Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 14. April 2005
Aktenzeichen: 5 U 85/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 14.04.2005, Az.: 5 U 85/04)

1. Die Wort-/Bildmarke "Weingarten Eden" wird in ihrem Wortbestandteil nicht allein durch "Eden", sondern durch beide Begriffe geprägt. Hierfür ist u.a. der wortspielerische Anklang an den biblischen "Garten Eden" für die Produkte eines Weinhandelsunternehmens von Bedeutung.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "Weingarten Eden" von den angesprochenen Verkehrskreisen in der sprachlichen Verwendung auf "Eden" verkürzt wird.

3. Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der Bezeichnung "Weingarten Eden" sind jedenfalls dann gem. § 23 Nrn. 1 + 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn sich der Geschäftssitz des Verwenders auf dem Gelände eines ehemaligen Weinbaugebiets befindet und zudem in dem Ortsteil "Eden 1" einer Gemeinde liegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen 16, vom 19.03.04 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin befasst sich unter dem Firmenschlagwort "Eden" mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken, insbesondere auf pflanzlicher und möglichst natürlicher Grundlage. Sie ist Inhaberin zahlreicher Wort- bzw. Wort-/Bildmarken mit der Bezeichnung "Eden" (Anlagen K2/K16). Ihre Marken sind u.a. für alkoholfreie Getränke geschützt. Die Klägerin bietet unter der Bezeichnung "Eden" u.a. verschiedene Fruchtsäfte und Fruchttees an, die sie schwerpunktmäßig über Reformhäuser vertreibt (Anlagen K14/K15). Weiterhin befindet sich ein unter der Produktbezeichnung "Prosit" vertriebener alkoholfreier Sekt in ihrem mit "Eden" bezeichneten Warenprogramm (Anlage K9).

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Weingarten Eden" den Import von sowie den Handel mit Weinen. Darüber hinaus unterhält die Beklagte auf dem gleichnamigen Hof ihres Gesellschafters Helmut A. in Bayern eine Weinstube. Die Beklagte ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke Nr. 398 07 239 "Weingarten Eden", die für die Waren/Dienstleistungen Weine, Spirituosen; Verpflegung von Gästen eingetragen und deren Gestaltung aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlich ist (Anlage K4). Sie ist weiterhin Inhaberin der in dem Klageantrag zu Ziff. 1.f. genannten Internet- und E-Mail-Adressen, die ebenfalls unter Verwendung des Begriffs "Weingarten Eden" gebildet sind (Anlagen K5 bis K8).

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf ihre prioritätsbesseren Marken- und Firmenrechte an der Bezeichnung "Eden" als markenrechtswidrig. Sie ist der Auffassung, zwischen den Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr, insbesondere weil die Parteien mit dem Vertrieb ähnlicher Waren befasst seien, die sich in den Verkaufsstellen (z.B. Reformhäusern) begegnen könnten bzw. zumindest mit einander in Verbindung gebracht werden könnten. Der Kennzeichenschutz ihrer Marken sei gestärkt, da sie sich auf eine über 100jährige Tradition der Marke "Eden" berufen könne.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen ,

die Bezeichnung "Weingarten Eden", insbesondere in der Form:

a. auf Aufmachungen und/oder Verpackungen von Weinen und/oder Spirituosen anzubringen,

b. Weine und/oder Spirituosen unter dieser Bezeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

c. unter dieser Bezeichnung Weine und/oder Spirituosen ein- und/oder auszuführen,

d. unter dieser Bezeichnung die Dienstleistung Verpflegung von Gästen anzubieten,

e. die Bezeichnung in den Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit den genannten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen

sowie

f. Internet-Adressen, die im Wesentlichen aus der Bezeichnung bestehen, wie z.B. "weingarten-eden.de" und "weingarten-eden.com" sowie die E-Mail-Adresse weingarten.eden@t-online.de zu verwenden;

2. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Kataloge, Preislisten, Etiketten und Kartons mit der unter Ziff. 1 genannten Kennzeichnung zu vernichten;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. 1 genannten Handlungen in Bezug auf Weine entstanden ist und noch entstehen wird;

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die unter Ziff. 1 genannten Handlungen in Form eines nach Bezugs- und Verkaufsorten und -zeiten aufgeschlüsselten Verzeichnisses in Bezug auf Weine Auskunft zu erteilen über

a. Namen und Anschriften der Lieferanten, Hersteller und anderer Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege wie Rechnungen oder Lieferscheine;

b. die Menge der bestellten und erhaltenen mit "Weingarten Eden" bezeichneten Kataloge, Preislisten, Etiketten und Kartons mit der unter Ziff. 1 genannten Kennzeichnung, sowie deren verkaufte und ausgelieferte Mengen;

c. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege wie Rechnungen oder Lieferscheine;

d. die durch unter Ziff. 1 genannten Handlungen erzielten Umsätze und Gewinne,

sowie

e. Art, Umfang und Dauer der für die unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, der jeweiligen Auflagen, der Verbreitungszeiträume und -gebiete;

5. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf die deutsche Marke 398 07 239 " WEIN GARTEN Eden" zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit 19.03.04 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihre Klageanträge unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Sie verfolgt dabei den Klageantrag zu Ziff 1.f. in folgender Fassung

f. die Domainnamen "weingarten-eden.de", "weingarten-eden.com" und die E-Mail-Adresse weingarten.eden@t-online" zu verwenden und die genannten Internetadressen durch Erklärung gegenüber der Registerbehörde freizugeben;

Einen in erster Instanz zunächst gestellten, auf die konkrete Verletzungsform der Wort-/Bildmarke bezogenen Hilfsantrag hat die Klägerin in zweiter Instanz nicht wiederholt.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrags.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zwischen der Klagebezeichnung "Eden" und der Verletzungsform "Weingarten-Eden" besteht weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine solche im weiteren Sinne. Die Beklagte verletzt mit der Verwendung des angegriffenen Begriffs weder Markenrechte der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch deren Rechte an ihrer geschäftlichen Bezeichnung gem. § 15 Abs. 2 MarkenG. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Die Klägerin ist für die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche aktivlegitimiert. Sie ist u.a. Inhaberin der Wortmarke Nr. 694880 "Eden" mit Priorität vom 11.04.1956 (Anlage K2), die u.a. für "alkoholfreie Getränke" Schutz gewährt. Sie ist weiterhin Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 1132858 "Eden" (gestalteter Schriftzug mit zwei Blättern) mit Priorität vom 22.11.1988, die u.a. für "Fruchtweine" und "alkoholfreie Fruchtsaftgetränke" Schutz gewährt (gelöscht für "Honigwein"). Sie ist auch Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 2093524 "Eden" (gestalteter Schriftzug ohne Blätter) mit Priorität vom 03.03.1994, die ebenfalls u.a. für "alkoholische Getränke" Schutz gewährt. Soweit die Marken in einem gestalteten Schriftzug sowie mit verzierendem Blattwerk geschützt sind, nehmen diese Anteile nicht maßgeblich am Gesamteindruck teil. Prägend ist allein der Wortbestandteil "Eden". Hierüber besteht zwischen den Parteien im Ergebnis auch kein Streit.

2. Das Klagezeichen "Eden" verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hierzu hat bereits das Landgericht die erforderlichen Ausführungen gemacht. Das Zeichen ist auch nicht durch Drittzeichen maßgeblich geschwächt.

a. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 91, 472, 474 - Germania). Allein die Anzahl der Drittkennzeichen reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft. Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet). Entsprechend substantiierte Angaben ist die Beklagte auch in zweiter Instanz schuldig geblieben.

