Landgericht München I:
Urteil vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: 4 HK O 3900/11, 4 HK O 3900/11

(LG München I: Urteil v. 20.10.2011, Az.: 4 HK O 3900/11, 4 HK O 3900/11)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Endverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland für Flüge

1. mit Preisen zu werben, die niedriger als der tatsächliche Endpreis sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 4 wiedergegeben;

2. mit den Angaben zu werben:

"s... com

Bis zu 80 % sparen!",

sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben

und/oder

"Ich zahl 80 % weniger als mein Sitznachbar",

sofern dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.

und/oder

und/oder

"s... .com

Bis zu 50% sparen!"

sofern dies geschieht wie in Anlage K 20 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, hinsichtlich Ziffer II. und III. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche und einen Kostenersatzanspruch geltend, jeweils gestützt auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht.

1.

a) Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKLaV festgestellt.

b) Die Beklagte bezeichnet sich als "Der Flug-Supermarkt" und "Die Flugsuchmaschine". Sie bietet, nach dem Vortrag des Klägers, im Internet unter der Domain www.s... .com Flugverbindungen weltweit an und ist, wie sie selbst es bezeichnet, Betreiberin einer Metasuchmaschine.

Der Benutzer des Angebots der Beklagten sucht also bei ihr nach günstigen Flügen zu dem gewünschten Ziel, die er dann beim dort angegebenen Anbieter buchen kann bzw. bucht.

Die Beklagte erhält nach ihrem Vortrag nach erfolgreicher Buchung vom Anbieter eine Provision.

2.

Der Kläger trägt vor,

a) die Beklagte habe am 19.01.2011 auf ihrer Domain einen Hin- und Rückflug von Berlin nach München für die Reisezeit 27.01.2011 bis 28.01.2011 mit der Fluggesellschaft Air Berlin zu einem Preis von € 158,00 angeboten.

Bei Benutzung des dort angegebenen Buttons "158 zum Angebot€ sei dann der Internetnutzer auf eine Internetseite des Portals e... .de verlinkt worden; dort sei aber dann der günstigste Flug Berlin - München nur zu einem Preis von € 175,51 zu buchen gewesen.

b) Entsprechendes sei der Fall gewesen bei der Suche nach einem Flug Berlin - New York am 01.02.2011 für die Reisezeit 16.04. bis 30.04.2011. Auf der Seite der Beklagten sei der Flug für € 543,00 angeboten gewesen, bei Benutzung des Links "543 zum Angebot sei aber nach Verlinkung auf die Seite www. reise-buchen. s... . de tatsächlich der Flug nur für € 619,30 buchbar gewesen.

c) Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte im Fernsehen mit verschiedenen TV-Spots werbe, in denen sie jeweils behauptet, dass die Personen, die Flugreisen bei ihr buchen bzw über sie buchen, bis zu 80 % sparen können. Der Kläger legt dazu vor die CD K 6 und den Abbildungen zu K 7.

d) Außerdem wirbt die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers mit Plakaten mit der Aussage:

"Ich zahl 80 %

weniger als mein

Sitznachbar";

Und

"s... .com

Bis zu 50 % sparen!".

Der Kläger legt dazu vor die Anlagen K 7, K 8, K 16 und K 20.

e) Zu vorstehend c) und d) trägt der Kläger weiter vor, dass tatsächlich und entgegen den Aussagen in diesen Werbeaussagen über das Portal s... .com, die sich die dort angegebenen Preise nur unwesentlich von den Preisen der Fluggesellschaften unterscheiden, die die Verbraucher selbst und unmittelbar über deren Portale buchen können.

Der Kläger legt dazu mit den Anlagen K 10 bis K 15 Recherche-Ergebnisse vor, nach denen bei Benutzung der Angebote der Beklagten höchstens eine Ersparnis von 5,66 % möglich gewesen wäre.

3.

a) Der Kläger, der der Ansicht ist, dass die Beklagte damit, weil irreführend, unlauter handelt, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (K 16).

b) Die Beklagte antwortete ablehnend mit Schreiben vom 16.02.2011 (K 17).

Der Kläger erhob daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.02.2011 Klage, die am 25.03.2011 zugestellt wurde.

4.

a) Der Kläger macht Unterlassungsansprüche gemäß den §§ 8 Abs. 1; 3 Abs. 1; 5 UWG geltend.

