Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 13. Februar 2012
Aktenzeichen: 20 U 4641/11

(OLG München: Beschluss v. 13.02.2012, Az.: 20 U 4641/11)

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2011, Az. 20 O 19879/11, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2011, Az. 20 O 19879/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000.-EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2011, Az. 20 O 19879/11, wird zurückgewiesen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO). Auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.01.2012 wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht €, die urlaubsbedingt am Beschluss vom 04.01.2012 nicht mitgewirkt hat, nunmehr aber zur Entscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss vom 04.01.2012 in vollem Umfang bei (vgl. BVerfG NJW 2004, 3696).

Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kläger sind mit Schriftsatz vom 07.02.2012 der vom Senat beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten. Sie haben ihr Anliegen bekräftigt, von ihnen bevorzugte Restaurants zu besuchen, ohne eine Videoüberwachung befürchten zu müssen. Die streitgegenständlichen Videokameras seien technisch in der Lage, öffentlichen Verkehrsgrund und die betroffenen Restaurants zumindest teilweise zu erfassen und dementsprechende Aufnahmen abzuspeichern. Von den Klägern werde nicht hingenommen, dass die Beklagte eine gezielte - überwiegend sogar verdeckte - Überwachung dieser Bereiche (Restaurants, Straßen, Gehwege) betreibe oder betreiben könne. Im Rahmen des von den Installationen der Beklagten jedenfalls ausgehenden Überwachungsdruckes müsse die erforderliche Interessensabwägung zu Gunsten der Kläger ausgehen. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.02.2012 Bezug genommen.

Das dortige Vorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Das klägerische Vorbringen ist nicht neu und wurde bereits im Beschluss vom 04.01.2012 umfassend berücksichtigt.

(1) Die Kläger tragen ihrer vollen Beweislast für das Vorliegen des von ihnen behaupteten Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht und in ihr Recht der informationellen Selbstbestimmung nicht hinreichend Rechnung. Grundsätzlich liegt eine solche Rechtsverletzung erst vor, wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Kameras tatsächlich Aufnahmen von den Klägern im öffentlichen Verkehrsbereich macht und speichert. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundsatzfragen wird verwiesen (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328; 115, 320, 343; 120, 378, 399). Die Kläger haben jedoch auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten hin den Nachweis für eine tatsächliche Videoüberwachung des von ihnen benutzten öffentlichen Verkehrsbereichs und für die Aufzeichnung hiervon gefertigter Bilder weder bewiesen noch taugliche Beweisangebote gemacht, denen noch nachzukommen wäre, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet, eine solche Überwachung fände statt.

Wie im Beschluss vom 04.01.2012 ausgeführt, hat die Beklagte bestritten, dass die streitgegenständlichen Kameras aufzeichnen. Eine Aufzeichnung könne nur im akuten Gefahrenfall ausgelöst werden könne.

Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen und durch die Vorlage von Aufnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2011 belegt und präzisiert, dass die Kameras an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum von dem Betreiberdienstleister so eingerichtet sind, dass nur die zur Eingangs-, Einfahrts- und Außenhautkontrolle notwendigen Bereiche miterfasst werden. Softwareseitig sei miterfasster öffentlicher Verkehrsgrund vom Betreiberdienstleister zugriffssicher geschwärzt. Die Schwärzung sei irreversibel schon bei der bloßen Bildübertragung eingerichtet und wirke auch auf eine etwaig ausgelöste Aufzeichnung. Daher könne bereits der am Monitor eingesetzte Wachbeamte den Fußweg nicht beobachten. Jeder Passant erhalte auf Nachfrage Informationen zu den korrekten Erfassungsbereichen der Videoanlage gemäß §§ 4e, 4g BDSG.

Demgegenüber tragen die Kläger lediglich vor, die Kameras seien technisch in der Lage, den von ihnen geschilderten Bereich zu erfassen und dementsprechende Aufnahmen zu speichern, wofür sie Sachverständigengutachten anbieten. Sie verkennen dabei, dass die technischen Fähigkeiten der Kameras gar nicht im Streit stehen, sondern ihr tatsächlicher Einsatz. Insoweit ist ein Sachverständigengutachten nicht zielführend.

9(2) Die Kläger können sich daher nur - wie auch bereits im Beschluss vom 04.01.2012 ausgeführt - auf "Überwachungsdruck" berufen. Ein Unterlassungsanspruch kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch ohne konkrete Überwachungsaufnahmen - dann bestehen, wenn die Kläger eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssten (vgl. BGH vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09 - m.w.Nw.).

Ob diese Kriterien hier bereits bejaht werden können, lässt der Senat ausdrücklich offen, da jedenfalls unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter-und Interessenabwägung (BGH vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94 -) keine Rechtswidrigkeit vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 04.01.2012 wird Bezug genommen. Insbesondere ist es angesichts der von den Klägern reklamierten Beeinträchtigung beim Aufsuchen von Restaurants nicht angemessen, von der Beklagten eine, mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand verbundene, logistisch und technisch vollständige Abänderung ihrer Gebäudesicherung zu verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 GKG; der Senat folgt insoweit der Angabe der Kläger zu ihrer Beschwer im Schriftsatz vom 25.11.2011.






OLG München:
Beschluss v. 13.02.2012
Az: 20 U 4641/11


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