Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 6. März 2007
Aktenzeichen: 1 L 469/04

(OVG Greifswald: Beschluss v. 06.03.2007, Az.: 1 L 469/04)

Gründe

Der Kläger, Eigentümer einer mit zwei Betten und einem Schlafsofa ausgestatteten 2-Zimmer-Ferienwohnung in Z, wendet sich gegen vier Bescheide des Beklagten über Fremdenverkehrsabgaben für die Jahre 2000 bis 2003. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobenen Klagen zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen und nach Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages des in einer überörtlichen Sozietät tätigen Klägers mit Urteil vom 21. Juli 2004 abgewiesen.

Der nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 11. August 2004 zwar fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 8. September 2004 gestellte und am 4. Oktober 2004 gleichermaßen fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor:

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes € vorbehaltlich späterer Erkenntnisse € eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 € 2 B 201/97 €, NordÖR 1998, 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 € 7 B 19.90, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; vom 10.05.1990 € 5 B 31.90 € Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift € gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz € Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 € 1 O 23/98 €, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 € 1 L 74/97 €, NVwZ-RR 1999, 476).

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) jedenfalls nicht vor. Wenn man den Vortrag des Klägers in der Weise versteht, dass der Standpunkt des Verwaltungsgerichts unrichtig sei, seine Ferienwohnung verfüge über vier Gästebetten, denn das Schlafsofa sei kein solches Gästebett, sondern eine Aufbettung (für 2 Personen) und daher vermindere sich nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Gemeinde Seeheilbad Zingst über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 14. November 2002 (Fremdenverkehrsabgabensatzung) die hier streitige Jahresabgabe, so ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass Schlafgelegenheiten einer Ferienwohnung, die deren Vermieter € wie hier der Kläger im Internet € als "für max. 4 Personen ausgerichtet" annonciert, Gästebetten im satzungsrechtlichen Sinne sind und nicht lediglich "Aufbettungsmöglichkeiten". Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere dahin zu folgen, dass "Aufbettungsmöglichkeiten" im Sinne der eben genannten Satzungsbestimmung nur solche Schlafgelegenheiten sind, die über die eingerichteten Schlafgelegenheiten hinaus im Bedarfsfalle, und damit gewissermaßen im Ausnahmefalle, erst geschaffen werden. Wenn die Ferienwohnung für 4 Personen ausgerichtet sein soll und neben zwei Betten (bzw. einem Doppelbett) nur noch über ein Schlafsofa verfügt, so handelt es sich bei dieser Schlafcouch um zwei dafür notwendige reguläre Schlafgelegenheiten und nicht um solche für den Bedarfsfall. Das dürfte sich im Übrigen auch schon aus der nicht bestrittenen Mitteilung des Beklagten ergeben, die Ferienwohnung sei häufig an drei erwachsene Personen vermietet worden. Die Vermietung an mehr als zwei Gäste ist damit nicht nur ausnahmsweise vorgekommen. Ob diese Schlafgelegenheit von einer Person oder von zweien genutzt wird, ist für die Frage, ob es sich um "Gästebetten" i. S. d. Satzung handelt oder, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist, lediglich um eine "Aufbettung", nicht von Belang.

Soweit der Kläger zu nicht dokumentierten "Marketingaktivitäten 2003" vorträgt und damit offenbar der Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Bestreiten solcher Maßnahmen sei unsubstantiiert, entgegentreten will, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Auf seinen Einwand, ein Dokument zu "Marketingaktivitäten 2003" befinde sich nicht in seiner Akte, Unterlagen zu dem Jahre 2003 lägen ihm nicht vor, kommt es nicht an. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten umfangreiche kalkulatorische Auflistungen solcher Bemühungen für das Jahr 2003 wie für frühere Zeiträume. Diese Unterlagen sind dem Kläger im gerichtlichen Verfahren zur Akteneinsicht übersandt worden.

