Oberlandesgericht München:
Urteil vom 29. Mai 2009
Aktenzeichen: 25 U 3538/07

(OLG München: Urteil v. 29.05.2009, Az.: 25 U 3538/07)

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.5.2007 wird zurückgewiesen.

II. Von den bis zum 17.10.2007 verursachten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1) 8,19 %, die Klägerin zu 2) 5,38 %, der Kläger zu 3) 23,43 %, die Klägerin zu 4) 1,87 %, die Klägerin zu 5) 5,27 %, die Klägerin zu 6) 2,16 %, die Klägerin zu 7) 7,2 %, die Klägerin zu 8) 12,99 %, die Klägerin zu 10) 2,07 %, die Klägerin zu 11) 13,38 % und die Klägerin zu 12) 3,42 %.

Von den ab dem 18.10.2007 verursachten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1) 9,6 %, die Klägerin zu 2) 6,3 %, der Kläger zu 3) 27,45 %, die Klägerin zu 4) 2,19 %, die Klägerin zu 5) 6,18 %, die Klägerin zu 6) 2,53 %, die Klägerin zu 7) 8,43 %, die Klägerin zu 8) 15,21 %, die Klägerin zu 10) 2,43 %, die Klägerin zu 11) 15,67 % und die Klägerin zu 12) 4,01 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ab dem 18.10.2007 wird auf 63.657,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis zu 8) und zu 10) bis zu 12) (im Tenor und im Folgenden als €die Kläger€ bezeichnet) verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte zu 1 (ehemals E. TV AG) firmiert seit dem 6.4.2009 als C. Medien AG (Bl. 1326 d.A.).

Die Kläger machen Schäden aus Aktienkäufen zwischen dem 25.8.2000 und dem 30.11.2000 geltend, die maßgeblich von den Ad-hoc-Mitteilungen vom 24.8.2000 bzw. 9.10.2000 beeinflusst worden seien. Die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 (Anlage K 110) betrifft die Halbjahreszahlen 2000. Im Zusammenhang mit zwei in dieser Ad-hoc-Mitteilung enthaltenen Fehlern - Einstellung eines Umsatzes in Höhe von 60 Mio DM aus einem Lizenzvertrag, der erst nach dem 30.6.2000 geschlossen worden war, und Einstellung eines Umsatzanteiles von 138,189 Mio DM aus der 50%-Beteiligung bei der Formel 1-Gruppe, bei dem nicht ersichtlich war, dass es sich um ein €gekauftes Ergebnis€ handelt - sind die Beklagten zu 2 und 3 rechtskräftig wegen unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verurteilt worden (Urteil des LG München I vom 8.4.2003, Anlage K 69, bestätigt durch BGHSt 49, 381). Die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 (Anlage K 123) gibt nachträgliche korrigierende Hinweise zu den am 24.8.2000 bekannt gegebenen Halbjahreszahlen. Der Kurs, der seinen höchsten Stand mit 120 € am 14.2.2000 erreicht hatte, fiel im Laufe des Jahres und erreichte zu den Kaufzeitpunkten Werte zwischen 55,44 € (Schlusskurs 25.8.2000) und 19 € (Schlusskurs 30.11.2000; vgl. Anlage K 26).

Im Übrigen wird von der Abfassung tatbestandlicher Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Keiner der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG oder § 264 a StGB.

6Die Kläger haben bereits die Kausalität von fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten für die verfahrensgegenständlichen Anlageentscheidungen nicht beweisen können, so dass der Senat von Ausführungen dazu absieht, welche Forderungen zusätzlich auch noch verjährt sind.

