Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 23. November 2012
Aktenzeichen: 25 K 7185/10

(VG Köln: Urteil v. 23.11.2012, Az.: 25 K 7185/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit mehreren Gebührenbescheiden aus 1998 bis 2001 forderte die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (B. - L. ) Gebühren in Höhe von 88.852,28 EUR für die Erteilung von Lizenzen für Telekommunikationsdienstleistungen nach §§ 6, 16 TKG 1996 i.V.m. der LGebV. Mit Antrag vom 03.06.2002 beantragte die Klägerin die Aufhebung dieser unstreitig bestandskräftig gewordenen Bescheide wegen nunmehr auch gerichtlich festgestellter Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung und die Erstattung der bereits gezahlten Gebühren nach §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide ab.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 mit Hinweis auf eine teilweise Verjährung der Erstattungsansprüche gemäß §§ 21, 20 VwKostG zurück.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen:

Es bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 48, 51 VwVfG, § 21 VwKostG, weil die Beklagte zur Aufhebung der streitigen Gebührenbescheide auch nach deren Unanfechtbarkeit verpflichtet sei. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht der EU infolge einer eingetretenen Wettbewerbsbenachteiligung insbesondere zu Lasten der Markteintrittsunternehmen infolge überhöhter Gebühren. Die Aufhebungspflicht ergebe sich zudem aus dem TKG - Fachrecht, also der Pflicht des Staates zur Marktregulierung zu Gunsten einer monopolfernen Liberalisierung des Kommunikationsmarktes, zu dem nicht nur die Regulierung als solche, sondern auch die ebenso marktrelevante Gebührenerhebung gehöre; sie ergebe sich auch aus Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Lizenzierungsrichtlinie RL 97/13/EG, die unangemessene finanzielle Marktzutrittshürden verbiete, die vorliegend zwar genommen worden seien, aber in Gestalt von wettbewerbsverzerrenden Gewinneinbußen noch Auswirkungen zeigen würden.

Eine mögliche Verjährung des Anspruchs sei durch Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen; die Beklagte habe die Verjährungseinrede erst im Widerspruchsbescheid, also mehrere Jahre nach Anmeldung des Erstattungsanspruchs, geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 zu verpflichten, ihre Gebührenbescheide vom 26.03.1998 über 17.082,26 EUR, 05.05.1998 über 32.344,32 EUR, 15.06.2001 über 5.082,24 EUR, 1.022,58 EUR, 1.022,58 EUR, 1.170,86 EUR, 1.201,54 EUR, 1.022,58 EUR, 1.298,68 EUR, 2.704,73 EUR, 21.07.1998 über 24.899,91 EUR aufzuheben und die bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 88.852,28 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Klage ist ohne Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Erstattungsanspruch.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren Gebührenbescheide und damit keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren nach der spezialgesetzlichen Erstattungsregelung des § 21 Abs. 1 1. Halbsatz VwKostG (vgl. zur Prüfungsreihenfolge und zur Auslegung des § 21 Abs. 1 VwKostG: BVerwG EuGH - Vorlage vom 07.07.2004 - 6 C 24/03 - und Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32/06 - jeweils in juris).

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG scheidet aus, weil eine einschlägige gerichtliche Spruchpraxis - hier das den Parteien bekannte Urteil des BVerwG vom 19.09.2001 mit Hinweis auf Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots wegen unzulässiger Vorauskalkulation für 30 Jahre und daraus resultierenden erheblichen Óbersteigens des Verwaltungsaufwandes - keine Ànderung der Rechtslage bewirkt.

Ein Anspruch auf Rücknahme der Gebührenbescheide gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist nicht gegeben. Die Gebührenerhebung war zwar ausweislich des zuletzt genannten Urteils rechtswidrig. Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen hat sich jedoch nicht zu einem Rücknahmeanspruch verdichtet, weil die Gebührenerhebung nicht "schlechthin unerträglich" ist und damit die materielle Gerechtigkeit eine Durchbrechung der Rechtssicherheit in Gestalt der Bestandskraft nicht gebietet. Die Gebührenerhebung verstieß insbesondere nicht gegen die guten Sitten, obwohl die Klägerin durch die Gebührenhöhe einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten hat und der Markt eine Wettbewerbsverzerrung hinnehmen musste. Die Klägerin hatte es nämlich in der Hand, die Gebührenbescheide anzufechten - und dabei ein hohes Prozesskostenrisiko einzugehen - oder mit der Beklagten eine prozesskostenvermeidende Verfahrensabsprache zu treffen. Sie hat dies aus welchen Gründen auch immer unterlassen, also den "Prozesskostenrisikowettbewerb" vermieden und kann sich auf einen Sittenverstoß nicht berufen.

Die Gebührenerhebung war auch nicht von vorneherein offensichtlich rechtswidrig. Immerhin ist ein zweitinstanzliches Gericht von der Rechtsgültigkeit der Gebührenverordnung ausgegangen (vgl. OVG NRW - Beschluss vom 27.10.1999 - juris) und hat damit ein Indiz dafür gesetzt, dass es um nicht einfache Rechtsfragen von hoher Komplexität ging. Eine im Instanzenzug später festgestellte Evidenz der Fehlerhaftigkeit der Gebührenerhebung ändert hieran nichts.

Auch das nationale Fachrecht etwa in Gestalt des einschlägigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996 - Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs durch Regulierung - gebietet keine Bescheidrücknahme, weil die Gebührenerhebung keine Regulierungsmaßnahme ist und weil das TKG 1996 auch ansonsten keine Spezialregelungen über eine Rücknahme von Gebührenbescheiden aufweist, vielmehr in seinem § 16 auf das Verwaltungskostengesetz verweist.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht verleiht ebenfalls keinen Anspruch auf Bescheidrücknahme. Zwar verstieß die Gebührenerhebung auch "klar" gegen EU - Recht (vgl. EUGH, Urteil vom 19.09.2006 - juris); aus Gemeinschaftsrecht ergibt sich allerdings kein Sonderrecht hinsichtlich der Folgen der Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - a.a.O.). Insbesondere ist es Sache des jeweils zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob ein Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Angesichts der o.g. Komplexität der Rechtsfragen war der Verstoß gegen EU - Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide nicht offensichtlich, also für einen juristisch kundigen Betrachter oder zumindest verständigen Bürger nicht sofort erkennbar. Selbst eine Klarheit des Gemeinschaftsrechtsverstoßes präjudiziert nicht dessen Offensichtlichkeit im Sinne des nationalen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 - 1 BvR 943/07 - juris).

Ein Anspruch auf Gebührenerstattung folgt auch nicht aus § 21 Abs. 1 2. Halbsatz VwKostG aus Gründen der Billigkeit, weil insoweit dieselben Kriterien gelten wie für einen Anspruch auf Erstattung nach dem 1. Halbsatz dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O.).

Auf eine mögliche Verjährung des Erstattungsanspruchs nach §§ 21 Abs. 2, 20 VwKostG kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 23.11.2012
Az: 25 K 7185/10


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