Bereits offen bleibt, was der Kläger mit seinem Hinweis auf "Blatt 16, Fremdenverkehrswerbung" rügen will. Dieser Bestandteil der Verwaltungsvorgänge, der als "einem Schreiben des Gerichts vom 12. Juli 2002 anliegende Aktennotiz" in seinen "Besitz" gelangt sein soll, ist die Begründung des Satzungsbeschlusses des Antragsgegners vom 18. Oktober 2001. Anders als vom Kläger dargestellt heißt es darin, dass zwischen dem Vorteil der nur mittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilten Personen und erhöhten Verdienstmöglichkeiten ein konkreter (nicht ein "messbarer"!) Zusammenhang bestehen muss. Wenn die Gemeinde gem. § 2 Abs. 1 ihrer Fremdenverkehrsabgabesatzung € wie hier € auch mittelbar bevorteilte Personen in den Kreis der Abgabepflichtigen aufnimmt, so verstößt das nicht gegen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KAG M-V). Es ist anerkannt, dass die Fremdenverkehrsgemeinden einen Regelungsspielraum in Anspruch nehmen können, der ihnen durch die weite Fassung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 KAG belassen worden ist (vgl. dazu näher OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 € 2 L 226/98 €, juris). Dass die nach der genannten Begründung des Satzungsbeschlusses für die Annahme eines mittelbaren Vorteils angenommene Voraussetzung eines konkreten Zusammenhanges zwischen Fremdenverkehr und einer erhöhten Verdienstmöglichkeit rechtlich zweifelhaft sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Solches ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.

Die ohne weitere Begründung vorgetragene Rüge, zumindest ein Teil der Forderungen dürfe verjährt sein, genügt mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dem Darlegungserfordernis offensichtlich nicht.

2. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg. Die angeführten Umstände (Satzungsänderungen, den streitigen Bescheiden zugrundeliegendes früheres Satzungsrecht, länger zurückliegendes tatsächliches Geschehen), die nicht im Sinne einer konkreten Bezeichnung der sich stellenden Rechtsfragen näher dargelegt werden, benennen lediglich eine den mit dem öffentlichen Abgabenrecht befassten Verwaltungsgerichten geläufige Problematik.

3. Auch mit seiner Divergenzrüge dringt der Kläger nicht durch. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, der in der Rechtsprechung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei kommt es, soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, also des Berufungsgerichts, an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 12 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn 23).

Das Vorbringen des Klägers, entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils müsse nach der Entscheidung des OVG Schleswig € 2 L 223/96 € vom 25.08.1999 der Satzungstext selbst regeln, dass die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung allein durch die Abgabe gedeckt werden, oder bei mehreren Einnahmequellen, zumindest zu welchen Teilen die Aufwendungen durch die Fremdenverkehrsabgabe abgegolten werden, wird diesem Maßstab nicht gerecht. Es lässt zum einen außer Acht, dass mit einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts keine Abweichung von der Rechtsprechung des dem Verwaltungsgericht Greifswald übergeordneten Berufungsgerichts geltend gemacht wird. Zum anderen verkennt der Kläger die genannte Entscheidung des OVG Schleswig. Dort ist entschieden worden:

"... Können Aufwendungen für dieselben Maßnahmen an den genannten Einrichtungen über verschiedene Abgaben finanziert werden, gehört zu der Angabe des Gegenstandes der Abgabe auch, in welchem Umfang Aufwendungen durch Kurabgaben mitfinanziert werden sollen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990, € 9 K 11/89 €, KStZ 1991 S. 219). Dies ist nicht nur dann unverzichtbar, wenn die Gemeinde neben der Kurabgabe auch Fremdenverkehrsabgabenerhebt und durch diese Abgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 KAG nicht€ wie im Falle der Beklagten €nur die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung, sondern ebenfalls die für Kureinrichtungen gedeckt werden sollen; Entsprechendes gilt vielmehr auch, wenn für die Benutzung von Kureinrichtungen zusätzlich Gebühren oder private Entgelte verlangt werden. Fehlt es in der Kurabgabesatzung an der Angabe des Deckungsgrades der Abgabe, kann der beitragsfähige Aufwand nicht ermittelt werden ..."

