Finanzgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 1. April 2010
Aktenzeichen: 9 V 5068/09

(FG Baden-Württemberg: Beschluss v. 01.04.2010, Az.: 9 V 5068/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller war früher Geschäftsführer einer GmbH und wurde vom Finanzamt bezüglich einer möglichen Haftung für Steuerschulden der GmbH angeschrieben. Der Antragsteller informierte das Finanzamt darüber, dass in England ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und legte entsprechende Unterlagen vor. Das Finanzamt informierte daraufhin den Antragsgegner über das Insolvenzverfahren. Der Antragsgegner stellte jedoch dennoch einen Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht. Der Antragsteller beantragt nun die Rücknahme dieses Antrags, da gemäß englischem Recht die Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 eingetreten sei und die Wirkung der Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen sei. Der Antrag des Antragstellers wird begründet mit dem § 258 der Abgabenordnung (AO), wonach die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben kann, wenn diese unbillig ist. Zudem bestehe ein Anordnungsgrund, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Widerrufung der Anwaltszulassung und somit zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen könne. Der Antragsgegner hingegen sieht weiterhin inländische Vermögenswerte beim Antragsteller und argumentiert, dass die Wirkung der Restschuldbefreiung einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland nicht entgegenstehe. Das Gericht bezeichnet den Antrag als zulässig und begründet. Es liegt ein Anordnungsanspruch vor, da die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens rechtswidrig ist, da keine fällige Forderung vorliegt. Zudem wurde kein Leistungsgebot vom Antragsgegner ausgesprochen. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Reglung zur Abwendung von Nachteilen für den Antragsteller nötig erscheint, um seine Tätigkeit als Anwalt fortzuführen. Die Entscheidung wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

FG Baden-Württemberg: Beschluss v. 01.04.2010, Az: 9 V 5068/09


Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, den gestellten Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzunehmen.I.

Der Antragsteller war in den Jahren 2003 bis 2005 Geschäftsführer der Y-GmbH. Das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt Z hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Steuerschulden der GmbH an. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, welches beim Finanzamt Z erst am 20. November 2008 einging. In diesem Schreiben setzte er das Finanzamt Z von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England in Kenntnis und legte eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses des zuständigen Ü. County Courts vom 17. Dezember 2007 vor.

Das Finanzamt Z informierte mit Schreiben vom 25. November 2008 den für die Vollstreckung zuständigen Antragsgegner von dem laufenden Insolvenzverfahren. Der Antragsgegner forderte vom Finanzamt Z mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 eine Haftungsberechnung an. Gleichzeitig erfolgte die Bitte an das Finanzamt X .., welches für die persönliche Besteuerung des Antragstellers zuständig ist, nach Aktenlage vorhandene Vermögenswerte des Klägers im Inland mitzuteilen. Das Finanzamt Z übermittelte am 15. Dezember 2008 die Haftungsberechnung und wies ferner auf eine bei den Akten des Antragsgegners befindliche Mitteilung des Finanzamts X .. vom 05. November 2007 hin, in welcher einzelne Vermögensgegenstände des Antragstellers (Grundvermögen und Beteiligungen) aufgeführt waren. Eine Antwort des Finanzamts X .. auf die Anfrage vom 04. Dezember 2008 findet sich nicht in den Akten.

Am 17. Dezember 2008 trat die nach dem Recht von England und Wales gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung ("discharge from bankruptcy") ein, was durch den Ü. County Court mit Bescheinigung vom 11. März 2009 festgestellt wurde (Gerichtsakte, Seite 21).

Mit einem weiteren Schreiben vom 31. Dezember 2008 teilte der Antragsteller unter Übermittlung eines englischsprachigen Ausdrucks aus dem Insolvenzregister mit, dass die Restschuldbefreiung nach englischem Recht eingetreten sei (Haftungs-Vollstreckungsakten, Seite 36-38). Dieses Schreiben ging erst am 09. Januar 2009 beim Finanzamt Z und am 14. Januar 2009 beim Antragsgegner ein.

Am 02. Januar 2009 hatte der Antragsgegner bereits die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gemäß Art. 27 der europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, nachfolgend: EUInsVO) auf der Basis noch ausstehender Forderungen aus einer Haftung gem. § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 28.007,46 EUR beantragt. Neben der Berechnung der Gesamtforderung waren im Antrag konkrete Vermögensgegenstände des Grundvermögens und Beteiligungen aufgezählt worden, welche im Inland dem Antragsteller nach Aktenlage zustünden. Die Angaben zu den Vermögensgegenständen entsprechen der Auskunft des Finanzamts X .. vom 05. November 2007 (Allgemeine Akte - & "Haftung"). Der Antrag wurde vom Insolvenzgericht zugelassen und dem Antragsteller zusammen mit der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und einen Fragebogen auszufüllen, am 23. März 2009 zugestellt.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Wirkung der Restschuldbefreiung dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EUInsVO nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde bislang noch nicht eröffnet.

