Verwaltungsgericht Göttingen:
Urteil vom 30. September 2004
Aktenzeichen: 2 A 54/03

(VG Göttingen: Urteil v. 30.09.2004, Az.: 2 A 54/03)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen des Klägers aus einem Widerspruchsverfahren, in dem er sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch den namens und im Auftrag des Beklagten handelnden F. D. gewandt hatte.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 bewilligte der F. D. dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt i.H. von 352, 74 DM für den Monat Februar 2001 und i.H. von 350, 95 DM ab März 2001. Beim Kläger wurde dabei jeweils ein vorläufiges anrechenbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H. von monatlich 32,33 DM zugrundegelegt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er verfüge nicht über ein derartiges Einkommen. Am 6. März 2001 erließ der F. D. einen weiteren Bescheid, in dem dem Kläger für den Zeitraum ab April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt i.H. von 68, 90 DM bewilligt wurde.

Dabei wurde beim Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 314, 47 DM angenommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ebenfalls mit der Begründung Widerspruch ein, er erziele kein monatliches Netto-Einkommen in dieser Höhe. Mit Bescheid vom 16. Mai 2001 verfügte der F. D. schließlich, dass dem Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden könne, da sein Einkommen den ihm zustehenden Bedarf übersteige. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 3. August 2001 bat der Beklagte den Kläger um eine Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Zeitraum ab Februar 2001. Aus den daraufhin vom Kläger übersandten Kontoauszügen ergab sich, dass er seit Februar 2001 nur ein äußerst geringfügiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt hatte. Daraufhin erließ der F. D. am 13. August 2001 auf Weisung des Beklagten einen Abhilfebescheid bezüglich der drei vorgenannten Widersprüche. Hierin wurden dem Kläger ab Februar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Nachzahlung i.H. von 1.550, 76 DM bewilligt, wobei beim Kläger kein Einkommen angerechnet wurde.

Mit Schreiben vom 28. August 2001 beantragte der Kläger daraufhin die Festsetzung der ihm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 631,81 DM. Im Einzelnen begehrte er die Erstattung der Kosten für PKW-Fahrten zu den Rechtsanwälten L. u.a. in M., N. in O. und F. in H. sowie für 8 PKW-Fahrten zu Recherchezwecken zum Juridicum der Universität P. und für 17 PKW-Fahrten zum Sozialamt in D.. Daneben machte er Anwaltskosten für die am 18. Mai 2001 bevollmächtigten Rechtsanwälte N. und die infolge Anwaltswechsels erfolgte Beauftragung von Rechtsanwalt F. geltend. Schließlich beantragte er Ersatz der Kosten für Porto, Faxe, Briefumschläge, Papier sowie für Sollzinsen, die durch die Überziehung seines Kontos entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben des Klägers vom 28. August 2001 (Beiakte B, Bl. 10) Bezug genommen.

Der Beklagte erließ nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 13. August 2002 einen Kostengrund- und -festsetzungsbescheid, in dem der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen auf 7,383 € festgesetzt und der Antrag des Klägers im Übrigen zurückgewiesen wurde. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde nicht für notwendig erklärt.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, erstattungsfähig seien allein die Kosten einer Hin- und Rückfahrt zum Rechtsanwalt L. nach M., wobei Fahrtkosten grundsätzlich nur in Höhe der Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels zu erstatten seien. Diese Kosten beliefen sich hier auf 7,20 €. Alle weiteren Fahrten zum Rechtsanwalt seien dagegen vermeidbar gewesen. Nicht erstattungsfähig seien auch die Fahrtkosten für die 8-tägigen Nachforschungen im Juridicum der Universität P.. Eine derart intensive Recherche sei für das vom Kläger betriebene - im wesentlichen auf Sachverhaltsfragen beschränkte - Widerspruchsverfahren nämlich keinesfalls erforderlich gewesen.

