Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 6. März 2008
Aktenzeichen: AN 11 S 07.03346

(VG Ansbach: Beschluss v. 06.03.2008, Az.: AN 11 S 07.03346)

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beansprucht mit ihren Anträgen gegenüber der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zeitgleich erhobenen Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 sowie ergänzend die erneute vorläufige Registrierung nach dem ElektroG im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG, der nach seinen eigenen Angaben unter der Marke €...€ verschiedenen Gerätearten zuzurechnende Elektrogeräte in den Verkehr bringt.

Nach Stellung eines Registrierungsantrags bei der Antragsgegnerin übermittelte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 (Behördenakte Bl. 9) zur Überprüfung der herstellerindividuellen Garantie mit der ID-Nr. ... der Antragsgegnerin eine beglaubigte Kopie eines Treuhandvertrages zwischen ihr und der ...gesellschaft mbH als Treuhänder. In der Folge übersandte sie am 25. Januar 2006 der Antragsgegnerin zur Vervollständigung der Unterlagen zusätzlich die Einzahlungsbestätigung der von ihr ermittelten Garantiebeträge auf das Konto des Treuhänders.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 (Bl. 17 f. der Behördenakte), überschrieben mit €Stammregistrierung unter auflösender Bedingung€ wurde die Antragstellerin daraufhin von der Antragsgegnerin als beliehener Gemeinsamer Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 2 ElektroG (in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes) mit der Marke €...€, der Kategorie 2 €Haushaltskleingeräte€ und der Geräteart €Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ registriert. Der Registrierung beigefügt war folgender Passus:

€Die Registrierung ist auflösend bedingt. Sie wird unwirksam, wenn eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorliegen. Das Ergebnis der abschließenden Prüfung wird ihnen gesondert mitgeteilt.€

Zur Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Registrierung auf Antrag des Herstellers erfolge. Gem. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG dürften Hersteller ohne vorherige Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Mit einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkenden Erteilung der Registrierung werde sichergestellt, dass der Hersteller während des Zeitraums, in dem der Registrierungsantrag abschließend geprüft werde, nicht unter das Inverkehrbringensverbot falle. Die auflösende Bedingung gewährleiste zugleich, dass die Registrierung ihre Rechtswirksamkeit verliere, wenn nach abschließender Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Registrierungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorlägen. Den Rechten der Hersteller aus Art. 12 und Art. 14 GG werde damit Rechnung getragen.

Dem Bescheid vom 10. Februar 2006 war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (Klage binnen eines Monats zum VG Ansbach) beigefügt. Er wurde in der Folge bestandskräftig.

Mit weiteren Bescheiden, jeweils vom 23. März 2006, erfolgte seitens der Antragsgegnerin die €Ergänzung der Stammregistrierung unter auflösender Bedingung€ jeweils für die Marke €€€ sowie die Kategorie 3 €Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik€ und die Geräteart €Persönliche Datenverarbeitung€ (Bl. 26 ff. der Behördenakte), die Kategorie 9 €Überwachungs- und Kontrollinstrumente€ und die Geräteart €Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten€ (Bl. 30 ff. der Behördenakte), die Kategorie 6 €Elektrische und elektronische Werkzeuge€ und die Geräteart €Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten€ (Bl. 34 ff. der Behördenakte), die Kategorie 5 €Beleuchtungskörper€ und die Geräteart €Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten (Bl. 38 ff. der Behördenakte), die Kategorie 4 €Geräte der Unterhaltungselektronik€ und die Geräteart €Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)€ (Bl. 42 ff. der Behördenakte), die Kategorie 2 €Haushaltskleingeräte€ und die Geräteart €Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten haushalten€ (Bl. 46 ff. der Behördenakte) und die Kategorie 3 €Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik€ und die Geräteart €Persönliche Datenverarbeitung€ (Bl. 50 ff. der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass der Garantiebetrag für das Jahr 2007 in Höhe von 11.428,14 € am 18. Dezember 2006 auf das Anderkonto €Fa. ... Electronic GmbH / ElektroG€ überwiesen worden sei und übermittelte zugleich eine entsprechende Überweisungsbestätigung.

Weiter beantragte die Antragstellerin zum Jahresende 2006 bei der Antragsgegnerin eine €Ergänzungsregistrierung€ für die Geräteart €Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€.

Mit Email vom 3. September 2007 übermittelte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zum Abschluss der Überprüfung der Garantieunterlagen eine €Checkliste€ und forderte sie zu Änderungen bzw. Ergänzungen der vorgelegten Unterlagen auf.

Betreffend den Garantiegültigkeitszeitraum vom 12. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 sei es erforderlich, die Garantieunterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen. Weiter gehe aus dem vorgelegten Treuhandvertrag hervor, dass es sich bei dem Konto, das als Garantienachweis diene, um ein Anderkonto handele. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG. Ein sog. Anderkonto sei als fremdnützige (Verwaltungs-)Treuhand ausgestaltet, in dem das Treuhandverhältnis im Interesse des Treugebers begründet werde und das Treugut wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers (Herstellers) zugeordnet werde. In der Insolvenz des Treugebers stehe dem Treuhänder damit kein Aus- bzw. Absonderungsrecht zu. Vielmehr könne der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Treuguts vom Treuhänder verlangen. Weiter würden vorliegend Unterlagen zu dem Konto fehlen, das als Garantienachweis fungiere. Einzureichen sei eine Bestätigung der kontoführenden Bank als amtlich beglaubigte Kopie oder Original, aus der sich Existenz und die Art des Kontos entnehmen ließen und aus der sich der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos sowie der Kontoinhaber ergäben, ferner die Einzahlung des (Gesamt-)Garantiebetrags auf dem Konto, die Bestätigung des Fehlens jeglicher Kündigungsfristen o.ä., die eine sofortige Auszahlung des Garantiebetrags hindern würden, schließlich der Verzicht der kontoführenden Bank auf sämtliche möglichen Einreden, insbesondere auf das AGB-Pfandrecht und schließlich die Kenntnisnahme von der Verpfändung im Falle einer solchen. Weiter fehle bei den Unterlagen der Antragstellerin die Anlage €Garantiebeträge im Gültigkeitszeitraum€ als amtlich beglaubigte Kopie oder Original.

Betreffend die Garantiegültigkeitszeiträume 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sei zu beachten, dass bei einem unbefristeten Treuhandvertrag und einem einzigen Konto, das als Garantienachweis diene, auf diese Garantie / Garantie ID über die Stammregistrierung hinaus auch in künftigen Garantiegültigkeitszeiträumen anlässlich eines Antrags auf Aktualisierung oder im Rahmen eines Antrags auf Ergänzungsregistrierung zugegriffen werden könnte. Auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin könnten die beiden derzeit im ear-System hinterlegten Garantien (Garantie ... und ...) zusammengefasst werden. Für Ergänzungsregistrierungen bzw. Aktualisierungen könnte dann auf die bestehende Garantie zurückgegriffen werden, solange das €Gesamtvolumen in EUR€ nicht erschöpft sei.

