Bundespatentgericht:
Urteil vom 10. April 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 38/99

(BPatG: Urteil v. 10.04.2001, Az.: 2 Ni 38/99)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 214 123 wird im Umfang seiner Patentansprüche 15 bis 24 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3,der Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt für die Klägerin 4.000,-- DM, für den Beklagten 8.000,-- DM.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 4. September 1986 unter Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Patentanmeldung vom 4. September 1985 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 214 123 (Streitpatent), das eine "Schutzhülle für schirmartige Wäschetrockner bzw Gartenschirme" betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 36 63 046 geführt wird. Das Patent umfaßt 24 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Ansprüche 1, 5 und 11 (schirmartige Wäschetrockner betreffend) sowie 15 und 21 (Gartenschirme betreffend) in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:

"1. Schirmartiger Wäschetrockner mit einem zentralen Standrohr sowie einem auf diesem vorzugsweise verstellbar angeordneten, eine Wäscheleine tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell, dadurch gekennzeichnet, daß in einem neben dem Standrohr (2) angeordneten, vorzugsweise an diesem befestigten Aufnahmebehälter (13) eine aus diesem heraus- und in diesen wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell (3) überstülpbare sackförmige Hülle (8) angeordnet ist, wobei zumindest an dem, bei übergestülpter Hülle, oberen Ende der Hülle (8) ein Zugorgan befestigt ist.

5. Schirmartiger Wäschetrockner mit einem zentralen Standrohr sowie einem auf diesem vorzugsweise verstellbar angeordneten, eine Wäscheleine tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell, dadurch gekennzeichnet, daß im nach oben offenen Standrohr (2) eine aus diesem heraus- und in dieses wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell (3) überstülpbare sackförmige Hülle (8) angeordnet ist, wobei zumindest an dem, bei übergestülpter Hülle, oberen Ende der Hülle (8) ein Zugorgan befestigt ist.

11. Schirmartiger Wäschetrockner mit einem zentralen Standrohr sowie einem auf diesem vorzugsweise verstellbar angeordneten, eine Wäscheleine tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell, dadurch gekennzeichnet, daß in einem das Standrohr (2) unterhalb des Spreizgestelles (3) konzentrisch umgebenden, nach oben offenen Aufnahmebehälter (13) eine aus diesem heraus- und in diesen wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell (3) von unten überziehbare schlauchförmige Hülle (8) angeordnet ist, wobei zumindest an dem oberen Ende der Hülle (8) ein Zugorgan befestigt ist.

15. Gartenschirm mit einem zentralen Tragrohr und einem eine Bespannung tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell, dadurch gekennzeichnet, daß im nach oben offenen Tragrohr (17) eine aus diesem heraus- und in dieses wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell samt Bespannung überstülpbare sackförmige Hülle (16) angeordnet ist, wobei zumindest an dem, bei übergestülpter Hülle, oberen Ende der Hülle (16) ein Zugorgan befestigt ist.

21. Gartenschirm mit einem zentralen Tragrohr und einem eine Bespannung tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell, dadurch gekennzeichnet, daß in einem das Tragrohr (17) unterhalb des Spreizgestelles konzentrisch umgebenden Aufnahmebehälter (19) eine aus diesem heraus- und in dieses wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell samt Bespannung überziehbare schlauchförmige Hülle (16) angeordnet ist, wobei zumindest am oberen Ende der Hülle (16) ein Zugorgan befestigt ist."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 10, 12 bis 14, 16 bis 20 und 22 bis 24 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichten Druckschriften:

Anlage 3 im folgenden: (3) DE 833 0439 U1 ;OT 28.3.85 (Wäschespinne), Anlage 4 im folgenden: (4) US 2 483 585 ;OT 4.10.49 (Wäschespinne), Anlage 5 im folgenden: (5) DE-AS 1 024 217; OT 13.2.58 (Handschirm), Anlage 6 im folgenden: (6) DE 82 24 529 U1; OT 11.5.83 (Wäschespinne), Anlage 7 im folgenden: (7) US 2 542 137 ;OT 20.2.51 (Wäschespinne), Anlage 8 im folgenden: (8) US 2 545 022 ;OT 13.3.51 (Handschirm), Anlage 9 im folgenden: (9) CH 282 235 ;OT 16.7.52 (Gartenschirm), Anlage 10 im folgenden: (10) US 4 062 370 ;OT 13.12.77 (Gartenschirm), Anlage 11 im folgenden: (11) US 4 367 762 ;OT 11.1.83 (Gartenschirm).

Anlage 16 im folgenden: (16) GB 979 703; OT 6.1.65 (Handschirm).

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 02 14 123 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent nur im Umfang der Patentansprüche 1 bis 14 und beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.

hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis14 gemäß Hilfsantrag vom 30. März 2001, eingegangen am 2. April 2001.

Zum Inhalt der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2001 Bezug genommen.