71. a. Die Kläger tragen die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den individuellen Kaufentschlüssen (vgl. BGH ZIP 2007, 679 unter I), wobei die die Ad-hoc-Mitteilung nicht das einzige Motiv für den Kaufentschluss gewesen sein muss (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a).

b. Bei der Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen war zu berücksichtigen, dass die Zeugen, die die Ansprüche an ihre Ehegattinnen, Lebensgefährtinnen bzw. nächste Verwandte abgetreten hatten, die Anlageentscheidungen selbst getroffen haben und daher ein eigenes finanzielles Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits besteht. Ferner war zu bedenken, dass zwischen dem Anlagezeitraum und der Aussage ein ganz erheblicher Zeitraum verstrichen ist. Dabei ist auch lebensnah davon auszugehen, dass die Zeugen die Schriftsätze der Parteien gelesen haben und sich daher Gelesenes - auch das Vorbringen anderer Kläger - mit der Erinnerung an eigenes Erleben vermischt haben kann. Vor diesem Hintergrund überraschte es keineswegs, dass nahezu bei allen Zeugen - bei manchen in besonders auffälliger Weise - erhebliche Abweichungen zu dem in Schriftsätzen Vorgetragenen festzustellen waren. Bei Zeugen, die die streitgegenständliche Aktie über längere Zeit beobachtet haben wollen, war angesichts des Kursverlaufs der Aktie besonders zu hinterfragen, ob nicht lediglich ein günstiger Einstiegskurs abgewartet werden sollte. Weiterhin war auffällig, dass alle Zeugen den Senat glauben machen wollten, sich vor dem Kauf intensiv mit der Aktie beschäftigt zu haben und danach in ein Desinteresse an der getätigten Investition verfallen zu sein. Auch vor diesem Hintergrund waren die Aussagen der Zeugen besonders kritisch zu würdigen; die aufgezeigten Kriterien erschwerten sowohl die Bewertung der Glaubwürdigkeit als auch der Glaubhaftigkeit.

9c. Bei keinem der Kläger konnte sich der Senat unter Berücksichtigung der gerade unter II 1 b genannten Kriterien davon überzeugen, dass die subsidiär ins Feld geführte Ad-hoc-Mitteilung vom 22.3.2000, mit der der Formel 1-Einstieg bekannt gegeben wurde, mitursächlich für die Anlageentscheidung gewesen wäre. Zwischen dieser Ad-hoc-Mitteilung und den Kaufzeitpunkten war nicht nur erhebliche Zeit verstrichen, sondern es hatte auch eine völlige Veränderung des Kurses in Form eines extremen Kursverlustes stattgefunden. Darüber hinaus wurde diese Ad-hoc-Mitteilung bei einem Teil der Kläger mindestens von einer weiteren, bei einem anderen Teil mindestens von zwei weiteren Ad-hoc-Mitteilungen überlagert.

2. Des Weiteren gilt für die Kläger in der Reihenfolge der Vernehmung der Zedenten im Einzelnen Folgendes:

a. Klägerin zu 7)

Hinsichtlich des Aktienkaufs vom 6.10.2000 steht nach der Einvernahme des Zeugen P. nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kauf auf Grund der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 enthaltenen Fehler erfolgt ist. Der Zeuge hat zwar angegeben, auf Grund der Ende August veröffentlichten positiven Halbjahreszahlen zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass ein Einstieg zum jetzigen Zeitpunkt günstig sei. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, er habe aus verschiedenen Gründen nicht gleich nach der Veröffentlichung des Artikels über die Halbjahreszahlen gekauft: Zum Einen sei er der Meinung gewesen, dass man nicht gleich nach einer solchen Presseveröffentlichung kaufen, sondern abwarten solle, bis sich die Sache etwas beruhigt habe. Zum Anderen hieße es ja immer, dass im Herbst die Kurse zunächst herunter gingen, und auch aus diesem Grunde habe er noch abwarten wollen. Ein dritter Grund sei gewesen, dass Ende August sein Konto überzogen gewesen sei und er deshalb nicht liquide gewesen sei. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen P. konnte sich der Senat unter besonderer Berücksichtigung der vergleichsweise langen Zeitspanne bis zur Anlageentscheidung nicht von einer Mitursächlichkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 überzeugen.

b. Klägerin zu 11)