Im August 2009 hat der Antragsteller seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 100% an der Y-GmbH unentgeltlich abgetreten.

Der Antragsteller hat am 15. Dezember 2009 beim Finanzgericht Baden-Württemberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Nach Ansicht des Antragstellers ist der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens seitens des Antragsgegners unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß dem englischen Recht, genauer Sektionen 279 und 281 des britischen Insolvenzgesetzes ("Insolvency Act 1986"), sämtliche Forderungen des Antragsgegners gegen den Antragsteller mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 erloschen seien. Die Wirkung der Restschuldbefreiung sei gemäß Art. 17 EUInsVO auch in Deutschland anzuerkennen. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Beendigung des Hauptverfahrens sei nicht mehr möglich.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 258 AO. Danach könne der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung als solche oder die einzelne Vollstreckungsmaßnahme unbillig sei.

Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens könne zum Widerruf der Anwaltszulassung führen und daher die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers als Anwalt bedrohen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß: den Antragsgegner zu verpflichten, den bei dem Amtsgericht X gestellten Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzunehmen.

Der Antragsgegner beantragt: den Antrag abzulehnen.

Nach Aktenlage verfüge der Antragsteller weiterhin über inländische Vermögenswerte. Ferner stehe gemäß dem Beschluss des Insolvenzgerichts die Wirkung der Restschuldbefreiung in England der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland nicht entgegen. Nur nach einer Überprüfung des inländischen Vermögens des Antragstellers durch einen Sachverständigen könne festgestellt werden, ob ausreichend Masse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sei.

Dem Sach- und Streitstand liegen neben den ausgetauschten Schriftsätzen jeweils ein Band Allgemeine Akten, Vollstreckungsakten sowie Haftungs-Vollstreckungsakten zur Steuernummer.. zugrunde.

Gründe

II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsgegner durfte die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht beantragen, da es zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer fälligen Forderung fehlte. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben.

1. Nach § 114 Abs. 1 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (-ZPO-)). Bezeichnen und Glaubhaftmachen erfordern, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen durch präsente Beweismittel belegt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Existenz der behaupteten Tatsachen schließen lässt (vgl. Gräber, FGO 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 57).

Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Dezember 1989, VII B 128/89, BFH/NV 1990, 658). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein Verwaltungsakt, da er nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Rechtswirkungen entstehen vielmehr erst durch die Maßnahmen des Insolvenzgerichts (vgl. Frotscher in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage 2006, § 125 RNr. 1). In der Hauptsache wäre daher die Leistungsklage zu erheben. Bei der Leistungsklage prüft das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher auf den Zeitpunkt der abschließenden Beratung durch den erkennenden Senat abzustellen (vgl. Finanzgericht -FG -Sachsen, Beschluss vom 01. Juni 2007, 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; in diese Richtung ebenfalls BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007, VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

2. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Er ergibt sich aus § 254 Abs. 1 S. 1 AO. Der Antragsteller hat Anspruch auf Rücknahme des gestellten Insolvenzantrags, da die Stellung des Antrags rechtswidrig ist. Es liegt keine fällige Forderung des Antragsgegners vor.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO). Er ist rechtswidrig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 254 AO nicht vorliegen oder der Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung (InsO) ermessensfehlerhaft ist.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung des Antragsgegners durch die erteilte Restschuldbefreiung erloschen ist. Der Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens war jedoch aus anderen Gründen rechtswidrig, die das Gericht nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO zu berücksichtigen hat. Im Streitfall liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Es fehlt bis heute an einer fälligen Forderung und einem Leistungsgebot. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (§ 254 AO).

