Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 3. Juli 2007
Aktenzeichen: 13 W 56/06

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 03.07.2007, Az.: 13 W 56/06)

Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 121, 123 BRAGO (jetzt § 49 RVG) beschränkt sich auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt: § 7 RVG), wenn der Rechtsanwalt von zwei Streitgenossen beauftragt worden ist, aber nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5 gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.02.2006 - 6 O 411/01 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren (Klagerhebung am 29.01.2001 - Klagerwiderung der Beklagten zu 2 und 5 vom 25.10.2001 - Hauptakten AS. 79) wurde der Beklagten zu 5 im Termin vor dem Landgericht am 10.07.2002 mit Wirkung vom 10.07.2002 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet (AS. 411 f). Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 5 bezüglich des Beklagten zu 2 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Im Termin schlossen der Kläger sowie die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 einen Vergleich, in dessen § 7 der Kläger die gegen die Beklagte zu 5 gerichtete Klage zurücknahm.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 5 beantragte unter dem 29.12.2005 die Festsetzung seiner Vergütung nach §§ 121, 123 BRAGO (PKH-Beiheft AS. 323 f). Mit Verfügung vom 19.01.2006 wies die Kostenbeamtin des Landgerichts darauf hin, dass sich der Vergütungsanspruch entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 1714) auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränke. Außerdem wies sie auf den Eintritt der Verjährung und auf das Fehlen eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 ZPO hin (AS. 333 f).

In seiner Stellungnahme vom 23.01.2006 entgegnete der Antragsteller, dass wegen der Regelung des § 98 ZPO ein Kostenerstattungsanspruch nicht bestehe und deshalb kein Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO gestellt worden sei. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 machte er geltend, dass abweichend von der genannten Entscheidung im vorliegenden Fall eine Einschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliege und beide Eheleute von L. (Beklagte zu 2 und 5) gleichermaßen bedürftig gewesen seien; weil der Einzelrichter des Landgerichts die Rechtsverfolgung des Beklagten zu 2 für nicht erfolgversprechend gehalten habe, sei auf seine Anregung der PKH-Antrag für den Beklagten zu 2 zurückgenommen worden. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, der darauf abstelle, dass der andere Streitgenosse finanziell leistungsfähig sei, sei dies vorliegend beim Beklagten zu 2 schon damals nicht der Fall gewesen, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Urkunden ergebe. Eine finanzielle Leistungsfähigkeit liege auch heute nicht vor. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da der Vergütungsantrag rechtzeitig per Fax vorab dem Landgericht übermittelt worden sei. Dafür hat er entsprechendes Faxprotokoll vorgelegt. Zusätzlich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Verfügung vom 01.02.2006 eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. In seiner Stellungnahme vertritt dieser die Auffassung, die Vergütung beschränke sich auf den Mehrvertretungszuschlag und verweist dabei auf einen Beschluss des Senats vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 - . Es sei nicht entscheidend, ob die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt sei oder von vorneherein auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beschränkt worden sei. Namens der Staatskasse wurde die Verjährungseinrede nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 21.02.2006 hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 225,08 EUR festgesetzt und zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 und die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Beklagtenvertreter mit seiner Erinnerung vom 06.03.2006, mit der er geltend macht, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Vergütung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.1993 und die dort wiedergegebenen Voraussetzungen für eine Beschränkung der PKH-Vergütung nicht berücksichtigt. Während der Bundesgerichtshof von vorneherein die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsbeträge beschränkt habe, habe das Landgericht die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt. Auch habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, dass lediglich bei einem der beiden Streitgenossen die persönlichen Voraussetzungen i. S. von § 114 ZPO, nämlich die Mittellosigkeit vorläge. Darauf stellten auch die Standardkommentare sowie diverse Oberlandesgerichte ab, soweit sie dem Bundesgerichtshof folgten. Die herrschende Rechtssprechung erfasse also nicht den vorliegenden Fall, dass beide Streitgenossen mittellos und bedürftig im Sinne des Gesetzes seien. Dass dem Beklagten zu 2 keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, beruhe lediglich auf Erwägungen bezüglich der Erfolgsaussichten, nicht jedoch auf einer Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Daher lägen die von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien, welche ausnahmsweise eine Beschränkung der PKH-Gebühren auf die Erhöhungsgebühren des § 6 BRAGO ermöglichten, nicht vor. Der Antragsteller versichert, er habe bisher keine Zahlungen auf die Gebühren des Rechtsstreits erhalten und könne auch in Zukunft wegen der desolaten Einkommens- und Vermögenslage nicht mit Zahlungen rechnen.

Mit Beschluss vom 20. März 2006 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Einzelrichter zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Dieser hat sie mit Beschluss vom 06.04.2006 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die am 25.04.2006 eingegangene sofortige Beschwerde, die sich weitgehend auf die bisherige Argumentation stützt. Ergänzend macht der Antragsteller geltend, er habe auf Anregung des Einzelrichters den PKH-Antrag für den Beklagten zu 2 nur deshalb zurückgenommen, weil dieser erklärt habe, die Erfolgsaussichten seien schlecht und es genüge ja, wenn einem der beiden Eheleute PKH bewilligt werde. Dann sei es aber grob unbillig, wenn die Erstattung der für die Vertretung der Beklagten zu 5 entstandenen vollen Gebühren versagt werde, denn auch dem Beklagten zu 2 hätte zumindest im Hinblick auf den im Termin vom 10.07.2002 erfolgten Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt werden können.

