Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 30. Oktober 2003
Aktenzeichen: 11 U 25/03

(OLG Celle: Urteil v. 30.10.2003, Az.: 11 U 25/03)

1. Zur Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonnummern-CDROM bei vermeintlich untersagtem Eintrag.

2. Zur Anwendbarkeit des Rechtsgedanken des § 13 Abs. 5 UWG, wenn inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Märkten einer Unternehmensgruppe geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten; jedoch trägt die Streithelferin der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin 20.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit von der Beklagten an die K. AG in Österreich gelieferten Telefonnummern-CD-ROM Tele-Info 2000, Ausgabe Sommer 2000. Die K. AG lieferte die CD-ROM an die Klägerin, die diese wiederum an diverse Geschäfte der M.-Gruppe lieferte. Die Beklagte hatte die zur Erstellung der CD-Rom erforderlichen Daten der Telekommunikationsteilnehmer von der Streithelferin der Beklagten erhalten.

Die CD-ROM enthielten die komplette Anschrift und Telefonnummer des Herrn K. Dieser will, als er im April 2000 telefonisch bei der Streithelferin der Beklagten - der D. AG - den Auftrag zur Installation eines ISDN-Anschlusses für seine Privatwohnung erteilt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die beantragte Telefonnummer eine Geheimnummer sein solle und die Publikation der Nummer und der Anschrift verboten seien.

Aufgrund der Veröffentlichung der Meldeangaben des Herrn K. auf der CD ROM sah dieser sich in seinen Rechten verletzt. Herr K. mahnte zahlreiche Kunden der Klägerin, die Einzelunternehmen der M.-Gruppe (Streithelferin der Klägerin) ab und erwirkte, nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 23. August 2000 (Kopie im Ordner €Anlage zur Klage€) für alle Märkte der M.-Gruppe abgelehnt worden war, einstweilige Verfügungen gegen die jeweiligen Einzelunternehmen der M.-Gruppe.

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 429.715,74 DM dadurch entstanden, dass die M. GmbH bei den Umsatzabrechnungen wegen der Abmahnungen des Herrn K. Abzüge in dieser Höhe vorgenommen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 17. Juni 2002 aktivlegitimiert sei, Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin jedoch nicht zu, weil diese schon in der Person der Zedentin nicht bestanden hätten. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien durch grob fehlerhafte Prozessführung der Einzelunternehmen der M. Gruppe entstanden. Es sei zweifelhaft, ob Herrn K. gegenüber den Einzelunternehmen dieser Gruppe ein Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Eine eventuelle Wiederholungsgefahr wäre, selbst wenn man eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung annehmen wollte, dadurch auszuräumen gewesen, dass eine einfache Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden können. Schließlich müsse sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie allein ursächlich den Schaden verursacht habe, weil sie es habe geschehen lassen, dass die M.-Gruppe gegen Rechnungen der Klägerin mit unbegründeten Forderungen Aufrechnungen vorgenommen habe.

Gegen dieses Urteil (Bd. II Bl. 429 ff. d. A.), auf das zur weiteren Sach- und Streitdarstellung verwiesen wird, richten sich die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin.

Die Klägerin meint, dass die Ansicht des Landgerichts, eine einfache Unterlassungserklärung hätte ausgereicht, nicht zutreffe. Insbesondere sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Dezember 2001 (NJW 2002, 1277 ff.) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ginge nämlich nicht um die Wiederholung der Eintragung in einem Telefonverzeichnis, sondern um den weiteren Vertrieb der CD-ROM. Deshalb sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. Allerdings sei die M.-Gruppe selbst davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch seitens des Herrn K. nicht bestehe, und deshalb hätte die Gruppe auch zu Recht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Hätten die einzelnen Gesellschaften der M.-Gruppe strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, so hätte die Gefahr bestanden, dass erhebliche verschuldensunabhängige Vertragsstrafen geltend gemacht worden wären, weil es nicht kontrollierbar gewesen wäre, ob nicht doch CD-ROMs in einzelnen Märkten verkauft worden wären. Die Einzelunternehmen der M. Gruppe hätten die Rechtsstreite, die von Herrn K. angestrengt worden waren, nicht falsch geführt. Immerhin sei die M. Gruppe in allen streitigen Verfahren erfolgreich geblieben. Sie habe lediglich in 42 Verfügungsverfahren die einstweiligen Verfügungen durch Abschlusserklärungen anerkannt. Unstreitig seien sämtliche Prozesskostenhilfeverfahren, mit denen Herr K. seinen Anspruch habe durchsetzen wollen, zu Lasten des Herrn K. ausgegangen. Die Veröffentlichung der Meldedaten des Herrn K. habe einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Herrn K. dargestellt. Dieser habe bei der telefonischen Beantragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Daten nicht zu veröffentlichen seien. Im Übrigen sei im Hinblick auf § 89 Abs. 8 TKG ein ausdrücklicher Antrag des Herrn K. auf Eintragung seiner Daten erforderlich gewesen. Die Beklagte hafte auch als Mitstörer. Die Klägerin trägt den behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 429.334,72 DM im Einzelnen vor (vgl. Bd. IV, Bl. 531, 549 ff. d. A.).

