Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 10. November 2009
Aktenzeichen: 2 U 42/08

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 10.11.2009, Az.: 2 U 42/08)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Oktober 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 337/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aus der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 17. Mai 1996 für den zwischen der damaligen Gemeinde K€ und den Klägern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 2. Mai 1996, beurkundet vor dem Notaranwärter € zu dessen UR-Nr. 180/1996, entstandenen Schaden gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG zu ersetzen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 766,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. August 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den beklagten Landkreis auf Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines auf der Grundlage einer fehlerhaften Grundbuchrecherche erteilten Negativattestes gemäß § 3 Abs. 5 VermG sowie der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch.

Die Kläger erwarben am 2. Mai 1996 von der Gemeinde K€ die Flurstücke 27, 29 und 30 der Flur 2 der Gemarkung K€, für die das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des beklagten Landkreises zuvor Negativatteste gemäß § 3 Abs. 5 VermG ausgestellt hatte. Am 17. Mai 1996 wurde die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag erteilt. Die Kläger wurden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und errichteten unter anderem auf den erworbenen Grundstücken ein Eigenheim. Auf den Widerspruch der rückübertragungsberechtigten Frau G€ F€ wurde die Grundstücksverkehrsgenehmigung am 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger blieb erfolglos. Unter dem 27. März 2008 wurden die Rückübertragungsansprüche von Frau F€ bestandskräftig festgestellt.

Die Kläger haben erstinstanzlich mit der Klageschrift zunächst lediglich einen Feststellungsantrag angekündigt. Sodann haben sie mit einem späteren Schriftsatz vom 14. Juli 2008, eingegangen bei Gericht per Fax am 16. Juli 2008, die Klage wegen der für das Verwaltungsstreitverfahren bereits entstandenen Kosten um einen Zahlungsantrag in Höhe von 767,76 € erweitert. Am 21. August 2008 ist dann ein weiterer, mit Ausnahme der Begründung des Zahlungsantrages wortgleicher Schriftsatz vom 14. Juli 2008 bei Gericht eingegangen, mit dem nunmehr ein Zahlungsantrag in Höhe von 866,70 € angekündigt worden ist. Beide Schriftsätze sind dem Beklagten zugestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2008 haben die Kläger ausweislich des Protokolls die €Anträge aus dem Schriftsatz vom 14.07.2008€ €jedoch mit der Maßgabe€ gestellt, €lediglich€

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aus der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 17.05.1996 für den zwischen der damaligen Gemeinde K€ und den Klägern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 02.05.1996, beurkundet vor dem Notaranwärter € zu dessen Urkundenrollennummer: 180/1996 entstandenen Schaden gem. § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz, zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eingewandt, dass es ungewiss sei, ob es überhaupt zu einem Schadenseintritt komme, da Frau F€ noch keine Ansprüche gegen die Kläger geltend gemacht habe. Außerdem bestehe auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde. Die gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhobene Klage sei von vornherein aussichtslos gewesen, sodass die Kosten hierfür nicht ersetzt verlangt werden könnten.

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Beklagten darüber hinaus zur Zahlung von 866,70 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der beklagte Landkreis mit der Erteilung des Negativattestes und der Grundstücksverkehrsgenehmigung seine Amtspflichten schuldhaft verletzt habe. Dass den Klägern daraus ein Schaden entstehen könne, sei wahrscheinlich. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde gemäß § 7 GVO stehe dem Anspruch gegen den Landkreis nicht entgegen, da insoweit von einer Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen sei. Die Kläger hätten Anspruch auf Ersatz der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten, da die Klage mit Billigung des Beklagten zur Schadensabwendung erhoben worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landkreises, mit der dieser zunächst geltend macht, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Kläger überhaupt einen der Verurteilung entsprechenden Zahlungsantrag gestellt hätten. Im Übrigen seien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erstattungsfähig, da die Klage aussichtslos gewesen sei, und den Klägern deshalb ein Regressanspruch gegen ihren Rechtsanwalt zustehe. Die Höhe der geltend gemachten Kosten werde bestritten. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da aufgrund der Regelungen der GVO den Klägern kein Schaden entstehen werde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, dass die Restitutionsberechtigte sich zwischenzeitlich mit den Klägern wegen einer Entschädigung in Verbindung gesetzt habe. Es sei zu erwarten, dass die Kläger einen erheblichen Betrag an sie zahlen müssten, um die Grundstücke behalten zu können. Im Übrigen verteidigen die Kläger das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Den Klägern steht gegen den beklagten Landkreis gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 766,75 € zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Feststellungsantrag

Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt. Hierfür genügt es, das die Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dargetan haben (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 RN 8 a). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie sich aufgrund der behaupteten Amtspflichtverletzung möglicherweise einem Rückübereignungsanspruch des Verfügungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GVO ausgesetzt sehen. Bereits dieser Umstand begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass den Klägern durch die behauptete Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden entstehen wird. Dem steht weder entgegen, dass der Rückübereignungsanspruch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in I. Instanz noch nicht geltend gemacht worden war, noch dass sich der Schaden bereits zu diesem Zeitpunkt teilweise beziffern ließ.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Den Klägern steht gegen den beklagten Landkreis dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die Erteilung des Negativattestes gemäß § 3 Abs. 5 VermG als auch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 GVO auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landkreises beruht, da beiden die fehlerhafte Grundbuchrecherche durch Mitarbeiter des beklagten Landkreises vorausging. Damit lagen weder für die Ausstellung des Negativattestes gemäß § 3 Abs. 5 VermG, noch für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 GVO die gesetzlichen Voraussetzungen vor.

