Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 28. September 2009
Aktenzeichen: 5 Ta 77/09

(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 28.09.2009, Az.: 5 Ta 77/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 17. Juli 2009 - 27 BV 2/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Telekanzlei L. & Partner wird auf EUR 48.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit Zustimmungsersetzungsverfahren für insgesamt 88 Arbeitnehmer der zu 3 beteiligten Arbeitgeberin vorgenommen hat.

Die Beteiligte zu 3 (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metall- und Elektrobranche, bei dem das von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Südwestmetall gemeinsam vereinbarte Entgeltrahmentarifwerk ERA-TV vom 16. September 2003 zum 1. Januar 2008 eingeführt wurde. Der zu 2 Beteiligte (im Folgenden Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 15-köpfige Betriebsrat.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 erhob der Betriebsrat einen Antrag im Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin, mit der der Arbeitgeberin aufgegeben werden sollte, hinsichtlich der Umgruppierung namentlich genannter 88 Arbeitnehmer in deren jeweilige Entgeltgruppe nach dem ERA-TV Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - durchzuführen, der Arbeitgeberin sollte jeweils weiter für alle jeweils genannten 88 Arbeitnehmer aufgegeben werden, die Versetzung aufzuheben bis das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeleitet und im Fall der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung der auf Aufhebung der jeweiligen personellen Maßnahme gerichteten Anträge, sollte hinsichtlich der 88 Arbeitnehmer die Arbeitgeberin verpflichtet werden, die jeweilige Planstellenbezeichnung nach altem Tarifrecht, die Aufgabenbeschreibung nach neuem Tarifrecht, die bisherige und die neue Eingruppierung, die Zusammensetzung der bisherigen Vergütung und des neuen Entgelts sowie die konkreten Folgen der veränderten Aufgabenzuweisung für die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein weiteres Beschlussverfahren angeordnet. Hintergrund des anderen Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - unter dem Aktenzeichen 9 BV 11/07 ist ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats. Im dortigen Verfahren soll festgestellt werden, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den nach §§ 4 bis 7 ERA-TV vom 16. September 2003 bewerteten Arbeitsaufgaben außerhalb von Einstellungen und Versetzungen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht. Dieses Verfahren endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 20. März 2008, wodurch der Antrag abgewiesen wurde. Die vom Betriebsrat geführte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2009 - 5 TaBV 2/08 - zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieses Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht derzeit noch anhängig.

Während des Ruhens des Rechtsstreits wechselte der Prozessvertreter des Betriebsrats die Kanzlei und hat für seine neue Kanzlei das Verfahren übernommen. Die vormaligen Prozessbevollmächtigten haben deshalb mit Antrag vom 30. April 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt und beantragt, diesen auf EUR 500.000,00, hilfsweise nach Ermessen des Gerichts festzusetzen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - mit Beschluss vom 17. Juli 2009 - 27 BV 2/08 - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Telekanzlei L. & Partner auf EUR 24.000,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 3. August 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Ziel der Beschwerde ist nach wie vor die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von EUR 500.000,00.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 24. August 2009 hat das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. September 2009 gegeben. Die Beschwerdeführerin sowie die Arbeitgeberin haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen bedenkenlos zulässig. Sie ist in der Sache auch teilweise begründet. Die Anträge des Betriebsrats sind mit insgesamt EUR 48.000,00 zu bewerten. Die 88 Anträge des Betriebsrats, gerichtet auf Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG, sind insgesamt mit EUR 24.000,00 zu bewerten. Die 88 Anträge, gerichtet auf Aufhebung der jeweiligen "Versetzung" gemäß § 101 BetrVG, mit insgesamt EUR 12.000,00 zu bewerten und der Antrag Nr. 177 ebenfalls mit EUR 12.000,00. Die Einzelwerte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen, woraus sich ein Wert von EUR 48.000,00 ergibt.

