Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 10. Januar 2008
Aktenzeichen: 10 O 72/07

(LG Bielefeld: Urteil v. 10.01.2008, Az.: 10 O 72/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung eines Unternehmens. Die Klägerin, eine Aktionärin des Unternehmens, klagt gegen den Beschluss zur Wahl von vier Mitgliedern in den Aufsichtsrat. Die Klägerin behauptet, dass der Beschluss nichtig oder hilfsweise unwirksam ist, da gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Konkret wird ein Verstoß gegen § 251 Abs. 1 S. 3 AktG i.V.m. §§ 243 Abs. 4 und 131 AktG geltend gemacht.

Der Tatbestand zeigt, dass der Vorstand des Unternehmens eine ordentliche Hauptversammlung einberufen hat, auf der unter anderem die Wahl zum Aufsichtsrat auf der Tagesordnung stand. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgte frist- und formgerecht. In der Tagesordnung wurde festgelegt, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, von denen ein Drittel von den Arbeitnehmern und zwei Drittel von der Hauptversammlung gewählt wird. Der Aufsichtsrat schlug vor, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.

Während der Hauptversammlung wurden Fragen zu den bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder gestellt. Der Vorstand erklärte jedoch, dass er diese Fragen nicht beantworten könne. Der Versammlungsleiter gab an, dass weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern auf einer bestimmten Internetseite verfügbar seien.

Die Klägerin erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Sie argumentiert, dass ein Verstoß gegen § 251 Abs. 1 S. 3 AktG vorliege, da sie keine ausreichenden Informationen über die Qualifikationen und Tätigkeiten der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder erhalten habe.

Das Gericht entscheidet, dass die Klage unbegründet ist. Es wird festgestellt, dass die Klägerin kein Recht auf Auskunft über die bisherigen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder hatte. Der Vorstand war nicht verpflichtet, diese Informationen während der Hauptversammlung zu liefern. Die Klägerin hätte diese Fragen vor der Hauptversammlung stellen sollen, um dem Vorstand ausreichend Zeit für die Vorbereitung geben zu können. Es wird daher entschieden, dass der Beschluss zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten werden kann.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro erbringt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bielefeld: Urteil v. 10.01.2008, Az: 10 O 72/07


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €uro vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Anfechtungsklage macht die Klägerin als behauptete Aktionärin der Beklagten die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit des in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14.09.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses zur Wahl der vier Mitglieder F., G., C. und X. in den Aufsichtsrat geltend.

Der Vorstand der Beklagten berief auf den 14.09.2007 eine Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Die Einberufung sowie die Tagesordnung der Hauptversammlung wurden frist- und formgerecht am 07.08.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Ziffer 10 der Tagesordnung lautete:

"Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 6 Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG. Der Aufsichtsrat setzt sich zu einem Drittel aus von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu zwei Drittel aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Arbeitnehmer haben bereits Frau Y., Bankkauffrau, H., und Herrn D., Bankkaufmann, X., zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Als Ersatzmitglied für Frau Hildegard Y. wurde Frau E., Bankangestellte, M., gewählt. Als Ersatzmitglied für Herrn Volker D. wurde Herr U., Bankkaufmann, T., gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn F., Diplom-Betriebswirt, E., Herrn G., Kaufmann, G., Herrn C., Bankkaufmann, I., und Herrn X., Rechtsanwalt und Unternehmensberater, Bankdirekt a.D., U.

als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Die vorgenannten Personen werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Herr C. ist Mitglied der folgenden weiteren Aufsichtsräte bzw. der folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorgane: Mitglied des Aufsichtsrates der N. Vermögensverwaltung AG, I., Mitglied des Aufsichtsrates der I.er Getreide-Lagerhaus AG, I., Mitglied des Sanktionsausschusses der Hanseatischen Wertpapierbörse, I., Mitglied des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse, I.. Herr X. ist Mitglied der folgenden weiteren Aufsichtsräte bzw. der folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorgane: Mitglied des Aufsichtsrates (Vorsitzender) der Q. AG, T.. Die übrigen zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates gehören keinem weiteren Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorganen an."