Für die Garantiegültigkeitszeiträume 2006 und 2007 seien bislang ebenfalls noch keine Anlagen €Garantiebeträge im Garantiegültigkeitszeitraum€ vorgelegt worden.

Weiter werde um Mitteilung gebeten, welche Elektro- und Elektronikgeräte die Antragstellerin jeweils unter der Marke €€€ und den spezifischen Gerätearten in Verkehr bringe. Vorgelegt werden sollte möglichst Bildmaterial, dem sich entnehmen lasse, dass sich jeweils die Marke €€€ auf den Geräten befinde. Marke meine hier die Handelsmarke. Eine (zusätzliche) Benennung der Geräte selbst, die Angabe einer Typenbezeichnung oder die Nennung des mit der Marke nicht identischen Herstellernamens sei weder erforderlich noch zulässig.

Der Eingang der notwendigen Garantieunterlagen werde bis zum 17.9.2007 erwartet.

Daraufhin übermittelte die Antragstellerin mit Fax vom 14. September 2007 einen Entwurf zur Ergänzung des Treuhandvertrages vom 9. Dezember 2005 sowie die Garantieunterlagen für die Garantiezeiträume ab dem 12. Dezember 2005. Außerdem beantragte sie die Zusammenfassung der beiden derzeit im ear-System hinterlegten Garantien. Für die Vorlage der restlichen Unterlagen wurde um Fristverlängerung bis 8. Oktober 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2007 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin als Unterlagen zum Bankkonto den Kontoeröffnungsantrag für das Anderkonto vom 8. Dezember 2005, die dazugehörige Unterschriftskarte sowie einen Ausdruck der Kontodaten vom 14. September 2007.

Durch Übermittlung einer weiteren €Checkliste€ per Email am 11. Oktober 2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut darauf hin, dass aus den bislang übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass es sich bei dem Konto, das als Garantienachweis dienen solle, um ein Anderkonto handele. Ein Anderkonto stelle indes keine insolvenzsichere Garantie dar. Als unzureichend würden sich ferner die jeweils in Kopie vorgelegten Anlagen €Garantiebeträge im Garantiegültigkeitszeitraum€ erweisen, da insoweit z.T. Marken und Gerätearten aufgeführt worden seien, für die im Garantiegültigkeitszeitraum keine Registrierung beantragt worden war. Ferner seien weder die eingetragenen Gerätearten noch die Markenangaben korrekt; die Antragstellerin hätte vielmehr Typenbezeichnungen statt Handelsmarken verwendet. Schließlich hätte auch die angegebene Registrierungsgrundmenge nicht vollständig mit den im ear-System hinterlegten Daten übereingestimmt. Weiter sei es notwendig, die entsprechenden Anlagen entweder im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen, was bislang ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Eine entsprechende Rückmeldung sowie der Eingang der notwendigen Garantieunterlagen werden bis 25. Oktober 2007 erwartet.

Darüber hinaus werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im derzeitigen Prüfungsstadium der von der Antragstellerin gestellten Registrierungsanträge sowie der den Anträgen beigefügten Unterlagen bislang an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele. Nach dem 25. Oktober 2007 werde die EAR angesichts der bereits Ende 2005 und Anfang 2006 gestellten Registrierungsanträge sowie der diesbezüglichen Korrespondenz nach dem 25. Oktober 2007 das Registrierungsverfahren durch Mitteilung des abschließenden Prüfergebnisses beenden. Gegebenenfalls trete die auflösende Bedingung ein und die vorläufige Registrierung der Antragstellerin werde damit unwirksam.

Auf diese Email Bezug nehmend, trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass ein Anderkonto per se den Anforderungen an eine Garantie nicht entspreche. Der Gesetzgeber habe allerdings nach den Gesetzgebungsmaterialien auch gesperrte Bankkonten als ausreichende Garantien erachtet. Übersandt werde daher eine Ergänzung des Treuhandvertrags im Original, aus der sich ergebe, dass die Antragstellerin gegenüber dem Treuhänder unwiderruflich auf die Rückzahlung des Garantiebetrages verzichte. Inhaber des Bankkontos und Treuhänder sei die ...gesellschaft mbH. Damit würde das Konto nicht zur Insolvenzmasse des § 35 InsO gehören, was den Vorgaben des § 6 ElektroG entspreche.

§ 7 ElektroG schreibe vor, auf welche Weise eine Identifikation des Herstellers erfolgen müsse. Die Antragstellerin lasse nur in vereinzelten Fällen auf den von ihr vertriebenen Produkten den Firmennamen ... anbringen. Soweit sie als Herstellerin im Sinne des ElektroG fingiert werde, werde ausnahmslos dauerhaft die registrierte Firmennummer angegeben. Durch diese Nummer könne die Fa. ... durch einen objektiven Dritten einwandfrei identifiziert werden. Soweit die Antragsgegnerin moniere, die Angaben zu den Garantiebeträgen seien nicht korrekt, sei der Antragstellerin nicht klar, wo der Fehler liegen solle. Anliegend werde deshalb eine neue Aufstellung übermittelt.

Mit nunmehr streitgegenständlicher Email vom 29. Oktober 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die abschließende Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen ergeben habe, dass die Registrierungsvoraussetzungen gem. §§ 16 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3 ElektroG nicht vorlägen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin kein den Anforderungen des ElektroG entsprechender insolvenzsicherer Garantienachweis von der Antragstellerin eingereicht worden. Ferner sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachten Produkte nicht oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genützt würden. Im Einzelnen würden auch keine Kontounterlagen vorliegen, aus denen hervorgehe, dass der Treuhänder im Garantiefall den sofortigen Zugriff auf den Garantiebetrag besäße. Dies schließe das Bestehen etwaiger Kündigungsfristen aus. Aus den eingereichten Bankunterlagen könne jedoch kein Verzicht der kontoführenden Bank auf die Einhaltung von Kündigungsfristen entnommen werden. Wären Kündigungsfristen einzuhalten, stünde dem Treuhänder der Garantiebetrag möglicherweise nicht rechtzeitig zur Verfügung. Die Rücknahme und Entsorgung der Elektroaltgeräte sei daher nicht sichergestellt.

Zudem fehle es vorliegend an einem Verzicht der kontoführenden Bank auf mögliche Einreden, insb. am Verzicht auf das AGB-Pfandrecht.

Vorliegend sei somit die in den Registrierungsbescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 normierte auflösende Bedingung eingetreten. Die genannten Registrierungen würden hiermit unwirksam; die im ear-System hinterlegten Daten der Antragstellerin würden gesperrt.