1. Zu bewerten sind im Entscheidungsfall zunächst die insgesamt 88 Anträge auf Ersetzung der Zustimmung der Eingruppierung von 88 namentlich genannten Arbeitnehmern nach der Vorgabe des Entgeltrahmentarifvertrages vom 16. September 2003.

a) Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 4. Oktober 2001 - 3 Ta 100/01 -; 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00, anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 (und Satz 2) GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG n. F.) hat die vormals für das Streitwertbeschwerderecht zuständige Kammer 3 mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die - mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenkonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Beschwerdekammer 3 in ihrem Beschluss vom 10. Dezember 2004 (3 Ta 196/04 - zitiert nach juris) zur Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden. Zu Recht hat die Beschwerdekammer 3 bereits in der genannten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der in § 23 Abs. 3 RVG genannte Wert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen einen Regelwert darstellt, der nur signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet.

b) Der Wert war für die Anträge des Betriebsrats, soweit sie auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens für die Umgruppierung der namentlich genannten 88 Arbeitnehmer gerichtet sind (Anträge mit ungerader Nummerierung), ist auf insgesamt EUR 24.000,00 festzusetzen. In Anwendung vorstehend genannter Grundsätze sind nach Auffassung der Beschwerdekammer wertbestimmende Faktoren erkennbar, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Umgruppierung von P.S. in die Entgeltgruppe EG 14 das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart -Kammern Aalen - durchzuführen, ist mit EUR 12.000,00 zu bewerten. Die weiteren Anträge des Betriebsrats mit ungerader Nummerierung (3 bis 175), die die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens für weitere 87 namentlich benannte Arbeitnehmer zum Gegenstand haben, sind zusammengefasst mit nochmals EUR 12.000,00 zu bewerten.

aa) Der Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ein Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend der Umgruppierung des Arbeitnehmers P.S. in die Entgeltgruppe EG 14 durchzuführen, ist mit EUR 12.000,00 zu bewerten. Vorliegend sind nach Auffassung der Beschwerdekammer hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aus gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hintergrund des Streitgegenstandes die Rechtsfrage ist, ob bei Einführung der ERA-Tarifverträge vom 16. September 2003 in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ein im weitesten Sinne Eingruppierungsvorgang überhaupt noch stattfindet und damit Raum für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist oder ob aufgrund der tariflichen Vorgaben ein Entgeltsystem vereinbart wurde, bei dessen Anwendung eine arbeitgeberseitige Rechtsanwendung nicht mehr stattfindet und damit ein mögliches Mitbeurteilungsrecht und daran anschließend Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht mehr in Betracht kommt. Über die damit im Zusammenhang stehenden tarifrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Fragen wurde in dem Pilotverfahren des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - - 9 BV 11/07 - von den Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens gestritten. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer entschieden und ist zwischenzeitlich im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Die rechtliche Schwierigkeit und der Aufwand, der mit diesem Antrag verbunden ist, ebenso wie die Bedeutung des Streits für den Betriebsrat und die Arbeitgeberin, rechtfertigen nach Auffassung der Beschwerdekammer eine deutliche Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Insoweit erscheint eine Verdreifachung dieses Wertes auf EUR 12.000,00 angemessen.