Im vorliegenden Falle sehen die Fremdenverkehrsabgabensatzung des Beklagten vom 14. November 2002 sowie ihre Vorgängersatzungen gerade nicht vor, dass die Fremdenverkehrsabgabe nicht nur die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung, sondern ebenfalls die für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung von Kureinrichtungen decken soll. Nach § 1 der Satzung werden die Abgaben vielmehr allein zum Zwecke der Fremdenverkehrswerbung erhoben. Eine teilweise Deckung des Aufwandes für die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 KAG M-V genannten Maßnahmen findet gerade nicht statt. Damit fehlt es zudem an der Anwendung derselben Rechtsvorschrift durch das Verwaltungs- und das genannte Oberverwaltungsgericht bei Aufstellung der angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze.

4. Auch mit seiner Rüge, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen, da es seinem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben habe, dringt der Kläger nicht durch. Wenn dieses Vorbringen in der Weise verstanden wird, dass er geltend macht, durch eine ungerechtfertigte Ablehnung seines Terminsverlegungsantrages sei er in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, so erfordert eine ausreichende Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für die Entscheidung niedergelegt hat, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen (OVG Greifswald, 23.03.2004 € 3 L 35/04 €, juris). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO hätten nicht vorgelegen, da der Termin von einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät hätte wahrgenommen werden können. Dies sei nicht unverhältnismäßig, da hierfür eine ausreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf seine persönliche Anwesenheit im Termin angekommen sein sollte. Der Kläger hat dazu unter Verweis auf Anlagen vorgetragen, das Argument, es sei nicht ersichtlich, was er persönlich in der mündlichen Verhandlung habe bewirken wollen und er habe dergleichen auch nicht glaubhaft gemacht, sei absurd. Glaubhaft habe er allenfalls die Gründe für seine Verhinderung machen müssen. Aus dem anliegenden Schriftsatz vom 19. Juli 2004 ergebe sich, dass eine Einarbeitung durch einen Kollegen tatsächlich nicht mehr habe erfolgen können.

Selbst wenn man dieses Vorbringen noch als hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ansehen könnte, läge ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Sache nicht vor. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung in § 108 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 VwGO gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten und sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Die Ablehnung eines Verlegungsantrages kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO), jedoch der Antrag abgelehnt wird, obwohl er in Erfüllung der dem Beteiligten obliegenden Mitwirkungspflicht unverzüglich nach Bekanntwerden der Verhinderung gestellt wird und dem Gericht die Gründe der unverschuldeten Verhinderung darin schlüssig dargetan werden. Wegen der dem Beteiligten obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist ein Verhinderungsgrund zudem nur dann als erheblich i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn er nicht in zumutbarer Weise durch den Prozessbevollmächtigten selbst durch Inanspruchnahme eines verfügbaren anwaltlichen Vertreters aus derselben Kanzlei beseitigt werden kann (BVerwG, 29.04.2004 € 3 B 118/03 €, juris; BVerwG, 26.04.1999 € 5 B 49/99 €, juris; BVerwG, 28.08.1992 € 5 B 159/91 €, juris; vgl. Dawin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 108 Rn 147). Bei der Frage, ob ein erheblicher Grund nach § 227 Abs. 1 ZPO angenommen werden muss, ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass dem Beteiligten bei Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten ausreichend Zeit einzuräumen ist, einen neuen Prozessbevollmächtigten aufzufinden, und darüber hinaus dem Bevollmächtigten ausreichend Zeit zur Durcharbeitung des Prozessstoffes zu belassen ist (BVerwG, 28.08.1992 € 5 B 159/91 €, juris). Im Falle der Verhinderung eines in einer Sozietät tätigen und an der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gilt Folgendes:

Tritt der Verhinderungsgrund derart kurzfristig ein, dass für eine ordnungsgemäße Vertretung des Beteiligten kein sachkundiger anwaltlicher Vertreter gefunden werden kann, ist es nicht ohne Weiteres Sache des Prozessbevollmächtigten darzulegen, dass keiner der in Sozietät mit ihm stehenden Rechtsanwälte (ebenfalls) in die Sache so eingearbeitet ist, dass er in dem unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin sachkundig auftreten kann. Dann muss das Gericht, das über den Terminsverlegungsantrag zu befinden hat, in der Regel von dem Gegenteil ausgehen (BVerwG, 26.04.1999 € 5 B 49/99 €, juris). Bei schon eine längere Zeit absehbaren Verhinderungsgründen ist demgegenüber darzulegen, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Sozius ebenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. die Fälle BVerwG, 5.12.1994 € 8 B 179.94 €, Buchholz 310 § 108 Nr. 259; BVerwG, 23.01.1995 € 9 B 1/95 €, NJW 1995, 1231).

