Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 122/00

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung ECOMAT für

"Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen für Nichteisenmetalle, insbes Aluminium und Aluminiumlegierungen"

unter der Nr 397 44 079 in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 1 173 028 ECOMAX, die Schutz genießt für

"Industrieofenanlagen, insbesondere Brenner, einschließlich Strahlrohre; Teile der genannten Waren; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf dem Gebiet des Industrieofenbaues".

Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mit Beschluß vom 23. Juni 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Warenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken auszuschließen. Der Wortbestandteil "eco" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "ecology" bzw "economic" und sei bereits Bestandteil von mehr als 1 300 Marken. Somit stünden sich die Wortbestandteile "MAT" als Abkürzung für Material und "MAX" als Abkürzung für maximal bzw als männlicher Vorname gegenüber. Diese beiden Wortbestandteile seien in ihrer Schreib- und Sprechweise so unterschiedlich, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich die Marken überwiegend an Fachleute richteten, die gewohnt seien, selbst geringfügige Abweichungen zu bemerken.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 9. Februar 2000 unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstbeschlusses zurückgewiesen, nachdem die Widersprechende ihre Erinnerung nicht begründet hatte.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie legt Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung vor. Zur Warenähnlichkeit trägt sie vor, im Herstellungsprogramm von Industrieofenfirmen seien regelmäßig sowohl ganze Anlagen als auch Teile wie Beheizungseinrichtungen enthalten, so daß die Verkehrskreise annähmen, die beiderseitigen Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte. Brenner seien als Wärmeerzeuger einer der wesentlichsten Teile eines Industrieofens. Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen seien zweifelsfrei Industrieöfen. Der Grad der Warenähnlichkeit sei sehr hoch. Die Marken seien in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Sie seien klanglich nahezu gleich. Der stimmlose Konsonant "X" sei bei undeutlicher Aussprache kaum vom stimmlosen Konsonanten "T" der jüngeren Marke zu unterscheiden. Zudem sei die schriftbildliche Ähnlichkeit ebenfalls sehr hoch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich, weil die Marke in der relativ kleinen Branche gut benutzt sei. Eine Kennzeichnungsschwäche durch Drittmarken sei nicht gegeben, da sich lediglich eines der von der Markeninhaberin genannten Zeichen in der maßgeblichen Klasse 11 befinde und über deren Benutzung nichts bekannt sei. Auch die Fachkreise, die in der Regel sorgfältig prüften, könnten die Marken zumindest klanglich nicht auseinanderhalten.

Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle vom 9. Februar 2000 aufzuheben und das Zeichen zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Beschwerdebegründung hat sie sich nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechlungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Industriebrenner und eine Warenähnlichkeit mit den "Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen" der jüngeren Marke unterstellt werden. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden davon ausgegangen wird, daß ein mittlerer Warenabstand oder gar eine Warennähe zwischen "Industriebrennern" als Sachgesamtheit und "Schmelz-, Warmhalte und Dosieröfen" als wesensbestimmendem Bestandteil besteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 60; BPatG GRUR 1994, 377, 378f "Litronic"), wäre eine Verwechslungsgefahr nicht festzustellen.

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine normale Kennzeichnungskraft der Gegenmarke in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden, wenngleich der Bestandteil "ECO" in einer Vielzahl von Marken enthalten und als Hinweis sowohl auf "ecology" als auch "economic" äußerst kennzeichnungsschwach ist. Demgegenüber ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis der Widersprechenden auf eine intensive Benutzung keine Steigerung der Kennzeichnungskraft (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, aaO § 9 Rdn 135; BPatG GRUR 1997, 840, 842 "Lindora/Linola"), so daß keine strengeren Maßstäbe an den Markenabstand zu stellen sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der durch die beiderseitigen Waren angesprochene Fachverkehr, der erfahrungsgemäß ohnehin zu größerer Aufmerksamkeit neigt, schon wegen der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils "ECO" verstärkt auf die jeweils zweiten Bestandteile "MAT und "MAX" achten wird. Demgemäß ist die Gefahr schriftbildlicher und klanglicher Verwechslungen zu verneinen. Obwohl sich die Vergleichsmarken nur im letzten Buchstaben - X gegenüber T - unterscheiden, werden diese Abweichungen angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des Fachverkehrs, weder übersehen, noch überhört werden. Hierbei sorgen auch der Sinngehalt von "MAX" als Hinweis auf "Maximal" und als männlicher Vorname sowie der begriffliche Anklang von "Automat" in "MAT" für eine zusätzliche Unterscheidbarkeit, so daß eine markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Für Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Ja






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2000
Az: 32 W (pat) 122/00


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