Verwaltungsgericht Augsburg:
Beschluss vom 5. November 2008
Aktenzeichen: Au 4 M 08.1476

(VG Augsburg: Beschluss v. 05.11.2008, Az.: Au 4 M 08.1476)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 erhoben die Klägerbevollmächtigten "Klage für den Kläger gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück Fl.Nr. €, Gemarkung € laut Bescheid des Landratsamtes € vom 24. September 2007". Antragstellung und Begründung, die einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben sollten, sind nie erfolgt.

Am 26. November 2007 hat die Berichterstatterin das streitgegenständliche Grundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Dabei wurde von Seiten der Berichterstatterin angeregt, dass die Gemeinde prüfen solle, ob sie das gesamte Grundstück benötige oder ob es genüge, wenn sie den Teil des Grundstücks erwerbe, der für Hochwasserfreilegungsmaßnahmen und Feuchtbiotope (Biotopvernetzung) benötigt werde.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 teilte die beigeladene Gemeinde € mit, dass der Gemeinderat der Gemeinde € beschlossen habe, die Anregung der Berichterstatterin im Rahmen des Augenscheinstermins am 26. November 2007 zur Teilausübung des Vorkaufsrechts anzunehmen und somit eine Fläche von etwa 6.000 bis 6.500 qm - die genaue Teilfläche sei in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Höhenentwicklung des Geländes und einer Zufahrt festzulegen - zu erwerben. Der Gemeinderat ermächtige den ersten Bürgermeister zur Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Augsburg.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass sich der Kläger der Anregung der Berichterstatterin anschließe, dass die Gemeinde nur den Teil der streitgegenständlichen Fläche im Rahmen des ausgeübten Vorkaufsrechts erwerbe, den sie tatsächlich für die beabsichtigten Hochwasserfreilegungsmaßnahmen und Feuchtbiotope benötige, wohingegen die restliche Teilfläche in das Eigentum des Beigeladenen zu 1 übergehen solle.

Mit Schreiben vom 19. März 2008 bat die Gemeinde, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da es Überlegungen gebe, eine Auftragserweiterung für den Unterlauf des €-Bachs in Auftrag zu geben.

Auf übereinstimmenden Antrag der Prozessparteien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. April 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 teilte die Gemeinde € mit, dass der Gemeinderat beschlossen habe, auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf des Grundstücks Fl.Nr. € der Gemarkung € aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Herrn € zu verzichten, da auf Grund neuer fachlicher Beurteilungen des Ingenieurbüros € der Hochwasserschutz an voraussichtlich anderer Stelle in geeigneterer Weise umgesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 bat die Berichterstatterin das Landratsamt € (Beklagter) um Mitteilung binnen zwei Wochen, ob der Bescheid vom 24. September 2007 aufgehoben werde. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 fragte der Klägerbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Augsburg an, ob der Beklagte bereit sei, den Bescheid vom 24. September 2007 aufzuheben oder aber den Klageanspruch anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 teilte das Landratsamt € mit, dass der Bescheid vom 24. September 2007 gemäß Bescheid vom 2. Juli 2008 widerrufen worden sei.

Daraufhin regte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 wurde das Verfahren eingestellt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil dem Begehren abgeholfen wurde.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 baten die Bevollmächtigten des Klägers um Kostenfestsetzung, wobei unter Ziffer 3 (Gebühren-Nr. 1003, 213) eine Einigungsgebühr beantragt wurde.

Mit Schreiben vom 2. September 2008 bat das Landratsamt € um Kostenfestsetzung, da gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten Einwände geltend gemacht würden, da mit der Festsetzung einer Einigungsgebühr kein Einverständnis bestehe, da die Kanzlei weder einen Abschluss eines Vergleichs noch einen Abschluss eines Vertrages erwirkt habe.

