs. 2 UrhG aufweist. Insoweit war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.03.2011 nicht aufrecht zu erhalten.

b) Der Auszug "Schäbige Visitenkarte der Macht" weist zwar zum Artikel der Verfügungsklägerin zu 1 insoweit einen Unterschied auf, als der von der Verfügungsbeklagten erstellte Auszug die Wortstellung des ersten Satzes geringfügig ändert und nach "isoliert" noch die Aufzählung "von der Welt, von Ägypten, von der eigenen Stadt" eingefügt hat, dennoch wird die eigenschöpferische Leistung der Autorin u.a. durch den Ausdruck "walten die Männer der alten Macht" übernommen. Das Verb "walten" ist zwar in Zusammenhang mit einem Amt gebräuchlich, in Verbindung mit dem Substantiv "Macht" aber eher untypisch. Da der Ausdruck "walten" zudem durchaus altmodisch bzw. traditionell erscheint, wird dadurch das Festhalten an alten verkrusteten (Macht-)Strukturen verstärkt dargestellt. Auch die Überschrift "Schäbige Visitenkarte der Macht" ist fantasievoll. Sie stellt eine Metapher dar, da sich eine Visitenkarte im üblichen Sprachverständnis auf eine konkrete Person, nicht jedoch auf abstrakte Begriffe wie "Macht" bezieht.

Hinsichtlich der übrigen, in der einstweiligen Verfügung in Ziff. I.2. aufgeführten Beispielsauszüge hat die Verfügungsbeklagte keinen substantiierten Vortrag geliefert, der gegen eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Auszüge sprechen könnte. Insbesondere muten die Überschriften durchgängig eigenschöpferisch an: "Mubarak und der Druck der Straße", "Schielen auf das türkische Modell", "Die Massen weichen nicht". In weiteren Textteilen werden als eigenschöpferisch zu qualifizierende bildhafte Wortfolgen wie z.B. "Bin Laden Russlands", "als sich die westlichen Politiker noch in verlegenes Schweigen hüllten" verwendet.

II.

Die Verwendung des für die Verfügungsklägerin zu 2 geschützten Logos SZ" durch die Verfügungsbeklagte stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und ist insbesondere keine zulässige Benutzung gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG.

Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zwar auch auf den markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens anwendbar; indes kann aber die konkrete Art und Weise des markenmäßigen Gebrauchs durchaus Bedeutung bei der Beurteilung erlangen, ob ein sittenwidriges Verhalten iSd § 23 letzter HS vorliegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 52 mwN). Auf § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich demnach nicht berufen, wer die beschreibende Angabe in sittenwidriger Weise benutzt. Ob Unlauterkeit vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass die fremde Marke markenmäßig benutzt wird, reicht für die Annahme einer Unlauterkeit nicht aus, da sich sonst die Frage der Freistellung gar nicht erst stellen würde. Umstände, die die Annahme einer Unlauterkeit begründen, liegen insbesondere vor, wenn über die Verwendung der beschreibenden Angabe hinaus weitere Annäherungen an die geschützte Bezeichnung vorgenommen werden, z.B. eine besondere Schrifttype und Farbgestaltung des geschützten Kennzeichens nachgeahmt oder bildliche Elemente mit übernommen werden (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 23 Rdnr. 72-74 mwN). Dies ist vorliegend der Fall, da das "SZ"-Logo der Verfügungsklägerin zu 2 in der konkreten Ausgestaltung durch die Verfügungsbeklagte übernommen wurde.

Die von der Verfügungsbeklagten auch in diesem Zusammenhang erwähnte "Perlentaucher"-Entscheidung des BGH (a.a.O.) ist vorliegend nicht einschlägig, da dort die betreffenden Logos der "SZ" und der "FAZ" nicht benutzt worden sind, sondern nur die wortmäßigen Abkürzungen, was nach dem Vorstehenden im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig ist.

III.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 14.04.2011
Az: 7 O 4277/11


Link zum Urteil:
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