Die Hauptversammlung der Gesellschaft fand sodann am 14.09.2007 in B. statt. Ausweislich der durch Notar Dr. S. gefertigte Niederschrift über die Hauptversammlung der Beklagten vom 14.09.2007 in B. (Nr. 449 der Urkundenrolle für das Jahr 2007) wurde nach Tagesordnungspunkt 1 in eine Aussprache zu allen Tagesordnungspunkten eingetreten.

Es folge eine Diskussion über sämtliche Punkte der Tagesordnung.

Der Vorsitzende und der Vorstand beantworteten die von den Aktionären und Aktionärsvertretern gestellten Fragen und gaben die gewünschten Auskünfte.

Die Redebeiträge, Fragen und Antworten wurden in Blöcke unterteilt. Nach dem ersten Block wurde die Hauptversammlung zur Vorbereitung der Antworten der Verwaltung für eine ca. 1-stündige Mittagspause unterbrochen. Nach den weiteren Blöcken wurde die Hauptversammlung zur Vorbereitung der Antworten jeweils durch eine Pause unterbrochen.

Eine Frage nach einem Einzelkredit wurde unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht beantwortet. Eine Nachfrage oder Beanstandung dazu gab es nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrates stellten sich auf Wunsch von Aktionären vor. Der Aktionär F. gab folgende Fragen an die Verwaltung zu Protokoll:

Ist es richtig, dass der Versammlungsleiter und Herr. X. in einer Hauptversammlung der Bank L. zu Aufsichtsräten gewählt wurden, ihnen die Ergebnisse einer Due Diligence-Prüfung bekannt waren und die Gesellschaft unmittelbar nachdem Sie (beide) Aufsichtsrat wurden, die Gesellschaft in die Insolvenz schlitterte € Haben Sie und Herr X. schon in anderen börsennotierten Banken als Aufsichtsrat und/oder Vorstand gemeinsam zum Wohle der Gesellschaft gearbeitet € Existieren diese Gesellschaften heute noch und haben Sie noch den Bankenstatus € Warum haben Sie uns bei der Vorstellung Ihrer Person nicht über Ihre gemeinsame Vergangenheit bei börsennotierten Banken informiert € Nach einer am 11.07.2007 veröffentlichten ad hoc-Mitteilung der N. AG haben Sie eine Abfindung von 1,5 Mio. €uro als ehemaliges Vorstandsmitglied erhalten € Ist das die Gesellschaft, bei der Sie vorher Aufsichtsrat waren und nachher Vorstand € Hat die Gesellschaft unter Ihrer Vorstandstätigkeit den Bankenstatus verloren €

Die Fragen wurden verlesen. Der Vorstand (Herr N.) erklärte, die Fragen nicht beantworten zu können.

Der Versammlungsleiter (Herr F.) gab folgende Erklärung ab:

"Richtig ist, dass ich. X. seit langem kenne und mit ihm erfolgreich zusammenarbeite. Im Übrigen gehören die von Herrn F. angesprochenen und im Detail teilweise unrichtigen bzw. verzerrt dargestellten Sachverhalte in den Zusammenhang einer Gesamtsanierung einer Unternehmensgruppe. Diese Sanierung führte dazu, dass sich das Ergebnis der Gruppe deutlich verbesserte. Die Sanierung war damit insgesamt erfolgreich. Im Übrigen bin ich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und werde keine weiteren Auskünfte erteilen."

Abschließend stellte der Vorsitzende der Versammlung die Frage, ob im Rahmen der Gesamtaussprache alle von den Aktionären gewünschten Auskünfte erteilt seien oder ob noch weitere Antworten für erforderlich gehalten werden. Herr F. hält eine weitere Beantwortung seiner Fragen für erforderlich. Er bat ausdrücklich um Protokollierung.