Dieser Email war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit weiterer Email vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Registrierung der Antragstellerin für die Marke €€€ und die Geräteart €Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ ab. Hierzu wurde ebenfalls auf das Fehlen des Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie aus den bereits in der ersten Email dargelegten Gründen abgestellt. Der Ablehnungsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Schreiben vom 9. November 2007 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass die nunmehr erfolgte Sperrung des ear-Systems für die Antragstellerin rechtswidrig sei. Der Bescheid vom 29. Oktober 2007 beruhe auf nicht vertretbaren Prämissen. Dass einem Treuhänder der Zugriff auf ein Treuhandkonto ohne Kündigungsfrist zustehe, liege in der Natur der Sache. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, bestünde möglicherweise eine Mitteilungspflicht. Darüber hinaus könne ein kontoführende Bank, der bekannt sei, dass es sich um ein Treuhandkonto handele, weder ein Pfandrecht am Guthaben noch ein Aufrechnungs- des Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Guthabenforderung für eigene Ansprüche geltend machen. Die Antragsgegnerin werde daher aufgefordert, die Registrierung der Antragstellerin umgehend wieder herzustellen und der ihr den Zugang zum System wieder zu eröffnen.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Email vom 13. November 2007 mit, dass das Registrierungsverfahren der Antragstellerin aufgrund der Ablehnung vom 29. Oktober 2007 abschließend beendet worden sei. Im Übrigen werde auf die umfassenden Ausführungen in den vorangegangenen Emails verwiesen. Ein neuer Registrierungsantrag könne online über das ear-System gestellt werden.

Mit weiterem Telefax vom 20. November 2007 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Bestätigung der Sparkasse ..., nach der diese für das Anderkonto ... GmbH auf etwaige Pfandrechte, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte verzichte und zugleich bestätige, dass für das genannte Konto keine Kündigungsfrist vereinbart sei.

Mit Telefax vom 28. November 2007 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 über die Verweigerung der Registrierung anzuordnen.

Die Entziehung der Registrierung bedeute für die Antragstellerin eine unbillige Härte. Sie sei ein überregional bekanntes Handelshaus. Bei Wegfall der Registrierung dürfte sie keine Elektrogeräte mehr verkaufen, was zu einem nicht absehbaren Schaden führen würde. Demzufolge werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass gegen die Versagung und den Widerruf der Registrierung gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ElektroG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht versagt werden könne.

Zur Begründung der zeitgleich eingereichten Klage wurde vorgetragen, dass die Antragstellerin überwiegend elektronische Produkte in nicht unerheblichem Umfang importiere, sodass sie als Herstellerin im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG gelte und nach § 6 Abs. 2 ElektroG zur Registrierung verpflichtet sei. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2007 habe die Antragsgegnerin die Registrierung widerrufen bzw. einen Antrag auf Registrierung abgelehnt, nachdem sie zuvor die Antragsgegnerin mit zum Teil nicht verständlichen Detailanforderungen überhäuft hätte. Der Erlass der Bescheide vom 29. Oktober 2007 sei rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Bescheide noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu widerrufen. Nach dem ElektroG könne der Hersteller seine Garantieverpflichtung erfüllen, wie er es für richtig halte. Ein Treuhandkonto, über das nur der Treuhänder verfügen könne, erfülle hinreichend die Anforderungen an die Insolvenzsicherheit. Durch ihr Verhalten, vor allem durch die Reaktion auf die jeweiligen Schreiben, hätte die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine im Einzelfall angemessene und sachgerechte Lösung zu finden. Es gelte § 40 VwVfG. Nachdem die für notwendig erachtete Erklärung der Bank noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgelegt worden sei, hätte die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Bescheide jedenfalls nach § 48 VwVfG widerrufen müssen. Sogar die Voraussetzungen des § 49 VwVfG hätten vorgelegen. Der Antragsgegnerin gehe es offensichtlich darum, die Gebühren in Höhe von rd. 3.000,- € für eine neue Registrierung zu erhalten.

Mit Telefax vom 6. Dezember 2007 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 angeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter dem 29. Oktober 2007 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangene Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung in Bezug auf die auflösend bedingt ausgesprochenen Registrierungen sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2007 betreffend eine bislang nur beantragte Registrierung bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet seien. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin müsse daher hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.

Bei der Mitteilung vom 29. Oktober 2007 über den Eintritt der auflösenden Bedingung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Die Klage gegen diese Mittelung habe folglich keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Die der Antragstellerin erteilten Registrierungen seien unter einer auflösenden Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erteilt worden. Bei der Bedingung, dass eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorlägen, handele es sich um eine Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, da der Wegfall der Registrierung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, nämlich dem negativen Ausgang der Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen, abhängig gemacht werde. Die Herstellerregistrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG ergehe ferner als gebundene Entscheidung, die zulässigerweise mit einer Nebenbestimmung versehen werden durfte. Gem. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG sei bei Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch bestehe, die Beifügung einer Nebenbestimmung nur zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn die Nebenbestimmung die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherstellen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Vorbehalt einer näheren Prüfung und abschließenden Entscheidung sei tatsächlich nichts anderes als eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, hier der Herstellerregistrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG, erfüllt würden. Durch die Beifügung der Nebenbestimmung werde gewährleistet, dass dem Hersteller die begehrte Registrierung bereits nach einer summarischen Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen erteilt werden könne und er so weder dem Verkehrsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG unterliege noch den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 23 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG erfüllen. Diese Vorgehensweise sei in der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Registrierungserfordernisses infolge eines aufgrund verspäteter Antragstellung eingetretenen Registrierungsstaus und damit einhergehenden längeren Bearbeitungszeiten bei Registrierungsanträgen vor dem Hintergrund der Herstellergrundrechte aus Art. 12 und 14 GG erforderlich gewesen, so auch bei der Antragstellerin. Gleichzeitig werde durch diese Vorgehensweise gewährleistet, dass nach einer abschließenden Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen alle Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG vorlägen.

Da die von der Antragsgegnerin durchgeführte abschließende Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen ergeben habe, dass diese aufgrund der Vorlage unzureichender Garantieunterlagen bei der Antragstellerin nicht gegeben seien, sei die in den Registrierungsbescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 enthaltene auflösende Bedingung eingetreten. Durch den Bedingungseintritt hätten die Registrierungen ihre innere Wirksamkeit €automatisch€ verloren. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass durch den Eintritt der auflösenden Bedingung die Regelung des Verwaltungsaktes endgültig unwirksam werde, d.h. auch später nicht, etwa durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs, wieder aufleben könne. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Mitteilung vom 29. Oktober 2007 lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Fechte die Antragstellerin die Mitteilung des Bedingungseintritts im Klagewege an, so könne durch diese Anfechtung das Rechtsschutzziel € der Fortbestand der vorläufigen Registrierung, aufgrund der beschriebenen Rechtswirkungen des Bedingungseintritts nicht erreicht werden. Durch die Anfechtung der Mitteilung lebe die vorläufige Registrierung nicht wieder auf. Damit erweise sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unstatthaft.

Soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2007 richte, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls unstatthaft, da die Klage unzweifelhaft aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besitze.

