Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Oktober 1997
Aktenzeichen: 6 U 112/96

(OLG Köln: Urteil v. 24.10.1997, Az.: 6 U 112/96)

1. Die Abgabe einer ausreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem zuverlässigen und verfolgungsbereiten Drittgläubiger läßt bei Unterlassungsansprüchen die materiellrechtliche Wiederholungsgefahr endgültig entfallen. Eine nach diesem Zeitpunkt eingereichte und zugestellte Klage gegen den Schuldner ist von Anfang an unbegründet, für die Feststellung ihrer Erledigung mithin kein Raum mehr. Maßgeblich ist hierbei allein die objektive Erledigungssituation.

2. Die von dem Kläger in einem solchen Falle ,nutzlos" aufgewandten Verfahrenskosten kann dieser im Wege der Klageänderung im selben Rechtsstreit anstelle der ursprünglich beantragten Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits weiterverfolgen. Der Erfolg dieser geänderten Klage (Feststellungsklage) hängt davon ab, ob dem Schuldner die Verletzung von Aufklärungspflichten nach vorangegangener Abmahnung zur Last fällt.

3. Die einem Unterlassungsschuldner obliegende Informationsverpflichtung über eine bereits erfolgte Drittunterwerfung ist ,unteilbar". Für die Abmahnberechtigung und den damit einhergehenden (umfassenden) Aufklärungsanspruch eines Verbandes i.S. von § 13 II 2 UWG reicht es daher aus, daß ihm eine erhebliche Anzahl solcher Mitglieder angehört, deren Warenangebot hinsichtlich einer Gruppe der in einer beanstandeten Werbung insgesamt beworbenen verschiedenen Artikel denjenigen des Unterlassungsschuldners gleichartig oder verwandt ist. Die Aufklärungspflicht des Unterlassungsschuldners wird dann nicht durch die nur begrenzte Klagebefugnis des Verbandes eingeschränkt.

4. Ist wegen Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen, kann ein Verband i.S. des § 13 II 2 UWG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung der Kosten verlangen, die durch eine nach Drittunterwerfung erfolgte Abmahnung entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. April 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 8/96 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:I.1) Die Zahlungsklage (Kosten der vorprozessualen Abmahnung in Höhe von DM 253.- nebst 4 % Zinsen seit 08.06.1995) wird abgewiesen. 2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte im übrigen verpflichtet ist, dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung in bezug auf die als Anlage zum Schriftsatz des Berufungsbeklagten vom 25.04.1997 vorgelegte Werbung der Berufungskläge-rin (Hülle Bl. 304) zu ersetzen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten dieses Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die dem Kläger mit 1/20, der Beklagten mit 19/20 auferlegt werden. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird mit DM 250.- festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt DM 4.750.-.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel

jedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg. Denn während der Kläger mit seinem nunmehr geltend

gemachten, auf die Festellung einer materiellen

Kostenerstattungspflicht der Beklagten gerichteten Begehren in

vollem Umfang durchzudringen vermag, erweist sich die auf den

Ersatz der Kosten der vorprozessualen Abmahnung vom 31. Mai 1995

gerichtete Forderung als von Anfang an unbegründet.

I.

Die vom klagenden Verband verfolgte Festellung, daß die Beklagte

zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die ihm durch das Einleiten

und das Betreiben der ursprünglichen Unterlassungs- und

Erledigungsfeststellungsklage entstanden sind, erweist sich als

berechtigt.

Die in diesem Begehren liegende Klageänderung, mit welchem der

Kläger von dem zunächst verfolgten, auf die Erledigung des

ursprünglichen Unterlassungsantrags gerichteten

Feststellungsbegehren auf die Festellung eines der Beklagten

gegenüber geltend gemachten materiellrechtlichen

Kostenerstattungsanspruchs übergegangen ist, ist zulässig (§ 263

ZPO). Denn da das letztgenannte klageändernde

Feststellungsbegehren, zu dessen Beurteilung der bisherige

Streitstoff uneingeschränkt verwertet werden kann, geeignet ist,

den Streit endgültig zu beheben und damit einem neuen Prozeß bei im

wesentlichen gleichgebliebenem Sachverhalt vorzubeugen, kann die

Sachdienlichkeit der Klageänderung ohne weiteres bejaht werden.