b. Allerdings ist der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz, wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Haus aus zukommt, auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden (BGH GRUR 99, 733, 734 - LION DRIVER ). Der Existenz einer größeren Zahl ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle kann auch ohne deren Benutzung eine gewisse Indizwirkung dafür zukommen, dass das in Frage stehende Zeichen, weil so nahe liegend, von nur geringer Originalität sein könne (BGH GRUR 90,367, 368 alpi/Alba Moda; BGH GRUR 71,577,578 - Raupentin). Auch diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den von der Beklagten als Anlagen MBP1 und MBP2 vorgelegten Eintragungsbeispielen ganz überwiegend entweder um zusammengesetzte Zeichen oder um Wort-/Bildmarken handelt, die den Bestandteil "Eden" nur als eines von mehreren Elementen enthalten, so dass im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen wäre, ob und ggfls. in welchem Umfang der Wortbestandteil (allein) prägt. Schon diese Sachlage steht einem relevanten Schwächungseinwand allein nach dem Rollenstand entgegen.

c. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indessen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens gesteigert ist.

aa. Allein der Umstand einer langjährigen Nutzung vermag dieses Merkmal nicht zu belegen. Dies umso weniger, als die von der Klägerin mit ihren Produkten erzielten Umsätze zwar für ihre Vertriebskanäle erheblich sein mögen. Verglichen mit konkurrierenden großen Anbietern im allgemeinen Lebensmittelsektor sind sie indes eher gering und ungeeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen. Soweit die Klägerin behauptet, sie könne für sich den vor über 100 Jahren begründeten Ruf des Zeichens "Eden" geltend machen, dem Zeichen hafte eine inzwischen 111 Jahre zurückreichende Bekanntheit an, hat sie insoweit auch in zweiter Instanz keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft belegen könnten. Sie hat sich letztlich darauf beschränkt, eine derartige Bekanntheit zu behaupten, wobei noch nicht einmal dargelegt ist, dass eine langjährige Bekanntheit dieses Begriffs unmittelbar auf ihr Unternehmen hinweist.

bb. Der Klägerin kann auch nicht in ihrer Auffassung zugestimmt werden, das Landgericht habe ihren insoweit unstreitigen Vortrag zur über 100jährigen Benutzung zu Unrecht übergangen. Die Klägerin hatte sich bereits erstinstanzlich (zudem unter dem Gesichtspunkt des "Nichtbenutzungseinwands") unter Bezugnahme auf die Anlagen K14 und K15 nur ausgesprochen pauschal auf eine hundertjährige Tradition berufen, ohne dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände auf der Grundlage ihres Vortrags auch nur einigermaßen verlässlich nachvollzogen werden konnten. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Beklagte darauf beschränken, zulässigerweise zu bestreiten, "dass die angebliche geschäftliche Bezeichnung "Eden" kontinuierlich im geschäftlichen Verkehr in Deutschland benutzt wurde", wie dies bereits mit Schriftsatz vom 22.01.04 geschehen ist. Es kann also keine Rede davon sein, dass dieser Vortrag in erster Instanz unbestritten geblieben ist. Die Beklagte hat die Klägerin zudem aufgefordert "Die Klägerin möge insofern geeignete Beweismittel vorlegen, was sie bislang schuldig geblieben ist". Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund eine langjährige Unternehmenstradition zum Gegenstand einer gesteigerten Kennzeichnungskraft machen wollte, hätte es ihr bereits in erster Instanz oblegen, insoweit konkrete Tatsachen vorzutragen.

3. Dem Klagezeichen steht die Bezeichnung "Weingarten Eden" als Verletzungsform gegenüber. Diese greift die Klägerin in der Form der gestalteten Wort-/Bildmarke Nr. 39807239.6 " WEIN GARTEN Eden" mit Priorität vom 11.2.1998 (Anlage K4) an. Weiterhin richtet sich der Angriff gegen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten "Weingarten Eden KG" (Handelsregisteranmeldung mit Geschäftsbeginn 01.01.99, Anlage K3) sowie die im Internet- bzw. E-Mail-Verkehr verwendeten Bezeichnungsformen www.weingarten-eden.com bzw. www.weingarten-eden.de (Whois-Abfrage in Anlage K5) sowie weingarten.eden@t-online.de. Eine Rechtsverletzung ist hierin - entgegen der Auffassung der Klägerin - hingegen nicht zu sehen.

