Landgericht Tübingen:
Urteil vom 2. Februar 2007
Aktenzeichen: 20 O 34/06

(LG Tübingen: Urteil v. 02.02.2007, Az.: 20 O 34/06)

Der Werbetext eines für das Maurer- und Betonbauerhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot, wenn er als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger (Maurer-, Beton und Stahlbeton)" auftritt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 7.689,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger macht als Verband, zu dessen satzungsrechtlichen Aufgaben die Förderung des lauteren Wettbewerbs gehört, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Der Beklagte betreibt in NN. ein Bauunternehmen. Er wurde von der Handwerkskammer NN. mit Urkunde vom 03.02.2003 als Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt. Auf Bierdeckeln wirbt er für seine Tätigkeit als Bausachverständiger mit folgendem Aufdruck (Bl. 15 d. A.):

(Name)öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger (Maurer-, Beton und Stahlbeton)

- Gebäude - Energie - Berater HWK

- Erstellen von Gerichts-, Privat- und Versicherungsgutachten

- Erkennen, Analysieren und Bewerten von Bauschäden

- Beratung zu Mängeln, Schäden, Sanierungsmaßnahmen und Kosten

- Baubegleitende Qualitätsüberwachung

Der Kläger ist der Ansicht, dass die vom Beklagten vorgenommene streitgegenständliche Werbung gegen § 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoße. Bereits die Verwendung des Begriffs Bausachverständiger sei irreführend, da er insgesamt 23 unterschiedliche Sachgebiete mit Untergruppen umfasse. Einen solchen Sachverständigen könne es nicht geben. Bestärkt werde der Verbraucher in diesem Irrtum durch die Aufzählung der angebotenen Leistungen, die allgemein auf Baumängel und entsprechende Beratungs- und Überwachungsleistungen bezogen sei. Daran ändere sich auch nichts durch den vom Beklagten verwendeten Klammerzusatz, da dieser nicht geeignet sei, die durch die Verwendung des Sachgebiets Bausachverständiger hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Dem Zusatz fehle ferner der Hinweis auf die Zulassung des Beklagten als Sachverständiger für ein Handwerk. Ferner fehle dem Beklagten die Zulassung für den Bereich Stahlbeton. Die Prüfung der dafür erforderlichen Kenntnisse obliege den Industrie- und Handelskammern (IHK), die dafür eine Zulassung kenne, nicht aber den Handwerkskammern.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Wettbewerb handelnd

a) auf Bierdeckeln die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger zu verwenden und zugleich in einem Klammerzusatz auf die Sachgebiete Maurer-, und Beton hinzuweisen, sofern es sich nicht um den Bestellungstenor handelt und/ oder

b) die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger im Zusammenhang mit dem Hinweis Stahlbeton zu führen, sofern nicht eine solche Bestellung durch die zuständige Bestellungskörperschaft vorliegt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Er beantragt zuletzt:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger zu verwenden und zugleich in einem Klammerzusatz auf die Sachgebiete Maurer-, Beton und Stahlbeton hinzuweisen, sofern es sich nicht um den Bestellungstenor handelt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt einer ev. Klagänderung entgegen. Eine Irreführung liege nicht vor. Er sei Bausachverständiger und als solcher öffentlich bestellt und vereidigt. Der Klammerzusatz sorge für die erforderliche Klarstellung des Sachgebiets. Für dessen Fassung sei der Bestellungstenor nicht maßgeblich. Eine Irreführung fehle schon deshalb, weil sowohl im Berufsbild des Maurers als auch im Berufsbild des Beton- und Stahlbetonbauers die von der Klägerin in Abrede gestellten Qualifikationen enthalten seien. Er verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, sonst wäre er auch nicht zum Sachverständigen bestellt und als solcher vereidigt worden. Das Betätigungsfeld Beton- und Stahlbetonbau sei nicht vom Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer ausgenommen. Das Berufsbild des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauers sei einheitlich zu verstehen, da auch nur eine einheitliche Meisterprüfung für das Beton- und Stahlbetonbauerhandwerk existiere. Der Bezug zum Handwerk stelle sich über den Begriff Maurer her, einem klassischen Handwerksberuf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die Klagebefugnis der Klägerin ist nicht im Streit.

2. Auch die geänderte Klage ist zulässig.

Bei dem ursprünglich gestellten Antrag Ziff. 1 a) sollte dem Beklagten untersagt werden, auf Bierdeckeln die Bezeichnung öffentlich bestellter und beeidigter Bausachverständiger zu verwenden und zugleich in einem Klammerzusatz auf die Sachgebiete Maurer-, und Beton hinzuweisen, sofern es sich nicht um den Bestellungstenor handelt. Im Antrag Ziff. 1 b) ging es um die Verbindung der Bezeichnung öffentlich bestellter und beeidigter Bausachverständiger mit dem Hinweis Stahlbeton, die dem Beklagten untersagt werden sollte, sofern er dafür nicht bestellt ist.