Die Streithelferin der Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Daten des Herrn K. unzulässig gewesen sei. Er habe einer Eintragung im Telefonverzeichnis nicht zugestimmt. Die Streithelferin der Klägerin verweist auf die vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung in dem Verfahren 1 BVR 1831/00 (Kopie Bd. V, Bl. 848 ff. d. A.) des Herrn K.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 219.519,96 € nebst Zinsen aus dieser Summe zu einem Zinssatz von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verurteilen.

Die Streithelferin der Klägerin beantragt,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den Anträgen der Klägerin in der zweiten Instanz zu erkennen.

Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie behauptet, dass Herr K. bei der Antragstellung des Telefonanschlusses einer Veröffentlichung seiner Daten in elektronischen Verzeichnissen nicht widersprochen habe. Herrn K. habe, weil er unter der angegebenen Anschrift nicht gewohnt habe, durch die Veröffentlichung kein Nachteil gedroht. Herr K. habe ausschließlich merkantile Interessen verfolgt. Unstreitig ist er untergetaucht, wobei dies erfolgt sei, weil er in seiner eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht habe. Unstreitig ist er in allen Verfahren, die streitig durchgeführt worden sind, unterlegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es keinen begründeten Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb und Verkauf der CD-ROM gegeben habe. Wie das Schreiben des Bevollmächtigten der Streithelferin der Klägerin vom 23. August 2000 zeige, hätte die Streithelferin der Klägerin ohne weiteres als Vertreterin für die einzelnen Unternehmen der M.-Gruppe Unterlassungserklärungen abgeben können, wobei einfache Unterlassungserklärungen ausgereicht hätten. Da die CD Rom von der Beklagten an die K. AG in Österreich in Kommission geliefert worden sei, hätte die Streithelferin der Klägerin bzw. die Einzelmärkte die CD-ROM einfach zurücksenden können. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bestreitet, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Die Streithelferin der Beklagten wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz ebenfalls. Sie weist darauf hin, dass das Verfahren gegen sie, das Herr K. angestrengt hatte, mit Abweisung der Klage geendet habe. Es sei bei Herrn K. nicht um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, sondern um einen deliktischen Anspruch gegangen. Bei der Frage der Wiederholungsgefahr sei daher eine umfassende Abwägung durchzuführen. Die Streithelferin der Beklagten verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 - 20 U 161/02 (Kopie Bd. V, Bl. 966 d. A.) Lege man die dort entwickelten Grundsätze zugrunde, so ergebe sich, dass eine Störerhaftung seitens der Beklagten gerade nicht gegeben sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin sind unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in der geltend gemachten Höhe zu, weil diese in der Person der Zedentin schon nicht bestehen.

1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die CD-Roms, die die Beklagte an die Zedentin geliefert hatte, mit Rechtsmängeln behaftet waren, so ergibt sich dennoch kein Anspruch gegen die Beklagte, da die Voraussetzungen der §§ 433, 434, 440 BGB a.F. in Verbindung mit den §§ 320 ff. BGB a.F. nicht vorliegen. Ein Verschulden der Beklagten, das für eine Schadensersatzpflicht aus diesen Normen Voraussetzung ist, liegt nach der Überzeugung des Senats nicht vor.

Die Beklagte hat die für die Erstellung der CD Rom erforderlichen Daten von der D. AG der Streithelferin der Beklagten - erhalten.

Die D. AG kann nach § 89 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) Kunden mit deren Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 10 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV), nur mit dem Unterschied, dass der Kunde nach dieser Regelung einem Eintrag widersprechen kann.

Nach § 21 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) kann der Kunde von dem mit ihm vertraglich verbundenen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Die Eintragungsdaten richten sich dabei nach den Vorgaben des Kunden. Diese Daten hat der Anbieter demjenigen Unternehmen, welches zur Herausgabe von Telefonbüchern verpflichtet ist, weiterzugeben (§ 21 Abs. 4 TKV).

Die D. AG ist aufgrund der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung verpflichtet, öffentlich zugängliche Teilnehmerverzeichnisse herauszugeben. Nach § 12 TKG ist die D. AG weiter verpflichtet, Teilnehmerdaten unter bestimmten Bedingungen für Dritte €in kundengerechter Form€ zugänglich zu machen. Dazu zählen auch die in § 89 Abs. 8 TKG genannten Daten. Eine €kundengerechte Form€ setzt eine inhaltliche und technische Aufbereitung voraus, sodass die Daten ohne Schwierigkeiten nach der Bereitstellung von dem Empfänger in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden können (vgl. Büchner, Beck€scher Kommentar, TKG, § 12 Rn. 12 f.).

Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ist somit die D. AG verpflichtet, der Beklagten, wenn diese es wünscht, die Teilnehmerdaten, die sie erhoben hat, zugänglich zu machen. Inwieweit die D. AG ihrerseits verpflichtet ist, die von ihren Kunden erhaltenen Daten zu überprüfen oder welcher Sorgfaltsmaßstab bei der Übernahme der Daten in das Verzeichnis der D. AG von dieser anzuwenden ist, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Eine Überprüfung der Daten durch die Beklagte, ob die einzelnen Datensätze zutreffend oder gar die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Daten in das Teilnehmerverzeichnis der D. AG vorliegen, ist für die Beklagte nicht möglich und schuldet die Beklagte auch nicht ihren Vertragspartnern, an die sie die CD-ROMs veräußert. Nicht nur angesichts der Menge der anfallenden Daten, sondern auch vom rein Tatsächlichen her ist es der Beklagten unmöglich, eine derartige Überprüfung vorzunehmen. Die Beklagte kann nicht wissen, welchen Inhalt die Erklärungen haben, die die jeweiligen Kunden der D. AG dieser gegenüber abgegeben haben. Die ordnungsgemäße Erstellung der Verzeichnisse liegt allein im Verantwortungsbereich der D. AG.

Selbst wenn man also unterstellt, dass die Eintragung der Daten des Herrn K. von der D. AG zu Unrecht erfolgte, wobei es für die Entscheidung des Rechtsstreits insofern ohne Bedeutung ist, ob § 89 TKG oder § 10 TDSV Anwendung findet, handelte die Beklagte dieses Rechtsstreites nicht schuldhaft, wenn sie die von der D. AG übernommenen Daten ungeprüft - jedenfalls ohne Prüfung, ob die einzelnen Teilnehmer einer Eintragung in das Telefonverzeichnis zugestimmt hatten - übernahm und zur Herstellung der CD Rom verwandte.

2. Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass Herrn K. gegenüber den Einzelunternehmen der S. Gruppe kein Unterlassungsanspruch zustand.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Unterlassungsanspruch des Herrn K. seine Grundlage nicht im Bereich des Wettbewerbsrechts gehabt hätte, sondern sich als deliktischer Unterlassungsanspruch dargestellt hätte. Für die Frage der Widerrechtlichkeit ist in diesem Bereich eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Beachtung der Grundsätze über die Verhältnismäßigkeit, die Prüfung, ob der Eingriff befugt war oder nicht, vorzunehmen. Maßgebend für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Bei dieser Abwägung sind auf Seiten des Verletzten zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde, die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen sowie das eigene Verhalten des Verletzten. Auf Seiten des Verletzers ist ausschlaggebend das Motiv und der Zweck des Eingriffs, es muss ein vertretbares Verhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen bestehen (Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823, Rdnr. 184 ff. m.w.N.).

Dabei ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach der Darstellung des Herrn K., an der allerdings erhebliche Zweifel durchaus angebracht erscheinen, durch die Veröffentlichung seiner Daten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für ihn entstanden sein soll. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Herr K., obwohl ihm die angeblich große Gefahr für den Fall, dass seine Wohnungsadresse veröffentlicht werden sollte, vor Augen stand, den Antrag betreffend einen ISDN Anschluss bei der D. AG lediglich fernmündlich gestellt hat. Das Risiko, dass in diesem Fall unzutreffende Angaben aufgenommen werden können, liegt auf der Hand. Es hätte sehr nahe gelegen, dass Herr K., um sicherzustellen, dass seine persönlichen Daten nicht verbreitet werden, die D. AG unbedingt schriftlich hierüber informiert und einen schriftlichen Antrag gestellt hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass Herr K. in den zahlreichen Verfahren, die er angestrengt hat, seine Adresse freiwillig angegeben hat. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass bei den bei der Telekommunikation zur Bearbeitung anfallenden Datenmengen immer das Risiko besteht, dass Daten nicht richtig erfasst werden. Dieses Risiko nimmt derjenige, der sich mit lediglich fernmündlichem Antrag an ein Telekommunikationsnetz anschließt, in Kauf.

Schon bei Abwägung dieser Umstände spricht alles dafür, dass Herrn K. kein Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Dies würde selbstverständlich umso mehr gelten, wenn die streitige Behauptung der Beklagten zuträfe, dass Herr K. unter der von ihm angegebenen Adresse überhaupt nicht gewohnt hat und nicht zu erreichen gewesen ist. In diesem Fall hätte eine objektive Gefahr für Leib oder Leben des Herrn K. durch die Veröffentlichung seiner - unzutreffenden - Wohnadresse nicht bestanden.