a. Keine der angegriffenen Bezeichnungen wird durch den mit der Klagemarke identischen Wortbestandteil "Eden" allein geprägt. Vielmehr prägt zumindest das gesamte Wort "Weingarten Eden" - wenn nicht gar die Wort-/Bild-Kombination insgesamt - einheitlich die Bezeichnung.

aa. Der Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren hervorruft. Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Marke in der Regel vom Verkehr in ihrer Gesamtheit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtungsweise Platz greift (BGH WRP 02, 326, 328 - ASTRA/ESTRA-PUREN; BGH WRP 00,172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH ). Es ist sonach nicht zulässig, ein Element aus einem zusammengesetzten Zeichen herauszugreifen und dieses allein mit dem anderen Zeichen auf seine Identität oder Ähnlichkeit zu vergleichen. Dies beruht auf der Erwägung, wonach markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einer Marke nur in deren konkreter Verwendung festgestellt werden kann (BGH GRUR 96, 775, 776 - Sali Toft).

bb. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die angegriffene Bezeichnung "Weingarten Eden". Die Frage, durch welche Bestandteile ein mehrgliedriges Zeichen in seinem Gesamteindruck geprägt wird, ist unabhängig von der jeweiligen Kollisionslage zu beantworten. Sie ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen. Auf die Frage, wie die Marken Dritter gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGH WRP 00, 172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH ; BGH GRUR 96, 198, 199 - Springende Raubkatze). Besteht das beanstandete Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann dem Gesamteindruck nach gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (BGH WRP 00, 172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH ; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 70, 552, 554 - Felina-Britta; BGH GRUR 66, 499 - Merck). Entsprechend kann bei einem Mehrwortzeichen der Gesamteindruck durch die besondere, einem einzelnen Bestandteil in der Marke zukommenden Bedeutung und Kennzeichnungskraft so geprägt sein, dass die weiteren Bestandteile zurücktreten (BGH WRP 98, 756, 757 - Nitrangin; BGH GRUR 96, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 96, 406, 407 - JUWEL ).

cc. Diese Voraussetzungen liegen indes für den mit der Klagemarke übereinstimmenden Wortbestandteil "Eden" nicht vor. Denn der Wortbestandteil "Weingarten" nimmt mitprägend am Gesamteindruck teil. Diese Feststellungen kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, denn seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf umfangreiches Anschauungsmaterial darzulegen versucht, es handele sich bei dem Begriff "Weingarten" um eine rein beschreibende Angabe, die sinnidentisch mit dem Wort "Weinberg" sei, steht dies den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht entgegen. Denn auch ein Bestandteil, der einer beschreibenden Angabe entnommen ist, kann zur Prägung des Gesamteindrucks einer Marke beitragen, da in der Wahrnehmung des Verkehrs keine zergliedernde, möglichen Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont). Schon in seiner Ursprungsbedeutung ist der Begriff "Weingarten" (Unterstreichung hinzugefügt) nicht ohne jede kennzeichnende Kraft, denn er erweckt gegenüber gebräuchlicheren Verwendungsform wie z.B. "Weinberg" den Eindruck eines relativ überschaubaren, umschlossenen Bereichs mit einer gewissen Vertrautheit, wie er heutzutage im Bereich des kommerziellen Weinbaus nur noch eher selten anzutreffen ist.

b. Darüber hinaus verfügt der Begriff "Weingarten Eden" gerade in der Wortzusammensetzung als Gesamtbezeichnung über eine ausgeprägte Originalität, auf die bereits das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat und die schon von vornherein eine zergliedernde Betrachtung verbietet.