Vorliegend ist der in der Kollision mit dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg am 21. Juli 2004 liegende Verhinderungsgrund des Klägers nicht kurzfristig eingetreten. Der Kläger hat die Ladung zu dem für denselben Tag anberaumten Termin vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2004 erhalten und auch sogleich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004 um Verlegung des Termines gebeten. Nach Ablehnung dieses Antrages ebenfalls schon am 30. Juni 2004 (und Absendung der gerichtlichen Verfügung auf dem Postweg) hat der Prozessbevollmächtigte dann erst mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 unter Hinweis auf seine zwischenzeitliche urlaubsbedingte Abwesenheit mitgeteilt, die Vertretung durch einen anderen Anwalt aus der Sozietät könne unabhängig davon, ob ein anderer Anwalt zur Verfügung stehe und es zumutbar wäre, diesen von einem weit entfernten Kanzleisitz anreisen zu lassen, nicht verlangt werden. Ein Kollege könne sich nicht innerhalb eines Tages in die Sache einarbeiten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Rücksichtnahme sei das Gericht zur Verlegung des Termines verpflichtet, zumal keine Zeugen geladen seien.

Da der Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet ist, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will, kann ihn eine etwa zwei Wochen dauernde Urlaubsabwesenheit nicht von seiner Pflicht freistellen, prozessual hinreichend mitzuwirken und dem Gericht für dessen ordnungsgemäße Ermessensausübung seine Hinderungsgründe frühzeitig mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen, da der Kläger bis zwei Tage vor dem Verhandlungstermin mit der näheren Begründung für seine Verhinderung gewartet hat, obwohl ihm seit der gerichtlichen Mitteilung vom 30. Juni 2004 die Einschätzung des Gerichts bekannt war, dass der Termin grundsätzlich von einem anderen Mitglied der Sozietät wahrgenommen werden könne. Außerdem hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 19. Juli 2004 keine erheblichen Gründe für eine Verlegung des Verhandlungstermins vorgetragen. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Zeitspanne zwischen Verhandlungstermin und Bekanntsein des Hinderungsgrundes von ungefähr drei Wochen darf das Gericht davon ausgehen, dass sich ein Sozius noch hinreichend in die Sache einarbeiten und in der mündlichen Verhandlung sachkundig auftreten kann, wenn er denn nicht selbst an der Wahrnehmung des Termines verhindert ist. Eine Verhinderung seiner Sozien hat der Kläger jedoch niemals dargelegt. Über deren zeitliche Verpflichtungen am Terminstag (21. Juli 2004) hat er in seinen Verlegungsanträgen nichts verlauten lassen. Allein der Hinweis auf eine unzumutbare Anreise des Sozius von einem weit entfernten Kanzleisitz reicht nicht aus. Zum einen erscheint der Reiseweg eines Prozessbevollmächtigten etwa von L (dem Sitz einer der in Sozietät verbundenen Kanzleien) nach G nicht als außergewöhnlich lang. Zum anderen werden die Mitglieder überörtlicher Sozietäten die den daraus resultierenden Vorteilen (vgl. Henssler/Prütting € Hartung, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. A., § 59a Rn 6) gegenüberstehenden Nachteile bei Fragen der Terminswahrnehmung durch Vertreter frühzeitig in Rechnung zu stellen haben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Termin am 21. Juli 2004 durchzuführen, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil € wie der Kläger meint € er als Naturpartei ein Recht habe, sich selbst in der Verhandlung mündlich zu äußern. Da das rechtliche Gehör bereits dadurch gesichert wird, dass der Prozessbevollmächtigte (bzw. dessen Vertreter) Gehör erhält, verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 108 Abs. 2, 86 Abs. 3 VwGO nicht zu einer Terminierung, die dem Beteiligten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten ermöglicht (Dawin, a. a. O.).

Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, hat der Kläger nach §§ 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Hinweis:

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig.






OVG Greifswald:
Beschluss v. 06.03.2007
Az: 1 L 469/04


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