Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 46/13

(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 46/13)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Erlaubnis, den genannten Titel zu führen, datiert vom 28. Juli 2011. Am 22. Juni 2012 besuchte der Kläger ein sechsstündiges Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik". Unter dem 27. Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestätigung bei der Beklagten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwortete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zum Fachgebiet "Verkehrsrecht". Im sich anschließenden Schriftverkehr stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, ihre Auskunft sei nicht rechtsbehelfsfähig. Ob der Kläger seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe, werde abschließend erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht entschieden.

Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die von der D. mbH ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" am 22. Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen; 2. hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D. mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar "Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik" um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Widerrufsverfahrens durch selbständigen Verwaltungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. Die Klage könne nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil die von der Beklagten erteilte Auskunft kein Verwaltungsakt sei; sie stelle weder eine Belehrung noch eine Rüge dar. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag zulässig, aber nicht begründet. Ob ein allgemeiner Bezug zum Fachgebiet ausreichend ist oder ob sich die Fortbildung speziell auf ein Thema oder Gebiet des § 14d FAO beziehen müsse, könne offenbleiben. Ein Bezug zum Fachgebiet Verkehrsrecht, insbesondere zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und zu den Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung könnte hergestellt werden. Das Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Zulassungsantrag hat Erfolg, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beklagte über die Anerkennung einzelner Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden hat, ist klärungsbedürftig und entscheidungsfähig. Gleiches gilt für die an eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 15 FAO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbegründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Limperg Lohmann Remmert Martini Kau Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 13.05.2013 - BayAGH I - 28/12 -






BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 46/13


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