Zu Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat enthält das Protokoll folgende Feststellungen:

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG. Der Aufsichtsrat setzt sich zu einem Drittel aus von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu zwei Dritteln aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Arbeitnehmer haben bereits Frau Y., Bankkauffrau, H., und Herrn D., Bankkaufmann, X., zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Als Ersatzmitglied für Frau Y. wurde Frau E., Bankangestellte, M., gewählt. Als Ersatzmitglied für Herrn D. wurde Herr U., Bankkaufmann, T., gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn F., Diplom-Betriebswirt, E.,

2. Herrn G., Kaufmann, G.,

Herrn C., Bankkaufmann, I., und Herrn X., Rechtsanwalt und Unternehmensberater, Bankdirekt a.D., U.

als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Die vorgenannten Personen werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Der Versammlungsleiter wies auf die sonstigen Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Mandate der Herrn C. und Dr. X. hin.

Der Versammlungsleiter, Herr F., verwies darauf, dass Details seines Lebenslaufes und seiner Karriere auf der Internetseite www.t..com verzeichnet seien. Der von dem Aktionär F., der die Versammlung bereits verlassen hatte, angesprochene Komplex sei dort ebenfalls angesprochen.

Auf die ausdrückliche Frage des Versammlungsleiters, ob Einwendungen gegen eine Blockabstimmung erhoben werden, wurden keine Einwendungen erhoben.

Der Vorsitzende stellte den zu diesem Tagesordnungspunkt bekannt gegebenen Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates unter Verwendung der Stimmkarte 17 unverändert zur Abstimmung und rief zur Abstimmung wie unter Tagesordnungspunkt 2 auf. Die Abstimmung erfolgte wie unter Tagesordnungspunkt 2.

Ausweislich des Protokolls gab der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 10 wie folgt bekannt:

Zu Beginn der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 10 hat die Präsenz betragen: 564.762 Stücke mit ebenso vielen Stimmen.

Die Hauptversammlung hat bei 2.856 Enthaltungen gegen 4.816 Nein-Stimmen mit 557.090 Ja-Stimmen, das sind 99,14 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Wahl der Herren F., G., C. und X. in den Aufsichtsrat mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, beschlossen. Der Vorsitzende stellte dieses Ergebnis der Beschlussfassung fest und verkündete diese Feststellung.

Die Gewählten nahmen die Wahl jeder für sich an. X. hatte den Versammlungsleiter vor seinem Verlassen beauftragt, für ihn die Annahme der Wahl zu erklären.

Ausweislich der Anlage 2 zur notariellen Urkunde des Notars Dr. S. vom 14.09.2007 - Nr. 449 der Urkundenrolle für das Jahr 2007 - hat Herr F., Eintrittskarte Nummer 209 2007 für den Aktionär F. N.V. in NL - B. um 16:00 Uhr Widerspruch gegen Tagesordnungspunkt 10 eingelegt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vorstand (Herr N.) auf der Hauptversammlung erklärt hat, die von Herrn F. gestellten Fragen nicht beantworten zu können.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2008 eine Bescheinigung des Bankhauses Q. & Co. KG in B. vom 28.12.2007 vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass die Klägerin seit dem 06.08.2007 Aktionärin der Beklagten bis zum heutigen Tage sei.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2008 hat die Klägerin zudem ferner die Vollmacht an Herrn F. in H. zu ihrer Vertretung in der Hauptversammlung der Beklagten am 14.09.2007 überreicht, die sich auch auf der Rückseite der Eintrittskarte des Herrn F. befinden soll.

Die Klägerin meint, der auf der Hauptversammlung vom 14.09.2007 gefasste Beschluss zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder F., G., C. und Dr. X. sei nichtig, hilfsweise unwirksam, da ein Verstoß gegen § 251 Abs. 1 S. 3 AktG i.V.m. §§ 243 Abs. 4 und 131 AktG vorliege. Sie trägt vor, abweichend von der Niederschrift über die Hauptversammlung durch Notar Dr. S. habe Herr F. namens und in ihrer Vollmacht die folgenden sechs Fragen gestellt, die sich auf Eignung und Qualifikation der zur Wahl gestellten Personen F. und X. bezogen haben und deren Beantwortung von Relevanz für die Willensbildung der Aktionäre bei der Stimmabgabe gewesen seien:

Frage 1:

"Hatten Herr X. und/oder Herr F. möglicherweise als Organmitglieder Kenntnis von einer Due Dillegence, bei der an der Frankfurter Börse im amtlich überwachten Markt gehandelten Wertpapierhandelsbank unter dem Namen L. €"

Frage 2:

"Ist es richtig, dass sich die Herren X. und/oder F. in den Aufsichtsrat haben wählen lassen und diese Bank schon wenige Tage nach denen diese Personen Aufsichtsräte waren, Insolvenz angemeldet €"

Frage 3:

"Stimmt es, dass Herr F. als Organmitglied einer Bank daran mitgewirkt hat, die Anteile einer nicht börsennotierten Wertpapierhandelsbank unter dem Namen M. Wertpapierhandelsbank AG zu den billigsten je bekannt gewordenen Preis zu verkaufen - und ist ihnen bekannt, dass der niedrigste je notierte Börsenkurs dieser von ihnen verkauften Bank 2000 % über dem lag zu dem die Anteile veräußert worden sind €"

Frage 4:

"Ist es richtig, dass Herr X. Vorstand einer Bank war, deren Vorsitzender des Aufsichtsrates Herr F. war €"

Frage 5:

"Hat diese Bank Anteile an der E. Bank AG in 2004 rund 40,00 € je Aktie zu einem Kurs verkauft, der seit dem Verkauf durch Herrn Dr. X./F. der günstigste Börsenkurs dieses Investments war €"

Frage 6:

"Ist es richtig, dass Herr F. Aufsichtsrat einer Bank mit BaFin - Lizenz wurde, um kurz darauf Vorsitzender des Aufsichtsrates zu werden, Herr Dr. X. während seiner Aufsichtsratstätigkeit sämtliche Banktätigkeiten veräußerte, so dass diese Bank keine Bank mehr war, keine Banklizenz mehr brauchte und Herr F. dann Vorstand werden konnte, um diese Gesellschaft mit einer Abfindung von 1,5 Mio. € zu verlassen €"

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2007, eingegangen am 10.10.2007 per Fax, Anfechtungsklage erhoben. Die Klage ist den Vorstandsmitgliedern L. und N. unter dem 18.10.2007, Herrn D. als stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates am 18.10.2007, sowie Herrn G., Herrn C. und Herrn X. als weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates jeweils am 17.10.2007 sowie Frau Y. als weiterem Mitglied des Aufsichtsrates am 18.10.2007 zugestellt worden. Eine Zustellung bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates F. unter der zutreffenden Anschrift M. in B. scheiterte zunächst, konnte jedoch am 05.11.2007 erfolgen, nachdem die Bezeichnung "t. com" der Anschrift hinzugefügt wurde.

Die Erhebung der Klage wurde durch die Beklagte gemäß § 246 Abs. 4 AktG im elektronischen Bundesanzeiger am 13. November 2007 bekannt gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1.)

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 14.09.2007 zu TOP 10 mit nachfolgendem Inhalt:

"Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn F., Diplom-Betriebswirt, E., Herrn G., Kaufmann, G., Herrn C., Bankkaufmann, I., und Herrn X., Rechtsanwalt und Unternehmensberater, Bankdirekt a.D., U.,

als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Die vorgenannten Personen werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Herr C. ist Mitglied der folgenden weiteren Aufsichtsräte bzw. der folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorgane: Mitglied des Aufsichtsrates der L. AG, I., Mitglied des Aufsichtsrates der N. Vermögensverwaltung AG, I., Mitglied des Aufsichtsrates der I.er Getreide-Lagerhaus AG, I., Mitglied des Sanktionsausschusses der Hanseatischen Wertpapierbörse, I., Mitglied des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse, I.. Herr X. ist Mitglied der folgenden weiteren Aufsichtsräte bzw. der folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorgane: Mitglied des Aufsichtsrates (Vorsitzender) der Q. AG, T.. Die übrigen zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates gehören keinem weiteren Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Unternehmensorganen an."

für n i c h t i g zu erklären;

2.)

hilfsweise festzustellen,

dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am

14.09.2007 gefasste, im Hauptantrag zu 1. wiedergegebene, Beschluss nichtig ist.

