Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 28. April 2010
Aktenzeichen: 9 U 92/09

(OLG Celle: Urteil v. 28.04.2010, Az.: 9 U 92/09)

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5 gegen das am 11. August 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 2 bis 5 zu jeweils ¼ zu tragen. Die Kosten der Streithilfe werden den Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 zu jeweils ½ auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger - als frühere Aktionäre der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. Zementwerk AG, - wenden sich gegen diverse Beschlüsse, die in deren Hauptversammlung vom 10. Juli 2008 gefasst worden sind. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem die Klagen abgewiesen worden sind.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger zu 2 bis 5, die ihr erstinstanzliches Prozessziel nach Maßgabe der vom Landgericht nach § 296 a ZPO zurückgewiesenen Anträge der Kläger zu 2 und 3 in den Schriftsätzen vom 10. August 2009 (Bl. 224 bzw. 235 d. A.) weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer fehlenden Aktivlegitimation der Kläger ausgegangen, die aber deswegen zu bejahen sei, weil die Beklagte durch Täuschung des Registergerichts und Erschleichung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklagen zum Zeitpunkt der Eintragung vereitelt habe. Die zweite Negativerklärung vom 17. Oktober 2008 sei ins Blaue hinein abgegeben worden; ohnehin habe der Beklagten angesichts der in der Hauptversammlung erklärten Widersprüche klar sein müssen, dass Anfechtungsklagen erhoben werden würden. Inhaltlich seien die angefochtenen Beschlüsse, wie bereits im ersten Rechtszug ausgeführt, aus verschiedenen Gründen nichtig bzw. unwirksam. So habe der Versammlungsleiter hinsichtlich der Übertragung einen anderen Beschluss festgestellt als in der Einladung und Tagesordnung vorgesehen. Auch sei die Einladung zur Hauptversammlung wegen unzutreffender Hinweise auf Vertretungsmöglichkeiten unzureichend gewesen. Der Übertragungsbericht sei fehlerhaft gewesen, was durch einen Bestätigungsbeschluss in einer späteren Hauptversammlung ohne Beteiligung der hiesigen Anfechtungskläger nicht habe geheilt werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der unzureichenden Bürgschaft der Landesbank B. Dem Sonderprüfungsantrag des Anfechtungsklägers F. habe stattgegeben werden müssen. Insbesondere aber sei eine Verletzung der Meldepflicht deswegen anzunehmen, weil die hinter der Hauptaktionärin der Beklagten stehende S. Cement GmbH ihre Beteiligung nach § 20 AktG hätte melden müssen, nachdem das Delisting-Verfahren hinsichtlich der Beklagten durchgeführt worden sei. Die vor dem Delisting abgegebene Meldung nach §§ 21 ff. WpHG sei unzureichend. Es fehle auch nicht an der Unternehmenseigenschaft der S. GmbH im Sinne des § 20 AktG. Im Übrigen müsse die Beklagte die nach wie vor bestrittene Behauptung, diese Gesellschaft sei kein Unternehmen im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie nur die Beteiligung an der Hauptaktionärin verwalte, beweisen, was ihr nicht möglich sei. Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, für die Hauptversammlung einen Konzernabschluss zu erstellen und vorzulegen.

Die Kläger zu 2 bis 4 beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10. Juli 2008 unter Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007), Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007), Tagesordnungspunkt 5 (Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008) und Tagesordnungspunkt 6 (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der T. Zementwerk AG auf die H. Cement AG gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß den §§ 327 a ff. AktG) gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig (weiter hilfsweise: unwirksam) sind sowie festzustellen, dass die genannten vom Versammlungsleiter als gefasst bezeichneten Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst worden und stattdessen mit den erforderlichen Mehrheiten abgelehnt worden sind, sowie äußerst hilfsweise, die genannten Beschlüsse für die Zeit bis zum Eintritt der den Ausgangsbeschluss bestätigenden Wirkung des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Dezember 2008 für nichtig zu erklären.

Der Kläger zu 5 beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die genannten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 2 bis 6 für nichtig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass sie nichtig sind, sowie festzustellen, dass die genannten, vom Versammlungsleiter als gefasst bezeichneten Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst worden und stattdessen mit den erforderlichen Mehrheiten abgelehnt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sowohl für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Beschlüsse als auch für eine Anfechtungsklage die erforderliche Aktivlegitimation fehlt (dazu unter A). Dessen ungeachtet wäre eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage auch dann, wenn sie zulässig wäre, der Sache nach unbegründet, weil die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden sind (dazu unter B).