Die Kosten für die 17 PKW-Fahrten zum Sozialamt D. könnten nicht erstattet werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sein Erscheinen dort nach vorheriger Terminabsprache erfolgt oder sonst erforderlich gewesen sei. Überdies habe der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, weshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig gewesen sei. Weiterhin scheide eine Erstattung von Porto-, Fax-, Briefumschlags- und Papierkosten aus, da der Kläger der ihm obliegenden Pflicht, die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen, da es im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen um die Klärung von Sachverhaltsfragen, nicht aber um die Erörterung schwieriger Rechtsfragen gegangen sei. Den Nachweis, dass er weniger verdient habe als die Summe, die vom Sozialamt D. zunächst zu Grunde gelegt worden sei, habe der Kläger auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erbringen können. Unabhängig davon seien jedenfalls die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig, weil dieser Wechsel auf einem Verschulden des Widerspruchsführers oder des zuerst hinzugezogenen Rechtsanwalts beruhe. Die Sollzinsen könnten schließlich nicht erstattet werden, weil sie nicht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren stünden und daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. September 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Fahrtkosten zum Juridicum der Universität P. seien notwendig gewesen, um in den Gesprächen mit seinem Anwalt als kompetenter Gesprächspartner auftreten zu können. Dies gelte in besonderem Maße im Sozialhilfebereich, der für ihn als Betroffenen von existentieller Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund habe er auch überprüfen müssen, welcher Anwalt für ihn am besten geeignet gewesen sei, weshalb mehrere Besuchsreisen und Besprechungen erforderlich gewesen seien. Anwaltliche Vertretung sei überdies im Widerspruchsverfahren immer notwendig, zumal hier komplexe Rechtsfragen zu erörtern gewesen seien. Die 17 Fahrten zum Sozialamt in D. seien erstattungsfähig, weil er als der Bürger die Möglichkeit haben müsse, seinen behördlichen Sachbearbeiter persönlich zu erreichen. Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne er dabei angesichts des erheblichen Zeitverlustes nicht verwiesen werden. Porto, Telefonkosten, Papier usw. seien gleichfalls zu erstatten, weil es sich hierbei um Aufwendungen handele, deren Nachweis €Blatt für Blatt€ nicht verlangt werden könne. Da es sich sämtlich um Aufwendungen handele, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, bestehe schließlich auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Sollzinsen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurück. Dabei wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Kostengrund- und -festsetzungsbescheid.

Der Kläger hat am 20. Januar 2003 Klage erhoben.

Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei angesichts des umfassenden, aus zahlreichen Verwaltungsvorgängen bestehenden Sachverhalts und der existentiellen Bedeutung der Angelegenheit erforderlich gewesen. Bei den geltend gemachten Anwaltskosten handele es sich um die Beratungshilfe-Eigenanteile, die ihm von den Rechtsanwälten N. bzw. von Rechtsanwalt F. in Rechnung gestellt worden seien. Die Fahrten zum Sozialamt in D. seien notwendig gewesen, um zu gewährleisten, dass seine Argumentation vom Sozialhilfeträger umfassend zur Kenntnis genommen und rasch bearbeitet werde.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Rechtsverfolgungskosten i.H. von 315, 66 € zu erstatten. Mit Schreiben vom 20. September 2004 nahm er seine Klage € u.a. mit Hinweis auf eine fehlerhafte Berechnung der Anwaltskosten - teilweise zurück und beantragt nunmehr (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2002 und seinen Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 254, 14 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen hängen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2004 teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im übrigen ist die Klage, über die der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit von der Kammer zur Entscheidung übertragen wurde, im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Bei verständiger Würdigung seines Begehrens ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser - im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO - zum einen darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen und den Beklagten darauf aufbauend zu verpflichten, dem Kläger Rechtsverfolgungskosten i.H. von weiteren 254, 14 € zu erstatten. Denn die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren stellt im Verhältnis zum Kostenfestsetzungsbescheid einen selbständigen, diesem vorgelagerten Verwaltungsakt dar. Ohne eine Kostenentscheidung i.S. von § 72 bzw. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit nicht erstattungsfähig (VGH Kassel, Urt. vom 22. Juli 1983 - F 21/ 82 -, AgrarR 1984, S. 48; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 80 Rn. 43; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 63 Rn. 31 ff.).

2.

Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen, ist die Klage zulässig und begründet.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Der F. D. hat dem Widerspruch des Klägers auf Weisung des Beklagten abgeholfen, so der Widerspruch erfolgreich war. Die Aufwendungen des Klägers in Gestalt der Kosten eines Rechtsanwalts waren auch i.S. des § 63 Abs. 2 SGB X dem Grunde nach notwendig. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dem Kläger, der Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, hierdurch jedenfalls tatsächlich keine Kosten entstanden sind. Dies könnte gelten, wenn man die Ansicht vertritt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Schutzgebühr aus § 8 Abs. 1 BerHG zusteht. Andererseits ist aber zu bedenken, dass gem. § 9 BerHG ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der gesetzlichen Gebühren nach BRAGO zumindest für eine juristische Sekunde bestand. Der Rechtssuchende hat nach § 9 Satz 2 BerHG Anspruch auf €Erstattung€ der Regelgebühren seines Anwalts, also einer Schuld, die er (der Mandant) selbst nicht schuldet. Dieser Anspruch geht dann im Wege der Legalzession auf den Rechtsanwalt über.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bzw. eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (VGH München, Beschl. vom 14. Dezember 1988 - 6 B 88.02259 -, BayVBl. 1989, S. 758; OVG Münster, Beschl. vom 21. Juni 1989 - 3 B 521/ 87 -, NWVBl. 1990, S. 283; Repp, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 80 Rn. 46). Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urt. vom 13. Februar 1987 - 8 C 35/ 85 -, NVwZ 1987, S. 883; VG Braunschweig, Urt. vom 2. Juli 1987 - 4 A 307/ 86 -, NVwZ 1988, S. 758; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 63 Rn. 26), wobei die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des betroffenen Bürgers nicht überschätzt werden dürfen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 80 Rn. 45).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht der Auffassung, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen ist, sondern den Regelfall darstellt, weil der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (OVG Bremen, Urt. vom 16. August 1988 - 1 BA 35/ 88 -, NVwZ 1989, S. 75; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 80 Rn. 45; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 63 Rn. 26; a.A. wohl BVerwG, Urt. vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, S. 101). Im Einzelfall ist dabei maßgeblich auf die rechtliche und tatsächliche Überschaubarkeit der Sache, die Bedeutung der Rechtssache für den Widerspruchsführer, die persönlichen Umstände des Widerspruchsführers sowie darauf abzustellen, ob sich die Begründetheit des Widerspruchs anhand von Tatsachenfragen oder schwierigen Rechtsfragen entscheidet (VG Braunschweig, Urt. vom 2. Juli 1987 - 4 307/ 86 -, NVwZ 1988, S. 758). Hiernach war es dem Kläger nicht zuzumuten, sich ohne Zuhilfenahme eines Bevollmächtigten gegen den Bescheid des F. D. vom 16. Mai 2001 zu wehren. Dies ergibt sich zunächst aus der Bedeutung der Angelegenheit für die Sicherung der Existenz des Klägers. Soweit der Beklagte hingegen darauf verweist, dass es in dem Widerspruchsverfahren vorrangig um die Klärung von Sachverhaltsfragen, nicht aber um die Erörterung schwieriger Rechtsfragen gegangen sei, verkennt er, dass es hier jedenfalls auch auf die Beantwortung von Rechtsfragen, nämlich auf die Auslegung von § 76 BSHG i.V.m. § 4 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) ankam. Maßgeblich erscheint aber letztlich die Tatsache, dass der Kläger bereits vor Erlass des Bescheides vom 16. Mai 2001 u.a. mit seinen Widerspruch vom 15. März 2001 und vom 3. April 2001 eindringlich auf die veränderte Einnahmesituation hingewiesen hatte. Der F. D. hatte auf diese Angaben des Klägers jedoch nicht reagiert, insbesondere keine weiteren Unterlagen zum Nachweis der gewandelten Einkommensverhältnisse angefordert. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass die Vorlage entsprechender Belege allein nicht zu einer veränderten Beurteilung seines Falles durch den F. D. führen würde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die am 18. Mai 2001, also nach Erlass des Bescheides vom 16. Mai 2001, erfolgte Hinzuziehung eines Rechtsanwalts deshalb als verständige Wahrnehmung eigener Interessen dar.

3.

Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Rechtsverfolgungskosten i.H. von weiteren 254, 14 € zu erstatten, ist die Klage zwar zulässig, aber jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

Der weitergehende Erstattungsanspruch des Klägers aus §§ 63 Abs. 1 SGB X besteht € abzüglich der bereits bewilligten 7, 383 € - nämlich nur in Höhe von 19,24 €.

a)

Erstattungsfähig sind allein die Kosten i.H. von 52,06 DM (26,62 €) für die PKW-Fahrt zu den notwendigerweise hinzugezogenen Rechtsanwälten N. in O.. Denn Fahrtkosten zum Bevollmächtigten sind zumindest einmal zu erstatten (Repp, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 80 Rn. 32). Zwar sind die dem Widerspruchsführer entstandenen Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels zu erstatten. Angesichts der ungünstigen, mit vielfachem Umsteigen verbundenen Verbindung vom Wohnort des Klägers in E. zur Rechtsanwaltskanzlei in O. mit insgesamt ca. 6 Stunden Fahrtzeit war dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im vorliegenden Einzelfall aber nicht zuzumuten, zumal dabei vergleichbare Kosten angefallen wären. Zu erstatten sind die Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe. Gegen die angesetzte Höhe der Fahrtkosten von 0,38 DM pro Kilometer bestehen keine Bedenken, weil dieser Betrag noch unter den gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZSEG a.F. erstattungsfähigen Fahrtkosten für Zeugen i.H. von 0, 40 DM liegt, die im Rahmen des § 162 VwGO zugrundegelegt werden (BVerwG, Beschl. vom 6. Dezember 1983 - 4 A 1.78 -, Rpfleger 1984, S. 158; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 162 Rn. 5).

Die geltend gemachten Kosten für die Fahrt zum Rechtsanwalt F. nach H. am 3. Juli 2001 sind dagegen nicht erstattungsfähig. Kosten für €sonstige€ Fahrten können nämlich nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sie mit dem Grundsatz der Verfahrenswirtschaftlichkeit in Einklang stehen (Repp, a.a.O.). Durch einen Anwaltswechsel entstandene Mehrkosten sind nur dann - zusätzlich - erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel weder auf einem Verschulden des Widerspruchsführers noch des zuerst beauftragten Rechtsanwalts beruhte (Repp, a.a.O., Rn. 50). Der Widerspruchsführer ist für ein solches fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig. Ein derartiger Fall kann z.B. dann vorliegen, wenn der Anwalt die Zulassung oder Vertretung zulässigerweise aufgegeben hat, ohne das der Widerspruchsführer ihm durch eigenes Verhalten Anlass hierzu geboten hätte (Hartmann, in: Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 91 Rn. 124). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind schließlich die Kosten für die Fahrten zum Rechtsanwalt L. nach M. am 17. April 2001 und am 2. Mai 2001. Insoweit fehlt es bereits überhaupt an entsprechenden Sachvortrag des Klägers zur Notwendigkeit dieser Fahrten. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, er habe prüfen müssen, welcher Anwalt für ihn am besten geeignet gewesen sei, ist dafür nicht ausreichend. Nach dem Grundsatz der Verfahrenswirtschaftlichkeit sind vielmehr die entstehenden Aufwendungen so niedrig wie möglich zu halten (Repp, a.a.O. 27). Der Kläger hat hier nicht einmal dargelegt, weshalb er von einer Beauftragung des zunächst aufgesuchten Rechtsanwalts L. überhaupt Abstand genommen hat.

b)