Im Übrigen erweise sich der Antrag auch als unbegründet. So fehle es zunächst am Nachweis einer den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG genügenden Garantie durch die Antragstellerin. Nach dieser Bestimmung sei jeder Hersteller verpflichtet, jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme seiner nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten und in privaten Haushalten nutzbaren Elektro- und Elektronikgeräten vorzulegen. Hierbei handele es sich um eine unabdingbare Registrierungsvoraussetzung. Eine vorgelegte Garantie sei dann insolvenzsicher, wenn die Garantie im Insolvenzfalle so aus dem Vermögen des Herstellers ausgesondert werde, dass die Rücknahme und Entsorgung der Elektrogeräte auch nach dem Marktaustritt gesichert sei. Diese Voraussetzung liege bei sämtlichen bei der Antragsgegnerin von der Antragstellerin registrierten Gerätearten derzeit nicht vor. § 6 Abs. 3 ElektroG beziehe sich dabei ausschließlich auf die Insolvenz des Herstellers, vor der es den Garantiebetrag zu schützen gelte. Der Garantiebetrag dürfe im Insolvenzfalle nicht in die Insolvenzmasse fallen. Im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 räume die Antragstellerin selbst ein, dass es sich bei dem von ihr als Garantienachweis verwendeten Konto um ein Anderkonto handele. Das Treuhandverhältnis, das einem Anderkonto zugrunde liege, sei als fremdnützige Verwaltungstreuhand ausgestaltet. Im Falle der Insolvenz des Treugebers € hier der Antragstellerin € stehe dem Treuhänder damit insolvenzrechtlich kein Aus- bzw. Absonderungsrecht zu. Vielmehr könne der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Treugutes vom Treuhänder verlangen, weil das Treugut wirtschaftlich nicht dem Treuhändervermögen zugeordnet sei. Das Treugut falle in die Insolvenzmasse. Anderkonten seien aus diesem Grund gerade nicht insolvenzsicher im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus der in Ergänzung des Treuhandvertrages am 19. Oktober 2007 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Treuhänder. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass rein schuldrechtliche Verwendungsabreden über ein Bankkonto nicht konkurs- bzw. insolvenzfest seien und vor allem kein Absonderungsrecht begründen könnten. Auch aus dem Inhalt der schuldrechtlichen Abrede, nämlich dass der unwiderrufliche Verzicht auf die Rückzahlung des Garantiebetrages durch die Antragstellerin nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin und des Eintritts des Garantiefalles gem. § 1 Ziff. 1.3. des Treuhandvertrages gelten soll, ergebe sich nichts anderes. Da der Garantiefall erst dann eintrete, wenn der letzte €umlagefinanzierende Hersteller€ einer Geräteart aus dem Markt austritt oder in Insolvenz fällt, würden die Insolvenz der Antragstellerin und der Einritt des Garantiefalls in der Regel nicht zusammen fallen. Dies bedeute zugleich, dass bei der Insolvenz der Antragstellerin der Verzicht auf die Rückzahlung des Garantiebetrages nicht greifen würde. Im Ergebnis werde auch durch die schuldrechtliche Abrede eine hinreichende Aussonderung aus dem Vermögen der Antragstellerin nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Abrede könne daher das Anderkonto nicht als insolvenzsicher im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG angesehen werden.

Weiter lägen keine hinreichenden Einzahlungsnachweise über den € in der Höhe richtig ermittelten € Garantiebetrag vor. Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin bislang lediglich einen Überweisungsträger vorgelegt, der über einen Betrag von 8.711,10 € ausgestellt sei. Ob diese Überweisung tatsächlich ausgeführt worden sei, könne von der Antragsgegnerin nicht geprüft werden, da ein Einzahlungsnachweis der kontoführenden Bank nicht beigebracht worden sei. Auch aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 16. Februar 2007 gehe lediglich hervor, dass ein Garantiebetrag in Höhe von 11.428,14 € auf das Anderkonto überwiesen worden sei. Auch insoweit fehle der Einzahlungsnachweis der kontoführenden Bank. Aus diesem Grund könne die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass der erforderliche Garantiebetrag tatsächlich auf einem den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG genügenden Konto hinterlegt worden sei.

Schließlich habe die Antragstellerin bislang auch nicht dargelegt, auf welche Marken sich ihre Registrierungsanträge bezögen. Neben der Geräteart sei nach § 16 Abs. 2 ElektroG auch die Marke konstitutiver Bestandteil der Registrierung. Es stelle ein Grundprinzip des ElektroG dar, dass die Marke das Identifikationsmerkmal des Herstellers bilde. Der Gesetzgeber habe die Registrierung der Marke in Kenntnis ihrer Notwendigkeit für eine ordnungsgemäße Registrierung vorausgesetzt. Dies spiegele sich in den Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 11 Nr. 1 und 2 ElektroG wider, die sämtlich auf die Marke als maßgebliches Identifikationsmerkmal abstellen würden. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin daher in ihrer Email vom 3. September 2007 gebeten, ihr Bildmaterial zukommen zu lassen, dem zu entnehmen sei, dass die in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich die Marke ... tragen. Für diese Marke habe die Antragstellerin sämtliche Registrierungsanträge gestellt. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Für die Antragsgegnerin sei es daher nicht nachprüfbar, ob es sich bei den von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Geräten tatsächlich sämtlich um Geräte der Marke €...€ handele. Auch insoweit fehle es daher an einer Registrierungsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 ElektroG.

Die Mitteilung vom 29. Oktober 2007 wie auch der ablehnende Bescheid vom 29. Oktober 2007 erwiesen sich demnach als rechtmäßig.

In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 (Bl. 95 ff. d.A.) führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass es sich bei beiden Bescheiden der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG handele. In ihnen sei entschieden worden, die bereits erteilte Registrierung nach dem ElektroG zu widerrufen. Demzufolge habe die Antragsgegnerin einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geregelt. Weiter würde es sich auch um Maßnahmen handeln, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet seien. Auf jeden Fall liege kein Nicht-VA vor. Aufgrund des Vertriebsverbotes des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG besitze die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Nichteintritt. Ob dieses Ziel über Anträge nach § 80 Abs 5, 80 Abs. 5 analog oder 123 VwGO erreicht werde, können dahinstehen. Höchst vorsorglich werde daher der Hilfsantrag gestellt,

festzustellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ferner die Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung anzuordnen.