bb) Die weiteren Anträge mit ähnlichem Antragsinhalt (Anträge zu 3, 5 usw. bis 175), jeweils gerichtet auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens betreffend weiterer 87 namentlich benannter Arbeitnehmer in ihre jeweilige Entgeltgruppe nach ERA-TV, sind zusammengefasst mit insgesamt EUR 12.000,00 zu bewerten. Insoweit sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass insoweit durchgängig gleichgelagerte Sachverhalte vorliegen. Bei diesen 87 Anträgen handelt es sich zwar um einzelne Zustimmungsanträge auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Gleichwohl ist bei all diesen Anträgen die dahintersteckende Rechtsfrage letztlich dieselbe, und diese Rechtsfrage kann auch nur einheitlich beantwortet werden. Es handelt sich dabei letztlich trotz des Umstandes, dass es unterschiedliche Arbeitnehmer und unterschiedliche Entgeltgruppen betrifft und damit selbstredend auch unterschiedliche Streitgegenstände Gegenstand der jeweiligen Anträge sind, um parallel gelagerte Sachverhalte. Dies zeigt sich auch in der Begründung der Anträge durch den Betriebsrat. Diese kommt - worauf auch das Arbeitsgericht in seinem Beschluss bereits hingewiesen hat - vollständig ohne jeden Bezug zu den einzelnen Arbeitnehmern aus. Dies ist im Rahmen der Bewertung nach § 23 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen. In die Bewertung einzustellen ist auch der Arbeitsaufwand des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts. Sicherlich stellt die Abfassung einer 37 Seiten umfassenden Antragsschrift einen erheblichen Aufwand dar, der nicht zu gering angesetzt werden darf, auch wenn sie sich nahezu ausschließlich in der Formulierung von Anträgen ergeht. Auch die Bedeutung der Sache für den Betriebsrat ist zu berücksichtigen. Diesem geht es allerdings auch mit diesem Beschlussverfahren vorrangig um die Klärung der hinter dem Verfahren stehenden Rechtsfrage und weniger um den "Eingrupperingsvorgang" betreffend den einzelnen Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist bei der Bewertung dieser 87 Anträge ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, so dass diese Anträge mit insgesamt nochmals EUR 12.000,00 angemessen, aber auch ausreichend bewertet sind.

cc) Die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen, so dass für die Anträge mit ungerader Antragsnummerierung ein Wert von EUR 24.000,00 festzusetzen war.

2. Der Wert für die Anträge des Betriebsrats, soweit sie darauf gerichtet sind, der Arbeitgeberin aufzugeben, die "Versetzung" der 88 Arbeitnehmer von ihren bisherigen Stellen in deren jeweiliges Aufgabengebiet nach ERA-TV aufzuheben, das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - durchzuführen (Anträge mit gerader Nummerierung Nr. 2 bis 176), ist auf insgesamt EUR 12.000,00 festzusetzen. Der Antrag Nr. 2, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung von P.S. von der Stelle Selbst Kalkulator in das Aufgabengebiet "Bereichscontroller/-in" aufzuheben, das Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - durchzuführen, ist mit EUR 6.000,00 zu bewerten. Die weiteren Anträge mit gerader Nummerierung (Anträge zu 4 bis 176) mit gleicher Zielrichtung für weitere 87 Arbeitnehmer sind ebenfalls nochmals mit EUR 6.000,00 zu bewerten.

a) Der Antrag hinsichtlich des Arbeitnehmers P.S. und die Aufhebung seiner Versetzung ist mit EUR 6.000,00 zu bewerten. Insoweit kann auf die zuvor unter II 1 b gemachten Ausführungen zum Antrag zu 1 verwiesen werden. Der Antrag nach § 101 BetrVG steht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Antrag das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren ist die Bewertung mit dem halben Wert des Antrags nach § 99 BetrVG angemessen und insoweit eine Wertfestsetzung von EUR 6.000,00 vorzunehmen.

b) Hinsichtlich der Anträge nach § 101 BetrVG (Anträge mit gerader Nummerierung Nr. 4 bis 176) sind nochmals insgesamt EUR 6.000,00 anzusetzen. Insoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen unter II 1 b bb hinsichtlich des Antrages auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens Bezug genommen und verwiesen werden. Die Ausführungen gelten entsprechend.

c) Die Werte in Höhe von EUR 6.000,00 für den Antrag zu 2 und weitere EUR 6.000,00 für die weiteren gerade nummerierten Anträge sind zusammen zu rechnen, so dass sich für diese Anträge ein Wert in Höhe von EUR 12.000,00 ergibt.

3. Der Antrag betreffend die 88 Arbeitnehmer auf Herausgabe der dort namentlich genannten Unterlagen ist ebenfalls mit EUR 12.000,00 zu bewerten. Insoweit hat die Bewertung ebenfalls nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erfolgen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Aufwand für die Erstellung der Unterlagen und ähnliches zu berücksichtigen. Dafür erscheint ein Wert in Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 angemessen.

4. Die insgesamt 178 Anträge bzw. deren Werte sind gem. § 22 Abs. 1 RVG zu addieren. Hieraus ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von EUR 48.000,00.

III.

Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).






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