aa. Denn die Bezeichnung löst bei rechtlich nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreisen biblische Assoziationen aus. Der "Garten Eden" ist in der Bibel die übliche Bezeichnung für das Paradies (z.B. 1. Mose 2, 15). Diese Bedeutung ist den überwiegenden Bevölkerungskreisen bekannt. Ebenfalls zum Allgemeingut gehört, dass es im Paradies "allerlei Bäume, verlockend anzusehen und gut zu essen" gab, so dass der Begriff des "Garten Eden" u.a. als Synonym für natürliche Genüsse steht und auch verwendet wird. Diese Bezeichnung hat die Beklagte durch den vorangestellten Wortbestandteil "Wein-" zu einem neuen Gesamtbegriff ergänzt. Sie überträgt damit - jedenfalls aus Sicht des Verkehrs - die positiven Assoziationen des Gartens Eden auf ihr mit dem Weinhandel befasstes Unternehmen. Eine zusätzliche Originalität erhält dieses Wortspiel zudem dadurch, dass Weinanbau und -konsum - soweit der Senat dies beurteilen kann - gerade nicht zu den Genüssen des biblischen Gartens Eden gehörte. Mit dem Wortspiel "erweitert" die Beklagte damit den Sinnzusammenhang der alttestamentarischen Genüsse auf ihren Geschäftsbereich. Diese Assoziation ruft die Bezeichnung "Weingarten Eden" zumindest bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise hervor. Dies vermag der Senat auf Grund der Sachkunde seiner Mitglieder ebenfalls zu beurteilen.

bb. Unerheblich ist, ob sich möglicherweise einer deutlich überwiegenden Zahl von Verbrauchern dieses Sinnverständnis nicht erschließt. Denn für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist allein der Umstand entscheidend, dass in der Gesamtbezeichnung der Wortanteil "Eden" nicht allein prägt und der weitere Wortbestandteil bei der Beurteilung des Gesamteindrucks vollständig zu vernachlässigen ist. Jedenfalls diese Betrachtungsweise ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht zulässig. Auch die Tatsache, dass sich die Beklagte der assoziativen Sinnbedeutung von "Weingarten Eden" möglicherweise nicht bewusst ist und diese unter Umständen auch gar nicht beabsichtigt hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die Frage, in welcher Weise ein kennzeichenrechtlicher Begriff geprägt und verstanden wird, ist allein auf Grund des normativen Verkehrsverständnisses zu beantworten. Die Frage, welches Begriffsverständnis der Verwender selbst dem Wort bzw. der Wortfolge beilegen möchte, ist markenrechtlich unerheblich. Deshalb konnte das Landgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht an eine bestimmte Auffassung des Beklagten von dem Verkehrsverständnis gebunden sein. Im übrigen hat die Klägerin in zweiter Instanz unter Hinweis auf die Anlage KB1 selbst unstreitig gestellt, dass die Beklagte auch durch die begleitende Werbung auf ihrer Internet-Seite gerade jenen Bezug zum "Garten Eden" auch textlich herzustellen versucht, der eine Prägung des Gesamteindrucks durch beide Wortbestandteile auch markenrechtlich rechtfertigt.

c. Vor diesem Hintergrund führen auch die weiteren Einwände der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung.

aa. Allein der Umstand, dass die Klagemarke vollständig in dem angegriffenen Zeichen enthalten ist, rechtfertigt jedenfalls dann keine Zeichenähnlichkeit im Sinne einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr, wenn die zusätzlichen Bestandteile bei dem Kollisionszeichen - wie hier - den Gesamteindruck mitprägen.

bb. Es besteht auch keinerlei konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, der Verkehr werde - unabhängig von der zeichenrechtlichen Prägung - die Gesamtbezeichnung "Weingarten Eden" im tagtäglichen Gebrauch auf "Eden" verkürzen. Dagegen spricht insbesondere die Originalität der auf das Produkt bezogenen Gesamtbezeichnung. Aus eben diesen Gründen neigen selbst wesentliche Teile des Verkehrs nicht dazu, z.B. die Firmenbezeichnung "Jacques Weindepot" durchgängig und nicht nur gelegentlich auf den französischen Vornamen zu verkürzen, obwohl in diesem Fall die Benennung nur mit einem Vornamen noch eine besondere Vertrautheit suggeriert und deshalb eher nahe liegt, als bei der Bezeichnung der Beklagten. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