Die als Anwaltskosten geltend gemachten Beratungshilfe-Eigenanteile i.H. von 23,20 DM für die Rechtsanwälte N. und i.H. von 20,00 DM für Rechtsanwalt F. sind nicht erstattungsfähig. Wurde - wie hier - ein Rechtsanwalt für das Vorverfahren bevollmächtigt, so richtet sich die Höhe der Kostenerstattung danach, welche Gebühren und Auslagen dem Bevollmächtigten nach der im hier zu entscheidenden Fall noch maßgeblichen BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 RVG) zustehen. Im Falle der Gewährung von Beratungshilfe geht dieser Anspruch aber gemäß § 9 Abs. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Der Rechtssuchende hat gegen den Ersatzpflichtigen daneben auch keinen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anspruch, so dass er eine bereits gezahlte Anerkennungsgebühr (eben den Beratungshilfe-Eigenanteil) nach § 8 Abs. 1 BerHG nicht zulässigerweise von ihm zurückverlangen kann (Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 999; Schoreit/ Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 6. Aufl. 1998, § 9 BerHG Rn. 4; a.A. Gerold/ Schmidt/ Eicken/ Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, vor § 131 BRAGO Rn. 14). Auch der Anwalt kann nämlich vom Ersatzpflichtigen infolge des Übergangs der Forderung nach § 9 Abs. 2 BerHG nur die gesetzlichen Gebühren verlangen. Werden diese aber gezahlt, entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung der Anerkennungsgebühr, so dass der Anwalt diesen Betrag an den Mandanten zurückzahlen muss. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als hätte der Rechtssuchende den Rechtsanwalt zunächst im Rahmen der Beratungshilfe aufgesucht, den Betrag von 20,00 DM gezahlt, dann aber auf einen Bewilligungsantrag verzichtet und sich entschlossen, dem Anwalt die gesetzlichen Gebühren zu zahlen. Auch dann sind die gezahlten 20,00 DM zurückzuzahlen bzw. zu verrechnen (Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 999).

c)

Die Fahrtkosten für die Recherchen an acht Tagen im Juridicum der Universität P. sind nicht zu erstatten. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Verfahrenswirtschaftlichkeit erscheinen die Aufwendungen für eine selbständige Einarbeitung in die maßgeblichen Rechtsfragen jedenfalls dann nicht notwendig, wenn bereits die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erfolgt ist bzw. erfolgen soll. Der Erwerb eigener Rechtskenntnisse mag daneben zwar subjektiv als nützlich empfunden werden, ist allerdings zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht notwendig.

d)

Die 17 Fahrten zum Sozialamt D. sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Hierzu hat der Kläger nicht einmal im Ansatz dargelegt, aus welchem Anlass die einzelnen Fahrten unternommen wurden. Er hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass diese Fahrten aufgrund entsprechender Terminabsprachen mit dem Sozialamt erfolgten. Aus der Sozialhilfeakte ergeben sich im übrigen auch keine weiterführenden Hinweise.

Es stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dass derjenige, der einen Anspruch erhebt, die materielle Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt. § 63 SGB X begründet indessen nur den Anspruch auf Erstattung konkreter und tatsächlich entstandener und nachgewiesener Einzelkosten des Widerspruchsführers (Grüner/ Dalichau, SGB X - Kommentar, Band II <Stand: 1. Mai 1995>, § 63 Anm. 8).

e)

Weiterhin kommt auch eine Erstattungspflicht zu Lasten des Beklagten hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Porto-, Fax-, Briefumschlags- und Papierkosten nicht in Betracht. Zwar gehören Post-, Fernmelde-, Telegramm- und sonstige Gebühren für Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Telefax) sowie Auslagen für die Herstellung von Ablichtungen, soweit es sich hierbei nicht allein um die Vervielfältigung eigener Schriftsätze handelt, zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Auslagen allgemeiner Art (Grüner u.a., a.a.O., Anm. IV. 4.; P. Stelkens/ Kallerhoff in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 80 Rn. 71]. Der Kläger ist hier aber der ihm obliegenden Pflicht, die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, auch insoweit nicht nachgekommen. Ein solcher Nachweis wäre für den Kläger hier durchaus möglich und zumutbar gewesen, zumal er nach seinen eigenen Berechnungen entsprechende Durchschläge und Anwaltskopien der von ihm versandten Briefe und Telefaxe angefertigt hatte.

f)

Letztendlich sind die geltend gemachten Sollzinsen i.H. von 20,31 DM nicht erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern vielmehr um einen behaupteten Schaden, der durch die verspätete Korrektur des anzurechnenden Einkommens des Klägers durch den F. D. nach dessen Auffassung entstanden sei und der ggf. vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden müsste.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.






VG Göttingen:
Urteil v. 30.09.2004
Az: 2 A 54/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/49ce9346fc75/VG-Goettingen_Urteil_vom_30-September-2004_Az_2-A-54-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share