Das mittels der folglich zulässigen Klageänderung verfolgte

Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Kläger steht unter

dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (pFV) gegen

die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der durch die erfolglose

bisherige Rechtsverfolgung des Wettbewerbsverstoßes nutzlos

aufgewandten Kosten zu. Denn der Umstand, daß der Kläger überhaupt

gegen die Beklagte nach der zunächst erfolgten Abmahnung vom 31.

Mai 1995 weitere, kostenverursachende Maßnahmen der

Rechtsverfolgung ergriff, die allerdings - wie nachfolgend noch

näher auszuführen sein wird - erfolglos bleiben mußten, ist adäquat

kausal auf ein objektiv und subjektiv pflichtwidriges Verhalten der

Beklagten zurückzuführen.

Es kann zwar von vorneherein keinem Zweifel unterliegen und wird

von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, daß mit der

ursprünglich angegriffenen, Ende Mai 1995 in der Aachener

Volkszeitung und in den Aachener Nachrichten verbreiteten

Werbebeilage ("1 Jahr M. Markt A.") gegen das in § 7 Abs. 1 UWG

formulierte Verbot der Ankündigung und Durchführung einer

Sonderverkaufsveranstaltung verstoßen wurde. Zur Vermeidung von

Wiederholungen insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des

Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz - dort

S. 8, Bl. 120 d. A. - Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die vom

klagenden Verband hierauf eingeleiteten Maßnahmen der

Rechtsverfolgung, mit welchen Unterlassung dieses

Wettbewerbsverhaltens gefordert wurde, mußten jedoch deshalb

erfolglos bleiben, weil infolge der von der Beklagten bereits am

22. Mai 1995 gegenüber einem Dritten wegen des nämlichen

Wettbewerbsverstoßes abgegebenen

Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits im Zeitpunkt der

ersten vorprozessualen Abmahnung des Klägers vom 31. Mai 1995 die

als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs

erforderliche Wiederholungsgefahr beseitigt worden war.

Dementsprechend war die vom Kläger am 8. November 1995 eingereichte

und am 22. November 1995 zugestellte Unterlassungsklage von Anfang

an unbegründet. Gleiches gilt weiter auch für die nach der

Kenntniserlangung des Klägers von der Drittunterwerfung durch

diesen betriebene Feststellung, daß sich die Hauptsache der

Uterlassungsklage erledigt habe. Da das erledigende Ereignis,

nämlich die den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch in Wegfall

bringende Drittunterwerfung, bereits vor Anhängigkeit der

Unterlassungsklage eintrat, blieb kein Raum für die klägerseits

begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache (vgl. BGH Z 83,

14 m.w.N.). Dabei kam es auch nur auf diese objektive

Erledigungssituation - hier also die Abgabe der die

Wiederholungsgefahr beseitigenden

Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Dritten - an.

Denn die Abgabe der ausreichend strafbewehrten

Unterlassungserklärung gegenüber einem zuverlässigen und im Fall

der Zuwiderhandlung verfolgungsbereiten Drittgläubiger dokumentiert

den ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners und stellt daher

die Gewähr für die künftige Unterlassung des in Frage stehenden

Wettbewerbsverstoßes dar. Ist infolgedessen die Gefahr der

Wiederholung einer Verletzungshandlung entfallen, ist es aber nicht

denkbar, daß ein und dieselbe Verletzungshandlung gegenüber einem

anderen erneut vorgenommen werden könnte (vgl. Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8, Rdn. 38 m.w.N.).

Die Drittunterwerfung hat diese weitreichende Wirkung dabei auch

allein aufgrund ihrer Abgabe, so daß es auf die Kenntnis der

jeweiligen Unterlassungsläubiger hiervon nicht ankommt.