4. Die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung der sich gegenüber stehenden Zeichen scheidet demgemäß aus.

a. Dementsprechend kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob bzw. in welchem Umfang zwischen den unter den Bezeichnungen vertriebenen Waren und Dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht. Denn auf Grund der Zeichenunähnlichkeit sowie der nur normalen Kennzeichnungskraft, wäre auch eine Warenidentität bzw. erhebliche Warennähe nicht geeignet, unter Berücksichtigung der bestehenden Wechselwirkung eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Klägerin ihre Marken überhaupt rechtserhaltend benutzt hat.

b. Die Frage, ob der graphische Bestandteil der Marke/Bezeichnung der Beklagten - das Weinlaubblatt - an der Gesamtprägung mit teilhat, ist ebenfalls ohne ausschlaggebende Bedeutung, da schon zwischen den Wortbestandteilen keine Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Beklagte den Wortanteil "Eden" in der zum Gegenstand des Klageantrags zu 1. gemachten graphischen Darstellungsform optisch hervorgehoben hat, wird eine sich hieraus ergebende stärkere Prägung zumindest durch den Bildanteil wieder kompensiert, bei dem es sich nicht lediglich um schmückendes Beiwerk handelt, das vernachlässigt werden kann. Vielmehr lenkt das großflächige Weinblatt die Aufmerksamkeit des Betrachters wegen der gleichgerichteten Sinnbedeutung zusätzlich auf das Wortelement "Weinberg" und schwächt die Prägung des Bestandteils "Eden". Der Senat teilt dementsprechend insbesondere die Auffassung nicht, die angegriffene Marke werde in einer Weise von dem Begriff "Eden" dominiert, dass die anderen Bestandteile kennzeichnend in den Hintergrund treten.

5. Auch eine sog. mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Die angesprochenen Verkehrskreise, die die unter der Bezeichnung "Eden" vertriebenen Produkte kennen, werden weder annehmen, die Produkte der Parteien stammten wegen eines gemeinsamen Serienbestandteils "Eden" aus ein und demselben Unternehmen. Sie haben auch keinen Anlass zu der Annahme, die Parteien seien sonst wie unternehmerisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

a. Dafür, dass die Klägerin ihr Zeichen "Eden" als Stammbestandteil eines Serienzeichens benutzt hat bzw. eine dahingehende Eignung vorliegt, ist nichts ersichtlich. Aus den von der Klägerin als Anlage K14 vorgelegten Preislisten ergibt sich, dass die Klägerin "Eden" - soweit ersichtlich - ausschließlich als einzige Kennzeichnung verwendet, die im konkreten Anwendungsbereich stets nur durch die rein beschreibende Produktkategorie ergänzt wird (" EDEN Pausen-Fruchtdrinks", " EDEN Fruchtsirupe" usw.). Vor dem Hintergrund dieser Verwendungsgewohnheiten hat der Verkehr keinerlei Veranlassung zu der Annahme, die Klägerin werde von ihr vertriebene Weinprodukte in abweichender Weise durch das Hinzufügen weiterer kennzeichnender Bestandteile zu einem neuen Gesamtbegriff mit "Weingarten Eden" bezeichnen. Eine derartige Produktbezeichnung wäre auf der Grundlage der bisherigen Kennzeichnungsgewohnheiten der Klägerin nicht zu erwarten. Dementsprechend hat auch der Verkehr keine Veranlassung zu einer dahingehenden Annahme. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil die Klägerin das Produkt, das dem Warenangebot der Beklagten am nächsten kommt - ihren alkoholfreien Sekt - ebenfalls unverändert unter ihrer Marke "Eden" und nicht mit diesem Zeichen als Stammbestandteil einer Zeichenserie vertreibt. Schon deshalb liegt es für den Verkehr fern, dass die Klägerin ähnliche Produkte unter der Bezeichnung "Weingarten Eden" vertreiben könnte, ohne ihren Sekt in diese Produktlinie mit einzubeziehen. Der Umstand, dass dieses Produkt mit "Prosit" offenbar neben der Marke eine zusätzliche eigenständige Bezeichnung trägt, steht dem ebenfalls nicht entgegen, da diese in eine vollkommen abweichende Richtung weist.

