Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 9. September 2010
Aktenzeichen: 6 K 3829/09

(VG Köln: Urteil v. 09.09.2010, Az.: 6 K 3829/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger unterzog sich im Jahre 2008 im Wiederholungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung. In den schriftlichen Arbeiten erzielte er folgende Ergebnisse:

Hausarbeit: mangelhaft (2 Punkte)

Zivilrecht I: mangelhaft (1 Punkt)

Zivilrecht II: ausreichend (4 Punkte)

Strafrecht: mangelhaft (2 Punkte)

Àffentliches Recht I: mangelhaft (3 Punkte)

Àffentliches Recht II: mangelhaft ( 3 Punkte)

Daraufhin erklärte das beklagte Amt die erste juristische Staatsprüfung des Klägers mit Bescheid vom 12.02.2009 für endgültig nicht bestanden.

Dagegen erhob der Kläger am 02.03.2009 Widerspruch, mit dem er die Aufgabenstellung zu Teil 2 der Hausarbeit sowie die Besetzung der Prüfungskommission rügte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Auswahl der Prüfer sei unter Beachtung der Sollvorschriften der §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2 JAG NRW erfolgt. Die Gewinnung eines Professors im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 JAG NRW für den mündlichen Prüfungstermin und die Aufsichtsarbeiten sei trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Beiakte 4, Bl. 44-50) verwiesen.

Der Kläger hat am 17.06.2009 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, der zweite Teil der Aufgabenstellung der Hausarbeit enthalte unzulässigen Prüfungsstoff. Das dort abgeprüfte Urheberrecht entspreche nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 JAO NRW, gehöre insbesondere nicht zum dort genannten "Bürgerlichen Recht". Daneben liege auch ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 3 S. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW vor, da weder an der Korrektur der Hausarbeit noch der Aufsichtsarbeiten ein Professor beteiligt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.02.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 zu verpflichten, den Kläger zu einem erneuten vollständigen Durchlauf der Prüfungen zum ersten juristischen Staatsexamen, hilfsweise zu einer erneuten Anfertigung der Hausarbeit zum ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, hilfsweise die Hausarbeit des Klägers und die Klausuren erneut zu bewerten.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt aus, der Prüfungsstoff der Hausarbeit sei zulässig gewesen. Die urheberrechtliche Aufgabenstellung des 2. Teils der Hausarbeit habe gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 1. HS JAG NRW im Zusammenhang mit dem Prüfungsfach bei der häuslichen Arbeit, dem "Bürgerlichen Recht", gestanden und überdies nur Verständnis und Arbeitsmethode feststellen sollen, ohne Einzelwissen auf diesem Gebiet vorauszusetzen. Daneben sei dem Kläger die Berufung auf den unzulässigen Prüfungsstoff verwehrt, da er sich der Hausarbeit vorbehaltlos unterzogen und erstmals mit der Einlegung des Widerspruchs unzulässigen Prüfungsstoff gerügt habe. Auch die Auswahl der Prüfer sei unter Beachtung der Sollvorschriften der §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW erfolgt. Zwar sei weder an der Bewertung der Hausarbeit noch der Aufsichtsarbeiten ein Professor im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 JAG NRW beteiligt gewesen, jedoch hätten triftige Gründe für ein Abweichen von den Sollvorschriften der §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW vorgelegen. Die Gewinnung eines Professors für die Begutachtung der Hausarbeit sowie der Aufsichtsarbeiten sei trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich gewesen. Eine Möglichkeit, Professoren zur Korrektur zu "zwingen", bestehe für das beklagte Amt nicht. Die zügige Durchführung des Prüfungsverfahrens habe im Falle des Klägers das Heranziehen von Praktikern erfordert.

Der Kläger hat vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 17.06.2009 - 6 L 476/09 - abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10.09.2009 - 14 B 1009/09 - zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Verfahrens 6 L 476/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zu einem erneuten vollständigen Durchlauf der Prüfungen (I.) noch einen Anspruch auf erneute Anfertigung der Hausarbeit (II.) sowie auf erneute Bewertung der Hausarbeit und Klausuren (III.).

Soweit der Kläger die Zulassung zu einem vollständigen neuen Prüfungsversuch beantragt, rechtfertigen die erhobenen Rügen der Unzulässigkeit des Prüfungsstoffs der Hausarbeit und der fehlerhaften Korrektur von Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten ohne Beteiligung eines Hochschullehrers lediglich die Neuanfertigung der Hausarbeit bzw. die Neubewertung von Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten unter Beteiligung eines Hochschullehrers i. S. d. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 JAG NRW, nicht jedoch die Wiederholung der gesamten Prüfung.

Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Neuanfertigung der Hausarbeit geltend machen. Die von ihm vorgetragene Rüge des unzulässigen Prüfungsstoffes hat er verspätet, nämlich erst im Vorverfahren und damit nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erhoben worden. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 17.06.2009 - 6 L 476/09 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, ausgeführt:

"Hiervon ausgehend hat der Antragsteller hinsichtlich des auf eine erneute Anfertigung der Hausarbeit gerichteten Hauptantrages einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf einen zur erneuten Erbringung dieser Prüfungsleistung berechtigenden Verfahrensmangel berufen.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich der Gegenstand des 2. Teils der Hausarbeit innerhalb des zulässigen Prüfungsstoffes hält.

Dem Antragsteller ist die Berufung auf einen - unterstellten - Verfahrensmangel durch den Inhalt des 2. Teils der Hausarbeit nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) verwehrt, da er diesen Mangel weder während der Bearbeitungsfrist für die Hausarbeit noch vor der Bekanntgabe des Ergebnisses geltend gemacht hat.

Den Prüfling triff aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses eine Mitwirkungslast, die ihm aufgibt, das Seine zu einem rechtsfehlerfreien Ablauf der (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegenden Prüfung beizutragen. Ihn trifft daher die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen.

Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt.

Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 3.12.2008 - 6 K 2230/08 -; BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (49); Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, juris Rn. 46 ff.;

Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2: Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 513.

Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NRWE.

Unabhängig davon, ob ein von Amts wegen oder nur nach Rüge des Prüflings zu beachtender Verfahrensfehler vorliegt, trifft den Prüfling aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darüber hinaus die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Mit dieser Erklärung darf der Prüfling aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich nicht so lange warten, bis ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob es sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NRWE.

Gemessen hieran kann vorliegend dahin stehen, ob es sich bei dem - unterstellten - Verfahrensmangel in Gestalt der Auswahl unzulässigen Prüfungsstoffes um einen von Amts wegen oder nur auf Rüge zu berücksichtigenden Verfahrensfehler handelt. Denn dem Antragsteller, der die Hausarbeit ohne Vorbehalt abgeliefert hat, ist die (nachträgliche) Berufung auf einen - unterstellten - Verfahrensmangel aus Gründen der Chancengleichheit verwehrt. Er hat sich erstmals in seinem Widerspruch vom 2.3.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.2.2009 über das endgültige Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung und damit erst nach Bekanntgabe der Bewertung seiner Hausarbeit auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Aufgabenstellung berufen."

An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren geben keinen Anlass, von dieser Auslegung abzuweichen.

Im Óbrigen schließt sich die Kammer der Auffassung des OVG NRW in seinem auf die Beschwerde des Klägers ergangenen Beschluss vom 10.09.2009 - 14 B 1009/09 - an, wonach hinsichtlich der Hausarbeit unzulässiger Prüfungsstoff nicht vorliegt. Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anordnungsanspruch bezüglich einer Neuanfertigung der Hausarbeit glaubhaft gemacht hat, weil er verspätet, nämlich erst nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses geltend gemacht habe, dass er aus dem behaupteten Mangel in der Aufgabenstellung rechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht wissen können und müssen, dass die Aufgabenstellung den Vorgaben des Justizprüfungsrechts widersprochen habe. Auch der Antragsgegner habe dies nicht gesehen. Erst sein Prozessbevollmächtigter habe bezweifelt, dass Urheberrecht zulässiger Prüfungsstoff einer Hausarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung sei. Es spricht viel dafür, dass dieser Einwand nicht durchgreift und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG widerspräche, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, es von der Bewertung der Prüfungsleistung abhängig zu machen, ob er nachträglich einen während der Erbringung der Prüfungsleistung aufgetretenen objektiv erkennbaren Verfahrensmangel rügt oder nicht. Das dürfte auch für den Verfahrensmangel "unzulässiger Prüfungsstoff" anzunehmen sein.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13.12.2005 - 19 A 4972/04 -, EzB BbiG §§ 34-36 Nr. 20 =juris, und vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NRWE = juris; zuletzt auch Beschluss vom 3.9.2009 - 14 B 940/09 -, NRWE.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn nach summarischer Einschätzung ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufgabe, die der Antragsteller für seine Hausarbeit zu bearbeiten hatte, keinen unzulässigen Prüfungsstoff enthält.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch § 6 Abs. 1 JAO der Prüfungsstoff nicht beschränkt, aus dem Aufgaben aus dem Bürgerlichen Recht zu entnehmen sind.