3.)

äußerst hilfsweise festzustellen,

dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14.09.2007 gefasste, im Hauptantrag zu 1. wiedergegebene Beschluss, unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Anfechtungsklage sei nicht innerhalb der Monatsfrist des

§ 246 Abs. 1 AktG erhoben und damit unzulässig.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und die wirksame Bevollmächtigung des Herrn F. durch die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung vom 14.09.2007 in Bielefeld. Sie meint, ein Anfechtungsgrund sei nicht ersichtlich. § 131 AktG sei nicht verletzt, da den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gesetzlich keine Verpflichtung träfe, Auskünfte gegenüber dem Aktionär in der Hauptversammlung zu erteilen. Die von Herrn F. gestellten, die sich aus der notariellen Niederschrift ergeben, habe der Vorstand zutreffend dahingehend beantwortet, dass er die Frage nicht beantworten könne. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da es sich um Fragen zu Sachverhalten gehandelt habe, die dem Vorstand nicht bekannt waren und auch nicht hätten bekannt sein müssen. Interna des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder gehörten auch nicht zu den Angelegenheiten der Gesellschaft. Im übrigen sei die Erhebung der Anfechtungsklage rechtsmißbräuchlich, da die Klägerin mit der Führung der Klage keine allgemeinen Interessen der Aktionäre, sondern lediglich persönliche Interessen des Herrn F. in Bezug auf die Herren F. und X. verfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist gemäß § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monates nach der Beschlussfassung am 14.09.2007 fristgerecht erhoben. Die Monatsfrist endete gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Montag, den 15. Oktober 2007, da das Fristende auf einen Sonntag, den 14.10.2007 fiel.

Gemäß § 167 ZPO tritt die Wirkung einer Zustellung bereits mit dem Tage des Eingangs des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Vorschrift ist im Rahmen der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG anwendbar, vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl., § 246 Rn 23. Die Klage ist am 10.10.2007 fristgerecht eingegangen. Die Zustellung erfolgte auch demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Die Verzögerung der Zustellung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates F. geht insoweit nicht zu Lasten der Klägerin, da diese die Anschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates zutreffend mitgeteilt hat und die Bezeichnung "t..com" nicht Teil einer zulässigen Firmierung ist, vielmehr lediglich auf eine berufliche Position oder gar eine Internetseite der natürlichen Person hinweist. Zudem ist bei der Passivvertretung nach

§ 170 Abs. 3 ZPO bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen ausreichend. Die Zustellung an den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates Volker D. war daher zur Fristwahrung ausreichend. Sie erfolgte ebenso wie die Zustellung an die Vorstandsmitglieder L. und N. unter dem 18.10.2007 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO.

II. Gemäß § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 04.01.2008 ihre Aktionärseigenschaft seit dem 06.08.2007 sowie mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2008 eine wirksame Bevollmächtigung des Herrn F. zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung am 14.09.2007 belegt. Ob in Übereinstimmung mit den von der Klägerin in Kopie vorgelegten Unterlagen eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin gegeben ist, kann aufgrund des noch nicht möglichen rechtlichen Gehör der Beklagten hierzu dahinstehen.

Die Anfechtungsklage ist im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen § 131 AktG nicht festgestellt werden kann, unbegründet.

Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 250 Abs. 1 AktG hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder kann daher nur nach § 251 Abs. 1, § 243 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 131 Abs. 1 und 2 AktG erfolgen. Dabei kann nach § 243 Abs. 4 AktG wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheit der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Dabei richtet sich der Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft, für die der Vorstand organschaftlich tätig ist. Der Aufsichtsrat selbst ist nach § 131 Abs. 1 AktG nicht auskunftsverpflichtet, vgl. BVerfG, NJW 2000, 349, 352. Nicht entscheidend ist daher, ob die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates in der Lage gewesen wären, die von Herrn F. im Namen der Klägerin als Aktionärin gestellten Fragen zu beantworten und ob die weiteren Erklärungen des Versammlungsleiters F. zutreffend waren.