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin zu den Patentansprüchen 1 bis 15 in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig, zumindest in seiner hilfsweise beschränkten Fassung.

Gründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und, soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wurde, begründet, darüberhinaus aber unbegründet.

I.

Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

II.

Das Streitpatent betrifft im verteidigten Umfang eine Schutzhülle für schirmartige Wäschetrockner gemäß den Ansprüchen 1 - 14 nach Hauptantrag. Gemäß Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüchen 1, 5 und 11 ist der Wäschetrockner mit einem zentralen Standrohr sowie einem auf diesem vorzugsweise verstellbar angeordneten, eine Wäscheleine tragenden, aufspannbaren und zusammenklappbaren Spreizgestell ausgestattet.

Wäschetrockner dieser Art, sog. Wäschespinnen, bleiben in der Praxis meist im Freien stehen, um sie jederzeit ohne Vorbereitung zum Trocknen von Wäsche benutzen zu können. Aufgrund der Luftverschmutzung ist es notwendig, die Wäscheleine und die Tragarme vor einer Benutzung zu reinigen. Auch bei einem Transport der zusammengeklappten Wäschespinne in einen Aufbewahrungsraum kann sie verschmutzen. Das Problem der Verschmutzung ist gemäß Sp 1, Z 41 - 53 des Streitpatents bisher durch eine schlauchförmige überstreifbare Schutzhülle unbefriedigend gelöst, da ihre Handhabung mühevoll ist und die Gefahr ihres Verlustes besteht.

Aufgabe der Erfindung ist es sinngemäß, eine jederzeit einfach zu verwendende unverlierbare Schutzhülle zu schaffen, die schnell über die nicht benutzte Wäschespinne gestreift, genau so schnell wieder eingezogen und außerordentlich preiswert hergestellt werden kann (Sp 1 Z 65 - Sp 2 Z 6 der Streitpatentschrift).

Die Lösung der Aufgabe besteht darin, daß in einem Behälter eine aus diesem heraus- und in diesen wieder zurückziehbare, über das zusammengeklappte Spreizgestell überstülpbare sackförmige Hülle angeordnet und zumindest an dem, bei übergestülpter Hülle, oberen Ende der Hülle ein Zugorgan befestigt ist. Die Ansprüche 1, 5 und 11 unterscheiden sich durch die Art des Behälters und seiner Anordnung. Nach Anspruch 1 ist dieser neben dem Standrohr angeordnet, nach Anspruch 5 ist das nach oben offene Standrohr selbst der Behälter und nach Anspruch 11 umgibt er das Standrohr konzentrisch unterhalb des Spreizgestells.

Dadurch wird ein schneller Auf- und Abbau der Hülle nach und vor Benutzung der Wäschespinne erreicht. Somit entfällt ihre Reinigung vor Gebrauch. Außerdem ist die Hülle unverlierbar, benötigt keine gesonderte Aufbewahrung und wird weniger leicht beschädigt.

Die Gegenstände der Ansprüche 1, 5 und 11 sind unbestritten neu und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die dem Streitgegenstand am nächsten kommende Gebrauchsmusterschrift 833 0439 U 1 (3) lässt schon die zugrundeliegende Problematik nicht erkennen, denn diese Wäschespinne ist mit einer schirmartigen Plane zum Schutz der aufgehängten Wäsche ausgestattet. Wie aus S 1, Abs 4, zu entnehmen ist, werden dadurch Regen sowie herabfallende Schmutzpartikel ferngehalten und bei Wind eine Rotation der Wäschespinne mit ihren Nachteilen für die Wäsche verhindert. Auch die in dieser Druckschrift enthaltenen Konstruktionsmittel geben dem Fachmann keine Hinweise, Anordnungen nach den Lehren der Ansprüche 1, 5 und 11 zu treffen, denn die das aufgespreizte Gestell 1 überdeckende Plane 12 wird nach Beendigung der Wäschetrocknung über eine Zugleine 11 durch ein am Tragstab 2 oberhalb der Säule 4 angebrachtes Führungsmittel 8 hindurchgezogen. Fachmann ist ein Maschinenbau-Techniker mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Wäschespinnen, der gegebenenfalls einen Fachmann für Schutzhüllen heranzieht. Im Gegensatz zum Streitgegenstand schützt die so gefaltete Plane, die unbenutzte Wäschespinne nicht, sondern wird selbst nicht durch eine weitere Einrichtung, nämlich die Abdeckhaube 14 geschützt. Auch die Ähnlichkeit mit der streitpatentgemäß der neben dem Standrohr im Behälter angeordneten Hülle nach Anspruch 1 mit der nach (3) ebenfalls neben der - dem Standrohr entsprechenden - Säule 4 herabhängenden Plane 12 vermag den Fachmann nicht zu veranlassen, die erfindungsgemäßen Maßnahmen zu treffen, erst recht nicht diejenigen des Anspruchs 5 mit dem als Behälter gestalteten Standrohr und des Anspruchs 11 mit konzentrischem Behälter.

