Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Juli 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 211/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 06.07.2000, Az.: 7 Ta 211/00)

1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrundezulegen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte weitere Ansprüche.2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2000 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Parteien schlossen zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits 9 Ca 509/00 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf folgenden Prozessvergleich:

V E R G L E I C H :

I.

Die Parteien sind darin einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 17.01.2000 mit dem 31.03.2000 sein Ende finden wird.

II.

Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,00 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) zu zahlen.

III.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.

IV.

...

Den Streitwert setzte das Gericht für Verfahren und Vergleich auf 18.000,-- DM (= 3 Monatseinkommen) fest.

Mit dem vorliegenden Rechtsstreit hat die damalige Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vergleichs begehrt. Dieser Rechtsstreit ist zwischenzeitlich durch einen Vergleich in einem weiteren Rechtsstreit miterledigt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 18.000,-- DM festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung des Streitwerts auf 39.400,-- DM (18.300,-- DM für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000, 15.000,-- DM für die vereinbarte Abfindung und 6.100,-- DM für den Zeugnisanspruch).

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert des vorliegenden über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Verfahrens nicht über den (festgesetzten) Vergleichswert hinausgehen kann.

Wäre das Arbeitsgericht der Auffassung der Klägerin zu der Unwirksamkeit des Vergleichs gefolgt, wäre der Ausgangsrechtsstreit noch nicht erledigt gewesen; er hätte unter Zugrundelegung des seinerzeit auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.01.2000 gerichteten Feststellungsantrags fortgesetzt werden müssen. Nach dem Wert dieses Antrags (hier: 3 Monatseinkommen nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG) bemisst sich der Streitwert des weitergeführten Rechtsstreits auch dann, wenn, wie hier, durch den Prozessvergleich weitere Ansprüche miterledigt worden waren (BGH KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Schmidt/Schmidt, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 2. Aufl., Rdn. 44). Allein dieser Umstand hinderte die zusätzliche Bewertung des Abfindungs- und des Zeugnisanspruchs.

Unabhängig davon ist eine Festsetzung des Wertes für das über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs geführten Rechtsstreits über den festgesetzten Wert des Vergleichs hinaus ausgeschlossen. Eine abweichende Auffassung ist, soweit ersichtlich, auch nirgendwo publiziert.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.07.2000
Az: 7 Ta 211/00


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