Im zuletzt gestellten Antrag hat der Kläger auf diese - dem Gericht nicht ganz einleuchtende - Unterscheidung verzichtet und als ausschlaggebendes Kriterium auf die Kombination von öffentlicher Bestellung und Vereidigung mit Bausachverständiger und die Sachgebiete Maurer-, Beton und Stahlbeton abgestellt. Soweit dies eine Änderung des ursprünglichen Klagantrags darstellt, hat der Beklagte dieser nicht zugestimmt. Die Klage ist aber gleichwohl zulässig, auch wenn alter und neuer Antrag nicht in einem Stufenverhältnis stehen sollten (§ 264 Nr. 2 ZPO), weil das Gericht eine etwaige Klagänderung für sachdienlich hält (§ 263 ZPO). Denn es geht im wesentlichen um die gleichen Fragen, nämlich ob die Werbung des Beklagten angesichts des Hinweises auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung, der Verwendung des Begriff des Bausachverständigen angesichts der in Klammern gesetzten Gebiete und der weiteren angebotenen Leistungen eine irreführende Werbung enthält.II.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Werbung des Klägers verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot gem. §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Der Kläger darf im geschäftlichen Verkehr als öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger auch für die weiteren auf dem Bierdeckel angeführten Leistungen werben. Der einschränkende Klammerzusatz Maurer, Beton- und Stahlbeton weicht zwar formal von dem Sachgebiet, für das er bestellt und vereidigt worden ist, ab. Dies führt aber zu keiner erheblichen Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise.

1. Unerheblich ist, ob ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit dieser Bezeichnung ohne jeden Zusatz werben darf, weil das Wettbewerbsrecht nur irreführende, nicht aber auch unvollständige oder abgekürzte Angaben verbietet (LG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2005, GuG 2006, 52). Unerheblich ist ferner, ob auch der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Bausachverständiger ohne den Hinweis, öffentlich bestellt und beeidigt zu sein, werben darf, wenn er über die erforderliche Sachkunde im allgemeinen Bauwesen verfügt (LG Hamburg, Urt. v. 02.08.2005, A. 312 = 211/05, Original S. 7) bzw. ob dies bereits eine Irreführung darstellt, weil angesichts des breit gefächerten Bauwesens eine Person allein nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen kann (so Urt. LG Regensburg vom 28.02.2002, WRP 2003, 122). Denn der Kläger wirbt nicht uneingeschränkt für sich als öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger, sondern grenzt sein Sachgebiet mit dem nachfolgenden Klammerzusatz ein.

Die dem ursprünglichen Antrag Ziff. 1 a) zugrunde liegende Interpretation der Bierdeckelwerbung, wonach die Einschränkung auf die Sachgebiete Maurer-, Beton und Stahlbeton angesichts des nachfolgenden Leistungskatalogs nicht wahrgenommen werde, wird vom Kläger in dieser Form nicht mehr weiter verfolgt. Das Gericht hätte diese Ansicht auch nicht geteilt. Zwar können die vom Beklagten angebotenen Leistungen über die angegebenen Sachgebiete hinausgehen (dazu noch unten). Es bleibt aber dennoch für jeden Leser erkennbar, dass die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Beklagten als (Bau-) Sachverständiger sich allein auf das in Klammer angefügte Sachgebiet bezieht.

2. Die Bezeichnung des Beklagten als öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger (Maurer-, Beton und Stahlbeton) stellt eine keine irreführende Werbung dar, auch wenn sie formal der Bestellung durch die Handwerkskammer NN. nicht entspricht. Denn es werden letztendlich keine unzutreffenden Vorstellungen über seine Befähigung - als Handwerksmeister - und sein Sachgebiet - Maurer- und Betonbauerhandwerk - erweckt.

a) Der öffentlich als Sachverständiger bestellte und vereidigter Kläger darf sich als Bausachverständiger bezeichnen, wenn er nachfolgend auf das Sachgebiet hinweist, für das er bestellt und vereidigt worden ist (so schon OLG Hamm, Urt. v. 07.12.1982, = GRUR 1983, 673 zur ähnlich weit gefassten Bezeichnung eines Kfz-Sachverständigen). Dass die vom Kläger nachfolgend angebotenen Leistungen im Einzelfall über dieses Sachgebiet hinaus gehen können, wie etwa bei dem Erkennen, Analysieren und Bewerten von Bauschäden an anderen Gewerken als Maurer-, Beton und Stahlbeton, macht die Werbung mit dem Begriff des Bausachverständigen nicht unzulässig, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Beklagten auf alle Fachgebiete im Bauwesen beziehen soll.

b) Der Kläger ist für das Mauer- und Betonbauerhandwerk bestellt. Der fehlende Handwerksbezug führt aber zu keiner Irreführung, auch wenn kein Grund ersichtlich ist, dass sich ein Handwerksmeister nicht als solcher zu erkennen gibt. Wer die Befähigung zum Sachverständigen hat, braucht nicht darauf hinzuweisen, ob er - als Handwerksmeister - von der Handwerkskammer oder - als Ingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss - von einer Industrie- und Handelskammer bestellt ist. Die Bestellungskörperschaft muss nicht als solche angeführt werden. Insoweit gilt, dass das Wettbewerbsrecht nur irreführende, nicht aber unvollständige Angaben verbietet (vgl. oben LG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2005, GuG 2006, 52). Im übrigen enthält das Sachgebiet Maurer- einen Hinweis auf die Qualifikation des Beklagten als Handwerksmeister, weil es nur ein Maurerhandwerk gibt.

c) Auch der Verweis auf das Gebiet  Stahlbeton  führt zu keiner Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Zwar betrifft die Bestellung des Beklagten nur das Betonbauerhandwerk als solches; dazu gehören aber auch entsprechende Kenntnisse in der Ausführung von Beton- und Stahlbetonbauwerken.

