Bayerischer VGH:
Beschluss vom 25. März 2013
Aktenzeichen: 5 ZB 13.340

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde. Der insoweit mit Schriftsatz vom 21. März 2013 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) war abzulehnen, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Erkrankung (Fieber, Kopfschmerzen, starker Husten und allgemeines Unwohlsein) stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil für diesen Fall organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 15; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 60 Rn. 76; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 34 - FN 92).

Vorliegend war der Bevollmächtigte der Klägerin zu solchen organisatorischen Vorkehrungen auch in der Lage, nachdem er nach eigenen Angaben trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Kanzlei aufsuchen, Fristen kontrollieren, anstehende laufende Alltagsarbeiten erledigen und auch eine Besprechung abhalten konnte. Demzufolge wäre er auch in der Lage gewesen, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen oder jedenfalls die vorliegende fristgebundene Sache einem Vertreter zu übertragen (vgl. BGH B.v. 18.5.1994 - XII ZB 62/94 € juris; BHG B.v. 5.4.2011 € VIII ZB 81/10 € NJW 2011, 1601/1603).

Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte geht - soweit ersichtlich einhellig - davon aus, dass ein Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch dann gesetzlich verpflichtet ist, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er länger als eine Woche seinen Beruf krankheitsbedingt nur so eingeschränkt ausüben kann, dass die ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erledigung der anwaltlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BayVGH B.v. 24.6.2005 - 11 ZB 05.386 - juris, m.w.N.; SächsOVG B.v. 17.11.2011 - 5 A 62/09 - juris). Da die Erkältungskrankheit des Bevollmächtigten der Klägerin und die daraus eigener Darstellung zufolge resultierende starke Einschränkung der Möglichkeit, die Berufsaufgaben vollumfänglich zu erfüllen, zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinen Angaben zufolge bereits seit ca. zwei Wochen bestand, wäre dieser verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens am 4. März 2012 ein Vertreter zur Verfügung steht. Da er das nicht getan hat, trägt er an der Versäumung der Begründungsfrist ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zurechnen lassen muss.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2012 wird damit rechtskräftig.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 25.03.2013
Az: 5 ZB 13.340


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