Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 19 - vom 10. Februar 1998 und vom 30. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 27 488 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 16 657 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 10. Februar 1998 hat das Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 19 - wegen Verwechslungsgefahr der Marke 396 27 488 mit der Widerspruchsmarke 395 16 657 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 27 488 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
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