Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 133/97

(OLG Köln: Urteil v. 03.04.1998, Az.: 6 U 133/97)

1. Irreführende Angaben auf dem Beipackzettel eines Arzneimittels stehen im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen eine spätere, in gleicher Weise irreführende Werbung für dasselbe Arzneimittel in einer Publikumszeitschrift grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die Behauptung schmerzlindernder Wirkung von Vitamin E bei arthrosebedingten Gelenkbeschwerden sowie einer positiven Wirkung dieses Vitamins bei Kreislaufproblemen sind fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsache verschweigen bzw. Verschleiern sind irreführend im Sinne von § 3 II 1 HWG und daher unlauter (§ 1 UWG).

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 133/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2. April 1997 - 31 O 133/97 wird teilweise bestätigt und erhält im Hauptausspruch die nachstehende Neufassung: " Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Hinweisen`Wichtige Information für Arthrose-Patienten!` und`Viele Menschen haben einen erhöhten Vitamin E-Bedarf. Dazu zählen gerade Patienten mit Arthrose (Gelenkver-schleiß). Fehlt ihnen Vitamin E, kann das die Gelenk-chmerzen verstärken. Auch den Kreislaufpatienten macht häufig ein Vitamin E-Mangel zu schaffen`zu werben:Im übrigen wird die einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vom 2. April 1997 insoweit aufgehoben." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der

Antragsgegnerin ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das

Rechtsmittel jedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen

Umfang teilweise Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Verwendung der in den

Fließtext der Anzeige eingestellten, von der Antragstellerin

beanstandeten Werbeaussagen betreffend das beworbene Vitamin E -

Produkt Eusovit 600 der Antragsgegnerin untersagt.

Die Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die

Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise

die Voraussetzungen des insoweit geltend gemachten

Unterlassungsbegehrens, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu

vermuten ist, glaubhaft gemacht.

a) Was den von der Antragsgegnerin gegenüber dem Verfügungsgrund

der Dringlichkeit vorgebrachten Einwand angeht, so ist dieser von

vorneherein nicht geeignet, die nach Maßgabe der erwähnten

Vorschrift des § 25 UWG zu Gunsten der Antragstellerin sprechende

Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Zwar ist es richtig, daß -

wie die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht -

bereits in der dem Arzneimittel Eusovit 600 beigefügten

Gebrauchsinformation - Stand Dezember 1996 - (Anlage AS 5 = Bl. 16

/17 d. A.) Angaben über die Anwendung und Wirkungen von Vitamin E

u. a. in bezug auf den Schutz von Gelenken vor Stoffwechselgiften

und Verschleiß gemacht sind. Unabhängig davon, daß nach dem durch

Vorlage der Fotokopie einer Antragsschrift vom 22. Januar 1997

(Anlage BE 1 = Bl. 149 ff d.A.) glaubhaft gemachten Vorbringen der

Antragstellerin auch diese, in dem vorbezeichneten Beipackzettel

enthaltenen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen eines

einstweiligen Verfügungsverfahrens (31 O 52/97 LG Köln) beanstandet

wurden, kann die bereits im Dezember 1996 erfolgte Verwendung

dieser Aussagen die Dringlichkeit des auf die Unterlassung der hier

in Rede stehenden Werbeaussagen gerichteten Verfügungsbegehrens

jedoch keinesfalls entkräften. Denn die im Streitfall zu

beurteilenden, in einer in der Ausgabe der Zeitschrift "DER

SPIEGEL" vom 31. März 1997 (Heft 14/97) veröffentlichten Anzeige

enthaltenen Angaben der Antragsgegnerin über den Einsatz und die

Wirkung von Vitamin E beziehen sich speziell auf "Patienten mit

Arthrose (Gelenkverschleiß)" und "Gelenkschmerzen" sowie

"Kreislauf-Patienten" (Anlage AS 4 = Bl. Bl. 14/15 d.A.) und

stellen in dieser konkreten Form gegenüber den Aussagen in der

Gebrauchsinformation eine in Aufmachung und Inhalt abweichende

selbständige Wettbewerbshandlung dar, welche die Antragstellerin

mit ihrem am 2. April 1997 eingegangen Verfügungsantrag daher

innerhalb eines dringlichkeitsunschädlichen Zeitraums angegriffen

hat.

b) Die Antragstellerin hat weiter auch die Voraussetzungen des

geltend gemachten Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Die vorbezeichneten, im Fließtext der Anzeige enthaltenen

Werbeaussagen betreffend das Arzneimittel Eusovit 600 verstoßen

danach gegen das in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG formulierte

Irreführungsverbot, was - da es sich bei der erwähnten Bestimmung

des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) um eine dem Schutze der

Volksgesundheit dienende wertbezogene Norm handelt - auch ohne

Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale per se den

wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf i. S. von § 1 UWG

rechtfertigt (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Rdn. 16 zu § 3

HWG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 612,

614, 618 zu § 1 UWG), mithin der Antragstellerin einen auf die

letztgenannte Vorschrift gegründeten Unterlassungsanspruch

verschafft.

