Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Dezember 2007
Aktenzeichen: I-20 U 69/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.12.2007, Az.: I-20 U 69/07)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2007 verkündete Ur-teil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abwei-sung auch der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage zurückge-wiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

Gründe

A.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. waren Tochtergesellschaften des Mannesmann-Konzerns. Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte zu 1. wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch V. im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte zu 1. verkauft. Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als befugt an, den Namen "Mannesmann" als Unternehmenskennzeichen zu führen und möchte mit der Klage erreichen, dass entsprechendes den Beklagten untersagt wird. Daneben begehrt sie Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zudem auch auf die Marken, die sie mit Vereinbarung vom 7.10.2002 (Anlage L 8) und Nachtrag vom 22.12.2003 (Anlage L 14) von der V. AG, wie die frühere Konzernmutter jetzt heißt, erworben hatte. Es handelt sich, soweit als Klagegrundlage von Bedeutung, um die Wortmarken "Mannesmann", wie aus den Anlagen L 9 bis L 13 und L 15 ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 143 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die in erster Instanz allein gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "Salzgitter Mannesmann" und derjenigen der Beklagten zu 1. "Mannesmann Plastics Machinery" bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG seien nicht gegeben. Zudem - so das Landgericht weiter - benutze die Beklagte zu 1. die Bezeichnung nicht unbefugt, wie sich aus dem Aktienkaufvertrag vom 14.4.2000 ergebe. Schließlich seien sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1. als ehemalige Tochtergesellschaften des Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung hinsichtlich der Fortführung ihrer Firmen in gleicher Weise berechtigt.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hat die Klage im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2. erweitert. Wie sich in zweiter Instanz nämlich ergeben hat, wurde die Beklagte zu 2. im Zuge einer noch nicht vollständig abgeschlossenen Umstrukturierung des Konzerns auf Seiten der Beklagten gegründet. Danach soll die Beklagte zu 1. im Konzern die operative Tätigkeit unter der Firma K.-M. GmbH übernehmen. Ihre bisherige Funktion als Holding soll der neu gegründeten Beklagten zu 2. übertragen werden. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin ist die geplante Umfirmierung der Beklagten zu 1. noch nicht vollzogen. Die Beklagte zu 2. ist nach der ausdrücklichen Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Senatstermin mit der Klageerweiterung einverstanden.

In der Sache begründet die Klägerin die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags damit, ihr stehe aufgrund ihrer längeren Tradition innerhalb des Mannesmann-Konzerns gegenüber der erst Ende 1997 gegründeten Beklagten zu 1. das bessere Recht an dem Namen "Mannesmann" zu. Zwar habe die Beklagte zu 1. während der kurzen, nur etwa zwei Jahre dauernden gemeinsamen Konzernzugehörigkeit ihrerseits die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Mannesmann" gehabt. Nach dem Ausscheiden beider Gesellschaften aus dem Konzern und dessen Auflösung komme es indes wieder allein auf die Priorität an, die ihr das bessere Recht verleihe. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beklagten zu 1. stünden dem nicht entgegen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Verwechslungsgefahr verneint. Außerdem ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus den von ihr erworbenen Marken des früheren Mannesmann-Konzerns.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

a) es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung

"mannesmann plastics machinery"

zu bedienen,

b) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1. a) seit April 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1) der Umsätze, die sie (die Beklagte zu 1.) sowie ihre Tochtergesellschaften unter der streitgegenständlichen Bezeichnung getätigt haben,

(2) der unter der Kennzeichnung "mannesmann plastics machinery" von ihr (der Beklagten zu 1.) oder ihren Tochtergesellschaften angebotenen und/oder vertriebenen Waren- und Dienstleistungen,

(3) der Art und des Umfangs der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung der Kennzeichnung "mannesmann plastics machinery" unter Auflistung der einzelnen Werbemittel sowie der Werbeträger, ihrer Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit April 2001 entstanden ist und noch entstehen wird;

3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen,

a) es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung

"MPM Mannesmann Plastics Machinery GmbH"

zu bedienen,

b) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 3. a) begangen hat, und zwar unter Angabe

(1) der Umsätze, die sie (die Beklagte zu 2.) unter der streitgegenständlichen Bezeichnung getätigt hat,

