Landgericht Bochum:
Urteil vom 13. August 2015
Aktenzeichen: 8 S 34/15

(LG Bochum: Urteil v. 13.08.2015, Az.: 8 S 34/15)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 530,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Film "V" im Wege des "Filesharings" über eine Tauschbörse am 02.05.2010 um 21:12:38 Uhr zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihr verlangen kann.

Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma H. und einem von der Klägerin betriebenen Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 231 O 206/10) teilte die E der Klägerin mit, dass die von der Firma H ermittelte IP-Adresse # der Beklagten zuzuordnen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auch zugleich unter Fristsetzung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie 1.000,00 Euro pauschal als Schadensersatz zu zahlen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Die Klägerin beantragte am 18.12.2013 den Erlass eines Mahnbescheides, welcher am 20.12.2013 erlassen und am 27.12.2013 der Beklagten zugestellt wurde. Nach eingelegtem Widerspruch durch die Beklagte wurde das Verfahren am 01.07.2014 an das Amtsgericht Bochum abgegeben.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Produzentin des streitgegenständlichen Films und daher ihrer Meinung nach Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dafür spreche auch der auf dem DVD-Cover abgebildete C-Vermerk, der sie als Copyright-Inhaberin aufführe.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Zudem hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten und behauptet, der Internetanschluss sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt auch von ihrem volljährigen Sohn sowie ihrem Ehemann jeweils über deren internetfähigen Geräte genutzt worden. Unbekannten Dritten sei der Anschluss nicht zugänglich gewesen.

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 70 C 267/14) die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte mit der Angabe, dass neben ihr noch weitere Familienmitglieder Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten, ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum, das am 06.02.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2015 Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.04.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 28.01.2015 verkündeten und am 06.02.2015 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az.: 70 C 267/14) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des Amtsgerichts Bochum sei rechtsfehlerfrei ergangen. Zudem sei das Verfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG München I vom 18.09.2014 (Az.: 7 O 14719/12) an den EuGH über verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines WLAN-Anschlusses auszusetzen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Einer Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG München I vom 18.09.2014 an den EuGH bedurfte es nicht. Nach Ansicht der Kammer sind die Fragen in dem Vorlagebeschluss für die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung nicht von Relevanz.

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400 Euro als auch ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 130,50 Euro zu.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 400 Euro ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft legt die Klägerin mit der Anlage K 6 ein DVD-Cover vor, welches den Namen der Klägerin unter dem Copyright-Zeichen aufführt. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der ausschließlichen Verwertungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Film mit Nichtwissen, reicht nicht aus. Vielmehr muss die Beklagte substantiiert darlegen, wen sie für den Urheber hält und Gründe hierfür aufzeigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2008 - 4 U 25/08).

Die Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung. Sie hat das Verwertungsrecht der Klägerin verletzt, indem sie den Film "V" über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat, § 19 a UrhG.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens"). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, da es sich um eine "tatsächliche" und nicht um eine gesetzliche Vermutung nach § 292 ZPO handelt. Dabei muss der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit im Rahmen des Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines andren Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 "Morpheus"). Der Anschlussinhaber genügt seiner ihn diesbezüglich treffenden sekundären Darlegungslast dadurch, indem er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 "BearShare").

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat mit den allgemeinen Angaben, dass auch ihr Ehemann sowie ihr Sohn den Internetanschluss genutzt haben, nicht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargelegt. Aus dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten kann weder gefolgert werden, dass ein Dritter im streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugang zu dem Anschluss hatte, noch, dass ein Dritter die Datei über den Anschluss angeboten hat. Die Beklagte trägt weder etwas zum konkreten Nutzungsverhalten der Familienmitglieder vor, noch, über welche Geräte der Internetanschluss im streitgegenständlichen Zeitpunkt genutzt wurde.

Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Verletzte den entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.

Die Kammer schätzt in ständiger Rechtsprechung die für das illegale Anbieten des Downloads eines Filmwerks im Internet zu zahlende Lizenz auf 600,00 Euro. Um die Lizenz zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, NJW-RR 2009, 1053). Im Fall von Urheberrechtsverletzungen durch das Filesharing in Tauschbörsen besteht indes die Problematik, dass es für die angemaßte Benutzung der kostenlosen und unkontrollierten Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes keine marktübliche Lizenz gibt. Dem entspricht, dass die bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung sich durch eine gewisse Beliebigkeit auszeichnen, deren Begründungen nicht wirklich zu überzeugen vermögen, sondern die bestehende Schwierigkeit der Bezifferung einer faktisch nicht verfügbaren Lizenz widerspiegeln. Die Kammer sieht deswegen davon ab, einzelfallabhängige Schadensersatzbeträge zuzusprechen, denn der Graubereich zwischen kommerziell eindeutig sehr erfolgreichen Werken und solchen, die nur ein geringes Publikumsinteresse erzielen, ist erheblich. Die Kammer beschränkt sich auf eine Schätzung, die bei dem Massenphänomen des Filesharing sowohl das berechtigte Interesse der Rechteinhaber als auch das Anliegen der Inanspruchgenommenen an der Vermeidung einer Überkompensation berücksichtigt. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet die Kammer einen Betrag von 600,00 Euro als geboten.

Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 130,50 Euro nach § 97 a UrhG. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm wird der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen mit der doppelten Lizenzgebühr beziffert, so dass vorliegend ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 Euro für die Abmahnkosten zugrundezulegen ist. Ein Gebührensatz von 1,3 gemäß §§ 13,14 Nr. 2300 VV RVG ist auch angemessen. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger keine Kostenrechnung vorlegt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Abmahnende kann schon vor der Bezahlung oder der Vorlage einer Kostennote des eigenen Anwalts Zahlungsklage auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten erheben, wenn vom Schuldner - wie auch hier - die Zahlung ernsthaft verweigert worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.07.2010 - 6 U 31/10).

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nach 10 Jahren oder gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren verjähren. Mit Zustellung des Mahnbescheides vom 20.12.2013 am 27.12.2013 wurde die Verjährung jedenfalls rechtzeitig gemäß § 204 Nr. 3 BGB gehemmt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei das Zustellungsdatum des Mahnbescheids für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entscheidend ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Bemessung der Schadenshöhe sowie des Gegenstandswerts einer Abmahnung bei Verletzungen durch Filesharing betrifft keinen Einzelfall und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.






LG Bochum:
Urteil v. 13.08.2015
Az: 8 S 34/15


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