Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 23. Mai 2013
Aktenzeichen: 20 ZB 13.30154

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 23.05.2013, Az.: 20 ZB 13.30154)

Gründe für die Zulassung der Berufung in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG auf den Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG beschränkt; Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Keine erheblichen Gründe für Terminsverlegung; Einzelanwalt hat für Vertreter während länger dauernden Urlaubs zu sorgen

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz wie hier die Gründe für die Zulassung der Berufung auf den Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG beschränkt sind.

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und sich wohl auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bezieht, ohne diesen zu nennen, liegt ein solcher Zulassungsgrund nicht vor.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt, weil ein erheblicher Grund hierfür nicht vorlag (§ 173, § 102 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). Des Klägers Rechtsanwältin hätte für die Dauer ihres für einen längeren Zeitraum anberaumten Urlaubs für einen amtlich bestellten Vertreter (vgl. § 53 Abs. 1 BRAO) sorgen und diesen einweisen müssen. Gründe dafür, dass dies und weiter eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, hatte der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen diesen Beschluss, der keiner weiteren Begründung bedarf, gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylVfG).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 23.05.2013
Az: 20 ZB 13.30154


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9ed9e7b9c343/Bayerischer-VGH_Beschluss_vom_23-Mai-2013_Az_20-ZB-1330154




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share