Der Entscheidung des Senats vom 13.03.2002 sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass entgegen der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht die Gebührenerstattung auch für Fälle der vorliegenden Art auf die Erhöhungsgebühren zu beschränken sei. Soweit die Entscheidung des Senats auch diejenige Rechtssprechung erörtere und kritisiere, welche der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht gefolgt seien, erfolge lediglich eine Auseinandersetzung mit den von dieser Rechtssprechung ins Feld geführten Argumenten betreffend den Regressanspruch im Innenverhältnis der Streitgenossen. Vorliegend sei jedoch die Rechtssprechung heranzuziehen, welche zu § 91 ZPO für die Fälle entwickelt worden sei, dass zwei Streitgenossen einen gemeinsamen Anwalt beauftragten, aber nur ein Streitgenosse obsiege, während der andere unterliege. Nach der inzwischen herrschenden Rechtsmeinung, die auch vom Bundesgerichtshof vertreten werde, könne der siegreiche Streitgenosse grundsätzlich nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung verlangen, es sei denn, er lege dar und mache glaubhaft, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig sei. Nachdem im vorliegenden Fall urkundlich nachgewiesen worden sei, dass der Beklagte zu 2 zahlungsunfähig und vermögenslos sei, sogar bereits zweimal die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse hätte abgeben müssen, könne die Beklagte zu 5 ihm gegenüber keinen Ausgleichsanspruch realisieren. Der Beschwerdeführer regt die Übertragung gem. § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Senat an und beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 26.04.2006 der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und ergänzend mitgeteilt, der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 sei zurückgenommen worden, nachdem vom Einzelrichter darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe unabhängig vom Abschluss eines Vergleichs mangels Erfolgsaussichten abgelehnt werden müsse.

Der Vertreter der Staatskasse ist der Beschwerde entgegengetreten. Jeder Streitgenosse, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde, müsste sich als reiche Partei behandeln lassen. Er müsse sich so behandeln lassen, als hätte er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt.II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nach §§ 121, 122 BRAGO nur die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzt.

1. Da vorliegend die Klage im Jahre 2001 erhoben und sich der Beklagtenvertreter auch im Jahre 2001 als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 5 bestellt hat, waren hinsichtlich der Vergütung die Vorschriften der BRAGO vor Umstellung auf die Euro-Gebühren anzuwenden. Da die Festsetzung der Vergütung jedoch erst im Jahre 2006 erfolgt ist, richtet sich das Verfahren nach neuem Recht, nämlich §§ 55, 56 RVG (so auch OLGR Jena 2007, 163). Danach ist die Beschwerde zulässig, weil der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochen-Frist erhoben. Für die Beschwerdeentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter zuständig.

Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (altes Recht zu § 128 Abs. 4 BRAGO i.V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 - neues Recht zu § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts beschränkt sich auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt: § 7 RVG), wenn der Rechtsanwalt von zwei Streitgenossen beauftragt worden ist, aber nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Der Senat hatte sich bereits in seinem Beschluss vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 - der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 (NJW 1993, 1715 f) angeschlossen. Daran hält er auch für den vorliegenden Fall fest. Der hier gegebene Sachverhalt, dass ursprünglich auch für den weiteren Streitgenossen Prozesskostenhilfe beantragt war, dieser Antrag aber vom Prozessvertreter zurückgenommen wurde, nachdem der Einzelrichter beim Landgericht auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen hatte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier geltend gemacht wird, dass der Beklagte zu 2 zahlungsunfähig und vermögenslos sei und sogar zweimal die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, keine andere Entscheidung.

Die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist dem Bundesgerichtshof überwiegend nicht gefolgt (vgl. OLG Celle RPfleger 2007, 151; OLGR Jena 2007, 163; OLGR Zweibrücken 2004, 139; OLG Düsseldorf NJW RR 1997, 1493; OLG München NJW RR 1997, 197; OLG Köln NJW RR 1999, 725; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.06.2000 - 11 W 53/00 -; dem BGH folgend OLGR Naumburg 2004, 175; OLG Koblenz RPfleger 2004, 503; JurBüro 2001, 652; differenzierend OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200). Dagegen folgt die Literatur überwiegend dem Bundesgerichtshof (Zöller-Philippi 26. Auflage RndNr. 7 zu § 114 ZPO; Münchner Kommentar/Wax, 2. Auflage 2000 RndNr. 70 zu § 114 ZPO; Stein-Jonas ZPO 22. Auflage 2004, RndNr. 8 zu § 114 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 65. Auflage 2007 RndNr. 68 zu § 114 ZPO Stichwort Streitgenossen; Reichold in Thomas/Putzo 27. Auflage 2005, RndNr. 11 zu § 114 ZPO; anderer Ansicht Gerold/Schmid/von Eicken/Müller-Raabe, 17. Auflage RndNr. 43 zu § 48 RVG; Kalthoener/Büttner PKH- und Beratungshilfe 1999, Abschnitt D, RndNr. 48; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage 2000, RndNr. 45 zu § 121 BRAGO; Rönnebeck NJW 1994, 2273; Nothoff Anwaltsblatt 1996, 611; Fischer JurBüro 1998, 4).