Auch die nunmehr neu von der Antragsgegnerin zur Begründetheit vorgetragenen Argumente könnten rechtlich keinen Bestand haben. Was die Insolvenzsicherheit der Garantie betreffe, habe die Antragstellerin genau das gemacht, was die Antragsgegnerin vorgeschlagen habe, nämlich ein Treuhand-Anderkonto eingerichtet, einen Treuhänder bestellt und die Garantiebeträge einbezahlt. Entscheidende Bedeutung für die Insolvenzsicherheit komme nach einem Urteil des BGH vom 26. April 1962 (NJW 1962, 1200) auch der beigefügten schuldrechtlichen Abrede zu. Daraus ergebe sich, dass bei der gewählten Konstruktion der Treuhänder nicht berechtigt sei, im Insolvenzfall das Treugut an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

Wohl nicht ganz ernst gemeint könne der Einwand sein, die Treuhandabrede erfülle die berechtigten Erwartungen der Antragsgegnerin deswegen nicht, weil der Verzicht der Antragstellerin nur für den Fall gelte, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werde und der Garantiefall eintrete. Bei einem gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG vorausfinanzierenden Hersteller trete der Garantiefall ein, wenn er in Insolvenz gerate oder freiwillig aus dem Markt austrete. Insolvenz und Garantiefall träten demnach gemeinsam auf. Das Argument wäre aber auch bei einem umlagefinanzierenden Hersteller nicht stichhaltig. In der im vorliegenden Fall formulierten Treuhandabrede würden Insolvenz und Garantiefall kumulativ verwandt. Das bedeute, dass der Treuhänder erst dann (zu Gunsten der Gemeinschuldnerin) verfügen dürfe, wenn über den Garantiebetrag endgültig abgerechnet worden sei.

Neu sei weiterhin der Vortrag zum fehlenden Einzahlungsnachweis. Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin am 25. Januar 2006 und 22. Dezember 2006 Nachweise über die getätigten Zahlungen auf das Treuhandkonto übersandt. Beide Male hätten Banken bestätigt, dass die Überweisungen durchgeführt worden seien. Bei der Zahlung vom 22. Dezember 2006 handele es sich sogar um eine Umbuchung innerhalb der gleichen Bank. Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, die Bestätigung der Banken nachzuverlangen, dass die Beträge auch tatsächlich auf dem Konto eingegangen wären. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätten Zweifel diesbezüglich nicht bestanden.

Betreffend die Marke der Antragstellerin sei festzuhalten, dass nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, insbesondere Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen u.a., die geeignet seien, Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, Marken darstellen würden. Die Marke kennzeichne das Produkt des Unternehmens, nicht dieses selbst. Bei dem Namen €...€ handele es sich um einen nach § 1 MarkenG geschützten Namen, der gem. § 41 MarkenG eingetragen sei. Bei den Geräten, von denen vorliegend die Rede sei, gelte die Antragstellerin nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin, da sie insoweit Importeurin sei. Es sei indes irrelevant, welcher Markenname sich auf dem Gerät befinde. Entscheidend sei nur, dass der Importeur zweifelsfrei identifiziert werden könne. Dies geschehe bei der Antragstellerin dadurch, dass auf jedem eingeführten Gerät die Registrierungsnummer angebracht sei. Darüber sei die Antragsgegnerin informiert; ferner sei in entsprechendes Foto übermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe daher ersichtlich ihr eigenes Antragsformular missinterpretiert. Darin werde sowohl nach der Marke als auch nach der Hersteller-Identifikation gefragt. Wenn eine Marke angegeben werden solle, werde jeder Hersteller, der über eine eingetragene Marke verfüge, diese dort angeben. So sei es im vorliegenden Fall bei den Anträgen der Antragstellerin geschehen. Es werde aber vor allem € und nur darauf komme es an € die ausschlaggebenden Angaben zur Hersteller-Identifikation verlangt. Hierzu habe die Antragstellerin stets €Registrierungsnummer€ angegeben. Die Antragstellerin habe sich mithin korrekt verhalten.

Zur Replik der Antragstellerin nahmen die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2008 erneut Stellung und führten dabei aus, dass die Antragsgegnerin die Einrichtung eines Anderkontos zur Gestellung einer insolvenzsicheren Garantie nicht empfohlen habe. Umgekehrt habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie gerade nicht mit Hilfe eines Anderkontos geleistet werden könne. Im Übrigen werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass auch die zwischen der Antragstellerin und dem Treuhänder getroffene schuldrechtliche Abrede nichts an der Tatsache ändere, dass das Treugut nach wie vor dem Vermögen der Antragstellerin zuzuordnen sei. In dem zitierten Urteil verlange der BGH, dass das Treugut mit der Übertragung auf den Treuhänder endgültig aus dem Vermögen des Treugebers ausgesondert werde. Eine solche endgültige Übertragung finde durch die hier vereinbarte Klausel gerade nicht statt. Dagegen spreche vor allem, dass das €ob€ und das €wann€ des Eintritts des Garantiefalls völlig ungewiss sei, eine Verwendung des Garantiebetrages durch den Treuhänder aber gerade nur für diesen (ungewissen) Fall vorgesehen werde. Trete der Garantiefall dagegen bis zum Ablauf der mittleren Lebensdauer der Geräte, für die die Garantie gestellt sei, nicht ein, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien auch in diesem Fall gewollt hätten, dass der Garantiebetrag nicht an die Antragstellerin zurückfallen solle. Die vorliegend vereinbarte Unwiderruflichkeit habe erkennbar den Sinn, dass die Antragstellerin die Übertragung des Garantiebetrages nicht einseitig widerrufen können solle. Im Übrigen bleibe es aber dabei, dass die Rechtsmacht des Treuhänders in Bezug auf das Treugut dahin gehend eingeschränkt sei, dass die Verwendung des Garantiebetrages nur für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Elektrogeräte dem Treuhänder gestattet sei. Aufgrund dieser Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders im Innenverhältnis werde die von ihm gehaltene Forderung gegen die Bank aber dem Vermögen des Treugebers zugeordnet.

Weiter bleibe es entgegen der Auffassung der Antragstellerin dabei, dass aus den vor ihr vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass der erforderliche Garantiebetrag tatsächlich eingezahlt wurde. Bereits in ihrer Email vom 3. September 2007 habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin gebeten, eine Bestätigung der kontoführenden Bank einzureichen, aus der sich die Einzahlung des Gesamtgarantiebetrages auf das Treuhandkonto entnehmen lasse. Der Antragstellerin habe klar sein müssen, dass die von ihr am 25. Januar 2006 und 22. Dezember 2006 eingereichten Überweisungsträger diesen Anforderungen nicht entsprochen hätten.

Weiter handele es sich bei der Antragstellerin um einen umlagefinanzierenden Hersteller, bei dem Insolvenz und Eintritt des Garantiefalles grundsätzlich nicht zusammenfallen würden. Soweit man der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der schuldrechtlichen Abrede zwischen Antragstellerin und Treuhänder keine eigenständige Bedeutung zumesse, sondern ausschließlich auf den (späteren) Garantiefall abstelle, sei die Abrede nicht geeignet, das Treugut dem Vermögen des Treuhänders zuzuordnen.