Ebensowenig können (4) und (6) zum Streitgegenstand nach einem der Ansprüche 1, 5 und 11 führen, da dort - wie in (3) - Wäschespinnen mit Einrichtungen zum Schutz der aufgehängten Wäsche beschrieben sind. Nach (4) besteht diese - derjenigen nach (3) ähnliche - Konstruktion ebenfalls aus einer das Spreizgestell überdeckenden Plane, die bei Nichtgebrauch zur Mitte hin zusammengerafft wird, s Fig 1 - 4. Nach (6) ist über der Wäschespinne am oberen Standrohrende ein auf- und zusammenklappbarer Schutzschirm angebracht, s Fig 1 - 3. In (7) ist schließlich ein Wäschetrocknergestell ohne zusätzliche Schutzeinrichtung beschrieben, bei dem lediglich die Gestellstäbe nach Gebrauch im hohlen Standrohr aufbewahrt sind, s Fig 2 und 3.

Keine dieser Druckschriften gibt somit einen Hinweis auf einen Behälter zur Aufbewahrung einer während des Gebrauchs der Wäschespinne nichtbenötigten Schutzhülle.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist derartiges auch nicht den Handschirme betreffenden Schriften (5) und (8) für die bei aufgespanntem Schirm nichtbenötigte Schirmschutzhülle zu entnehmen.

Fraglich ist bereits, ob der Fachmann für Wäschespinnen das Fachgebiet der Taschenschirme mit in Betracht zieht, obwohl er von dort keine Lösung gegen die Verschmutzung der unbenutzten Wäschespinne erwarten kann. Dies mag dahinstehen, weil es im konkreten Fall einen nicht naheliegenden Rückgriff auf einen mindestens 20 Jahre, vgl. (16), bis zu 34 Jahre, vgl. (8), älteren und damit regelmäßig überholten Stand der Technik bedeuten würde.

Nach (5) aus 1958 ist - ähnlich dem Anspruch 5 - eine Schutzhülle 4 im hohlen Stockteil 7, s Fig 1 und 2, und nach (8) aus 1951 ist - ähnlich dem Anspruch 11 - eine Schutzhülle 9 in einem konzentrisch zum Schirmschaft 2 angeordneten Behälter 4, s Fig 1, zwar heraus- und hineinziehbar aufbewahrt. Dennoch können diese Druckschriften nicht zum Streitgegenstand nach den Ansprüchen 5 und 11, und noch weniger nach Anspruch 1, führen, da sie - wie bei (3), (4) und (6) - schon die zugrundeliegende Problematik verschieden ist. Die Schutzhüllen nach (5) und (8) weisen nämlich eine nicht mit dem Streitgegenstand vergleichbare Funktion auf. Sie sollen nicht ein zusammengeklapptes Spreizgestell mit seinen Anbauteilen vor Verschmutzung schützen, sondern umgekehrt soll hier der Schirmbenutzer bzw seine Aufbewahrungstasche vor den nassen bzw. sperrigen Schirmteilen geschützt werden. Nach (5) weist die Hülle sogar einen Reißverschluß auf, um sie leichter über die im zusammengefalteten Zustand voluminösen Bespannungsteile schieben zu können. Dies ergibt zwar einen platzsparenden, zusammengefalteten Schirm, s Fig 1, führt aber von der Teilaufgabe der schnellen und einfachen Handhabung ebenso weg wie das aufwendige Überstreifen der Hülle mit anschließender Verschnürung nach (8), s Fig 1-3.

Die ebenfalls Handschirme betreffende (16) aus 1965 kann schon deshalb keine zum Streitgegenstand führenden Hinweise geben, da dort nur die Aufbewahrung der Bespannung (umbrella cover or canopy 18) - und das auch nur teilweise - bei zusammengeklapptem Schirm beschrieben, aber keine Schutzhülle für den unbenutzten Schirm vorgesehen ist, s Fig 1 und 2.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann sich auf dem Gebiet der Gartenschirme umsieht, denn auch dort findet er keine Lösung seiner Aufgabe, wie die Gartenschirme mit im geschlossenen Zustand übergestülpten Kappen nach (9), (10) und (11) zeigen.

Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es somit erfinderischer Tätigkeit die gestellte Aufgabe mit in Behältern unterschiedlicher Art aufbewahrter Schutzhülle erfolgreich zu lösen.

Die Ansprüche 1, 5 und 11 gemäß Hauptantrag haben somit Bestand.

Die Ansprüche 2 - 4, 6 - 10 und 12 - 14 betreffen zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitgegenstands und haben daher im Zusammenhang mit den jeweiligen Ansprüchen 1, 5 und 11 Bestand.

Bei dieser Sachlage war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses nicht verteidigt wurde, durch den Umfang der Nichtigkeitserklärung mit einem Drittel veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 10.04.2001
Az: 2 Ni 38/99


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