Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 302/99

(BPatG: Beschluss v. 04.09.2000, Az.: 30 W (pat) 302/99)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 1999 und 3. November 1997 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 3. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Mit Beschluß vom 21. September 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 04.09.2000
Az: 30 W (pat) 302/99


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