Zu Recht gehe die Antragstellerin davon aus, dass es für den Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG nicht darauf ankomme, dass Geräte unter einer bestimmten Marke importiert würden. Hiervon sei jedoch der Umstand zu unterscheiden, dass bei der Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marke anzugeben sei. Importiere ein Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG Geräte einer fremden €Marke€, so habe er diese in seinem Registrierungsantrag anzugeben. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass die von der Antragstellerin eingeführten Geräte eine Registrierungsnummer trügen, da dies allein für die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG Relevanz besitze.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Januar 2008 teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin zum Garantienachweis für das Jahr 2008 wiederum das von ihrem Treuhänder offenbar eingerichtete Anderkonto nutze.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 14. Januar 2008, 17. Januar 2008 und 18. Januar 2008 vertieften die Parteien nochmals ihr bisheriges Vorbringen. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen.

Nach gerichtlichem Hinweisschreiben vom 21. Januar 2008 betreffend die Statthaftigkeit der im vorliegenden Fall gestellten Rechtsschutzanträge (vgl. Bl. 164 f d.A.) nahmen zunächst die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hierzu dergestalt Stellung, dass an der Rechtsauffassung festgehalten werde, dass es sich bei der Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung vom 29. Oktober 2007 weder ausdrücklich noch konkludent um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Der Verlust der Registrierung sei keine Folge der Mitteilung, sondern vielmehr des Eintritts der auflösenden Bedingung. Mit dem Eintritt der Bedingung verliere die Registrierung ihre Wirksamkeit unmittelbar. Die Mitteilung enthalte darüber hinaus jedoch keine Ablehnung des Antrags auf endgültige Registrierung und damit keinen Verwaltungsakt. Einer Ablehnung bedürfte es nur, wenn die streitgegenständlichen Registrierungen vorläufige Verwaltungsakte, d.h. Verwaltungsakte sui generis darstellen würden. Nur dann müsste die Behörde ihre vorläufige Entscheidung durch eine endgültige ersetzen. Vorliegend habe es sich bei den vorgenommenen Registrierungen jedoch nicht um vorläufige Verwaltungsakte, sondern um €normale€ Verwaltungsakte gehandelt, die mit einer auflösenden Bedingung als Nebenbestimmung versehen worden seien. Mit Bedingungseintritt sei die Registrierung erloschen, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Entscheidung über eine endgültige Registrierung bedurft hätte.

Mit Telefax vom 28. Januar 2008 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, für die Antragstellerin die vorläufige Registrierung für die Gerätearten

- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

- Persönliche Datenverarbeitung

- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten

- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten

- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Hauhalten

- Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)

- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

zu veranlassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin nicht so sehr durch die Nichterteilung der endgültigen Registrierung sondern vielmehr durch die beiden Bescheide vom 29. Oktober 2007 beschwert fühle. Mit der zuvor erteilten Registrierung unter auflösender Bedingung habe die Antragstellerin ungestört arbeiten können. Allerdings sei es zutreffend, dass der Antragstellerin an einer endgültigen rechtlichen Regelung gelegen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Vorliegend erweisen sich der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2007 gem. § 80 Abs. 5 VwGO (1.) sowie der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe (2.) als unstatthaft, der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Ermangelung eines Anordnungsanspruchs als unbegründet (3.).

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Wege der Anfechtungsklage verfolgt werden kann, mithin ein Anfechtungskontext besteht. Hieran mangelt es im Hinblick auf die von der Antragstellerin gegen die per Email übermittelten Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 zeitgleich mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag erhobenen Klagen.

a. Soweit die Antragsgegnerin den Registrierungsantrag der Antragstellerin vom 22. Dezember 2006 für die Geräteart €Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 abgelehnt hat, kann Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren hiergegen nur im Wege der Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) gem. § 42 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Die Antragstellerin begehrt mit der Registrierung bei der Antragsgegnerin den Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG. Der entsprechenden Klage kommt folglich, auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

b. Auch soweit die Antragstellerin im Klagewege die €Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung€ durch die Email vom 29. Oktober 2007 angreift, ist ihr Klagebegehren, die (Wieder-) Herstellung der Registrierung, im Hauptsacheverfahren im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus Folgendem:

Die Antragsgegnerin hat vorliegend den € unbedingt gestellten € Registrierungsanträgen der Antragstellerin durch Zubilligung der Registrierung unter Beifügung einer €auflösenden Bedingung€ zunächst stattgegeben. Gegenstand der auflösenden Bedingung ist, dass €eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG vorliegen€. Damit macht die Antragsgegnerin das endgültige Ergebnis des durch den Antrag der Antragstellerin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, nämlich die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des beantragten Verwaltungsakts, zur Bedingung für den Fortbestand oder € in Falle eines negativen Prüfergebnisses € für das Unwirksamwerden des beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes. Begründet wird diese Verfahrensweise bei der Erteilung einer Registrierung nach dem ElektroG damit, dass nach zunächst €summarischer€ Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen aufgrund des Vorliegens eines €Registrierungsantragsstaus€ einerseits sowie des Vertriebsverbotes des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG andererseits die Herstellergrundrechte aus Art. 12 und 14 GG eine vorläufige Marktzulassung gebieten würden. Bei der von der Antragsgegnerin unter €auflösender Bedingung€ erteilten Registrierung handelt es sich damit nach ihrem Inhalt wie nach der praktizierten Vorgehensweise offensichtlich um eine vorläufige Regelung, bei der die abschließende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Registrierung eines Herstellers nach § 16 Abs. 2 ElektroG vorliegen, unter Berücksichtigung der Herstellergrundrechte auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verlagert wird. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Vortrag das Vorliegen einer vorläufigen Regelung bestreitet und behauptet, mit der Registrierung €unter auflösender Bedingung€ eine endgültige Regelung im Wege eines €normalen€ Verwaltungsakts mit rechtlich zulässiger Beifügung einer Nebenbestimmung getroffen zu haben, lässt sich dies weder mit der gewählten rechtlichen Konstruktion noch mit der hierfür gegebenen Begründung vereinbaren.

Ob die Beifügung der genannten auflösenden Bedingung zur erteilten Registrierung rechtlich zulässig ist, ist zweifelhaft. Gem. § 36 Abs. 1 VwVfG darf bei gebundenen Entscheidungen - um eine solche handelt es sich bei der Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG € eine Nebenbestimmung dem Verwaltungsakt nur dann beigefügt werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. § 36 Abs. 2 Ziff. 2. sieht als Nebenbestimmung die Möglichkeit einer Regelung vor, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Allerdings darf die Nebenbestimmung - und somit auch die Beifügung einer auflösenden Bedingung - gem. § 36 Abs. 3 VwVfG dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Angesichts dieser Voraussetzungen wird in der Literatur z.T. vertreten, dass auflösende Bedingungen, die sich auf noch ausstehende, zum Entscheidungszeitpunkt mithin noch nicht geprüfte Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes respektive die Behördenentscheidung hierüber beziehen, generell unzulässig sind (vgl. etwa Schimmelpfennig, Vorläufige Verwaltungsakte, 1989, S. 115 f.). Weiter gilt es gerade in der vorliegenden Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass es sich bei der Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der angesichts des ansonsten bestehenden Vertriebsverbotes die Grundlage für das gesamte wirtschaftliche Handeln des Herstellers darstellt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Konstruktion der €auflösenden Bedingung€ macht es für den Hersteller bereits zeitlich nicht vorhersehbar, wann die €abschließende Entscheidung€ über seinen Antrag letztlich getroffen wird; perpetuiert mithin die Ungewissheit über das Erlaubtsein seiner Tätigkeit. Dass dies wohl dem Zweck einer Registrierung nach dem ElektroG zuwiderläuft, lässt sich jedenfalls nicht prima facie von der Hand weisen.

