Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 34 O 194/10 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 34 O 194/10 U.)

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 15.000,-- €.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Kfz-Innung Körperschaft des öffentlichen Rechts mit etwa 830 Kfz-Händlern und Autohäusern als Mitgliedern.

Der Beklagte, ein zur Zeit arbeitssuchender Lastkraftwagenfahrer, bot über das Internetportal www.xxx.de als Privatangebot im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 13 unterschiedliche Fahrzeuge mit einer Gesamtumsatzerwartung von 68.598,-- € an. Sieben der angebotenen Fahrzeuge standen zum Zeitpunkt der Verkaufsanzeigen in seinem Eigentum, sechs Fahrzeuge standen nicht in seinem Eigentum und gehörten Eigentümern, die über keinen Internetanschluss verfügten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 mahnte die Klägerin den Vater des Beklagten, dessen Mobilnummer in den Verkaufsanzeigen angegeben war, wegen Wettbewerbsverstoßes ab. Es antwortete auch der Beklagte, der den Vorwurf der Gewerblichkeit zurückwies.

Die Klägerin behauptet, dass u.a. ihre Mitgliedsbetriebe Auto E, Auto H GmbH, Auto N GmbH, Auto T, Auto-I, weiter wie Anlage K 9, über die Internetseite www.xxx.de Gebrauchtfahrzeuge verkaufen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte gewerblich tätig sei, ohne dies offen zu legen. Die anwaltlichen Abmahnkosten könnten als Kosten, die ohnehin auf die Prozesskosten anzurechnen seien, geltend gemacht werden.

Die Klägerin beantragt,

dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 481,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei, weil er keine Provision durch die Verkaufsanzeigen und Verkäufe erzielt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf die geltend gemachten Abmahnkosten begründet.

I.

Die Klägerin kann als rechtsfähiger Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG von dem Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG Unterlassung im tenorierten Umfang verlangen.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband im Sinne § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Denn als Innung des Kraftfahrzeugshandwerks O fördert er die gewerblichen Interessen seiner ca. 830 Mitgliedsbetriebe, die auch Autohäuser sind. Nach der Auffassung des Gerichts ist über die Frage, ob diese Autohäuser auch über das Internetportal xxx.de Gebrauchtwagen verkaufen und damit auf demselben Markt wie der Beklagte tätig sind, nicht Beweis zu erheben. Denn die Klägerin hat ausreichend substantiiert vorgetragen, dass Mitglieder ihrer Innung Gebrauchtfahrzeuge über die Internetseite www.xxx.de verkaufen. Der Beklagte hat diese Behauptung nicht ausreichend bestritten. Die Klägerin hat mit Anlage K 9 ausreichend substantiiert dargelegt, dass von den 20 bei xxx.de im Umkreis von 20 km zur Postleitzahl 00000 gelisteten Autohändlern 13 Mitglieder der Klägerin sind. Damit ist substantiiert dargelegt, dass diese Mitglieder der Klägerin über das Internetportal xxx.de handeln. Dass diese 13 Autohäuser nur mit Neuwagen und nicht auch mit Gebrauchtwagen handeln, widerspricht jeder allgemeinbekannten Lebenserfahrung. Autohäuser, die Neuwagen verkaufen, nehmen auch Gebrauchtwagen in Zahlung, die sie dann wieder verkaufen. Wenn die Autohäuser jedoch die Neuwagen über xxx.de verkaufen, werden sie erst recht ihre Gebrauchtwagen über xxx.de verkaufen. Deshalb konnte der Beklagte nicht nur pauschal bestreiten, dass die Autohäuser der Klägerin nicht mit Gebrauchtwagen über das Internet handeln. Der Beklagte hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, dass jedes dieser Autohäuser über www.xxx.de keine Gebrauchtwagen verkauft.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich nicht um einen anderen Markt, den die Mitglieder der Klägerin und der Beklagte bedienen. Auch wenn die Mitglieder der Klägerin Gebrauchtfahrzeuge mit Garantie anbieten und der Beklagte Gebrauchtfahrzeuge ohne Garantie anbietet, wird derselbe Abnehmerkreis angesprochen. Denn richtigerweise müsste auch der Beklagte als gewerblicher Anbieter Fahrzeuge mit Garantie anbieten. Insoweit handelt es sich um einen Zirkelschluss. Denn der Beklagte wäre als gewerblicher Anbieter ja gerade auch verpflichtet, eine Garantie abzugeben, der er durch das Angebot als privater Anbieter entgeht.