Er sieht eine wettbewerbswidrige Irreführung sowohl in den falsch beworbenen und angegebenen und konkret zum Buchungszeitpunkt nicht erzielbaren Flugpreisen (oben 2. a) und b) und eine unlautere Irreführung durch Werbung für Preisvorteile bzw. -ersparnisse, die auch nicht annähern die beworbenen 50% bzw 80 % erreiche sondern höchsten bei 5 - 10 % ausmachen.

Der Kläger beantragt,

wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

5.

a) Die Beklagte ist der Ansicht, dass in dem vom Kläger vorgetragenen Verhalten der Beklagten kein wettbewerbswidriges Handeln liegt.

Sie, die Beklagte betreibe lediglich eine Metasuchmaschine, mit der den Nutzern die Suche nach günstigen Flügen erleichtert werden soll, die Beklagte biete also selbst keine Flüge an.

Sie gebe lediglich die ihr von den Anbietern zur Verfügung gestellten Daten weiter und führe Anbieter und Nachfrager bei Betätigung des Links zusammen.

Der Zielgruppe solcher Metasuchmaschinen sei bekannt, dass deren Dienstleistung lediglich das Zusammenstellen von Daten sei. Sie gingen dabei auch davon aus, dass der Betreiber der Metasuchmaschine die aktuellsten, ihm zur Verfügung gestellten Preisinformationen weitergebe.

Die sei bei der Beklagten der Fall.

b) Zu Ziffer 2. der Unterlassungsanträge trägt die Beklagte zunächst unter III. der Klageerwiderung mit Benennung von Einzelbeispielen vor mit der von ihr gegebenen Schlussfolgerung, das die beworbene Ersparnis von 50 bzw. 80 % bei Buchung von Angeboten auf dem Portal der Beklagten konkret auch erzielbar sind.

6.

a) Beide Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Sachbehandlung gemäß § 349 Abs. 3 ZPO gegeben.

b) Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, nämlich die gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Anlagen und das Protokoll vom 29.09.2011 verwiesen.

Gründe

1.

a) Die zulässige Klage ist nach dem Sach- und Streitstand und dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung verwertbaren und nicht als verspätet zurückzuweisenden gegenseitigen Sachvortrags begründet.

b) Die beanstandeten werblichen Aussagen sind gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen, weil sie dem durchschnittlich informierten und interessierten Verbraucher bzw. Adressaten der Werbung Preisersparnisse versprechen, die unzutreffend sind.

2.

a) Das Bereitstellen von Fluginformationen zum direkten Weiterlink auf die jeweiligen Anbieter, um dort Geschäftsabschlüsse über die von der Beklagten auf ihrem Portal vorgestellten Angebote zu tätigen stellt eine eigene geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. UWG dar und unterliegt deshalb auch den Lauterkeitsregeln der §§ 3 ff UWG.

42b) Das Benennen von Flugpreisen auf dem Portal der Beklagten, die dann beim Anbieter nicht zur Verfügung stehen ist irreführend und damit unlauter gemäß den §§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Dies gilt insbesondere, wenn wie in den von der Klagepartei benannten Fällen und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Fällen das Produkt beim Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft nicht zu dem auf dem Portal der Beklagten angegebenen und von ihr im Vergleich so dargestellten und vergleichend beworbenen günstigsten Preis erhältlich ist.

c) Diese Abweichung hat die Beklagte hier auch zu vertreten. Dabei ist, weil die Feststellung der werblichen Unlauterkeit des Verhaltens eines Marktteilnehmers, hier der Beklagten, nicht von einem konkreten Verschulden abhängig ist, ohne Belang, wie die Beklagte zu den von ihr veröffentlichten Daten der Veranstalter kommt und in wieweit sie auf eine korrekte und immer aktuelle Dateninformation der Anbieter vertraut bzw. vertäuen darf.

Dies betrifft nur die Organisation des Angebots der Beklagten auf ihrem Portal und beeinflusst nicht die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem an dem Angebot der Beklagten interessierten Verbraucher.

d) Die Unlauterkeit dieses Verhaltens der Beklagten wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass möglicherweise auch in anderen Zusammenhängen und von anderen Anbietern Flugpreisangebote, wie beworben, dann beim konkreten Buchungsvorgang um den beworbenen niedrigeren Preis nicht erhältlich sind, wie es die Beklagte unter Ziffer III. 1. in ihrer Klageerwiderung zu mehreren Beispielen vorträgt.

e) In Anbetracht der vorbehaltlos auf dem Portal der Beklagten angegeben Preise kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Hinblick auf die immer wieder bei den verschiedensten Anbietern vorkommenden Preisabweichungen, die oft auch ihren Grund in der begrenzten Verfügbarkeit solcher Angebote haben sollen, der Verbraucher an solche Abweichungen angeblich gewöhnt ist bzw. damit rechnet, dass im Rahmen einer Online-Buchung eines Hotels oder Flugs auf der Buchungsseite ein anderer Preis dargestellt ist als auf der zuvor angezeigten Ergebnisseite.

f) Die festgestellten Abweichungen, z.B. € 175,51 statt € 158 und € 619,30 statt € 543 sind auch wesentlich und spürbar i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG.