Für die Aktienkäufe vom 25.8. und 31.8.2000 steht nach der Einvernahme des Zeugen T. nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Käufe auf Grund der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 enthaltenen Fehler erfolgt sind. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass die Käufe auf der Ad-hoc-Meldung vom 24.8.2000 beruhen würden, die er vollinhaltlich gelesen habe. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge von den Käufen Abstand genommen hätte, wenn die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 die oben unter I genannten Fehler betreffend die Halbjahreszahlen 2000 nicht enthalten hätte. Der Zeuge hat nämlich angegeben, die Umsatzzahlen und die Prognosen hätten die Klägerin zu 11) und ihn beeindruckt und sie hätten daraus geschlossen, diese Halbjahreszahlen ließen erwarten, dass die Zahlen für das zweite Jahr noch günstiger ausfallen könnten, zumindest sich bestätigen würden. Die Handlungsperspektive des Zeugen war daher auf das ganze Jahr ausgerichtet. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen T. konnte sich der Senat nicht von einer Mitursächlichkeit der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 enthaltenen Fehler für seine Anlageentscheidungen überzeugen, ohne dass es auf die von den Beklagten problematisierte Glaubwürdigkeit des Zeugen ankäme, der angegeben hatte, die Ad-hoc-Meldung vom 9.10.2000 nicht und die Ad-hoc-Meldung vom 1.12.2000 nicht zeitnah mitbekommen zu haben.

c. Kläger zu 3)

Der Kläger hat durch den Zeugen Siegfried G. nicht beweisen können, dass der Aktienkauf vom 17.11.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Der Zeuge hat zwar angegeben, es habe Mitte August eine Ad-hoc-Meldung gegeben, in der von einer Gewinnsteigerung von 200 % die Rede gewesen sei. Die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 sei für ihn eine Bestätigung der guten Zahlen gewesen, da seines Erachtens nur mitgeteilt worden sei, dass rein buchhalterisch eine Verschiebung notwendig geworden sei. Sodann hat der Zeuge von seinen erheblichen Liquiditätsproblemen im August 2000 berichtet, die sich bis zum Kauf der Aktie wieder gebessert hätten. Warum er jetzt genau am 17.11.2000 gekauft habe, könne er nicht sagen. Die Entscheidung sei sicher auch durch den Kursverlauf beeinflusst gewesen. Er hätte sich vorher von Aktien getrennt, bei denen die Gewinnaussichten des Unternehmens schlechter prognostiziert waren als bei E.TV. Diese vagen Aussagen reichen für den Nachweis auch nur der Mitursächlichkeit einer Ad-hoc-Mitteilung für die Anlageentscheidung nicht aus.

d. Klägerin zu 6)

Nach der Einvernahme des Zeugen M. steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Aktienkauf vom 27.10.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Der Zeuge hat zwar angegeben, Ende August seien die Halbjahreszahlen veröffentlicht worden, die dann Anfang Oktober noch bestätigt worden seien. Das im August müsste eine Ad-hoc-Mitteilung gewesen sein. Ob er die Information vom 9.10.2000 dem Fernsehsender oder dem Handelsblatt entnommen habe, wisse er nicht mehr. Die Unternehmenszahlen seien für ihn entscheidend gewesen. Des Weiteren hat der Zeuge aber ausgeführt, dass er die Aktien im Mai 2000 und im August 2000 wegen des für ihn zu hohen Preises nicht gekauft habe. Am 10.10.2000 habe er deshalb nicht gekauft, weil er gedacht habe, der Kurs werde noch billiger. Als dann der Kurs noch weiter heruntergegangen sei und die Aktie in Börse Online zum Kauf empfohlen worden sei, habe er sie dann am 27.10.2000 gekauft. Bei der Würdigung der Aussage war weiter zu berücksichtigen, dass der Zeuge die Ad-hoc-Mitteilungen auch nur am Rande und aus zweiter Hand zur Kenntnis genommen hat. Berichte in den Medien oder Analystenempfehlungen als solche sind den Beklagten zudem nicht im Sinne einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen (BGHZ 160, 134 unter III 2 b).

e. Klägerin zu 4)