Bislang ist gegen den Antragsteller kein Haftungsbescheid ergangen. Ebenso wenig hat der Antragsgegner seine Haftungsforderung im englischen Insolvenzverfahren angemeldet. Die Haftungsberechnung des Finanzamts Z vom 15. Dezember 2008 wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Die Fälligkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Forderung ist daher noch nicht eingetreten, §§ 220 Abs. 2 S. 2, 191 Abs. 1 S. 1 AO. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Fälligkeit im deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 1 AO richtet, d.h. die Haftungsforderung im laufenden Insolvenzverfahren mit ihrer Entstehung fällig wird, weil das Finanzamt nach § 87 InsO an einer Festsetzung des Anspruchs gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2004, VII R 45/03, BStBl. II 2004, 825). Ob im englischen Insolvenzverfahren eine vergleichbare Vorschrift existiert, kann der Senat offen lassen. Diese Wirkung - sofern vorhanden - wäre jedenfalls mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 17. Dezember 2008 wieder entfallen. Die automatische Beendigung des Verfahrens nach einem Jahr gemäß Sektion 279 Abs. 1 des Insolvency Acts 1986 in England ist nach Art.17 Abs. 1 EUInsVO als gesetzliche Folge der Eröffnung ebenso wie die Restschuldbefreiung anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Antragsgegner seine Forderung daher wieder durch Haftungsbescheid geltend machen und auch die Fälligkeit richtet sich wieder nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner von der Beendigung des Insolvenzverfahrens in England erst nach Stellung des Antrags erfahren hat, denn die Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Betroffenen von ihnen Kenntnis haben.

Das vom Antragsgegner beantragte Insolvenzverfahren ist bis zur abschließenden Beratung durch den Senat noch nicht eröffnet worden. Ein Vorziehen der Fälligkeit nach § 41 InsO tritt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das gleiche gilt für die oben beschriebenen Wirkungen nach § 87 InsO.

Im Übrigen fehlt es auch am nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot. Dieses wird typischerweise mit dem - im Streitfall noch nicht ergangenen - Haftungsbescheid verbunden. Im Insolvenzverfahren ersetzt die Anmeldung zur Insolvenztabelle das Leistungsgebot (vgl. Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 254 RNr. 12). Diese ist bislang nicht erfolgt.

3. Der Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund liegt nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO vor, wenn die Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nötig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Regelungsanordnung, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und eine Regelung unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern (Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, § 114 RNr. 48).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Das Interesse des Antragstellers besteht in der Möglichkeit, weiterhin seiner Tätigkeit als Anwalt nachzugehen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 14 RNr. 58 und 63). Der Antragsteller praktiziert derzeit als Rechtsanwalt. Die Rechtsberatung ohne die dafür erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt stellt nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde dem Antragsteller die Erwerbsgrundlage entzogen. Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens sind an die Glaubhaftmachung keine überhöhten Ansprüche zu stellen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009, 15 V 111/09, EFG 2009, 1128).

Demgegenüber hat der Antragsgegner kein Interesse an dem weiteren Fortbestand einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme. Ferner besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, das Bestehen der Haftungsforderungen im Verwaltungsverfahren zu klären. Nachdem das Insolvenzverfahren in England mit der Restschuldbefreiung am 17. Dezember 2008 beendet wurde, ist der Antragsgegner nach der Rücknahme des Insolvenzantrags nicht mehr gehindert einen Haftungsbescheid zu erlassen und aus diesem zu vollstrecken. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids kann nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen geprüft werden. In diesem Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Haftungsforderungen von der Restschuldbefreiung in England erfasst wurden oder nicht. Im Rahmen der Vollstreckung kann ermittelt werden, welche Vermögensgegenstände dem Antragsteller nach dem in England durchgeführten Insolvenzverfahren noch verblieben sind. Hier werden weitere Ermittlungen erforderlich sein. Der Antragsgegner wird sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zum Schicksal der einzelnen Vermögensgegenstände auseinanderzusetzen haben.

Der Antragsteller unterliegt nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Er wird insbesondere nachzuweisen haben, dass alle Voraussetzungen vorliegen, die das englische Recht an die Gewährung der Restschuldbefreiung knüpft und dass die Restschuldbefreiung auch die Forderungen des Antragsgegners erfasst. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Hauptverfahren aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet ist, die erforderlichen Beweismittel (wie etwa vollständige Vorlage des nach Sektion 272 Abs. 2 Insolvency Act 1986 erforderlichen statement of affairs sowie die Bestätigung des official receivers) selbst zu beschaffen und nicht lediglich zu benennen (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO). Ferner ist die Vorlage von Dokumenten in deutscher Sprache erforderlich (§ 87 Abs. 1 AO).

4. Die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, da ein effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens würden vollendete Tatsachen geschaffen, deren Folgen nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden können (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 und vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr zurückgenommen werden. Weitere Folgen, insbesondere der Entzug der Anwaltszulassung, könnten dann durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht beseitigt werden.

5. Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 128 Abs. 3,, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.






FG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 01.04.2010
Az: 9 V 5068/09


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