3.

a) Auch die Werbung der Beklagten mit den Angaben "...Bis zu 80 % sparen" und/oder "...Bis zu 50 % sparen" und/oder "Ich zahl 80% weniger als mein Sitznachbar in den in der Klage und dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 08.07.2011 dargestellten Formen ist, weil in dieser Form unrichtig und damit, weil irreführend, unlauter.

b)) Dabei räumt die Beklagte zunächst ein, dass die Werbung mit einer 80 %igen Ersparnis unterlassen werden könnte, nicht aber die mit einer Ersparnis "bis zu 50%", eine solche sei nämlich erreichbar.

c) Die Beklagte beanstandet hierzu zunächst einen nicht substantiierten Sachvortrag der Klagepartei.

d) Die Beklagte geht auch davon aus, dass der maßgebliche, situationsadäquat aufmerksame und gut aufgeklärte Verbraucher weiß, dass solche Angaben "bis zu 50 % sparen" sich lediglich auf einen kleinen Teil bzw. Einzelstücke des Angebots bezieht.

Dieser Verbrauchervorstellung wird nach Ansicht der Beklagten deren Angebot auch gerecht.

e)

aa) Die Beklagte verweist dazu zunächst in ihrer Duplik vom 16.08.2011 auf "eine Auswertung von 36.357 Flugergebnissen", die sich auf der Seite der Beklagten am 10.08.2011 ergeben haben soll und auf der u.a. 2,15 % der ausgewerteten Flüge eine Preisreduzierung von mehr als 60 % und 4,72 Prozent der Flüge eine Preisreduzierung von mehr als 50 % ergeben haben sollen.

bb) Dazu legte die Beklagte dann im Termin vom 29.09.2011 als Anlage B 12 den Datensatz mit den angeblich 36.357 Flugauswertungen vor.

f)

Dieser Vortrag der Beklagten ist, soweit nicht durch Vorlage der Anlage B 12 erst im Verhandlungstermin überhaupt, verspätet, unsubstantiiert. Mit dem pauschalisierenden Vortrag zunächst in der Duplik (siehe oben e) aa)), der dann angeblich belegt wird durch die Anlage B 12 ist nicht konkret und nachvollziehbar und einer eventuellen Beweisaufnahme nicht zugänglich vorgetragen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Feststellungen der Klagepartei hierzu Flüge auf ihrem Portal zur Auswahl hatte die tatsächlich um "Bis zu 50%" billiger waren als bei anderen Anbietern der gleichen Flüge mit den selben Daten.

Die Beklagte behauptet dies zwar zuletzt unter Vorlage des von ihr im Termin vom 29.09.2011 vorgelegten Zahlenwerks, zu dem sie auch erläuternde Angaben gemacht hat. Ein konkreter und überprüfbarer Sachvortrag, der gegen den Vortrag der Klagepartei dazu überprüft werden könnte, liegt darin aber nicht.

d) Möglicherweis könnte die Beklagte mit einem substantiierten Sachvortrag zu den in einer Liste wie der Anlage B 12 enthaltenen Daten, für die Zukunft den eventuellen Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verbotsanordnung hier im im Unterlassungsverfahren entkräften.

Sie hat das aber nicht getan für den hier gegenständlichen Vorwurf einer Bewerbung ihrer Portalleistungen zum Zeitpunkt der Feststellungen der Klagepartei, sie habe, weil nicht gegeben und damit unrichtig und irreführend unlauter mit Preisvorteilen "bis zu 50 %" geworben.

4.

Die Verpflichtung zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnpauschale, die in der verlangten Höhe nicht zu beanstanden ist, ergibt sich nach der festgestellten Begründetheit des Unterlassungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. den Gründsätzen über den Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA (§§ 683, 670, 679 BGB).

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

5.

a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 20.10.2011
Az: 4 HK O 3900/11, 4 HK O 3900/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a09b3bf32983/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_20-Oktober-2011_Az_4-HK-O-3900-11-4-HK-O-3900-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share