Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 17. Februar 2009
Aktenzeichen: 5 W 40/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 17.02.2009, Az.: 5 W 40/08)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3., 5., 6., 12. sowie 14. € 18. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2008 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen von den zweitinstanzlichen gerichtlichen Kosten und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils 1/9; im Übrigen tragen die Beschwerdeführer und die Streithelferin der Antragsgegner jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 125.000,00 Euro.

Gründe

I. In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 05.06.2008 wurde auf Verlangen der Hauptaktionärin, der A GmbH und Co. KG gemäß § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 59,86 € je Stückaktie zu übertragen (nachfolgend: Übertragungsbeschluss).

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die zum Aktenzeichen 3 - 05 O 116/08 LG Frankfurt am Main verbunden wurde.

Mit der am 01.09.2008 eingegangenen Antragsschrift gleichen Datums hat die Antragstellerin das sog. Freigabeverfahren nach den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG eingeleitet.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen,

dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner, Az.: 3 - 05 O 116/08, vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 05.06.2008 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin A GmbH und Co. KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, der folgenden Wortlaut hat: €Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der B AG mit Sitz in O1, die von anderen Aktionären als der A GmbH und Co. KG, die ihren Sitz in O2 hat, und mit dieser im Sinne von § 16 Abs. 4 AktG verbundenen Unternehmen gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327 a ff AktG gegen Gewährung einer von der A ... und Co. KG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 59,86 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der B AG auf die A GmbH und Co. KG übertragen.€ Der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig, während ihre Klagen zulässig und begründet seien. Die Antragsgegner beziehen sich im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wie auch im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der im Freigabeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.11.2008, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 352-378 d. A.), der der Antragsgegnerin zu 3. am 27.11.2008 (Bl. 388 d. A.), den Antragsgegnern zu 5. und 6. ihren Angaben zufolge am 01.12.2008 (Bl. 406), der Antragsgegnerin zu 12. am 27.11.2008 (Bl. 390), den Antragsgegnern zu 14. € 17. und zu 18. ebenfalls jeweils am 27.11.2008 (Bl. 386, 384) zugestellt worden ist, hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben, weil die erhobene Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen - ungeachtet der Frage, ob Einzelaktionäre ihre Aktionärsstellung nachgewiesen oder Widerspruch zu Protokoll erklärt hätten - jedenfalls offensichtlich unbegründet seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin zu 3. am 11.12.2008 (Bl. 402), die Antragsgegner zu 5. und 6. am 15.12.2008 (Bl. 406), der Antragsgegner zu 12. am 09.12.2008 (Bl. 398), die Antragsgegner zu 14. €17. am 11.12.2008 (Bl. 404) und die Antragsgegnerin zu 18. am 03.12.2008 (Bl. 393) jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die sofortigen Beschwerden wird Bezug genommen. Die Antragsgegner zu 14. € 17. haben ihre sofortige Beschwerde mit gesondertem Schriftsatz vom 18.12.2008 (Bl. 423 - 427) begründet. Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Freigabeantrages. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gemäß Schriftsatz vom 16.1.2009, auf den verwiesen wird (Bl.449 € 458) nebst Anlagen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2008 (Bl. 409 - 413) hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen. Die Akte des Hauptsacheverfahrens Az.: 3 - 05 O 116/08 LG Frankfurt am Main (im Folgenden: Hauptsacheakte) ist beigezogen gewesen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.1.2009 ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem 16.02.2008 entscheiden wird.

II. Die sofortigen Beschwerden sind jeweils statthaft (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 5. und 6., denen der Beschluss des Landgerichts unwiderlegt am 01.12.2008 zugestellt worden ist, zumal sich ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zu 5. und 6. nicht bei der Akte befindet.

Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet, denn der angefochtene Freigabebeschluss ist zu Recht ergangen.

Eine beantragte Freigabe darf zwar nur erfolgen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG). Dabei ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.02.2007, Az: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007, Az: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18).

Die Klagen der Antragsteller sind jedoch - unabhängig davon, ob Einzelaktionäre ihre Anfechtungsbefugnis hinreichend nachgewiesen haben - in diesem Sinne offensichtlich unbegründet.

Der Senat billigt im Ergebnis die Freigabeentscheidung des Landgerichts und nimmt Bezug auf die vom Landgericht zu den einzelnen Einwänden der Anfechtungskläger dargelegten ausführlichen Gründe, nach denen die geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht vorliegen.

Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Im Einzelnen:

Die Antragsgegnerin zu 3., die ihre Beschwerde nicht gesondert begründet hat, hat in ihrer Klageschrift vom 04.07.2008 (Bl. 66 - 73 Hauptsacheakte) u. a. bestritten, dass die Hauptaktionärin den notwendigen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht habe und gerügt, dass eine Reihe von Aktionären trotz ordnungsgemäßer Anmeldung und Eintrittskarten über ihren Vertreter keinen Zugang zur Hauptversammlung erhalten hätten.

Das Landgericht hat jedoch in den Beschlussgründen (Beschlussausdruck [im Folgenden: BA] S. 20) zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen im Hauptsacheverfahren (Anlagen B 5 - B 9 Sonderband Anlagen zur Klageerwiderung, Übersetzungen B 5 dt - B 9 dt - Anlagen zum Schriftsatz vom 04.11.2008, Bd. IV Bl. 669 - 688 und Anlage AS 5 -Bl. 45) hinreichend nachgewiesen hat, dass die Hauptaktionärin sowohl zum Zeitpunkt des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, der Konkretisierung des Verlangens und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 05.06.2008 jeweils über 95 % der Aktien der Antragstellerin hielt.

Des Weiteren kann die Anfechtung nicht darauf gestützt werden, dass Herr C als Vertreter einiger - bezeichneter - Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht zugelassen wurde, weil er insoweit seine Vollmacht nicht schriftlich vorlegen, sondern nur eine Vollmachtserteilung per Fax nachweisen konnte. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf nämlich gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG der schriftlichen Form, wenn die Satzung keine Erleichterung bestimmt. Von dieser durch die Satzung eingeräumten Möglichkeit, Formerleichterungen gegenüber der gesetzlichen Regelung für die Erteilung von Vollmachten vorzusehen, hat die Antragstellerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, vielmehr auf das Schriftformerfordernis der Vollmacht mit Ausnahme der in § 135 AktG genannten Personen als Bevollmächtigte bereits in der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung hingewiesen. Damit blieb es - mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Personen des § 135 AktG - bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG, der die Schriftform als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht vorsieht.

Diesem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB (mit eigenhändiger Unterschrift) entsprach die vorgelegte Vollmacht per Fax nicht, weil nicht die unterzeichnete Originalvollmachtserklärung vorgelegt wurde, wobei im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss (BA S. 25, 26) verwiesen wird. Des Weiteren ist unstreitig [BA S. 26, Bl. 62 f], dass der in der Vollmacht genannte Herr C an der Versammlung als wirksam Bevollmächtigter anderer Aktionäre teilnehmen konnte und teilgenommen hat.

Aus denselben Gründen ist auch die Beschwerde des Antragsgegners zu 12. unbegründet, der mit seiner Klageschrift vom 07.07.2008 (Bl. 215 - 220 Hauptsacheakte)) die Nichtzulassung bezeichneter Aktionäre gerügt hat und mit seiner Beschwerde im Übrigen (unzulässig) pauschal auf die weiteren Anfechtungsklagen und Stellungnahmen der Antragsgegner verwiesen hat (Bl. 393).

Ebenso greifen die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 5. und 6. nicht durch, die ihre Beschwerde zwar ebenfalls nicht gesondert begründet haben, aber mit ihrer Klageschrift vom 07.07.2008 (Bl. 129 - 134 Hauptsacheakte) einen Nichtigkeitsgrund im Sinne der §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG deswegen geltend machen, weil die Antragstellerin bei den Teilnahmebedingungen zur Hauptversammlung den Stichtag (sog. Record Date) lediglich für den ersten Tag der Hauptversammlung angegeben habe, obwohl der Vorstand die Hauptversammlung auf 2 Tage einberufen habe. Auch in dem Zusammenhang ist auf die Beschlussgründe des Landgerichts (BA S. 12) zu verweisen, wonach sich bei einer auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung - wie hier - gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung und nicht auf den Beginn des jeweils 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen hat (vgl. auch Senat, 5 W 22/07 - AG 2008, 167 - Juris Rz 22 und Senat, Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - S. 26).

Gleichfalls ohne Erfolg bleiben die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 14.- 17., die mit ihrer Beschwerdebegründung insbesondere beanstanden, dass es im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Aktionären jedenfalls treuwidrig gewesen sei, diesen den Einlass zur Hauptversammlung unter Hinweis auf den nicht ausreichenden Nachweis der Vollmacht zu verwehren, weil die Vorgabe der schriftlichen Vollmachtserteilung nicht die Notwendigkeit mit einschließe, die Vollmacht auch in schriftlicher Form vorzulegen (Bl. 424). Die Satzung der Antragstellerin (vgl. Anlage AS 25) hat jedoch in § 16 Abs. 2 eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann und von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG verbleibt, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.09.2008, Az.: 5 W 21/08 - S. 10; Willamowski, a.a.O., § 134 Rdn. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Anlage AS 39, Bl. 460):

