Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat tritt den Gründen des
angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des
Rechtspflegers vom 1. September 1997 bei (§ 543 ZPO in
entsprechender Anwendung); sie stimmen mit seiner in ständiger
Rechtsprechung vertretenen Auffassung überein, daß eine im
Zusammenhang mit dem Antrag des Berufungsklägers auf - erneute -
Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit
des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten
als eine noch dem ersten Rechtszug zuzuordnende Tätigkeit durch die
diesem in erster Instanz erwachsene Prozeßgebühr mit abgegolten
wird (vgl. hierzu insbesondere den Beschluß vom 19. Februar 1986 -
17 W 1/86 -, JurBüro 1986, 1035; ferner den Beschluß vom 13. Juli
1992 - 17 W 13/92 -, OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 801 = MDR
1992, 1087 = Anwaltsblatt 1993, 295; ferner KG Anwaltsblatt 1986,
545 = JurBüro 1986, 1825; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 871 sowie
Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 37 und
Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 40).
Die Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten
auferlegt.
Streitwert: 611,11 DM.
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