Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 83/00

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az.: 33 W (pat) 83/00)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2000 wird aufgehoben.

Gründe I Die Anmelderin hat am 27. August 1999 die Wortmarke Fashion In A Boxfür die Waren

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-ROM, DVD, CD-WORM und andere digitale oder analoge Datenträger; Werbung, Entwicklung von Werbekonzepten, Unternehmensverwaltung; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von multimedialen oder virtuellen Produktionen für Unterhaltung und Werbung, Erstellen von Programmen für die Verwaltung von Daten, multimedialen oder virtuellen Produktionen"

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Februar 2000 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die angesprochenen Kreise, computerinteressiertes und versiertes Publikum, das über einen erhöhten Verstehenshorizont verfüge, verstünden die zum englischen Grundwortschatz zählenden Wörter als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis darauf, dass die Anmelderin Informationen zum Thema Mode/Lebensstil in einer Speichervorrichtung, wie in einem Computer (Blackbox) oder in einer Mailbox, zum Abruf bereithalte. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich sei die angemeldete Wortfolge als Sach- oder Themenangabe glatt beschreibend. Auf dem Sektor Werbung, Unternehmensverwaltung und Ausbildung sowie Unterhaltung sei sie ein Hinweis darauf, dass durch Inanspruchnahme der diesbezüglichen Leistungspalette gespeicherte Daten abgerufen werden könnten. Englisch sei Fachsprache der Computerindustrie und EDV-Branche. An der Bestimmung- und Themenangabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 21. Februar 2000 zugestellt worden.

Am 17. März 2000 hat sie Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Anmelderin, die angemeldete Wortfolge sei unterscheidungskräftig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die angesprochenen Verkehrskreise übersetzten "Fashion In A Box" mit "Mode in der Kiste". Die vom Patentamt unterstellten Bedeutungen seien davon weit entfernt.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angemeldete Wortfolge "Fashion In A Box" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Eine Marke besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Dabei ist zwar auf die inländischen Verkehrskreise abzustellen, allein die Verwendung der englischen Sprache kann der angemeldeten Marke aber keine Unterscheidungskraft verleihen, da die verwendeten Wörter allgemein und für die angesprochenen Kreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich ohne weiteres verständlich sind. Die Marke besteht die Marke aus vier Wörtern, die zum englischen Grundwortschatz gehören und zum Teil als Fremdwörter im deutschen Sprachgebrauch verwendet werden.

Die Unterscheidungskraft kann aber nicht verneint werden, weil sich die von der Markenstelle zu Grunde gelegte Bedeutung "Informationen über Mode, abrufbar aus einer Datenbank" nicht ohne weiteres aufdrängt. Die Markenstelle hat keine Nachweise vorgelegt, nach denen eine derartige Interpretation als naheliegend anzusehen wäre. Auch der Senat konnte hierfür keine Nachweise finden.

Das in der Marke enthaltene Wort "Fashion" führt zunächst einmal mit seiner allgemein im bekannten Bedeutung "Mode" von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weg. Im sprachlichen Kontext zu "Fashion" versteht der Verbraucher "Box" jedenfalls zunächst im Sinne von "Schachtel/Kiste". Anders als in Begriffen, wie "Mailbox" oder das dem Beschluss des 30. Senats zu Grunde liegende "CLIPBOX" (Beschluss vom 24. April 1995, 30 W (pat) 196/94), ist weder die angemeldete Langform "Fashion In A Box" noch eine Kurzform "Fashion-Box" ein üblicher Begriff, der auf ein Gerät zum Abspeichern hinweist. Nachrichten (Mails) und Bilder (Clips) werden üblicherweise abgespeichert und von dort wieder abgerufen. Für Mode ist dies nicht ohne weiteres zu erwarten. Hier sind mehrere Gedankenschritte notwendig, um einen Sachverhalt zu konstruieren, der einen beschreibenden Sinn ergeben könnte. Dies reicht aber nicht aus, mangelnde Unterscheidungskraft anzunehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kurzform "Fashion-Box" für sich genommen schutzfähig wäre; jedenfalls die angemeldete Wortfolge "Fashion In A Box" mit ihrem deutlichen Ortsbezug weist Unterscheidungskraft auf.

Anders als der sprachliche Kontext können die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegend für den Markenbestandteil "Box" zu einem Verständnis im Sinne von "Gerät zum Speichern von Daten" hinführen. Mit dieser Bedeutung wird der Bestandteil "Box" sprachüblich zwar mit Bestimmungswörtern kombiniert, dies ist aber für "Fashion" nicht in entscheidungserheblichem Maß zu erwarten und in der Form "In A Box" nicht sprachüblich.

Der Senat konnte auch keine phraseologische Kombination nachweisen, in der die Wendung "in a box" eine Bedeutung erhalten könnte, die auch im Zusammenhang mit "Fashion" einen beschreibenden Sinngehalt ergeben könnte. Bekannte Phrasen wären zwar eher schutzunfähig als sonstige Kombinationen (vgl BPatGE 33, 80 - Fleur CHARME), andererseits wäre aber der Austausch einer phrasalen Komponente oder die Hinzufügung einer neuen Komponente besonders auffällig und würde so einen phantasievollen Überschuss im Sinne der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ergeben (vgl Fleischer, Wolfgang, Phraseologie der deutschen Gegenwartssprache, Leipzig, 1982, S 41). Ohne den Nachweis einer vorhandenen Phrase mit dem Bestandteil "in a box" kann vorliegend jedoch weder das eine noch das andere angenommen werden.

Nachdem es sich bei der angemeldeten Marke damit um keine ersichtlich beschreibende Angabe handelt, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis an ihr.

Der Beschluss der Markenstelle ist daher aufzuheben.

Winkler Albrechtv.Zglinitzki Mü/Ja






BPatG:
Beschluss v. 21.11.2000
Az: 33 W (pat) 83/00


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