(2) der unter der Kennzeichnung "MPM Mannesmann Plastics Machinery GmbH" von ihr (der Beklagten zu 2.) angebotenen und/oder vertriebenen Waren- und Dienstleistungen,

(3) der Art und des Umfangs der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung der Kennzeichnung "MPM Mannesmann Plastics Machinery GmbH" unter Auflistung der einzelnen Werbemittel sowie der Werbeträger, ihrer Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets;

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 3. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beklagten treten der Klage unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags entgegen und meinen insbesondere, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf ein älteres Firmenschlagwort berufen. Gegenüber den von der Klägerin angeführten Marken wenden die Beklagten deren Nichtbenutzung durch die Klägerin ein.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch ihre in zweiter Instanz gegen die Beklagte zu 2. erweiterte Klage ist abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

1. Die Klägerin hat keinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch einschließlich den diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 4, 5 MarkenG. Ob die Auffassung des Landgerichts, dies folge aus dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin "Salzgitter Mannesmann" und demjenigen der Beklagten zu 1. "Mannesmann Plastics Machinery" bzw. jetzt auch der Beklagten zu 2. "MPM Mannesmann Plastics Machinery", zutrifft, ist indes angesichts der Bekanntheit des Namens "Mannesmann" und der naheliegenden Vermutung des Verkehrs, dass beide Träger dieses Namens in irgendeiner Weise verbunden sind, nicht ganz zweifelsfrei.

Näheres hierzu kann dahin stehen. Selbst wenn Verwechslungsgefahr bestünde, hätte die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht.

a) Allerdings erscheint es nicht zweifelhaft, dass die Klägerin unter Prioritätsgesichtspunkten das gegenüber dem Zeichen der Beklagten bessere Recht hat. Beide Parteien waren Tochterunternehmen des Mannesmann-Konzerns und sind im Zuge seiner Auflösung im Frühjahr 2000 verkauft worden. Dabei bestand die eine noch ältere Tradition in Anspruch nehmende Klägerin als solche jedenfalls seit 1952, die Beklagte zu 1. dagegen erst seit Ende 1997 und die Beklagte zu 2. wurde überhaupt erst in jüngster Zeit gegründet. Danach verfügt die Klägerin unabhängig von den in Einzelheiten zwischen den Parteien nicht ganz unstreitigen Umständen ihrer Entstehung jedenfalls über das gegenüber den Beklagten ältere Unternehmenskennzeichen.

b) Das allein ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschlaggebend. Vielmehr haben die Klägerin und die Beklagte zu 1., von letzterer abgeleitet auch die Beklagte zu 2. aufgrund der früheren gemeinsamen Konzernzugehörigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1. gleiche Rechte, in ihren Unternehmenskennzeichen den Namen "Mannesmann" zu führen.

aa) Auf die von den Parteien umfänglich erörterte Gestattung der früheren Konzernmutter gegenüber der Beklagten zu 1., die Bezeichnung "Mannesmann" auch über den Verkauf hinaus zu führen, kommt es allerdings in diesem Zusammenhang nicht an. Eine frühere Gestattung der Konzernmutter könnte eine Befugnis der Beklagten zu 1. jetzt nicht mehr unmittelbar begründen. Die Muttergesellschaft hatte der Beklagten zu 1. mit ihrer Gründung Ende 1997 zweifellos gestattet, den Namen "Mannesmann" zu führen. Das hatte schuldrechtliche Wirkungen zwischen der gestattenden Konzernmutter und der Beklagten zu 1. als Tochtergesellschaft und Gestattungsempfängerin. Die Beklagte zu 1. hätte der Muttergesellschaft gegenüber Unterlassungsansprüche unter Hinweis auf die Gestattung abwehren können. Dritten, auch der Klägerin gegenüber hätte die Beklagte zu 1. ein von der Muttergesellschaft abgeleitetes besseres Recht entsprechend § 986 BGB einwenden können, und zwar nach den Grundsätzen der Decker-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 71 = GRUR 1993, 574 = NJW 1993, 2236 - Decker; BGH GRUR 1994, 652 = WRP 1994, 536 = NJW-RR 1994, 1003 - Virion).