Besteht hiernach ein Auskunftsanspruch über Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand, so darf der Vorstand die Auskunft nur in den - hier nicht vorliegenden - in § 131 Abs. 3 AktG abschließend aufgezählten Fällen verweigern. Sinn und Zweck des in gemäß § 131 Abs. 1 AktG eingeräumten Rechts ist es, den Aktionär in die Lage zu versetzen, die Gegenstände der Tagesordnung zu beurteilen, ihm also diejenigen konkreten Informationen zu verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Denn er kann von seinem Mitgliedschaftsrecht nur dann einen sinnvollen Gebrauch machen, wenn er die Umstände kennt, die für die Ausübung der Rechte wesentlich sind. Die Auskunftspflicht ist ihrem Zweck entsprechend daher auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Ob das der Fall ist, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt. Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsrecht besteht, kann danach immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden, vgl. BayOblG, NJW-RR 1996, 679, 681.

Welchen genauen Wortlaut die von Herr F. gestellten Fragen hatten, kann dahinstehen. Sowohl die in der notariellen Niederschrift des Notars Dr. S. enthaltenen Fragen als auch die in der Klageschrift enthaltenen Fragen bezogen sich ersichtlich auf frühere, teils gemeinsame Tätigkeiten der Herren F. und Dr. X. in anderen Gesellschaften, um Zweifel an der Eignung dieser Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat der Beklagten zu wecken. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sachgerechte Informationen über frühere oder weitere Tätigkeiten zu wählender Aufsichtsratsmitglieder durchaus Relevanz für die Willensbildung der Aktionäre bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne von § 243 Abs. 4 AktG haben kann. Die Frage, ob frühere oder weitere Tätigkeiten der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in Organen anderer Gesellschaften damit bereits zugleich eine Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne von § 131 AktG darstellt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Das Auskunftsrecht des Aktionärs ist zeitlich und sachlich darauf begrenzt, dass die verlangten Auskünfte in der Hauptversammlung gegeben werden können. Es ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand trotz angemessener Vorbereitung zur Erteilung der erforderten Auskünfte während der Hauptversammlung nicht in der Lage ist, vgl. BayOblG, NJW-RR 1996, 679 ff., 684.

Vorliegend war der Wahlvorschlag des Aufsichtsrates den Aktionären mit der Tagesordnung am 07.08.2007 frist- und formgerecht bekannt gemacht. Waren für die Klägerin als Aktionärin bestimmte frühere Tätigkeiten der zu wählenden Mitglieder F. und Dr. X. von Relevanz für die Willensbildung der Aktionäre, hätte es nahegelegen, diese dann erst in der Hauptversammlung gestellten Fragen dem Vorstand der Beklagten zur sachgerechten Vorbereitung zukommen zu lassen. Die Klägerin konnte und durfte keineswegs davon ausgehen, dass die erfragten Sachverhalte, die keinen Bezug zur Gesellschaft der Beklagten aufwiesen, ohne entsprechende Vorbereitung von dem Vorstand der Beklagten beantwortet werden konnten. Soweit nach der notariellen Niederschrift des Notars Dr. S. der Versammlungsleiter Herr F. auf ein Verzeichnis auf einer Internetseite über Details seines Lebenslaufes und seiner Karriere hingewiesen hat, reichte dieser Hinweis zur sachgerechten Beantwortung der gestellten Fragen ohnehin nicht aus. Eine Überprüfung dieser Angaben und Beschaffung der noch fehlenden Informationen zu den im Namen der Klägerin gestellten Fragen des Herrn F., die die Eignung der Mitglieder F. und Dr. X. betrafen, war dem Vorstand der Beklagten in der laufenden Hauptversammlung nicht zuzumuten. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin war aus diesem Grund nicht gegeben und auch nachträglich nicht durchsetzbar.

Demgemäss war die Anfechtungsklage zu den Klageanträgen 1, 2 und 3 insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 10.01.2008
Az: 10 O 72/07


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