Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juni 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 246/00

(BPatG: Beschluss v. 19.06.2002, Az.: 29 W (pat) 246/00)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"ATM Business"

soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationals Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2000 für sämtliche der angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung sei lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. "ATM" sei nämlich die übliche und geläufige Abkürzung für "asynchronous transfer mode". Das Wort "business" für "Geschäft, Angelegenheit" werde vom überwiegenden Teil des Verkehrs verstanden. Somit sei die Bezeichnung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise eine ohne weiteres verständliche Bezeichnung für eine geschäftliche Tätigkeit, die mittels eines asynchronen Übertragunsmodus erbracht werde. Damit sei sie für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbereich, der mit Hilfe der ATM-Technologie abgewickelt werden könne, für die Waren der Klasse 9 auf deren Eignung und Bestimmung für die ATM-Technologie. Bezüglich der Datenaufzeichnungsträger, der Druckereierzeugnisse, der Lehr- und Unterrichtsmittel und der Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und dem "Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen" enthalte das Zeichen lediglich eine Inhaltsangabe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt vor, "ATM Business" sei eine sprachliche Neuschöpfung und der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres erfassbar, insbesondere wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Die ATM-Technologie sei gerade kein Betätigungsfeld, sondern eine schnelle Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des Begriffs "ATM Business" stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier bei den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42 "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" der Fall. "ATM" ist die Abkürzung für "asynchronous transfer mode". Es handelt sich hierbei um eine standardisierte Übertragung- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken. Ziel ist eine diensteintegrierende Kommunikation mit Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und Medien. Auch im Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001 ist "ATM" ausgewiesen als eine "Netzwerktechnologie, mit der Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen lassen ..... ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen...".

Der weitere Zeichenbestandteil "Business" ist im deutschen Sprachgebrauch aus der Redewendung "business as usual" oder den Zusammensetzungen "Business class" "Businessman" mit der Bedeutung "Geschäft" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7.Auflage 2000) den betroffenen inländischen Verkehrskreisen, für die Englisch auch Fachsprache ist, bekannt. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung "ATM Business" nämlich überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu gekennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute angesprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein bestimmtes fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist.

Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist für das angesprochene Zielgruppenpublikum auch sprachüblich gebildet, denn über die bereits angeführten Wortfolgen sind auch andere derartige Zusammensetzungen aus vorangestellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich. Dies gilt sowohl auf dem unmittelbar hier angesprochenen Gebiet wie z.B. ATM Forum, ATM Adaptation Layer, als auch bei ASCII-Datei, ASCII-Übertragung, ASCII-Zeichensatz; CD- oder DVD-Player oder -Spieler, ISDN-Anschluss, USB-Anschluss etc. Im übrigen sind auch im normalen Sprachgebrauch derartige Abkürzungen gängig, wie z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs, Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-Abnahme usw.

Daher ist "ATM Business" lediglich eine mit Hilfe englischer Worte im Deutschen sprachüblich verkürzte unmittelbare Bezeichnung für die Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen, nämlich "ATM für Geschäftskunden", nachdem die ATM-Technologie vorwiegend in betrieblichen Netzwerken Anwendung findet. Es sollen innerhalb derartiger Netzwerke mit Hilfe der ATM-Technologie Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen werden. Diese Art der Nutzung der Telekommunikation, insbes. des Internets ist auch bekannt aus dem ecommerce im Bereich "B2B"), d.h. "business to business" für Geschäftstransaktionen zwischen den Unternehmen oder bei der Auftragsvergabe/Datenaustausch mit Zulieferern (Hoeren, "E-Business und die Rezension" in NJW 2002, 37). Entsprechend beschreibt die angemeldete Bezeichnung auch die Beschaffenheit bzw. Ausrichtung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

2. Abgesehen von den im Tenor genannten Waren fehlt dem Zeichen "ATM Business" im übrigen für die Dienstleistungen, deren Eigenschaften die angemeldete Marke nicht unmittelbar beschreibt, jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK mwN). Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, ist der angemeldete Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard, der stets nur als solcher verstanden wird und nicht dazu geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden, jedenfalls in Bezug zu den in Klasse 9 beanspruchten Waren mit Ausnahme der "Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate".

Innerhalb der Klasse 16 gibt "ATM Business" den Inhalt der Druckschriften bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen, nämlich mit einer auf den geschäftlichen Bereich zugeschnittenen ATM-Technologie.

Bezüglich der Dienstleistungen "Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation", ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anmelderin, dass insbesondere die entsprechenden Anschlüsse zur Vermietung geeignet sind und den Geschäftszwecken der Kunden angepasst werden können.

Ein ebenfalls enger Zusammenhang zwischen der Bezeichnung "ATM Business" und den "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen" ergibt sich daraus, dass diese über ein den jeweiligen Geschäftszwecken angepasstes ATM- gestütztes Netzwerk erbracht werden können.

3. Bezüglich der"Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate" besitzt "ATM Business" weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten und geschäftlichen Besonderheiten angepassten betrieblichen Netzwerken eingesetzt werden oder die ATM-Technologie ansonsten eine Rolle spielen könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

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BPatG:
Beschluss v. 19.06.2002
Az: 29 W (pat) 246/00


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