Waren somit sowohl das Unterlassungsbegehren, als auch das auf

die Erledigung der Unterlassungsklage gerichtete

Feststellungsbegehren von Anfang an erfolglos, erweisen sich die

durch diese Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten der

Klägerin daher als "nutzlos". Der hierin liegende Vermögensschaden

der Klägerin ist dabei weiter auch adäquat kausal durch eine

Pflichtwidrigkeit der Beklagten verursacht.

Die durch eine wettbewerbliche Verletzungshandlung veranlaßte

Abmahnung konkretisiert das zwischen den Beteiligten entstandene

gesetzliche Schuldverhältnis. Den Abmahnenden und den Verletzer

verbindet eine dadurch geprägte wettbewerbsrechtliche

Sonderbeziehung eigener Art, deren Inhalt in besonderem Maß durch

Treu und Glauben bestimmt und dazu geeignet ist, Rechtspflichten zu

begründen. Zu den danach auf seiten des Verletzers begründeten

Pflichten zählt es, den Abmahnenden in angemessener Frist über die

bereits einem Dritten gegenüber wegen desselben Verstoßes

abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung aufzuklären. Diese

Aufklärungspflicht besteht dabei nicht nur gegenüber einem

Wettbewerber, sondern auch gegenüber einem aus eigenem Recht gemäß

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klageberechtigten Verband. Verletzt der

Abgemahnte diese ihn treffende Aufklärungspflicht, so ist er zum

Ersatz des dem Abmahnenden hieraus entstandenen Schadens

verpflichtet, zu denen die Kosten der Rechtsverfolgung

einschließlich der Kosten eines wegen der verspäteten Information

über die Drittunterwerfung eingeleiteten Prozesses zählen (vgl. BGH

GRUR 1990, 381/382 - "Antwortpflicht des Abgemahnten" -; BGH GRUR

1988, 716/717 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden" -; BGH GRUR

1987, 640/641 f - "Wiederholte Unterwerfung II "- ; Teplitzky,

a.a.O., Kap. 8 Rdn. 40). Die Beklagte hat sich nach diesen

Maßstäben gegenüber dem Kläger pflichtwidrig verhalten.

Allerdings ist es richtig, daß die nach den vorbezeichneten

Ausführungen bestehende Aufklärungspflicht dem Abmahnenden

gegenüber nur dann verletzt werden kann, wenn dieser überhaupt

berechtigt ist, den aus der Wettbewerbsverletzung hergeleiteten

Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Eine derartige

Anspruchsberechtigung des Klägers ist hier aber ohne weiteres zu

bejahen.

Daß die Beklagte mit der in Rede stehenden Werbung gegen § 7

Abs. 1 UWG verstoßen hat, ist oben bereits ausgeführt. Der klagende

Verband war weiter aber auch im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

berechtigt, den aus diesem Wettbewerbsverstoß resultierenden

Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Die hinreichende personelle, sachliche und finanzielle

Ausstattung des sich nach seiner Satzung u. a. der Verfolgung von

Wettbewerbsverstößen widmenden Klägers, diesen Satzungszweck

tatsächlich ausüben zu können, kann dabei ohne weiteres bejaht

werden. Denn der Kläger hat seine Ausstattung im vorbezeichneten

Sinn durch Vorlage einer Reihe von Gerichtsentscheidungen neueren

Datums, in denen dies ausdrücklich geprüft und festgestellt wurde,

substantiiert belegt. Soweit die Beklagte sich demgegenüber ohne

Darlegung konkreter Anhaltspunkte, daß sich an diesen Verhältnissen

etwas geändert habe, darauf beschränkt, die hinreichende

Ausstattung des klagenden Verbandes mit Nichtwissen zu bestreiten,

erweist sich das demgegenüber als unsubstantiiert, mithin

unbeachtlich.