Ob die von der Antragsgegnerin der Registrierung beigefügte auflösende Bedingung rechtlich zulässig ist, kann vorliegend jedoch im Ergebnis offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987, 7 C 15/85, BVerwGE 78, 114 ff.). Denn da die Antragstellerin die ihr unter Beifügung einer Nebenbestimmung erteilten vorläufigen Registrierungen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat, sind diese nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines nichtigen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG ebenfalls ersichtlich nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.1981, 1 C 99.76, Buchholz 402.24, § 2 AuslG Nr. 32). Die von der Antragsgegnerin verwandte Bedingung, mag sie auch möglicherweise rechtswidrig sein, ist jedenfalls gegenüber der Antragstellerin im vorliegenden Fall wirksam geworden. Da die Antragsgegnerin auch unstreitig festgestellt hat - ob zu Recht oder zu Unrecht ist in diesem Zusammenhang zunächst ohne Belang €, dass die Voraussetzungen für die Registrierung der Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorliegen, ist die in den Bescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 formulierte Bedingung eingetreten, mit der Folge, dass die vorläufig erteilten Registrierungen ec nunc ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 4.3.1993, 3 B 92.1862 <juris>; Hessischer VGH, Urteil vom 29.3.2006, 6 UE 2874/04, HGZ 2006, 253 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3.9.2004, 3 L 661/04 <juris>; VG Köln, Urteil vom 27.3.2007, 14 K 7628/04 <juris>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36 Rn. 22). Nach ständiger Rechtsprechung kann die durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam gewordene Regelung eines VA selbst dann nicht wieder aufleben, wenn sich im Rahmen gerichtlicher Kontrolle im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Bedingung tatsächlich nicht eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 28.1.1992, 7 C 22/91, NVwZ 1992, 570). Dies hat zur Folge, dass für eine isolierte Kassation der €Mitteilung des Bedingungseintritts€, wie sie die Antragstellerin mit ihren Klageanträgen verfolgt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil selbst im Erfolgsfalle dies nicht zum Wiederaufleben der vorläufigen Regelung führen würde.

Unabhängig hiervon liegt in der Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung, die vorliegend € nach dem Sprachgebrauch der Antragsgegnerin - in der abschließenden Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von der Antragstellerin beantragten unbedingten Registrierung besteht, zugleich die durch die Bedingungskonstruktion zeitlich in die Zukunft verlagerte, abschließende Entscheidung über den Registrierungsantrag. Indem die Antragsgegnerin als Ergebnis ihrer Prüfungen feststellt, dass die Voraussetzungen der gebundenen Entscheidung €Registrierung€ nicht vorliegen, lehnt sie zugleich notwendigerweise den Registrierungsantrag endgültig (€abschließend€) ab. Dies hat für den Rechtsschutz des betroffenen Herstellers zur Folge, dass er zwar nicht die Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung im Wege der Anfechtungsklage, wohl aber die damit zwangsläufig verbundene Ablehnung seines Registrierungsantrags mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage angreifen kann. Da demzufolge in gleicher Weise wie bei der Ablehnung der Registrierung ein Verpflichtungskontext vorliegt, richtet sich der Rechtsschutz im Eilverfahren ebenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO. Der betroffene Hersteller muss folglich den Erlass einer Regelungsanordnung beantragen, die auf eine Fortsetzung der vorläufigen Registrierung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zielt.

c. Demnach erweist sich die von der Antragstellerin vorliegend beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2007 als unstatthaft. Da die Antragstellerin trotz des richterlichen Hinweisschreibens vom 21. Januar 2008 ihren Antrag nicht umgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich €ergänzend€ einen zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorstehend beschriebenen Sinne gestellt hat, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenpflichtig abzuweisen.

2. Als unstatthaft erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten auch der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs und Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung gerichtete Hilfsantrag. Vorläufiger Rechtsschutz kann bei der vorliegenden Konstellation nur im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden.

3. Soweit die Antragstellerin zuletzt und ergänzend zu ihrem ursprünglichen Antrag ihre bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufige Registrierung unter der Marke €...€ für diverse Gerätearten im Wege des Erlasses einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 beantragt hatte, ist dieser Antrag zwar zulässig, jedoch mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Während aufgrund des Vertriebsverbotes des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG zwar vom Vorliegen des Anordnungsgrundes der Eilbedürftigkeit für den Erlass der beantragten Regelung ausgegangen werden kann, fehlt es nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin die Registrierungsanträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

a. Gegenstand der Registrierung eines Herstellers im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist neben der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten und der Geräteart vor allem die Marke, unter der ein Hersteller Elektro- bzw. Elektronikgeräte in den Verkehr bringt. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, stellt der Markenbezug der Registrierung ein Grundelement der Regelungen des ElektroG dar. An der Marke, unter der ein Elektrogerät in Verkehr gebracht wird, orientiert sich die Produktverantwortung des Herstellers. Die Marke bildet insbesondere die Grundlage für die Bemessung des Garantiebetrages und den Eintritt des Garantiefalls, die jeweils markenbezogen erfolgen (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 3.3.2008, AN 11 K 07.01998, noch unveröffentlicht). Importiert ein Hersteller Elektrogeräte, um sie in der Bundesrepublik in Verkehr zu bringen, bedarf es, je nachdem, ob er diese Geräte unter einer eigenen Marke oder aber ggf. unter einer anderen Marke, etwa derjenigen des Produzenten, in Verkehr bringt, jeweils einer eigenständigen Registrierung (zur Registrierung unter einer bestimmten Marke vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, § 6 Rn. 2, § 11 Rn. 11, ferner VG Ansbach, Urteil vom 20.9.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.) Jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät muss nach der Konzeption des ElektroG zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Bringt demnach ein Handelsunternehmen importierte Elektrogeräte auf den Markt, muss es für jede der Marken, unter denen dies geschieht, registriert werden. Ausweislich des Akteninhalts handelt es sich bei der Antragstellerin um ein Handelsunternehmen, das überwiegend importierte Elektrogeräte in der Bundesrepublik in Verkehr bringt. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin erfolgt jedoch nur zu einem geringen Teil ein Inverkehrbringen unter der Marke €...€, für die indes ausschließlich die Registrierung beantragt wurde. Unter welcher sonstigen Marke die übrigen importierten Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden, hat die Antragstellerin weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, obwohl sie von der Antragsgegnerin hierzu mehrfach per Email im Rahmen der übermittelten €Checklisten€ aufgefordert wurde. Soweit sie stattdessen € unter Vorlage einer entsprechenden Abbildung - auf die Kennzeichnung der von ihr importierten Geräte mit der von der Antragsgegnerin vergebenen Registrierungsnummer und die diesbezügliche Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG verweist, geht dies fehl. Denn die dauerhafte Vergabe einer Registrierungsnummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG setzt gerade die Registrierung des Herstellers für eine bestimmten Marke und Geräteart voraus, kann folglich die Angabe der Marke, unter der das Inverkehrbringen erfolgt, nicht ersetzen. Dass die Registrierungspflicht eines Importeurs nach § 3 Abs. 11 Ziff. 3 ElektroG markenunabhängig ausgestaltet ist, ändert am gesetzlich ausdrücklich normieren Markenbezug der Registrierung ebenfalls nichts.

