Bundesgerichtshof:
Urteil vom 18. April 2005
Aktenzeichen: II ZR 224/04

(BGH: Urteil v. 18.04.2005, Az.: II ZR 224/04)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2003 auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger über den von dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus 1.242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten Rechtszug trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen vom 9. Oktober 1997 als stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (Vertragsnummern 4 und 5). Als Einlagen hatte er 10.500,00 DM und monatliche Rateni.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeiten sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers schloß die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter dem 1. Januar 1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Kläger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2 -bezogen auf deren Unternehmenssegment VII -zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den ersten Verträgen (Vertragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung vom 2. März 1999 schloß der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2 in deren Unternehmenssegment VII (Vertragsnummer 04). Die Einlage sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000,00 DM und monatlichen Raten i.H.v. je 840,00 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später auf 31.500,00 DM herabgesetzt.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2 die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines modifizierten Schneeballsystems.

Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen -abzüglich der Entnahmen -in Höhe von 4.164,47 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 26.532,47 € bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen, hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben mit Stand vom 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3. und 4. mitverklagten Anlagevermittlern Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1 und 2 die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der Auseinandersetzungsguthaben geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 243,37 € verurteilt, das ist das Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklagten zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

Gründe

Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Teilabänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im übrigen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines -über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden -Anspruchs auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des Klägers über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer Parteivernehmung Gegenteiliges bekundet.

II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.

1.

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Gesellschaftsverträge vom 9. Oktober 1997, 1. Januar 1998 und 2.

März 1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag lösen. Bei einem -wie hier -als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 -II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.

b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) und 21. März 2005 (aaO) entschieden hat.

2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs.

Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März 2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters -der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB -verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.

Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzureichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt.

3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren des Klägers. Die Beklagten sind -über den von dem Berufungsgericht angenommenen Umfang hinaus -verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen.

a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen -das betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung vom 9. Oktober 1997 -hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2005 in der Sache II ZR 124/03 (z.V.b.) ausgesprochen hat.

b) Im übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1 Abs. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden.

Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertragsschlusses -wie hier -vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 -II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 -II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255).

Die Verträge vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 sind in einer Haustürsituation i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren (BGHZ 121, 52, 54 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 -II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2321). Daran fehlt es hier (vgl. Sen.Urt. v.

29. November 2004 -II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). In den Belehrungen über das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung ... kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Vor diesem Text befindet sich auf den Zeichnungsscheinen nicht nur die Unterschriftszeile für den Anleger, sondern -unmittelbar vor dem Text -auch die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter der Vertragspartnerin oder mit der -der Gegenzeichnung vorausgehenden -Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.

Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren Vertragsbestätigungen vom 27. Oktober 1997 und 9. August 1999 zusätzliche Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG. Im übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten und ist von dem Kunden zu unterschreiben.

Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. BGHZ 156, 46, 51 ff.; Sen.Urt. v. 29. November 2004 -II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1 für die drei Verträge vom 9. Oktober 1997 insgesamt 420,58 € und für die Beklagte zu 2 bezüglich des Vertrages vom 2. März 1999 1.242,76 €. Die Guthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen.

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BGH:
Urteil v. 18.04.2005
Az: II ZR 224/04


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