Dem Kläger gehören weiter auch in erheblicher Anzahl Mitglieder

an, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte

vertreiben. Entgegen der in dem Hinweisbeschluß des Senats vom 9.

April 1997 noch zum Ausdruck gebrachten Auffassung reicht es dabei

bei der gegebenen Fallgestaltung aus, daß dem klagenden Verband in

erheblicher Anzahl Mitglieder zugehörig sind, die zumindest eine

Art der von der Beklagten vertriebenen und mit der Werbung

insgesamt beworbenen Warenarten anbieten. Denn es handelt sich hier

nicht um die Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Prozesses

berechtigt ist, im Hinblick auf sämtliche, mit der seinerzeit

angegriffenen Werbung angekündigte Waren Unterlassung zu verlangen.

In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist vielmehr die

Frage maßgeblich, ob der klagende Verband überhaupt zur Abmahnung

bzw. dazu berechtigt war, von der Beklagten aus eigenem Recht

Unterlassung der Wettbewerbsverletzung zu fordern. Nur dann nämlich

kann, soweit die Beklagte die Aufklärung über die bereits wegen des

nämlichen Wettbewerbsverstoßes abgegebene Drittunterwerfung

unterließ, eine objektive Pflichtwidrigkeit anerkannt werden. Im

Hinblick darauf, daß die von der Beklagten ggf. geschuldete

Information über die Drittunterwerfung "unteilbar" ist und nicht in

einzelne, von der Werbung betroffene Warenarten aufgespalten werden

kann, reicht es dabei für den letzgenannten Zweck der Berechtigung

zur Abmahnung aus, daß dem klagenden Verband jedenfalls eine

erhebliche Anzahl solcher Mitglieder angehört, deren Warenangebot

hinsichtlich einer Gruppe der in der beanstandeten Werbebeilage

insgesamt beworbenen verschiedenartigen Artikel denjenigen der

Beklagten gleichartig oder verwandt sind. Denn selbst wenn dem

Kläger auch nur hinsichtlich einer dieser beworbenen

Warengruppen eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern auf dem selben

Markt angehört und er daher nur insoweit anspruchsberechtigt ist,

kann und konnte die Beklagte in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht

nur auf die Drittunterwerfung insgesamt hinweisen; jedenfalls in

der gegebenen Sachverhaltskonstellation, in der die

Drittunterwerfung nicht auf bestimmte Waren beschränkt abgegeben

wurde, kam eine eingeschränkte Information über die

Drittunterwerfung nicht in Betracht und konnte daher die

Information über die Drittunterwerfung nur ungeteilt erfolgen.

Dies vorangestellt, war der Kläger aber zur Abmahnung berechtigt

bzw. befugt, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen mit der

Folge, daß diese die oben dargestelllte Pflicht zur Information

über die bereits vorliegende Drittunterwerfung verletzt hatl. Der

Kläger hat konkret dargelegt, daß ihm sowohl der

L.-O.-Profi-Partner-Club, als auch der Europaverband der

Selbständigen Bundesverband Deutschland e.V. (BVD) als Mitglieder

angehören. Aus den vorgelegten Aufstellungen der diesen

Verbandsmitgliedern ihrerseits wiederum als Mitglieder zugehörigen

Gewerbetreibendenden (vgl. Anlagen A 5 und A 6 zum Schriftsatz des

Klägers vom 20. Febr. 1996) geht aber hervor, daß sich davon

insgesamt 17 Unternehmen, darunter die Schwesterfirma der

Beklagten, die Fa. M. Markt H. GmbH, sowie ferner die Firmen ProM.

K. + S. GmbH, Sch., S. TV-HiFi Studio, Elektro G. und F. P. GmbH,

im hier maßgeblichen Wirtschaftraum A., dem die Gemeinden A., St.,

H. D. und E. zuzuordnen sind, mit dem Vertrieb von Radio- und

Fernsehgeräten befassen. Diese, dem Kläger über seine

Verbandsmitglieder vermittelte "mittelbare" Mitgliedschaft der

genannten Unternehmen, die Waren gleicher oder verwandter Art auf

demselben örtlichen Markt wie die Beklagte vertreiben und die daher

ihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugt wären,

reicht aber zur Begründung der hier in Rede stehenden

Anspruchsberechtigung aus (vgl. BGH WRP 1995, 104/105

-"Laienwerbung für Augenoptiker"-; Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 23 c zu § 13 UWG m.w.N.).