b. Entsprechende Überlegungen gelten auch für die Frage einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Verkehr hat keine Veranlassung, nur wegen des übereinstimmenden Zeichenbestandteils "Eden" anzunehmen, zwischen den Parteien beständen organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen. Dabei muss der Senat auch in diesem Zusammenhang nicht entscheiden, ob zwischen den alkoholfreien (Saft-)Getränken der Klägerin und den Weinen der Beklagten eine erhebliche Warennähe besteht. Die "Evian"-Rechtsprechung des BGH (BGH WRP 01, 694 - EVIAN/REVIAN) ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb nur sehr bedingt übertragbar, weil sich im dortigen Fall die Produkte (Wasser und Wein) nicht nur zum zeitgleichen Konsum bei Tisch ergänzt haben, sondern auch miteinander vermischt zu werden pflegen. Dies ist bei den sich hier gegenüber stehenden Produkten offensichtlich nicht der Fall. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass auch die von ihr belieferten Vertriebskanäle - insbesondere Reformhäuser - Wein in ihrem Angebot führen. Dies ist dem Senat im Übrigen aus der eigenen Wahrnehmung seiner Mitglieder bekannt. Gleichwohl ist für den Verkehr nichts dafür ersichtlich, aus welchem Grund allein wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils "Eden" zwischen den Parteien wirtschaftliche und/oder organisatorische Verbindungen bestehen sollten. Während die Klägerin mit ihren Waren in großem Stil und auf der Grundlage einer umfangreichen Produktpalette Wiederverkäufer beliefert, stellt sich die Beklagte in erster Linie als ortsgebundener Familienbetrieb auf einem bayerischen Hof dar, der sich - unbeschadet eines hohen Anteils ihres Geschäftsvolumens mit Wiederverkäufern - an private Weinliebhaber wendet. Dabei betont die Beklagte ihre Priorität für nord- und südamerikanische Provenienzen. Weder unter diesem Gesichtspunkt noch ansonsten sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Weise mit der Klägerin verbunden sein könnte. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihren Produkten überhaupt den Sortimentskriterien der Klägerin - die vorwiegend gesunde und Natur belassene Produkte vertreibt - gerecht werden kann. Deshalb ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht begründet.

6. Selbst wenn man - abweichend von der Auffassung des Senats - vor diesem Hintergrund eine gewisse, vergleichsweise geringe Gefahr der Verwechslung nicht vollständig ausschließen könnte, wäre die Klägerin gleichwohl daran gehindert, diesen Umstand zur Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu machen. Denn insoweit steht der Beklagten die Schrankenvorschrift des § 23 Nrn. 1 und 2 MarkenG zur Seite, auf Grund derer sie weiterhin zur Benutzung die angegriffene Bezeichnung ohne Verstoß gegen die guten Sitten berechtigt ist, selbst wenn dies kennzeichnend und markenmäßig geschieht, was ohnehin Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der genannten Norm ist. Denn die Beklagte kann für beide Wortanteile der Bezeichnung "Weingarten Eden" ein lauteres Verwendungsinteresse in einer Kombination aus Nrn. 1 und 2 von § 23 MarkenG für sich in Anspruch nehmen.