Der Beklagte handelt nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG unzulässig, weil er bei den Verkaufsanzeigen in xxx.de nicht auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots hinweist. Nach dieser Vorschrift handelt gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wer unwahre Angaben macht oder den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Dadurch, dass der Beklagte bei seinen dreizehn Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal xxx.de keine Händlerpflichtangaben gemacht hat, erweckt er den unzutreffenden Eindruck, dass er Verbraucher sei bzw. nicht für Zwecke seines Geschäfts oder Gewerbes tätig sei. Tatsächlich handelt der Beklagte gewerblich. Gewerbliches Handeln liegt bei einer planmäßig auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb vor, wenn das Handeln nicht privaten Zwecken dient (Piper/Ohly-Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 2 Rdn. 86, 91).

Vorliegend hat der Beklagte in einem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dreizehn unterschiedliche Fahrzeuge mit einer Gesamtumsatzerwartung von 68.598,-- € zum Verkauf angeboten, was für sich schon ein Indiz für eine gewerbliche, nämlich auf Dauer angelegte Tätigkeit ist.

a)

Soweit der Beklagte den Unfallwagen Marke A des Zeugen M (Anlage K1/1), den Wagen Marke B des Zeugen M (Anlage K 1/3), den Wagen Marke C des Zeugen M (Anlage K 1/5), den Wagen Marke D des Zeugen N (Anlage K 1/6), den Wagen Marke E des Zeugen N(Anlage K 1/7), den Wagen Marke F Zeugen H (Anlage K 1/8), den Wagen Marke G des Zeugen S (Anlage K 1/10), die jeweils im Eigentum der Zeugen und nicht des Beklagten standen, auf xxx.de angeboten hat, weil die Zeugen keinen Internetanschluss hatten, liegt auch dann ein gewerbliches Handeln vor, wenn der Beklagte weder eine Provision noch den Verkaufspreis erhalten haben soll. Denn entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung kommt es für die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte mit der Vielzahl der Inserate zeigt, dass es sich planmäßig um eine auf Dauer angelegte Vermittlungstätigkeit handelte.

b)

Die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sechs der angebotenen Fahrzeuge, nämlich der H (Anlage K1/2), der I (Anlage K 1/4), der J(Anlage K 1/9), der K (Anlage K 1/11), der L (Anlage K 1/12) und der M (Anlage K 1/13) zum Zeitpunkt der Verkaufsanzeige auf xxx.de seit einem Zeitraum von 1 Jahr bis zu 7 Tagen im Eigentum des Beklagten standen, wobei jeweils nur zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf den Beklagten zugelassen waren. Hätte der Beklagte allein diese in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge zum Verkauf angeboten, wäre ein gewerbliches Handeln des Beklagten nicht ohne weiteres begründet gewesen. Denn in der Tat kann der Beklagte Autonarr sein und in einem Jahr Eigentümer von sechs Fahrzeugen sein, die er auch wieder verkauft. Es gibt keine Regel, die einer Privatperson durch Erwerb von sechs Fahrzeugen zu privaten Zwecken, die sukzessive auch wieder verkauft werden, gewerbliches Handeln unterstellt. Auch aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen wird eine privaten Zwecken dienende Sammlung von Fahrzeugen nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

c)

Vorliegend ist jedoch deshalb eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten anzunehmen, weil der Beklagte gerade nicht nur sechs Fahrzeuge in seinem Eigentum innerhalb eines Jahres veräußert hat, sondern weitere sieben Fahrzeuge, die nicht in seinem Eigentum standen, zum Verkauf angeboten hat. Schon aufgrund der sieben in Fremdeigentum stehenden Fahrzeuge in einem Jahr ist eine auf Dauer angelegte, nicht allein privaten Zwecken dienende Verkaufstätigkeit und damit eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Abmahnkosten in Höhe von 481,60 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Zwar war die Abmahnung der Klägerin vom 31.03.2010 wegen des Verstoßes des Beklagten gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG berechtigt. Die Klägerin war als Fachverband jedoch befähigt, durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe zu bearbeiten, wie die Klägerin ausdrücklich zugesteht. Damit besteht kein Anspruch auf die anwaltlichen Abmahnkosten. Denn entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung können diese im Prozess nicht als auf die Geschäftsgebühr anzurechnende Kosten geltend gemacht werden; sie sind nie entstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.04.2011
Az: 34 O 194/10 U.


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