Irreführend im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist die Werbung

für ein Arzneimittel u. a. dann, wenn diesem eine therapeutische

Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die es nach der

Wissenschaft nicht hat oder die nicht hinreichend gesichert ist

(vgl. Doepner, a. a. O., Rdn. 59 zu § 3 HWG). Von diesem

Irreführungstatbestand erfaßt werden die Fälle, in denen eine

Aussage betreffend die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung

eines Arzneimittels einschränkungslos als objektiv richtig oder

wissenschaftlich gesichert dargestellt wird, obwohl diese in

Wirklichkeit durch nicht lediglich als Außenseitermeinungen zu

qualifizierende Gegenstimmen fachlich umstritten ist (vgl. BGH GRUR

1991, 848/849 -"Rheumalind II"; BGH GRUR 1971, 153/155 -"Tampax"-;

BGH GRUR 1965, 148 -" Kaffee C"- = WRP 1965,148; BGH GRUR 1958, 458

-" Odol" - = WRP 1958, 237; Doepner, a.a.O., Rdn. 60 zu § 3 HWG;

Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 178 zu § 1 UWG). So liegt der

Sachverhalt aber hier:

Die im Fließtext der Werbeanzeige enthaltene Formulierung "Fehlt

ihnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken" im

Kontext mit den weiteren, auf Arthrose bezogenen Aussagen ("Viele

Menschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf. Dazu zählen gerade

Patienten mit Arthrose...") suggeriert nach dem Verständnis

zumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen

Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle

Arzneimittelverbraucher zugehörig sind, nicht nur die Wirksamkeit

von Vitamin E - konkret in der Darreichung des beworbenen

Arzneimittels Eusovit 600 - zur Linderung arthrosebedingter

Gelenkschmerzen als solche. In der Form der vorliegenden

Formulierungen wird darüber hinaus der Eindruck erweckt, daß es

sich bei dieser Wirkung von Vitamin E um eine in der Wissenschaft

abschließend behandelte und eindeutig beantwortete Frage handelt,

der - wenn überhaupt - nur (noch) unbeachtliche Gegenmeinungen

gegenüberstehen. Denn im Zusammenhang mit den feststellenden

Formulierungen, daß zu den "vielen Menschen mit einem erhöhten

Vitamin-E-Bedarf"..."gerade Menschen mit Arthrose

(Gelenkverschleiß)..." zählen, provoziert die sich unmittelbar

hieran anschließende, weitere Aussage "Fehlt ihnen Vitamin E, kann

das die Gelenkschmerzen verstärken" nicht nur den Schluß darauf,

daß die Zufuhr von Vitamin E überhaupt arthrosebedingte

Gelenkschmerzen lindern kann. Da dieser zu erwartende positive

Erfolg ohne jegliche Einschränkung als möglich dargestellt wird,

erweckt dies vielmehr auch den Anschein, daß es sich hierbei um

eine in der einschlägigen Wissenschaft eindeutig in diesem Sinne

geklärte Erkenntnis handelt. Denn gerade im hier betroffenen

Bereich der sich an das Laienpublikum wendenden Werbung für

Human-Arzneimitel rechnet jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil

der Adressaten damit, daß fachwissenschaftliche Erhebungen und

klinische Untersuchungen betreffend die therapeutische Wirksamkeit

und Wirkung des beworbenen Arzneimittels bzw. der in ihm

enthaltenen Wirksubstanz durchgeführt worden sind. Werden vor

diesem Hintergrund bestimmte Wirkungen eines Human-Arzneimittels

einschränkungslos als erzielbar dargestellt, erweckt das in dem

erwähnten Verkehrskreis folglich den Eindruck, als spiegele dies

den in der betroffenen Fachwissenschaft - allenfalls mit Ausnahme

widersprechender Außenseitermeinungen - ebenso einschränkungslos

bestehenden Erkenntnisstand wider. Daß die behauptete

schmerzlindernde Wirkung von Vitamin E bei arthrosebedingten

Gelenkschmerzen tatsächlich in diesem Sinne fachlich unumstritten

ist, konnte die Antragsgegnerin im Streitfall indessen nicht

glaubhaft machen.

