Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. April 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/08

(BGH: Beschluss v. 11.04.2008, Az.: AnwZ (B) 4/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht worden war, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 AGH 7/07 -






BGH:
Beschluss v. 11.04.2008
Az: AnwZ (B) 4/08


Link zum Urteil:
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