Soweit die Beklagte die Mitgliedschaft der genannten Verbände

und der in ihnen wiederum organisierten Unternehmen beim Kläger

bestreitet, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Der

Kläger hat im einzelnen die ihm seiner Behauptung nach als

unmittelbare und mittelbare Mitglieder angehörigen Unternehmen im

hier interessierenden Wettbewerbsbereich benannt. Der Beklagten war

somit die Möglichkeit eröffnet, zumindest durch Stichproben der

Frage nachzugehen, ob die bezeichneten Unternehmen (noch)

Mitglieder des klagenden Verbandes sind und ob die Angaben des

Klägers zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum

örtlichen Betätigungsfeld (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH WRP

1996, 197/199 -"Anonymisierte Mitgliederliste"-). Ist der Beklagten

aber angesichts des substantierten Vortrags des seine mittelbaren

und unmittelbaren Mitglieder benennenden Klägers diese Möglichkeit

eröffnet, so bedurfte es ihrerseits der konkreten Darlegung von

Anhaltspunkten, die Anlaß zu Zweifeln an der Darstellung des

Klägers betreffend seine Mitgliederstruktur im hier betroffenen

Wettbewerbsbereich bieten. Derartige Anhaltspunkte hat aber weder

die Beklagte vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem Sachverhalt

im übrigen. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts,

wonach der Vorstandsvorsitzende der wiederum dem Europaverband der

Selbständigen Bundesverband Deutschland e.V. (BVD) als Mitglied

angehörigen I. e.G. ausdrücklich erklärt habe, von der Vertretung

der gewerblichen Interessen der I.-Genossen durch den Kläger keine

Kenntnis und dem Kläger eine entsprechende Behauptung untersagt zu

haben (Bl. 244 d. A.). Unabhängig davon, daß es im gegebenen

Zusammenhang nicht auf die Kenntnis und Einschätzung der Sachlage

des Vorstandsvorsitzenden der I. e.G., sondern allein auf die

objektiven Verhältnisse ankommt, sind diese Ausführungen

ebensowenig geeignet, die hier interessierende Mitgliedschaft der

Interfunk e. G. beim BVD zu entkräften, wie diejenige des BVD

wiederum beim klagenden Verband selbst.

Die genannte Anzahl der dem klagenden Verband folglich als

"mittelbare" Mitglieder zugehörigen Unternehmen ist weiter auch

"erheblich" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Frage, welche

Zahl von Gewerbetreibenden danach als "erheblich" anerkannt werden

kann, läßt sich nicht abstrakt und generell, sondern nur anhand der

konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmen. Erforderlich und

ausreichend ist es, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen

Branche auf dem maßgeblichen Markt im Verband nach Anzahl und/oder

Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ

vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes

ausgeschlossen werden kann (BGH WRP 1997, 1070/1071 -

"Händlervereinigung"-; BGH WRP 1996, 1034/1037

-"Preisrätselgewinnauslosung III"-). Das aber kann nach den

vorstehenden, dem Kläger als Mitglieder zuzurechnenden Unternehmen,

die eine gewisse Wirtschaftskraft und ein nicht unbedeutendes

Wirtschaftpotential im hier betroffenen Wettbewerbsbereich des

Radio- und Fernsehgerätehandels im Wirtschaftsraum Aachen

repräsentieren, angenommen werden.

War der Kläger nach alledem jedenfalls für einen Teil der mit

der Werbebeilage betroffenen Warenarten im Sinne von § 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG berechtigt, Unterlassung von der Beklagten zu fordern,

schuldete letztere ihm auf die Abmahnung vom 31. Mai 1995 hin aber

die Aufklärung über die bereits am 22. Mai 1995 gegenüber einem

Dritten eben wegen derselben Werbung erfolgte Unterwerfung.