Diese Einwendung scheidet aber für die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall aus. Sie gibt ihr nur die Befugnis, sich auf das bessere Recht desjenigen zu berufen, von dem sie ihre Rechtsstellung ableitet. Hat der Gestattende aber seinerseits kein besseres Recht mehr, so gibt es auch nichts mehr, worauf die Beklagte zu 1. sich der Klägerin gegenüber berufen könnte. Die Muttergesellschaft hat nach ihrer Übernahme durch V. die Bezeichnung "Mannesmann" endgültig aufgegeben. Sie hat damit das Unternehmenskennzeichen verloren (vgl. BGH GRUR 2005, 871 - Seicom) und kann Unterlassungsansprüche hieraus ihrerseits nicht mehr herleiten. Damit ist auch der nach dem Rechtsgedanken des § 986 BGB von der Konzernmutter abgeleiteten Einwendung der Beklagten die Grundlage entzogen (vgl. auch Urteil des Senats vom 13.3.2001 - 20 U 145/00, GRUR-RR 2003, 8 = NJW-RR 2003, 106). Dieser Umstand zeigt auch, dass dem vorliegenden Rechtsstreit nicht der von den Parteien unter Bezugnahme auf Literaturmeinungen (Parmentier/Steer, GRUR 2003, 196) erörterte Fall eines Ausscheidens einer Konzerngesellschaft aus einem fortbestehenden Konzern zugrunde liegt. Die sämtlichen, mit einer Gestattung durch die Muttergesellschaft zusammenhängenden, von den Parteien umfänglich erörterten Fragen können daher ebenso dahin stehen wie die Frage, wie die Konzernmutter sich bei fortbestehendem Konzern gegenüber einer ausscheidenden Tochtergesellschaft verhalten hätte.

bb) Auch wenn die frühere Gestattung der Konzernmutter nicht unmittelbar auch in der Gegenwart noch Rechte der Beklagten zu 1. zu begründen vermag, kann sie und die mit ihr zusammenhängende frühere gemeinsame Konzernzugehörigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht so, dass mit dem Ende des Mutterkonzerns ohne weiteres nach einer Priorität der Kennzeichenrechte zu entscheiden ist, die für das Verhältnis der Parteien zuvor nie maßgeblich war.

Vielmehr verfügt die Klägerin gleichsam als Fortwirkung aus der früheren Koexistenz mit der Beklagten zu 1. im gemeinsamen Konzern nur über ein gleichrangiges, nicht indes über ein besseres Recht am Unternehmenskennzeichen. In der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit hatte sich nämlich eine Gleichgewichtslage zwischen den (partiell) gleichnamigen Parteien ergeben, die unter ihren damaligen Bezeichnungen auf dem Markt nebeneinander geschäftlich tätig waren. Grundlage war die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenüber beiden Parteien (vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 35: "Koexistenz aufgrund Gestattung", unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1991, 780 - TRANSATLANTISCHE).

Daraus folgte während der Existenz des Konzerns, dass keine der Parteien der anderen die Verwendung der Bezeichnung "Mannesmann" untersagen konnte. Daran zweifelt auch die Klägerin nicht. Sie muss dann aber eine das Konzernende überdauernde Verwendung der früheren Konzernbezeichnung durch andere Tochterunternehmen grundsätzlich hinnehmen. Das mag dann anders sein, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung des Konzerns und insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der früheren Tochtergesellschaften mit dem Erwerber anderes vereinbart wird. Es liegt so in der Hand der Konzernmutter, den Fortbestand des Unternehmenskennzeichens einzelner Tochtergesellschaften zu unterbinden. Entsprechendes ist hier nicht geschehen. Vielmehr ist im Gegenteil die Beklagte zu 1. - ebenso wie die Klägerin - mit dem Kennzeichenbestandteil "Mannesmann" verkauft worden, was sich im Übrigen auch auf den Preis ausgewirkt haben mag. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. sind vor diesem Hintergrund mit gleichrangigen Namensrechten aus dem Konzern ausgeschieden.

Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Klägerin als eine Tochtergesellschaft unter vielen die alleinige Befugnis zur Führung der früheren Konzernbezeichnung erhalten haben sollte. Es ist sicher so, dass sie das Röhrengeschäft als den historischen Ursprung des Mannesmann-Konzerns fortführt. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht ihrerseits die Muttergesellschaft darstellte, sondern jedenfalls seit 1952 nur eine Tochtergesellschaft unter vielen und zudem mit einer in den nachfolgenden Jahrzehnten schwindenden Bedeutung war (12 % Umsatzanteil am Gesamtumsatz des Konzerns im Jahre 1998). Andernfalls könnte die Klägerin sämtlichen früheren Tochtergesellschaften gegenüber die Führung des Kennzeichens aus der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit untersagen. Eine derartige herausgehobene Stellung der Klägerin entbehrt jeder Grundlage.