a. Unstreitig ist der Begriff "Eden" einziger (kennzeichnender) Hauptbestandteil der postalischen Geschäftssitzangabe der Beklagten, die vollständig "Eden 1" lautet und einen Ortsteil von Tettenweis darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein nahe liegendes und durchaus nachvollziehbares Interesse an der Nutzung dieses klangvollen Begriffs auch im Zusammenhang mit ihren Produkten als Herkunftshinweis, der unmittelbar über ihren Sitz Aufschluss gibt (§ 23 Nr. 1 MarkenG). Der Begriffsbestandteil "Weingarten" wiederum nimmt Bezug auf den Umstand, dass der gegenwärtige Geschäftssitz (Hof) der Beklagten sich an einem Ort befindet, an dem in früheren Jahrhunderten tatsächlich ein ehemaliges Weinbaugebiet lag. Hierauf hatte die Beklagte selbst - bereits vor und unabhängig von diesem Rechtsstreit - in einem Zeitschriftenartikel auf ihrer Internetseite www.weingarten-eden.de werbend hingewiesen, den die Klägerin selbst als Anlage K8 eingereicht hat. Da die Beklagte ihrerseits einen Weinhandel betreibt, liegt es ohne weiteres nahe und entspricht ihrem lauteren Bedürfnis, in ihrer geschäftlichen und Produkt-Bezeichnung auch herkunftshinweisend auf die Lage ihres Unternehmens in einem ehemaligen "Weingarten" hinzuweisen, der zudem noch im Ortsteil "Eden 1" liegt. Jedenfalls bei einer Gesamtschau aller Umstände sind diese objektiven Anhaltspunkte im Rahmen von § 23 Nrn. 1 und 2 MarkenG tragfähig genug, um es der Klägerin zuzumuten, eine gleichwohl verbleibende (mittelbare) Verletzungsgefahr auf Grund des vorrangigen und lauteren Nutzungsinteresses der Beklagten hinnehmen zu müssen.

b. Dies gilt selbst dann, wenn § 23 Nr. 1 MarkenG - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - grundsätzlich nicht die Übernahme von Adressbestandteilen privilegiert. Diese - grundsätzlich zutreffende - Einschränkung kann nach Auffassung des Senats aber jedenfalls nicht hinsichtlich der reinen Ordnungsnummer "1" gelten, die ebenso wie eine Hausnummer in Bezeichnungsfragen - allenfalls mit Ausnahme der bekannten Bezeichnung "4711" - keine relevante Bedeutung erlangt. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 07.03.05 unter Hinweis auf den EuGH (EuGH GRUR 05, 153, 157 - Anheuser-Busch Inc.) auf ein enges Verständnis des Begriffs "Namen" in § 23 Nr. 1 MarkenG hinweist, kann der Senat dahinstellen lassen, ob den von der Klägerin insoweit aus der EuGH-Rechtsprechung gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Denn vorliegend geht es gerade nicht um den Handelsnamen, sondern um die Anschrift und damit um eine abweichende Alternative des § 23 Nr. 1 MarkenG.

7. Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen, soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf ihre geschäftliche Bezeichnung stützt, die durch den Begriff "Eden" geprägt wird. Insoweit ergeben sich keine relevant abweichenden Beurteilungskriterien der Verwechslungsgefahr im Rahmen von § 15 Abs. 2 MarkenG.

8. Die weitergehenden Ansprüche auf Domainlöschung, Auskunftserteilung, Schadensersatzleistung und Markenlöschung entfallen aus denselben Gründen wie der Unterlassungsanspruch. Auch der von der Klägerin bereits erstinstanzlich geltend gemachte Hilfsantrag verhilft ihrem Unterlassungsanspruch nicht zum Erfolg. Bereits das Landgericht hat in dem Ergänzungsurteil vom 16.07.04 zutreffend darauf hingewiesen, dass die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs in den maßgeblichen Umständen zu keinem abweichenden Ergebnis führt. Zu den Einwänden der Beklagten gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags muss der Senat dementsprechend auch nicht Stellung nehmen.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.






OLG Hamburg:
Urteil v. 14.04.2005
Az: 5 U 85/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9d13bfc1b901/OLG-Hamburg_Urteil_vom_14-April-2005_Az_5-U-85-04




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