3. Auch der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 5 UWG führt dazu, dass die Vielzahl der von Herrn K. gegenüber den einzelnen Märkten der S.-Gruppe angestrengten Rechtsstreite missbräuchlich waren. Nach dieser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre. Die in § 13 Abs. 5 UWG aufgenommene Beschränkung verwehrt nach ihrem Wortlaut jedem Unterlassungsgläubiger im Falle des Missbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (BGHZ 144, 165 ff.). Die Annahme eines Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Gesamtumstände (BGH a.a.O.; BGHZ 149, 371 ff.). Auch im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des allgemeinen Schikaneverbots (§ 226 BGB) erscheint es sachgerecht, im vorliegenden Fall eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG vorzunehmen.

Dagegen spricht auch nicht das Schreiben der M. Gruppe vom 23. August 2000. Dieses Schreiben erfolgte erst, nachdem Herr K. von einer ganzen Reihe von einzelnen S. Märkten Unterlassungserklärungen gefordert hatte. Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht des Landgerichts, dass dieses Verhalten der Streithelferin der Klägerin grob fehlerhaft war. Es war eine unternehmerische Entscheidung der Streithelferin der Klägerin, keine Unterlassungserklärungen abzugeben. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der verschuldensunabhängigen Haftung vertretbar. Allerdings geschah dieses Handeln der Streithelferin auf ihr Risiko und führt nicht zu einer automatischen Haftung der Beklagten.

Die Schreiben, mit denen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wurde, waren gleichlautend und von demselben Rechtsanwalt gefertigt. Die Abwägung der Gesamtumstände ergibt, dass das Vorgehen des Herrn K. dazu bestimmt war, möglichst hohe Kosten zu verursachen und Kostenerstattungsansprüche zu erwerben.

4. Eine Schadensersatzpflicht der Zedentin gegenüber der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Vertriebsbedingungen der Zedentin (Anlage BK 7). Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind.

In Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin heißt es: €... Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird beiderseits ausdrücklich ausgeschlossen ...€ Dieser Satz ist bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass, sollte auch der jeweilige Vertragspartner seinerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, weder die Geschäftsbedingungen der Zedenten noch des jeweiligen Lieferanten gelten. Wie sich aus der Lieferbestätigung der Beklagten (Anlage BK 4) ergibt, hat sie ihrerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen der Zedentin lagen somit den Geschäften mit der Beklagten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

Hinzukommt, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat, während die Zedentin in Ziff. 7 der Bedingungen eine allgemeine Haftung vorsieht. Bei der Kollision von AGB ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die AGB beider Vertragsparteien nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 Rdnr. 55 f. m. w. N.). Danach gelten die gesetzlichen Regelungen für eine Schadensersatzpflicht. Aus den allgemeinen Regelungen steht der Klägerin - wie oben ausgeführt - jedoch kein Anspruch zu.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin wirksam vereinbart waren, so ergibt sich kein Schadensersatzanspruch der Zedentin aus Ziffer 7 der AGB.

Danach steht der Lieferant dafür ein, dass keinerlei Rechte Dritter bestehen, die gegenüber der Zedentin rechtmäßig geltend gemacht werden können. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, hatte Herr K. jedoch keinerlei Rechte gegenüber der K. AG. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Herr K. in allen streitigen Verfahren unterlegen ist und somit auch die Kosten dieser Verfahren zu tragen hat. Die Zedentin hat also in allen diesen Verfahren Kostenerstattungsansprüche gegen Herrn K. Allerdings ist Herr K. €untergetaucht€ und Ansprüche gegen ihn sind nicht zu realisieren. Eine Überwälzung dieses Risikos, dass ein Dritter wegen von der Beklagten gelieferter Warenansprüche geltend macht und dann insolvent wird, auf die Beklagte, kann jedoch durch die AGB der Zedentin nicht erfolgt sein. Eine Haftungsvereinbarung ohne jedes Verschulden seitens der Beklagten und unabhängig von ihrem Verursachungsbeitrag ist auch im kaufmännischen Verkehr als überraschende Klausel unwirksam. Eine derartige vertragliche Gestaltung würde außerhalb jeglichen gesetzlichen Haftungsmodells liegen und wäre deshalb nicht wirksam.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Streithelfer vom 29. September 2003 und vom 15. Oktober 2003 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

5. Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Parteien haben nichts aufgezeigt, das zur Zulassung der Revision Anlass geben könnte; auch der Senat hat nicht gemeint, dass die Zulassung aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten erschiene. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt als solcher dar, dem die Vermutung der Einmaligkeit innewohnt.






OLG Celle:
Urteil v. 30.10.2003
Az: 11 U 25/03


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