Die Antragstellerin hat unter Vorlage der am 18. November 1993

bekanntgemachten Aufbereitungsmonographie des Bundesgesundheitsamts

(Bl. 70 ff d.A.) substantiiert dargelegt, daß Vitamin E für

Indikationen u. a. des Gebiets der Rheumatologie, in welches die

Arthrose unstreitg fällt, negativ beschieden wurde (Anlage AS 6 =

Bl. 70 d.A.). Entsprechendes geht aus dem in der beigezogenen und

zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 6 U 238/96

(= 31 O 392/96 LG Köln) von der Antragstellerin als Anlage K 7

vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. L. hervor. Darauf, daß die

behauptete schmerzlindernde Wirkung von Vitamin E bei

Arthrose-Patienten - jedenfalls noch - im Sinne der vorstehenden

Definition fachlich umstritten ist, deuten darüber hinaus sogar die

von der Antragsgegnerin selbst im vorliegenden Verfahren als

Anlagen E 1 (Bl. 47 ff d.A.) und E 2 (Bl. 52 ff d.A.) vorgelegten

Fachpublikationen hin. Denn in diesen, aus den Jahren 1990 und

1994 stammenden Veröffentlichungen wird darauf hingewiesen, daß u.

a. noch kontrollierte Langzeitstudien erforderlich sind, um den

"Stellenwert dieser Therapieform", nämlich der Vitamin-E-Therapie

bei Patienten mit aktivierter Arthrose, festzustellen (Bl. 50, 52

d.A.). In dem als Anlage E 2 eingereichten Beitrag aus dem Jahre

1994 wird ferner ausdrücklich erwähnt, daß viele der zahlreichen

Studien, die zur klinischen Wirksamkeit von Vitamin E bei

rheumatoiden Erkrankungen vorgelegt wurden, "die Kritiker in Design

und Aussagekraft nicht" hätten "überzeugen" können, "so daß ihre

Ergebnisse bis heute kontrovers dikutiert" würden (Bl. 55

d.A.).

Hat die Antragstellerin danach aber die fachliche Umstrittenheit

der behaupteten schmerzlindernden Wirkung von Vitamin E bei

arthrosebedingten Gelenkschmerzen substantiiert dargelegt, ist es

Aufgabe der Antragsgegnerin, die mit ihrer Werbung den Anschein

erweckt, daß es sich bei dieser Wirkung um eine in der Wissenschaft

abschließend behandelte und eindeutig beantwortete Frage handele,

demgegenüber die fachliche Unumstrittenheit glaubhaft zu machen.

Denn entgegen der sonstigen Beweislastverteilung, wonach

grundsätzlich die klagende Partei die Voraussetzungen des geltend

gemachten Unlauterkeits- bzw. Irreführungstatbestands beweisen muß,

trifft den Wettbewerber, der mit einer fachlich umstrittenen

Behauptung wirbt, ohne dabei auf das Vorhandensein einer in der

Fachwelt nicht lediglich als Außenseiterstimme vertretenen

Gegenmeinung hinzuweisen, die Beweislast für die fachliche

Unumstrittenheit der Werbebehauptung (vgl. BGH a.a.O., -"

Rheumalind II " -; BGH a. a. O., -"Tampax"-, BGH a. a. O, -" Odol"

-; Doepner, a.a.O., Rdn. 32 zu § 3 HWG). Da der sich auf eine

fachlich umstrittene Meinung unter Nichterwähnung der Gegenmeinung

stützende Werbende die Verantwortung für die objektive Richtigkeit

seiner Angabe übernommen hat, muß er diese im Streitfall folglich

dann auch beweisen (Doepner, a.a.O.; BGH a.a.O., -"Rheumalind"-).