Der Entstehung einer Gleichgewichtslage steht nicht die kurze Dauer einer gemeinsamen Konzernzugehörigkeit der Parteien von etwa zwei Jahren entgegen. Eine längere Zeit der Koexistenz ist nicht erforderlich. Grundlage der Gleichgewichtslage ist nämlich in erster Linie die Gestattung der Konzernmutter, die unabhängig davon ist, wie lange die gemeinsame Konzernzugehörigkeit andauerte. Zudem handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nicht um ein ursprünglich konzernfremdes Unternehmen, das gleichsam von außen kam und den Konzern nach kurzem Aufenthalt unter Mitnahme des bekannten Namens wieder verließ. Es geht vielmehr um Unternehmensbereiche, die im Konzern schon länger vorhanden waren und wegen ihrer wachsenden Bedeutung lediglich erst 1997 zu einem eigenständigen Tochterunternehmen zusammengefasst wurden.

cc) Diese beim Ausscheiden aus dem Konzern bestehende Gleichgewichtslage hat die Beklagte zu 1. nicht einseitig gestört. Sie ist unter derselben Bezeichnung auf denselben Geschäftsfeldern tätig wie in ihrer Zeit im Konzern. Auch die Neugründung der Beklagten zu 2., verbunden mit der Gestattung, den früher allein von der Beklagten zu 1. geführten Namen zu verwenden, begründet kein abweichendes Ergebnis. Das ist lediglich Ausdruck einer Umstrukturierung des Konzerns auf Beklagtenseite, führt aber nicht zu einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Vielmehr soll die Beklagte zu 2. künftig die Aufgaben einer Holding übernehmen. Die Beklagte zu 1. soll sich auf das operative Geschäft beschränken und zudem umfirmieren und eine Bezeichnung ohne Nennung des Namens Mannesmann erhalten.

Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin, die im Salzgitter-Konzern als Zwischenholding tätig ist, ihrerseits im September 2005 ein Tochterunternehmen gegründet hat, das die Firma "Mannesmannröhren-Werke GmbH" führt. In ihrer eigenen Firma hat die Klägerin den Bezug zu dem Unternehmensgegenstand, auf den sie ihre lange Tradition zurückführt, nämlich die Röhrenproduktion, sogar gestrichen und firmiert jetzt unter "Salzgitter Mannesmann GmbH". Daneben besteht noch eine Reihe weiterer Tochterunternehmen der Klägerin, deren Ursprünge nicht im einzelnen bekannt sind und die ebenfalls den Namen "Mannesmann" führen. Vor diesem Hintergrund bedeutet die in zeichenrechtlicher Hinsicht geringfügige Umstrukturierung im Konzern auf Beklagtenseite keine Störung der bestehenden Gleichgewichtslage.

2. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5, 6 MarkenG wegen der Verletzung ihrer Wortmarken "Mannesmann" dadurch, dass die Beklagten ihr Unternehmenskennzeichen unter Verwendung dieses Kennzeichens führen. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Die Klägerin wendet sich mit der Klage nur gegen die Führung des angegriffenen Unternehmenskennzeichens der Beklagten, nicht gegen die Verwendung des Namens "Mannesmann" als Marke. Im Übrigen haben die Beklagten eingewandt, die Klägerin habe ihre Marke entgegen § 25 Abs. 1, § 26 MarkenG nicht benutzt. Der Vortrag der Klägerin zur Benutzung ihrer Marke ist unzureichend und lässt eine ernsthafte Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG nicht erkennen. Die Klägerin bezieht sich auf die Anlagen L 42 bis L 47. Abgesehen davon, dass es sich um Unterlagen handelt, die Tochterunternehmen der Klägerin betreffen, ist dort zwar die Führung der entsprechenden Unternehmenskennzeichen, nicht aber eine markenmäßige Benutzung der Klagemarken erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000,-- € (400.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts für die Klage gegen die Beklagte zu 1. zuzüglich 100.000,-- € wegen der Klageerweiterung gegenüber der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.12.2007
Az: I-20 U 69/07


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