Vielmehr werden dort lediglich die drei Hauptgebiete benannt, aus denen die Aufgaben für die häuslichen Arbeiten zu entnehmen sind. Mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff "Bürgerliches Recht" ist der Verordnungsgeber dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers des für die Prüfung des Antragstellers anzuwendenden JAG 1993 gefolgt. Im Rahmen der Regelungen über die Organisation der juristischen Prüfungen wird dort mit dem Begriff "Bürgerliches Recht" nicht das Bürgerliche Recht im engeren Sinne bezeichnet, also das im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen geregelte allgemeine Privatrecht. Vielmehr wird dieser Begriff als Bezeichnung des Hauptgebiets "Zivilrecht" im Gegensatz zum Àffentlichen Recht und zum Strafrecht benutzt. Der Antragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass in § 10 Abs. 2 S. 3 JAG 1993 für die Aufsichtsarbeiten aus dem "Bürgerlichen Recht" erläuternd auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c) und damit u. a. auf das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht hingewiesen wird. Darüber hinaus sind in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 JAG 1993 unter dem Begriff "Bürgerliches Recht" sämtliche zivilrechtlichen Prüfungsfächer, hier für die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung, zusammengefasst.

b) Das Urheberrecht, das Teil des Prüfungsstoffs der Hausarbeit des Antragstellers war, gehört zwar nicht zu den Prüfungsfächern, da es weder im Katalog der Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 JAG 1993 in Verbindung mit §§ 4a bis 4c JAO noch als Inhalt einer Wahlfachgruppe gemäß § 3 Abs. 3 JAG 1993 aufgeführt ist. Es kann jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 JAG 1993 bei der häuslichen Arbeit als "anderes Rechtsgebiet ... im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern" zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden. Das ist hier geschehen. Das Urheberrecht gehört zum Privatrecht. Es hat zahlreiche Bezüge u. a. zu den Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) JAG 1993 in Verbindung mit § 4a Nr. 1 JAO Prüfungsfächer sind. In der konkreten Aufgabenstellung kam es unter anderem darauf an, ob der Urheber eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes seine Einwilligung zu dessen Ànderung "nach Treu und Glauben" versagen darf, § 39 Abs. 2 UrhG. Der für das gesamte Rechtsleben bedeutende Grundsatz, dass jedermann bei Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat, hat seine positivrechtliche Normierung in § 242 BGB. Aufgrund dessen bestand auch unter Berücksichtigung der in der Aufgabenstellung enthaltenen Prüfungsmaßgabe ("unter ausschließlicher Zugrundelegung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte") ein in prüfungsrechtlicher Hinsicht genügender Zusammenhang zu einem bedeutenden Regelungskomplex der Prüfungsgebiete "Erstes und Zweites Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

Auch ein Anspruch auf Neubewertung der Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten unter Beteiligung eines Hochschullehrers i. S. d. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 JAG NRW 1993 steht dem Kläger nicht zu. Soweit der Antragsteller rügt, dass bei der Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten nicht die nach §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW 1993 vorgesehene "Soll"-Beteiligung von Hochschullehrern eingehalten worden sei, ist diese Rüge unbegründet.

Nach §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW 1993 "soll" ein Prüfer der Aufsichtsarbeit und Hausarbeit ein auf Lebenszeit oder auf Probe beamteter Professor oder Professorin des Rechts sein. Da die §§ 10 Abs. 3 S. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW 1993 "Soll"-Vorschriften darstellen, haben die Prüflinge weder aus den genannten Normen noch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit einen Anspruch auf Mitwirkung eines Professors. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann vielmehr bei Vorliegen eines triftigen Grundes von der Regelvorschrift abweichen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich nicht genügend zu Prüfern berufene Hochschullehrer finden, die zur Mitwirkung an einem bestimmten Prüfungstermin bereit und in der Lage sind. Ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 3 S. 3, 12 Abs. 2 JAG NRW 1993 liegt demzufolge nur dann vor, wenn das beklagte Amt Prüfer aus diesem Personenkreis trotz Teilnahmebereitschaft und Befähigung nicht heranzieht. Dabei genügt es, die Prüfer - gegebenenfalls mehrfach - zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Prüfungsterminen sie teilzunehmen bereit und in der Lage sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2009 - 14 A 66/09 -, juris.