Der beklagte Landkreis kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kläger auf andere Weise Ersatz erlangen könnten (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar sieht § 7 Abs. 2 S. 2 GVO vor, dass der Verfügungsberechtigte - hier die Gemeinde [vgl. § 2 Abs. 3 VermG] - dem Erwerber - hier den Klägern - den Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entsteht. Zu Recht hat das Landgericht jedoch hinsichtlich dieser anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeführt, dass § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen des €Grundsatzes der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand€ keine Anwendung findet, da sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet und beiden Ansprüchen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. November 2002, Az. III ZR 131/01, zitiert nach juris RN 18 m.w.N.) dann allgemein unanwendbar, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft keine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben würde und es auch nicht dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen würde, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet habe, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft. Dem beklagten Landkreis, der durch sein Fehlverhalten die Haftung beider Körperschaften erst ausgelöst hat, ist es daher verwehrt, hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche auf die Gemeinde als Vertragspartner der Kläger zu verweisen.

2. Zahlungsantrag

Zwar rügt der beklagte Landkreis mit seiner Berufung zu Recht, dass sich anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig feststellen lässt, ob die Kläger überhaupt einen der Verurteilung entsprechenden Zahlungsantrag gestellt haben. So ergibt sich aus dem Protokoll nicht, welcher der beiden jeweils in einem Schriftsatz vom 14. Juli 2008 angekündigten Zahlungsanträge tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2008 gestellt worden ist. Selbst wenn jedoch ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen würde, weil das Landgericht den Klägern mit dem angefochtenen Urteil mehr zugesprochen hätte, als in der mündlichen Verhandlung von diesen beantragt worden ist, wäre dieser Mangel durch die Berufungserwiderung der Kläger als geheilt anzusehen. Denn mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hätten sich die Kläger die erstinstanzliche Verurteilung zu Eigen gemacht und ihre Klage damit in zulässiger Weise entsprechend erweitert (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 308 RN 7).

Den Klägern steht ein Anspruch auf Ersatz der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgewandten Kosten gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 34 GG jedoch nur in Höhe von 766,75 € (215,05 € + 236,35 € + 315,35 €) zu.

Ausweislich der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Potsdam (Az. 6 K 3324/03) sind den Klägern, beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten, für das Verfahren vom Gericht insgesamt 215,05 € in Rechnung gestellt worden (94,50 € + 94,50 € + 26,05 €). Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung in Höhe von 236,35 € (Geschäftsgebühr i.H.v. 183,75 € + Postpauschale i.H.v. 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 32,60 €) sowie Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung in Höhe von 315,35 € (Prozessgebühr i.H.v. 245,- € + Postpauschale i.H.v. 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 50,35 €). Eine Anrechnung der für das Widerspruchsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf das sich anschließende gerichtliche Verfahren war gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, der hier noch Anwendung fand, nicht vorgesehen (vgl. Gebauer/Schneider, BRAGO, § 118 RN 68).

Die den Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (Az. 6 K 3324/03) entstandenen Kosten stellen auch einen durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schaden dar.

Hätte der beklagte Landkreis die Grundbuchrecherche korrekt vorgenommen, so hätte er festgestellt, dass ein Rückübertragungsantrag vorlag und dementsprechend kein Negativattest ausgestellt. Unter diesen Umständen hätte die verfügungsberechtigte Gemeinde mit den Klägern keinen Kaufvertrag geschlossen. Für die Kläger hätte mithin auch keine Notwendigkeit bestanden, Aufwendungen zu tätigen, um die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erwirken. Zwischen der fehlerhaften Ausstellung des Negativattestes und den Kosten für das gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gerichtete verwaltungsgerichtliche Verfahren besteht mithin ein ursächlicher Zusammenhang.

Die Durchführung des Klageverfahrens stellt auch keinen Verstoß der Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht dar. Angesichts der komplizierten Rechtslage und des Wortlautes des Rückübertragungsantrages, der durchaus Anlass zu Zweifeln an seiner Bestimmtheit gab, mussten die Kläger - und auch ihr Prozessbevollmächtigter - das Klageverfahren nicht von vornherein für aussichtslos halten. Dies ergibt sich bereits aus der umfangreichen Begründung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003, in der die Voraussetzungen für eine Aufhebung der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung in verschiedener Hinsicht problematisiert worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Klägern die benötigte Genehmigung zuvor erteilt worden war. Da die Anfechtung des Widerspruchsbescheides somit nicht aussichtslos erschien, kann sich der beklagte Landkreis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diesbezüglich ein den Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließender Regressanspruch gegen den Prozessbevollmächtigten der Kläger bestünde.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






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