Auch der Zeuge H. konnte den Senat nicht überzeugen, dass der Aktienkauf vom 31.10.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Die Aussage des Zeugen blieb sehr vage, war von zeitlichen Verwechslungen geprägt und vermochte keine Verbindung seiner Kaufentscheidung zu einer konkreten Ad-hoc-Entscheidung darzulegen. Zudem hat der Zeuge angegeben, im August nicht überlegt zu haben, E.TV Aktien zu kaufen, da er auch gar nicht das Geld dazu gehabt habe. Auch Anfang Oktober, als seines Erachtens die Veröffentlichung der guten Halbjahreszahlen gewesen sei, wegen der er auf weitaus höhere Kurse spekuliert habe, habe er noch gar kein Geld zur Verfügung gehabt. Berücksichtigt man weiter die vergleichsweise lange Zeitspanne bis zur Anlageentscheidung, die finanzielle Situation des Zeugen und die Kursentwicklung, so war die Aussage nicht zum Nachweis der Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen geeignet.

f. Klägerin zu 8)

Hinsichtlich der Aktienkäufe vom 6.11 und 16.11.2000 ist der Senat nach der Einvernahme des Zeugen R. nicht zur Überzeugung gelangt, dass diese auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt sind. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Ad-hoc-Mitteilung aus dem Sommer 2000 ebenso wie die von Anfang Oktober 2000 auf dem Bildschirm gelesen zu haben. Für ihn sei die zweite ausschlaggebend gewesen: Er habe dieser Ad-hoc-Mitteilung von Anfang Oktober entnommen, dass sich die vorher publizierten Zahlen als stabil erwiesen hätten. Es seien da wohl irgendwelche Zahlen revidiert worden oder auch nicht, aber für ihn sei maßgeblich die Formulierung €ohne Auswirkung€ gewesen, denn das habe sich auf Umsatz und Gewinn bezogen. Sodann hat der Zeuge aber auch angegeben, für ihn sei die Aktie zu diesem Zeitpunkt noch zu teuer gewesen und er habe einen günstigeren Kurs abwarten wollen. Deshalb habe er erst im November gekauft. Zu seiner Kaufentscheidung hätten auch Analystenmeinungen beigetragen. Es sei richtig, dass er damals von den Empfehlungen der Analysten CP M., der D. Bank, der Zeitschrift N. M. I. und der B. Bank gewusst und sich auf diese verlassen habe. Die Würdigung der Aussage des Zeugen R. führte nicht zur Überzeugung des Senats von einer Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für seine Anlageentscheidungen, zumal die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 von ihrem Gesamtinhalt her deutlich als Korrektur der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 erkennbar war, was der Kurssturz belegt hat. Analystenempfehlungen als solche sind den Beklagten zudem nicht im Sinne einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen (BGHZ 160, 134 unter III 2 b).

g. Klägerin zu 12)

Die Aussage des Zeugen W. führte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats, dass der Aktienkauf vom 11.10.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Die Aussagen des Zeugen zur Rolle der Ad-hoc-Mitteilungen für seine Kaufentscheidung sind widersprüchlich und nur schwer nachvollziehbar: Die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 habe ihn - auch wegen begleitender Presseberichte, in denen die genannten Zahlen in Zweifel gezogen worden seien - noch nicht zu einem Kauf animiert, obwohl für ihn selbst die Zahlen eigentlich schon plausibel gewesen seien, da ihm klar gewesen sei, welcher Markt sich für E.TV durch den Einstieg bei Jim H. und Formel 1 auftun würde. Als dann am 9.10.2000 die Zahlen von E.TV richtig gestellt worden seien, sei das für ihn das Signal gewesen, die Aktie zu kaufen. Für ihn sei die Ad-hoc-Meldung vom 9.10.2000, die er vollinhaltlich im Internet gelesen habe, sehr glaubhaft und eine Bestätigung der vorher genannten Zahlen gewesen. Er fühle sich betrogen, weil für ihn aus dem strafrechtlichen Urteil hervorginge, dass die Bestätigung der Zahlen und die Erläuterung hierzu durch Herrn Ha., mit dem es auch ein beeindruckendes Interview in n-tv gegeben habe, nicht richtig gewesen seien. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass er den Kurs über lange Zeit beobachtet habe. Er sei zunächst immer höher gestiegen und ihm sei der Einstiegspreis zu hoch gewesen. Natürlich habe für seine Kaufentscheidung der niedrige Kurs am Kauftag eine Rolle gespielt. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen W. konnte sich der Senat unter besonderer Berücksichtigung der Kursentwicklung und der Tatsache, dass der Zeuge das Geschäftsmodell aus eigener Beurteilung als Vertriebsleiter für internationalen Rechtehandel für überzeugend gehalten hat, nicht von der Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für seine Anlageentscheidung überzeugen.