Da die Antragstellerin den Gegenstand der von ihr beantragten Registrierung zwar nach Gerätearten, nicht jedoch nach der Inverkehrbringensmarke der Elektrogeräte spezifiziert, dies auch angesichts der hierzu ergangenen Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht nachgeholt hat, fehlt es an einem hinreichend klar umrissenen Registrierungsgegenstand, sodass die Antragsgegnerin bereits aus diesem Grund die Registrierung zu Recht abgelehnt hat.

b. Weitere Voraussetzung für die Registrierung eines Herstellers nach § 16 Abs. 2 ElektroG ist entweder die jährliche Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG oder die Glaubhaftmachung der fehlenden Nutzung in privaten Haushalten gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG. Letztere ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 ElektroG kann die geforderte insolvenzsichere Garantie z.B. in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten erfolgen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung des Herstellers nur ausgesprochen werden, wenn er die erforderliche Garantie vorlegt. Art, Inhalt und konkrete Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie in diesem Sinne sind im ElektroG und den zugrunde liegenden EG-Richtlinien nicht festgelegt. So enthalten beispielsweise der Erwägungsgrund (20) wie auch Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der WEEE-Richtlinie lediglich den Grundsatz, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie zu stellen hat, damit die Finanzierung der Entsorgung gewährleistet ist. Bestimmte Formen einer insolvenzsicheren Garantie hat auch der deutsche Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung nicht vorgeschrieben, um den am Wirtschaftsleben Beteiligten eine ausreichende Flexibilität in der Ausgestaltung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 15/3930, S. 23). Als insolvenzsicher wird die zu stellende Garantie dann anzusehen sein, wenn der Garantiebetrag aus dem Vermögen des Herstellers derart ausgesondert wurde, dass auch im Insolvenzfall des Herstellers die Finanzierung der Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte aus der Garantie sichergestellt ist, der Garantiebetrag mithin nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, § 6 Rn. 20; Stabno, ElektroG, § 6 Rn. 4 a aa). Der Begriff der Insolvenzmasse erfährt in § 35 InsO seine Legaldefinition. Nach dieser erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das einem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Nach § 47 InsO kann aufgrund persönlichen Rechts geltend gemacht werden, dass eine Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt und daher einem Aussonderungsrecht unterliegt (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung [InsO], Kommentar, § 47 Rn. 1). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich auch die Insolvenzfestigkeit einer Treuhandabrede allgemein anerkannt. Voraussetzung hierfür bildet indes neben der (schuldrechtlichen) Treuhandabrede die faktische Separierung des Treuguts durch den Treuhänder (Andres/Leithaus, a.a.O, Rn. 12). Die Begründung eines insolvenzfesten Treuhandverhältnisses setzt dabei zudem grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb des Treuhandeigentums des Treuhänders vom Treugeber voraus (Hess, InsO, § 47 Rn. 266).

Da aber bei Begründung eines Treuhandverhältnisses unter Verwendung speziell eines Anderkontos das Treugut nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, nicht hingegen des Treuhänders rechnet, fällt die Forderung gegen eine Bank damit grundsätzlich in die Insolvenzmasse des Treugebers, sodass der Insolvenzverwalter vom Treuhänder die Abtretung verlangen kann (vgl. Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513, 2514; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. 2008, § 903 Rn. 43 unter Verweis auf BGH, NJW 1962, 1200). Angesichts dessen weist die Antragsgegnerin in ihrem Internetauftritt (vgl. €Hilfen rund um den Garantienachweis, Stand 11.9.2006€) auf die fehlende Insolvenzsicherheit speziell des Anderkontos hin. Um gleichwohl die Insolvenzfestigkeit des auf ein Treuhandanderkonto einbezahlten Garantiebetrages herzustellen, bedarf es regelmäßig der vollständigen Eigentumsübertragung des Treugutes auf den Treuhänder, beispielsweise im Wege der Abtretung oder der Verpfändung der Forderung gegenüber der Bank. Insoweit kann vorliegend auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin und deren nachfolgende Schriftsätze verwiesen werden.

Vorliegend ergibt sich weder aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Treuhandvertrag vom 9. Dezember 2005 noch aus der ergänzenden Vereinbarung vom 19. Oktober 2007 die Insolvenzfestigkeit der auf das Treuhandanderkonto von der Antragstellerin einbezahlten Beträge. Vor allem lässt sich aus der Ergänzungsklausel €Soweit für den Hersteller das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Garantiefall im Sinne des § 1 Ziff. 1.3 des Treuhandvertrages vom 9. Dezember 2005 eintritt, verzichtet der Hersteller gegenüber dem Treuhänder unwiderruflich auf die Rückzahlung des Garantiebetrages€ keine insolvenzfeste wirtschaftliche Zuordnung des Garantiebetrages zum Treuhänder ableiten, da, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, der Eintritt des Garantiefalls als Teil der kumulativen Bedingung für den unwiderruflichen Rückzahlungsverzicht, bei einem umlagefinanzierenden Hersteller wie der Antragstellerin erst mit der Insolvenz oder dem Marktaustritt des letzten für die jeweilige Geräteart registrierten Herstellers eintritt.

Mithin führt bereits die rechtliche Konstruktion der von der Antragstellerin vorgelegten Garantie dazu, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG an die Insolvenzsicherheit nicht erfüllt sind, sodass es auf die weitere, zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Einzahlungen auf das Treuhandkonto sowie dessen Bestand hinreichend gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen worden sind, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

Mangels Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie fehlt es vorliegend am Anspruch der Antragstellerin aus § 16 Abs. 2 ElektroG auf Registrierung gegenüber der Antragsgegnerin. Ein Anordnungsanspruch als Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt mithin ebenfalls nicht vor

Im Endergebnis waren die Anträge der Antragstellerin daher sämtlich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung bilden zwei selbständige Streitgegenstände, deren Streitwert im Eilverfahren jeweils halbiert wird.






VG Ansbach:
Beschluss v. 06.03.2008
Az: AN 11 S 07.03346


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1d00b7160767/VG-Ansbach_Beschluss_vom_6-Maerz-2008_Az_AN-11-S-0703346




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