Die Frage, ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, richtet sich vornehmlich danach, wie der angesprochene Kundenkreis, an den die Werbung adressiert ist, diese auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88). Als Maßstab ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen, informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der eine solche Werbung aufmerksam zur Kenntnis nimmt.

Danach denkt der durchschnittlich informierte Verbraucher bei dem Lesen der Bierdeckelwerbung daran, einen von einer öffentlichen Körperschaft bestellten und vereidigten Fachmann für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten vor sich zu haben. Das trifft auf den Beklagten zu. Nach der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild für das Mauer- und Betonbauerhandwerk (MauererBetonbMstrV) vom 30.08.2004, BGBl. I, 2004 S. 2307 (Bl. 80 d.A.) gehören gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 4 u.a. Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikation in der Durchführung von Aufträgen für Bauteile und Bauwerke, insbes. aus ... Beton- und Stahlbeton ... zum Meisterprüfungsberufsbild. Gem. Ziff. 5 muss der Maurer- und Betonbauermeister Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke erstellen können, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, einschließlich der Standsicherheits- und bauphysikalischen Nachweise; statische Systeme muss er erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen können. Gem. Ziff. 20 muss er die Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen beherrschen. Wer von der Handwerkskammer als Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk bestellt und vereidigt ist, muss demnach entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet Stahlbetonbau haben. Dabei enthält auch die Abfolge  Maurer -, Beton und Stahlbeton einen Hinweis darauf, dass es bei dem Sachgebiet des Beklagten nicht speziell um den Ingenieurbau, sondern allgemein um den handwerksmäßig errichteten Hochbau geht.

Es ist keineswegs nahe liegend oder gar zwingend, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Nennung des Gebiets Stahlbeton sogleich den akademisch ausgebildeten Sonderfachmann vor Augen hat, wie er von den Industrie- und Handelskammern (IHK) für das Sachgebiet Beton-, Stahlbeton-, und Spannbetonbau bestellt und vereidigt wird. Dieser mag sich in der Tat eher mit dem Ingenieurbau und speziellen Problemen des Stahlbetonbaus befassen. Aus diesem besonderen Sachgebiet ergibt sich aber nicht, dass der Begriff exklusiv den von den Industrie- und Handelskammern bestellten Sachverständigen vorbehalten sein muss.

d) Schließlich führen in diesem Zusammenhang auch die anschließend angeführten Leistungsangebote zu keiner Irreführung des angesprochenen Verkehrskreise.

Ein verständiger, durchschnittlicher und aufmerksamer Verbraucher wird den Hinweis auf den Beklagten als Gebäude- Energie- Berater HWK von vorne herein nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Qualifikation als öffentlich bestellter und vereidigter (Bau-) Sachverständiger (Maurer-, Beton- und Stahlbeton) bringen.

Im übrigen können die Leistungen aus dem Sachgebiet des Beklagten stammen, nämlich bei Bauschäden oder Mängeln oder Qualitätsüberwachung in Bezug auf Maurer-, Beton oder Stahlbetonarbeiten. Es muss aber nicht so sein, etwa dann, wenn es (auch) um andere Gewerke geht. Das führt zu keinem Unterlassungsanspruch wegen Irreführung. Vielmehr muss der Beklagte bei Entgegennahme und Bearbeitung eines (Gutachten-, Beratungs- oder Überwachungs-) Auftrags dafür sorgen, dass ein Zusammenhang mit seiner Stellung als öffentlich bestellter und Vereidigter Gutachter nur bei den Leistungen hergestellt werden kann, die sein Sachgebiet betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.1984, Az. I ZR 93/82 = GRUR 1985, 56).

Das Gericht hält es freilich für empfehlenswert, wenn der Beklagte künftig, wie mittlerweile auf seiner Internet-Werbung, auf das exakte Sachgebiet seiner Stellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (für das Mauer- und Betonbauerhandwerk) hinweist und weitere, in jedem Fall darüber hinaus gehende Leistungsangebote etwa zur Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken (vorliegend nicht Streitgegenstand) bzw. als Gebäudeenergieberater des Handwerks als freier Sachverständiger anbietet.III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Tübingen:
Urteil v. 02.02.2007
Az: 20 O 34/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9f2ebc48500c/LG-Tuebingen_Urteil_vom_2-Februar-2007_Az_20-O-34-06




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