Die Antragsgegnerin wird durch diese prozessualen Anforderungen

auch ebensowenig überstrapaziert, wie das von ihr eingewandte

Postulat des Wissenschaftpluralismus tangiert ist. Im gegebenen

Zusammenhang geht es weder um die Glaubhaftmachung, daß keine

Gegenstimme vorhanden ist, noch darum, nur einer einzigen

wissenschaftlichen Auffassung vor anderen Meinungen Geltung zu

verschaffen. Denn der Nachweis einer absoluten wissenschaftlichen

Gewißheit bzw. der Abwesenheit jeglicher Gegenstimmen, die in aller

Regel ohnehin nicht existiert, wird der Antragsgegnerin nicht

abverlangt. Beurteilungsgegenstand sind darüber hinaus allein die

konkrete werbende Darstellung einer Meinung und die Frage, ob -

soweit erste fachlich umstritten ist - damit die Gefahr einer

Irreführung zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des

angesprochenen Verkehrs verbunden ist, was aber wiederum - wie im

gegebenen Fall - dann bejaht werden muß, wenn der Meinungsstreit

nicht offengelegt wird. Die sachliche Bevorzugung einer bestimmten

Meinung ist damit ebensowenig verbunden wie der Antragsgegnerin mit

dem Beweis bzw. der Glaubhaftmachung der fachlichen

Unumstrittenheit der werblich verwendeten Meinung betreffend die

Wirkung und Wirksamkeit ihres Arzneimittels Unzumutbares oder gar

Unmögliches aufgebürdet wird.

Daß es sich bei der behaupteten Wirksamkeit von Vitamin E zur

Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen um eine im vorstehenden

Sinne fachlich unumstrittene Aussage handele, vermochte die nach

den vorstehenden Ausführungen insoweit beweispflichtige

Antragsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten

gutachterlichen Stellungnahmen, sonstigen Veröffentlichungen und

Schreiben leisten diese Glaubhaftmachung nicht. Unabhängig davon,

daß sich die in diesen Unterlagen untersuchte und teilweise auch

ausdrücklich attestierte Wirksamkeit von Vitamin E bei der

Behandlung von Arthrose ganz überwiegend zum adjuvanten Einsatz von

Vitamin E in zudem deutlich höherer Dosierung als das beworbenen

Produkt der Antragsgegnerin verhält, geht hieraus jedenfalls nicht

hervor, inwiefern es sich bei diesen Stimmen um die

wissenschaftlich abgesicherte und erhärtete Fachmeinung handelt, an

deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen

können. Denn selbst unterstellt, die von der Antragsgegnerin

vorgelegten Unterlagen bestätigten inhaltlich uneingeschränkt die

in der Werbung behauptete Wirksamkeit (allein) von Vitamin E bzw.

des beworbenen konkreten Produkts Eusovit 600 zur Linderung

arthrosebedingter Gelenkschmerzen, folgt daraus nicht, daß die

wiederum von der Antragstellerin belegten Gegenstimmen sich

(nunmehr) überholt haben bzw. lediglich noch als unerhebliche

Außenseitermeinungen qualifiziert werden müßten. Die Beantwortung

dieser Frage bliebe vielmehr allein einem den gesamten

einschlägigen Meinungsstand berücksichtigenden

Sachverständigengutachten vorbehalten, das die Antragsgegnerin aber

schon nach ihren eigenen Ausführungen mit den eingereichten

Unterlagen nicht vorgelegt hat und dessen Einholung durch das

Gericht sich im Verfahren der einstweiligen Verfügung

verbietet.

Erweisen sich somit die im Fließtext der Anzeige enthaltenen,

auf die Wirkung bei Arthrose-Patienten bzw. arthrosebedingten

Gelenkschmerzen bezogenen Werbeaussagen als irreführend i. S. von §

3 Satz 2 Nr. 1 HWG, gilt das ebenfalls für die weitere, in den

Fließtext der Werbung eingestellte Angabe in bezug auf

Kreislauf-Patienten ("Auch Kreislauf-Patienten macht häufig ein

Vitamin-E-Mangel zu schaffen"). Auch insoweit liegt eine gemäß § 3

Satz 2 Nr. 1 HWG als irreführend einzuordnende Angabe betreffend

die therapeutische Wirksamkeit und Wirkung von Vitamin E bzw.

konkret des Arzneimittels Eusovit 600 der Antragsgegnerin vor. Denn

angesichts der unstreitig bestehenden Vielfalt der u. a. den

"Kreislauf" in Mitleidenschaft ziehenden unterschiedlichsten

Krankheitsbilder und Grunderkrankungen stellt sich die Aussage

"Auch Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin E Mangel zu

schaffen" - vor allem aber in Verbindung mit der sich

anschließenden Aussage "Gute Gründe für das neue Eusovit 600" - aus

der Sicht eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs als

Behauptung der eine große Bandbreite erfassenden therapeutischen

Wirksamkeit des Arzneimitels der Antragsgegnerin dar. Dem Vortrag

der Antragsgegnerin läßt sich indessen schon nicht entnehmen, daß

die nicht näher spezifizierten und erläuterten

Kreislauferkrankungen überhaupt "häufig" mit einem Vitamin-E-Mangel

einhergehen bzw. den hier angesprochenen "Kreislauf-Patienten"

tatsächlich "häufig" ein Vitamin-E-Mangel zu schaffen mache.