Am 22. September 2008 wurde das Einwendungsschreiben den Klägerbevollmächtigten übermittelt. Daraufhin teilten sie mit, dass sie um Weiterbearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags bitten, da der Schuldner die Kostenrechnung innerhalb der gesetzten Frist nicht beglichen habe.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. September 2008 wurden die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 1.990,87 EUR festgesetzt.

In der Begründung ist ausgeführt, dass die beantragte Einigungsgebühr bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung finden konnte, da diese Gebühr nicht entstanden sei. Zwar sei für das Entstehen dieser Gebühr nach dem RVG im Gegensatz zum bisherigen § 23 Abs. 1 BRAGO der Abschluss eines echten Vergleichs im Sinne von § 779 BGB nicht mehr erforderlich, es müsse aber immer noch ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen werden. Das Einwendungsschreiben des Landratsamtes € sei den Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 22. September 2008 übermittelt worden. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht abgegeben worden.

Mit Schreiben vom 29. September 2008, bei Gericht eingegangen am 2. Oktober 2008 nahmen die Klägerbevollmächtigten zu den Einwendungen des Beklagten vom 2. September 2008 insofern Stellung, als sie darauf hinwiesen, dass die Erledigungsgebühr (nicht Einigungsgebühr) der Nr. 1002, 1003 VVRVG (in Höhe von 1,0) angefallen sei, da der Bescheid des Landratsamtes € vom 24. September 2007 mit Klage vom 24. Oktober 2007 angefochten worden sei, der Rechtsstreit sich durch den neuen Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2008, in dem der ursprüngliche Bescheid widerrufen worden sei, erledigt habe und dieser Aufhebungsbescheid erst auf Grund diesseitigen Schriftsatzes vom 30. Juni 2008 erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 wandten sich die Klägerbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2008 und beantragten die Entscheidung des Gerichts, soweit die Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden sei. Zur Begründung führten sie aus, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei, da der Bescheid des Landratsamtes € vom 24. September 2007 mit Klage vom 24. Oktober 2007 angefochten worden sei, der Rechtsstreit sich durch den neuen Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2008, in dem der ursprüngliche Bescheid widerrufen worden sei, erledigt habe und dieser Aufhebungsbescheid erst auf Grund diesseitigen Schriftsatzes vom 30. Juni 2008 erfolgt sei. Ein gegenseitiger Vertrag sei keine Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr. Vielmehr reiche es aus, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt an der Einigung mitgewirkt habe. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher um die Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 wurde der Antrag auf Entscheidung dem Gericht vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ist rechtmäßig. Im vorliegenden Fall ist weder eine Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr angefallen.

Nach VV 1000 entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im vorliegenden Fall haben die Klägerbevollmächtigten weder an dem Abschluss eines Vertrages, noch an dem Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt. Vielmehr hat die Berichterstatterin im Augenscheinstermin angeregt, das Verfahren dadurch gütlich zu erledigen, dass nur noch ein Teil des streitgegenständlichen Grundstücks für das Vorkaufsrecht und die Ausgestaltung für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werde. Letztendlich wurde das streitgegenständliche Grundstück aber überhaupt nicht benötigt, weil die Gemeinde € ihre Planungen geändert hat.

Auch eine Erledigungsgebühr (VV 1002) ist nicht entstanden, weil sich der Verwaltungsakt nicht durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Nachdem die Gemeinde € ihre Planungen geändert hat, wurde das Landratsamt € von der Berichterstatterin angeschrieben, ob der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben werde. Erst über eine Woche später ist dieselbe Anregung von den Klägerbevollmächtigten erfolgt. Als dieses Schreiben bei Gericht einging (2. Juli 2008), ist der Bescheid vom 24. September 2007 bereits vom Landratsamt € widerrufen worden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der Bescheid vom 24. September 2007 durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt haben soll. Die Klageerhebung an sich stellt keine derartige Mitwirkung dar.

Der Kostenbeamte hat daher zu Recht aus dem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juli 2008 die beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 646,-- EUR gestrichen.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Augsburg:
Beschluss v. 05.11.2008
Az: Au 4 M 08.1476


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