Der Beschluss des Senats vom 5. April 2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG dahin berichtigt, dass die Worte "Verhandlungsund Terminsgebühr" und "Verhandlungsgebühr" auf den Seiten 8 und 11 durch die Worte "Verfahrensund Terminsgebühr" und "Verfahrensgebühr" ersetzt werden. Die Verfahrensgebühr RVG-VV Nr. 3100 wurde im vorgenannten Beschluss insoweit irrtümlich als "Verhandlungsgebühr" bezeichnet.
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