h. Klägerin zu 10)

Auch diese Klägerin hat mit dem Zeugen Tr. nicht beweisen können, dass der Aktienkauf vom 11.10.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Ad-hoc-Meldung vom 9.10.2000 noch in der Nacht vollinhaltlich gelesen zu haben. Er habe die Ad-hoc-Meldung zum Anlass genommen, sich auch noch die früheren Ad-hoc-Meldungen vorzunehmen und sei für sich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prognosen und der Aussagegehalt der Zahlen in Ordnung gewesen seien, da in der Meldung lediglich eine Verschiebung vom ersten Halbjahr auf das zweite Halbjahr genannt gewesen sei. Des Weiteren hat der Zeuge jedoch angegeben, der Einstieg bei E.TV sei für ihn als €totaler Formel 1 - Fan€ sehr interessant gewesen. Er habe sich einen Einstiegskurs von 50 € gesetzt. Wenn das Ereignis vom 9.10.2000 nicht gewesen wäre, hätte er möglicherweise beim Kurs von 49 € auch gekauft. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen Tr. konnte sich der Senat unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge den Aktienkurs langfristig beobachtet und bewusst gewartet hat, bis er unter 50 € sinkt, nicht von der Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidung überzeugen. Die vom Zeugen zusätzlich genannten Analystenempfehlungen als solche sind den Beklagten zudem nicht im Sinne einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen (BGHZ 160, 134 unter III 2 b).

i. Klägerin zu 1)

Die Klägerin konnte mit dem Zeugen Gi. nicht beweisen, dass die Aktienkäufe am 12.10. und 30.11.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt sind. Die Aussagen des Zeugen zur Rolle der Ad-hoc-Mitteilungen für seine Kaufentscheidungen sind widersprüchlich und überaus vage; letzteres gilt in besonderem Maße für die erwähnten Interviews. Der Zeuge hat zunächst angegeben, an konkrete Ad-hoc-Mitteilungen könne er sich nicht erinnern, es sei da nur mal was im August gewesen, wo mitgeteilt worden sei, dass die Firma gut laufe und dass das eine gute Sache sei. Wenn er jetzt nach einer Ad-hoc-Meldung kurz vor seinem Kauf gefragt werde, so könne er heute nur sagen, dass er sich daran nicht erinnern könne. Zum Kauf vom 12.10.2000 habe er sich entschlossen, nachdem er kurz vor dem Kauf ein Interview im Fernsehen gesehen habe, in dem einer der Gebrüder Ha. die Situation der Firma dargestellt und die günstigen Prognosen herausgestellt habe; dem Kauf vom 30.11.2000 sei ebenfalls wieder ein Interview vorausgegangen, in dem eine maßgebliche Person der Firma - wahrscheinlich einer der Gebrüder Ha. - erklärt habe, dass die Unstimmigkeiten über die Zahlen lediglich auf buchungstechnische Erfordernisse zurückzuführen seien, dass man aber an den Zahlen, die früher genannt worden seien, festhalten wolle. Später hat der Zeuge dann ausgeführt, er könne heute nicht mehr angeben, wann und in welcher Form er die Halbjahreszahlen bereits Mitte des Jahres zur Kenntnis genommen habe. Im Zusammenhang mit dem oben genannten Interview habe er die Halbjahreszahlen jedenfalls bestätigt gefunden. Quintessenz aus der Ad-hoc-Meldung vom 9.10.2000 sei gewesen, dass die Zahlen gut seien und er Vertrauen haben könne. Der Senat konnte sich somit unter besonderer Berücksichtigung der Ungenauigkeit der gesamten Aussage und der Tatsache, dass der Zeuge insbesondere Prognose- und Halbjahreszahlen vermischt hat, nicht von der Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidungen überzeugen; angesichts dieser vagen Aussage kann der Senat auch nicht beurteilen, was an den Interviews den Zeugen zu den Käufen bewogen hat. Die vom Zeugen benannten Analysten- und Expertenempfehlungen als solche sind den Beklagten zudem nicht im Sinne einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen (BGHZ 160, 134 unter III 2 b).