€Bitte beachten Sie, dass Vollmachten der Schriftform bedürfen, sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden. Wir bitten daher um Vorlage von unterschriebenen Originalen am Zugang zur außerordentlichen Hauptversammlung€

Dieser Text findet sich auch in den von den Antragsgegnern zu 8. - 11. im Hauptsacheverfahren als Anlage K 1 vorgelegten Fax-Vollmachten. Im Übrigen enthält die Satzung der Antragstellerin keine Bestimmung, wonach Vollmachten bei der Gesellschaft etwa einzureichen seien (vgl. Anlage AS 25 - Bl. 49). Nach Auffassung des Senats reicht es im Übrigen nicht aus, Originalvollmachten etwa erst nach der Hauptversammlung vorzulegen, wobei diese Beurteilung schon im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich der Abläufe einer Hauptversammlung geboten ist.

Der Senat teilt sodann die Auffassung des Landgerichts insofern, dass auch eine Teilnahmerechtsverletzung (§ 118 Abs. 1 AktG) nicht gegeben ist; demgegenüber meinen die Beschwerdeführer zu 14. - 17. , dass der - bzgl. einiger Antragsgegner [u.a. zu 16. und 17.] - zurückgewiesene Vertreter C zwar vielleicht nicht abstimmen durfte, ihnen aber die Teilnahme durch einen Dritten jedenfalls nicht per se habe verweigert werden dürfen (Bl. 425).

Die bezeichneten Beschwerdeführer verkennen indes, dass der an der Hauptversammlung unstreitig in Vollmacht anderer Aktionäre teilnehmende Herr C ungehindert Frage- und Redebeiträge einbringen konnte, so dass sich - selbst wenn man Stimmrecht und Teilnahmerecht nicht einheitlich betrachten wollte (vgl aber für das Erfordernis einer Vollmacht auch in diesem Falle - Kubis in Münchener Kommentar AktG 2. Aufl., § 118 Rdn. 65; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 118 Rdn. 26; Butzke in: Obermüller/Werner/Winden/Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft 4. Aufl. (2001), Rdn. C 12 ) - eine relevante Rechtsverletzung für den Verlauf der Hauptversammlung nicht festzustellen ist [vgl. auch BA S. 26]. Hierbei greift schon der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführer auf mögliche Redebeiträge und mögliche Fragen [der nicht zugelassenen vertretenen Aktionäre - Bl. 426] im Ergebnis nicht durch, zumal nicht dargelegt ist [insbesondere auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG], ob bzw. welche Fragen, Anträge oder Redebeiträge der für weitere Aktionäre bevollmächtigte Herr C denn (noch zusätzlich) gestellt oder gehalten hätte, die er nicht ohnehin gestellt bzw. für die anderen Aktionäre geliefert hat.

Schließlich bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 18. erfolglos, soweit sie geltend macht, die Angemessenheit der Barabfindung sowie der Referenzzeitraum zur Berechnung derselben sei im Anfechtungsprozess zu überprüfen (Bl. 394). Das Landgericht hat bereits ausführlich ausgeführt (BA S. 18, 19), dass nach dem Willen des Gesetzgebers die dem Spruchverfahren vorzubehaltenden Bewertungsfragen nicht Gegenstand einer Anfechtung sein können (§§ 243 Abs. 4 S. 2, 327 f S. 1 AktG); eine vermeintlich bewusste Rechtsverletzung ist nicht ansatzweise vorgetragen wie es auch auf Erwägungen rechtsvergleichender Art nicht ankommt. Schließlich folgt eine Anfechtbarkeit auch nicht daraus, dass in der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Vorschlag zur [übertragenden] Beschlussfassung sowohl von der Verwaltung der Antragstellerin als auch von der Hauptaktionärin erfolgt ist [Anlage AS 4]. Insbesondere kann der Hauptaktionär jederzeit vor oder in der Hauptversammlung den Vorschlag machen, die von ihm begehrte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn zu beschließen. Hierin ist nach richtiger Auffassung des Landgerichts (BA S. 21, 22) eine unstatthafte Beeinflussung der Meinungsbildung der Aktionäre bei einem entsprechenden Vorschlag in der Bekanntmachung nicht zu sehen, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Hauptaktionär eine entsprechende Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, die auf sein Betreiben erfolgt, erstrebt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO; bei der Streithelferin der Antragsgegner handelt es sich nicht um eine streitgenössische, sondern um eine einfache Nebenintervenientin. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG und entspricht der Festsetzung des Landgerichts nach Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (§§ 319 Abs. 6 Satz 7, 327 e Abs. 2 ZPO).






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