Dabei sind weder Verhinderungsgründe vom Prüfungsamt notwendigerweise nachzuprüfen, noch konkrete weitere Nachweise dafür, dass kein Professor zu dem konkreten Prüfungstermin zur Verfügung stand, vom Prüfungsamt zu verlangen. Es genügt, wenn das beklagte Amt glaubhaft dartut, dass triftige Gründe für eine Abweichung von dieser "Soll"-Regelung im einzelnen Prüfungsfall vorgelegen haben.

Vgl. Urteil der Kammer vom 05.11.2008 - 6 K 1318/07 -.

Diesen Anforderungen ist das beklagte Amt nachgekommen. Es hat detailliert ausgeführt und durch Vorlage des entsprechenden Schreibens (BA 1, Bl. 25) belegt, dass am Ende jeden Jahres ein Aufforderungsschreiben an alle Prüfer und damit auch an die zu Prüfern berufenen Professoren mit der Bitte um Óbernahme von Korrekturen im kommenden Jahr ergeht, notfalls telefonisch nachgefragt wird und diese Praxis auch vom für die Aufsichtsarbeiten zuständigen Prüfungsamt Düsseldorf verfolgt wird. Gleiches gilt für die Óbernahme von Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Diesbezüglich hat das beklagte Amt Óbersichten vorgelegt, die die weitgehend erfolgreichen Bemühungen für die Monate Februar (dem maßgeblichen Monat einer etwaigen mündlichen Prüfung des Klägers) und März 2009, Professoren als Prüfer für die mündlichen Prüfung zu gewinnen, belegen.

Demgegenüber hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Praxis des beklagten Amtes, insbesondere dafür, dass das beklagte Amt Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 JAG NRW 1993 trotz vorhandener Bereitschaft nicht herangezogen hätte, nicht substantiiert vorgetragen.

Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. Auf die Beantwortung der insgesamt fünf Beweisfragen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geklärt wissen will, ob das beklagte Amt im Hinblick auf die Hausarbeit des Klägers versucht habe, sämtliche als Korrektoren rechtlich in Betracht kommende Professoren schriftlich und telefonisch zu verpflichten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob das beklagte Amt im Hinblick auf die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten des Klägers sämtliche Rechtsprofessoren an den Universitäten Bonn, Düsseldorf und Köln angeschrieben habe, ob sie als Korrektoren zur Verfügung stehen. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich die Frage, ob sämtliche Rechtsprofessoren an den vorgenannten Universitäten, die sich entweder auf ein erstes Anschreiben nicht gemeldet oder abgesagt haben, erneut zur Mitteilung aufgefordert worden sind, an welchen Prüfungsterminen sie teilzunehmen bereit und in der Lage sind.

Selbst wenn die gestellten Beweisfragen bejaht würden, könnte der Kläger daraus für ihn Günstiges nicht herleiten. Die vom beklagten Prüfungsamt im gerichtlichen Verfahren eingehend wie nachvollziehbar dargestellte Praxis bei der Heranziehung von Hochschullehrern genügt den Anforderungen des §§ 10 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 JAG NRW. Darüber hinausgehender Bemühungen, wie sie der Kläger ausweislich der gestellten Beweisanträge für erforderlich hält, bedarf es nicht. Das beklagte Amt ist allein aufgrund des nicht zu leistenden Aufwandes bereits nicht verpflichtet, sämtliche rechtlich als Korrektoren in Betracht kommenden Rechtsprofessoren aller Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen anzuschreiben. Es ist ebenfalls nicht verpflichtet, sämtliche Rechtsprofessoren der Universitäten Köln, Bonn und Düsseldorf anzuschreiben. So ist das beklagte Amt, wie sich bereits aus den eingangs gemachten Ausführungen ergibt, wonach nur Personen aus dem Kreis der Hochschullehrer heranzuziehen sind, bei denen sowohl Teilnahmebereitschaft als auch Befähigung vorliegen, nicht verpflichtet, Professoren anzuschreiben, deren Nichtbereitschaft zur Korrekturübernahme bekannt ist oder die aufgrund von Zweifeln an ihrer (prüfungsspezifischen) Befähigung nicht zur Prüfung herangezogen werden sollen. Ebenso wenig war das beklagte Amt im Hinblick auf die Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten des Klägers verpflichtet, sämtliche - und damit auch solche, die bereits terminliche Hinderungsgründe angegeben oder definitiv für den in Frage stehenden Prüfungszeitraum abgesagt haben - Professoren der genannten Universitäten, die sich auf ein erstes Anschreiben nicht gemeldet oder abgesagt haben, erneut zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Prüfungsterminen sie teilzunehmen bereit und in der Lage sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.






VG Köln:
Urteil v. 09.09.2010
Az: 6 K 3829/09


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