Jedenfalls aber hat die Antragsgenerin weder dargelegt, noch

glaubhaft gemacht, daß die behauptete Wirksamkeit von Vitamin E bei

"Kreislauf-Patienten" in dieser Pauschalität fachlich unumstritten

im Sinne der obigen Erläuterungen sei.

Da sich nach alledem die im Fließtext der verfahrenbetroffenen

Werbeanzeige enthaltenen, von der Antragstellerin beanstandeten

Werbeaussagen insgesamt als irreführend im Sinne von § 3 Satz 2 Nr.

1 HWG darstellen und aus diesem Grund gemäß § 1 UWG zu unterlassen

sind, erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob die

Antragsgegnerin mit den erwähnten Angaben ebenfalls gegen § 3 a HWG

verstoßen habe, weil sie damit etwa eine nicht von der Zulasssung

des Arzneimittels gedeckte Indikation beworben habe. Nur am Rande

sei daher darauf hingewiesen, daß hierfür - ohne daß darüber

abschließend zu entscheiden wäre - jedenfalls im vorliegenden

Verfahren der einstweiligen Verfügung manches spricht. Denn nach

der von der Antragstellerin vorgelegten Aufbereitungsmonographie

des Bundegesundheitsamts, in welcher Indikationen u. a. des Gebiets

der Rheumatologie für Vitamin E ausdrücklich negativ beschieden

worden sind, erscheint es in hohem Maße zweifelhaft, daß die im

Jahre 1985 für das Anwendungsgebiet der "Therapie von

Vitamin-E-Mangelzuständen" erteilte Zulassung des Arzneimittels

Eusovit 600 auch die hier in Rede stehende Indikation der Arthrose

(Gelenkschmerzen) erfaßt. Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin

aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht, daß

Arthrose bzw. arthrosebedingte Gelenkschmerzen sowie

Kreislauf-Probleme einem Vitamin-E-Mangelzustand zuzuordnen sind,

und daher unter das von der arzneimittelrechtlichen Zulassung

erfaßte Anwendungsgebiet fallen. Der weiteren Erörterung, inwiefern

eine von der Zulassung seinerzeit nicht erfaßte, sondern erst

aufgrund nachträglicher fachlich unumstrittener Erkenntnisse sich

herausstellende Indikation eines Arzneimittels ohne weiteres

werblich verwendet werden darf, bedarf es daher ebenfalls

nicht.

2. Soweit die Antragstellerin schließlich auch die Unterlassung

der in der Art einer Titelzeile gestalteten Werbeaussage "Wichtige

Information für Arthrose-Patienten!" fordert, erweist sich das

Unterlassungsbegehren jedoch nur zum Teil als berechtigt.

Im Zusammenhang mit den vorbezeichneten, in den Fließtext der

Anzeige eingestellten Formulierungen betreffend Arthrose-Patienten,

die dem hier in Rede stehenden Hinweis erst einen bestimmten

inhaltlichen Aussagewert im Sinne der behaupteten Wirksamkeit von

Vitamin E bei Arthrose bzw. arthrosebedingten Gelenkschmerzen

verschaffen, ist die Textzeile "Wichtige Information für

Arthrose-Patienten!" zwar aus den oben bereits dargestellten

Gründen als gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführende Werbaussage

einzuordnen. Das gilt jedoch nicht für die ebenfalls von der

Antragstellerin alternativ angegriffene isolierte Verwendung dieser

Aussage. Denn die Textzeile verweist von vorneherein auf einen

nachfolgenden Text, nämlich die eigentliche "Information". Die

inhaltliche Bedeutung und Aussagekraft des Hinweises "Wichtige

Information für Arthrose-Patienten!" ergibt sich daher erst im

Zusammenhang mit eben diesem Folgetext, so daß - ist letzterer in

wettbewerblicher Hinsicht nicht zu beanstanden - auch die isolierte

Verwendung des hier zu beurteilenden Werbehinweises nicht mit

Erfolg angegriffen werden kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 03.04.1998
Az: 6 U 133/97


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