j. Klägerin zu 2)

Der Senat konnte sich keine Überzeugung bilden, dass der Aktienkauf vom 12.10.2000 auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Die Aussagen des Zeugen Gr. zur Rolle der Ad-hoc-Mitteilungen für seine Kaufentscheidung sind ausgesprochen vage: Die Halbjahreszahlen hätte er zur Kenntnis genommen und sie hätten ihn ziemlich beruhigt, er könne sie jedoch nicht mehr genau hersagen. Ob er die Halbjahreszahlen einer Ad-hoc-Meldung oder irgendeiner über die Watchlist zugänglichen Pressemitteilung oder Analystenmeinung entnommen habe, wisse er heute nicht mehr. Definitiv erinnern könne er sich an eine Ad-hoc-Meldung Anfang Oktober. Diese habe ihn veranlasst, die Aktien zu kaufen. Diese Ad-hoc-Meldung habe er dem Wortlaut nach über die Watchlist eingesehen. Für ihn sei das eine Beruhigungsmeldung gewesen, da die Rede von irgendwelchen konkreten Beträgen und buchungstechnischen Vorgängen für die Zukunft gewesen sei. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, eher ein konservativer Anleger zu sein: Darunter verstehe er, Aktien zu kaufen und zu hoffen, dass sie steigen, nicht unbedingt heute zu kaufen und morgen zu verkaufen. E.TV sei zur Zeit des Neuen Marktes ein Börsenstar gewesen; die Aktien seien spektakulär gestiegen (insoweit nicht protokolliert). Dies reichte nicht aus, den Senat nicht von einer Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidung zu überzeugen, zumal die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 von ihrem Gesamtinhalt her deutlich als Korrektur der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 erkennbar war, was der Kurssturz belegt hat.

k. Klägerin zu 5)

Bezüglich des Aktienkaufs vom 12.10.2000 steht nach der Einvernahme des Zeugen Hü. nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kauf auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist. Zwar hat der Zeuge angegeben, zum Kauf habe ihn letztlich die Ad-hoc-Meldung vom 9.10.2000 bewogen. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, vor der den Käufen habe er sich mit den Konzepten und Strukturen der Unternehmen beschäftigt. Außerdem sei er von dem Herrn Thomas Ha. angetan gewesen. Der Kurs zum Zeitpunkt des Aktienkaufs spiele für ihn keine Rolle. Dieser spiele für ihn nur im Verkaufszeitpunkt eine Rolle. Anfang Oktober habe er einen Kursrückgang festgestellt, der ihn völlig überrascht habe. Auf Grund all der eingeholten Informationen sei er für sich davon ausgegangen, dass das Unternehmen in Ordnung sei; er sei für sich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kursrutsch nur mit betriebsfremden Dingen wie z.B. Fehlspekulationen oder fehlerhaften Ordern zu tun haben könne; deshalb habe er gekauft. Diese Aussage des Zeugen Hü. vermochte den Senat unter zusätzlicher Berücksichtigung des zum Teil erheblich abweichenden schriftsätzlichen Vortrags nicht von der Mitursächlichkeit von Ad-hoc-Mitteilungen für die Anlageentscheidung zu überzeugen, zumal die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 von ihrem Gesamtinhalt her deutlich als Korrektur der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.8.2000 erkennbar war, was der Kurssturz belegt hat.