Die im Unterlassen dieses Hinweises liegende objektive und der

Beklagten zweifelsohne auch subjektiv zurechenbare

Pflichtwidrigkeit hat dabei auch adäquat kausal den vom Kläger

geltend gemachten Schaden verursacht, nämlich die eingangs

dargestellten nutzlos aufgewandten Kosten der weiteren

Rechtsverfolgung einschließlich der Unterlassungs- und der auf

deren "Erledigung" gerichteten Feststellungsklage. Für diesen

Kausalzusammenhang ist es ebenfalls unbeachtlich, ob der Kläger für

die Unterlassungklage in vollem Umfang nach Maßgabe von § 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt war. Denn hätte die Beklagte den

Kläger, wie von ihr im Rahmen der eingangs dargestellten

konkretisierten Sonderbeziehung geschuldet, über die bereits

vorliegende Drittunterwerfung informiert, hätte dieser die gesamte

Rechtsverfolgung einschließlich des Teils, zu dem er - sei es

mangels umfassender Prozeßführungsbefugnis, sei es mangels

Bestehens einer prozeßerheblichen Erledigungslage - unterlegen

wäre, nicht weiter betrieben. Denn die Drittunterwerfung der

Beklagten erstreckte sich dem Umfang nach auf eben das Verbot,

welches auch der Kläger mit seiner Rechtsverfolgung erstrebte.

Ist nach alledem die Beklagte daher verpflichtet, dem Kläger die

mit der weiteren Rechtsverfolgung verbundenen notwendigen Kosten zu

ersetzen, erweist sich das auf die Festellung dieser

materiellrechtlichen Schadensersatzverpflichtung bezogene

Klagebegehren als berechtigt. Dabei ist es auch unschädlich, daß

die hierauf vom Senat zu treffende Feststellung der materiellen

Schadensersatzpflicht jedenfalls teilweise die prozessualen Kosten

der Unterlassungs- und Erledigungsfeststellungsklage umfaßt.

Unabhängig davon, daß der Senat die prozessuale

Kostentragungspflicht hier gesondert tenoriert hat, bestehen bei

der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung auch im übrigen

keine Bedenken, die Festellung der materiellen

Schadensersatzpflicht mit der nach den §§ 91 ff ZPO zu treffenden

Kostenentscheidung zusammenzufassen, die dann gleichermaßen sowohl

auf einer materiellrechtlichen Vorschrift als auch auf den

prozessualen Vorschriften der §§ 91 ff ZPO beruht (vgl. BGH NJW

1994, 2895/2896; BGH WM 1981,386/388).

II.

Soweit der Kläger allerdings die mit DM 253.- nebst Zinsen in

Ansatz gebrachten Kosten des Abmahnschreibens vom 31. Mai 1995 zur

Zahlung verlangt, ist die Klage unbegründet. Die Kosten dieser

ersten Abmahnung sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

ersatzfähig. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne

Auftrag (§ 683 BGB) ergibt sich eine Ersatzpflicht deshalb nicht,

weil - mangels auf seiten der Beklagten bestehender

Unterlassungspflicht, die ja zu diesem Zeitpunkt bereits durch

Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Wegfall gebracht worden war

- vom Kläger kein objektiv fremdes Geschäft mehr geführt werden

konnte. Unter Anwendung der Grundsätze der pFV scheitert eine

Ersatzpflicht der Beklagten daran, daß die Kosten der Abmahnung

nicht erst durch die in dem Unterlassen des Hinweises liegende

Pflichtverletzung der Beklagten verursacht, sondern schon vorher

entstanden waren.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte

sch am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 24.10.1997
Az: 6 U 112/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9dab1f343942/OLG-Koeln_Urteil_vom_24-Oktober-1997_Az_6-U-112-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share