Der Beschwerdeführer kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, ein gravierender Unterschied zur angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehe hier darin, dass beide Streitgenossen bedürftig seien, während die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann erfolgen dürfe, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten, aber nur einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO sei, während der andere Streitgenosse finanziell leistungsfähig sei. Zwar ist es richtig, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung von dem finanziell leistungsfähigen oder vermögenden anderen Streitgenossen spricht. Dass dies aber letztlich für die Beurteilung nicht entscheidend ist, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof nicht anders entscheiden will, wenn für den anderen Streitgenossen Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden ist, obwohl dieser die geschuldeten Anwaltsgebühren nicht aufbringen kann. Für diesen Fall verweist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf, dass der Anwalt insoweit wie in jedem anderen Rechtsstreit auch auf eigenes Risiko handelt und ihm dieses nicht von der Allgemeinheit deshalb abgenommen werden kann, weil er außerdem auch eine mittellose Partei zu vertreten hat. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall, dass bei der dem Prozessbevollmächtigten bekannten Mittellosigkeit des Beklagten zu 2 der Prozesskostenhilfeantrag nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, und auch dann, wenn der andere, ebenfalls bedürftige Streitgenosse mangels Vorlage der für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen keine Prozesskostenhilfe erhält (so im Beschluss des Senats vom 13.03.2002 - 13 W 188/01 -).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Grundsätze der Kostenerstattung für den Fall, dass zwei Streitgenossen denselben Anwalt beauftragen, aber nur einer obsiegt und der andere unterliegt (siehe dazu BGH NJW-RR 2003, 1217), nicht in der Weise auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, dass zumindest in Höhe der auf den bedürftigen Streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre bzw. die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf den Betrag beschränkt wäre, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt (so aber OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat dies zu Recht im Hinblick darauf abgelehnt, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer Stande ist, und eine finanzielle Entlastung des vermögenden Streitgenossen aus Steuermitteln damit nicht vereinbar ist. Dass dann, wenn der andere Streitgenosse die Anwaltsgebühren nicht aufbringen kann, der Prozessbevollmächtigte letztlich nur die Erhöhungsbeträge erhält, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Damit hat sich das o. g. Risiko für den Prozessbevollmächtigten verwirklicht; es gibt keinen Anlass, dieses Risiko aus Steuermitteln abzumildern.

Soweit in den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die dem BGH nicht folgen, der Einwand erhoben wird, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehle die gesetzliche Grundlage, da der Rechtsanwalt bei Streitgenossen sein Wahlrecht verliere, obwohl nach § 6 Abs. 2 BRAGO jeder der Streitgenossen die vollen Gebühren schulde (so OLG Celle a.a.O.; OLGR Jena a.a.O.), überzeugt dies nicht, weil der Prozessbevollmächtigte insoweit, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren, auch bezüglich eines auf § 6 BRAGO gestützten Anspruchs nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung gegenüber seiner Partei gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbesteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob insoweit § 6 Abs. 2 BRAGO als abbedungen gilt (so MK/Wax a.a.O.).

Nicht durchgreifend ist der Einwand, wegen der Rückgriffsmöglichkeit des anderen Streitgenossen werde der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe unterlaufen, wenn die Staatskasse nur den Mehrvertretungszuschlag übernehme (so OLG Köln a.a.O.). Soweit einem Rückgriff nicht sowieso § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht (so OLG Koblenz a.a.O), wäre dieses aber auch hinzunehmen (so zu Recht Zöller-Philippi a.a.O.), zumal dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der geltend gemachten Mittellosigkeit des anderen Streitgenossen praktisch gar nicht eintreten kann.

Nicht entscheidend ist auch, ob die Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt wurde oder ob sie von vornherein auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hätte beschränkt werden müssen (so aber OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem angesprochenen Fall in der Revisionsinstanz über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden müssen und die Bewilligung auf den Erhöhungsbetrag beschränkt; die Entscheidung befasst sich aber nicht mit der Frage, ob bei unbeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung sich diese ebenfalls nur auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt. Es erscheint jedoch nicht geboten, dass das über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befindende Gericht eine Entscheidung darüber trifft, welche Vergütung letztlich in dem gesonderten Festsetzungsverfahren bewilligt wird (siehe MK/Wax a.a.O. RndNr. 70 am Ende). Deshalb ist die Rechtsmeinung des OLG Stuttgart (a.a.O.) auch vereinzelt geblieben.

Somit ist die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO bzw. § 56 Abs. 2 RVG.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 03.07.2007
Az: 13 W 56/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9c63c53ff67e/OLG-Karlsruhe_Beschluss_vom_3-Juli-2007_Az_13-W-56-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share