3. Die Kläger vermögen auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, sie hätten ungeachtet der grundsätzlich erfreulichen Halbjahreszahlen von einem Kauf abgesehen, wenn die Beklagten bereits jeweils vor der Anlageentscheidung des Klägers bekannt gegeben hätten, dass die ursprünglich im Mai 2000 veröffentlichten Jahresprognosen, insbesondere auf der Ebene des Gewinns, nicht mehr realisierbar gewesen seien.

a. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs kann ein Schadensersatzanspruch in den Fällen der vorliegenden Art nur darauf gestützt werden, dass eine konkrete fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für die Anlageentscheidung war (vgl. BGHZ 160, 134 unter III 2). Es reicht daher nicht aus zu behaupten, das Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung sei ursächlich für eine Anlageentscheidung gewesen.

b. Aber auch dann, wenn man den klägerischen Vortrag so versteht, dass behauptet wird, die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 sei deshalb falsch, weil sie bereits die Gewinnwarnung hätte beinhalten müssen, die dann erst am 1.12.2000 ergangen ist, verhilft dies den Klägern, die sich auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 beziehen, nicht zum Erfolg. Mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 wurde die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000, mit der die Halbjahreszahlen veröffentlicht wurden, korrigiert. Bei der Frage, ob die Beklagten verpflichtet waren, darüber hinausgehend die durch Ad-hoc-Mitteilung vom 8.5.2000 veröffentlichten Jahresprognosen der Beklagten zu 1) zu korrigieren, ist zu berücksichtigen, dass Gewinnprognosen immer unsicher und von verschiedenen Faktoren abhängig sind. Mitteilungspflichtig sind nach § 15 WpHG in der bis zum 30.4.2002 geltenden Fassung Tatsachen. Eine Verpflichtung, eine Einschätzung zu korrigieren, kann sich somit erst dann ergeben, wenn aufgrund veränderter Tatsachen frühere Prognosen nicht mehr aufrechterhalten werden können. Gewinnprognosen können wie jede Prognose nur Umstände berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Prognose bekannt sind, d.h. sie sind nur eine gewisse Zeit aktuell. Somit führt nicht jede nachträgliche Veränderung zu einer Mitteilungspflicht. Bei der Frage, ob eine Korrektur durch eine Ad-hoc-Mitteilung geboten ist, ist auch zu berücksichtigen, wann die Gewinnprognose veröffentlicht oder letztmals bestätigt wurde, da die Wirkung positiver Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt und Prognosen zwangsläufig immer weniger aussagekräftig werden. Je älter eine Gewinnprognose ist, umso höher sind die Anforderungen an eine Verpflichtung, sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren. Die Gewinnprognose vom Mai wurde letztmals am 7.6.2000 bestätigt, sie lag also schon einige Monate zurück. Weder in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 noch in der vom 9.10.2000 wurde die Gewinnprognose bestätigt. Die Angabe der Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2000 €Reine Phasenverschiebung ohne Auswirkung auf Umsatz- und Gewinnziele des konsolidierten Jahresabschlusses 2000€ ist nicht als Bestätigung der Jahresprognose vom Mai zu verstehen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich vielmehr, dass damit lediglich mitgeteilt wird, dass die Phasenverschiebung der Umsätze der Jim H. Company keine Auswirkungen auf Umsatz- und Gewinnziele des Jahresabschlusses 2000 hat. Selbst wenn sich aufgrund der von den Klägern vorgetragenen Indizien eine Verpflichtung nach § 15 WpHG a. F. ergeben sollte, sind die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nicht schlüssig dargelegt; dass den Beklagten klar war, dass sie spätestens ab dem 9.10.2000 verpflichtet waren, die Gewinnprognose vom Mai in Form einer Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 8.5.2000 prognostizierte Umsatz fast erreicht wurde (vgl. zum Vorstehenden OLG München, Urteil vom 22.1.2009, Az. 23 U 2461/08 unter B I).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 101 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat sieht sich - wie dargelegt - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Streitwertfestsetzung im Anschluss an den Beschluss vom 30.1.2008 (Bl. 1040 d.A.) folgt aus §§ 39, 40, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 6 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 29.05.2009
Az: 25 U 3538/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e7d1949f861/OLG-Muenchen_Urteil_vom_29-Mai-2009_Az_25-U-3538-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share