A) Anfechtungsbefugnis

15Zu Recht und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2005, I-6 U 5/04; OLG Köln, Entscheidung vom 27. August 2009, 18 U 177/08, jeweils zitiert nach juris-web.; vgl. dazu auch Goette in Festschrift für Karsten Schmidt, 2009, 469 ff.) hat das Landgericht die gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung gerichteten Klagen bereits deswegen abgewiesen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klagen - eingetreten durch Zustellung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten - nicht mehr deren Aktionäre und damit nicht aktivlegitimiert gewesen sind. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagen ab dem 27. August 2008 ist nämlich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Übertragungsbeschluss bereits in das Handelsregister eingetragen gewesen (was am 13. August 2008 erfolgt war), womit nach § 327 e Abs. 3 AktG die Aktien von den Klägern als Minderheitsaktionären auf die Hauptaktionärin übergegangen waren. Weil dieser Übergang mithin vor und nicht erst während der Rechtshängigkeit der Streitsache erfolgt ist, kommt eine Anwendung der die Aktivlegitimation grundsätzlich wahrenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Eine erweiternde analoge Anwendung dieser

Vorschrift auf Fälle, in denen die Aktionärsstellung nicht nur unfreiwillig (durch Übertragungsbeschluss), sondern auch bereits vor Rechtshängigkeit verlorengegangen ist, ist weder angezeigt noch mit der Publizitätswirkung und dem Drittschutz der Registereintragungsvorschriften in Einklang zu bringen (OLG Düsseldorf, a. a. O., OLG Köln, a. a. O., Goette, a. a. O., 475 ff.). Der mit den zitierten Stimmen in Übereinstimmung stehenden Entscheidung des Landgerichts schließt sich der Senat in dieser Hinsicht an.

Ein anderes Ergebnis ist nicht etwa deswegen geboten, weil die Registereintragung hier, wie auch in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrundeliegenden Fall, verfrüht vorgenommen worden sein dürfte: Zwar ist die (zweite) Negativerklärung des Vorstandes der Rechtsvorgängerin der Beklagten erst - wenn auch unmittelbar - nach dem Ablauf der Monatsfrist für Anfechtungsklagen des § 246 Abs. 1 AktG abgegeben worden und schon deshalb wirksam (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 III ZR 283/05, zitiert nach juris-web., dort Rdnr. 17 m. w. N.). Jedoch hätte das Registergericht nicht sofort danach die Eintragung vornehmen dürfen, sondern entweder den (allerdings schwer konkret bestimmbaren) Zeitraum abwarten müssen, bis zu dem eine am letzten Tag der Anfechtungsfrist eingereichte Klage nicht mehr als €demnächst zugestellt€ im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden könnte (Goette, a. a. O., 472 m. w. N.), und den Vorstand der Gesellschaft danach zur Abgabe einer aktualisierten Erklärung auffordern müssen, oder aber bei der Geschäftsstelle des Landgerichts nach dem Eingang möglicher Anfechtungsklagen nachfragen müssen.

Trotzdem kommt angesichts der verfrühten Eintragung des Übertragungsbeschlusses die Annahme einer Aktivlegitimation der Kläger im Ergebnis nicht, auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (BVerfG, Entscheidung vom 9. Dezember 2009, 1 BvR 1542/06, zitiert nach juris-web.; Goette, a. a. O., 477 ff.), in Betracht. Auch wenn den Klägern (ungeachtet ihrer Motivation für die Erhebung der Anfechtungsklagen) effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist, genügt für die Wahrung ihrer Rechte vorliegend die nach wie vor bestehende Möglichkeit, ihre wirtschaftlichen Interessen, sei es über den Weg eines schadensersatzrechtlichen Sekundäranspruchs, sei es durch die Betreibung eines Spruchverfahrens, wahrzunehmen. Insoweit ist auch hier (wie in der den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und nachfolgend des Bundesverfassungsgerichts und der Besprechung von Goette zugrundeliegenden Fallgestaltung) davon auszugehen, dass den Interessen der Kläger als minimal beteiligter Kleinaktionäre, die keine unternehmerischen Interessen verfolgen können, durch die Einräumung eines vermögensrechtlichen Schutzes genügt ist. Mit Ausnahme des Berufungsklägers zu 4, der in der Hauptversammlung Stimmrecht aus 18 eigenen und 113 fremden Aktien vertreten hat (vgl. die Auflistung in der Anwesenheitsliste zur Hauptversammlung vom 10. Juli 2008, Anlage B 3, dort Anlage 2 im gesonderten Anlagenordner der Beklagten), sind die Berufungskläger mit lediglich einer einzigen Aktie angemeldet gewesen. Aber auch die Beteiligung des Berufungsklägers zu 4 stellt sich vor dem Gesamtbestand der Aktien (217.800 Stückaktien) als relativ gesehen verschwindend gering dar (ein Gesamtbestand von 131 Aktien entspricht einer Beteiligung in Höhe von 0,06 % des Grundkapitals). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger eigene unternehmerische Interessen nicht verfolgen, jedenfalls nicht durchsetzen, weshalb ein vermögensrechtlicher Schutz ihren grundrechtlich geschützten (Eigentums-) Rechten jedenfalls ausreichend Rechnung trüge. Angesichts dessen kommt ihrem mit der Erhebung der vorliegenden Klagen demonstrierten Interesse an der Durchführung eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens kein besonderes Gewicht zu (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Rdnr. 15), sodass eine wirtschaftliche Kompensation ausreicht (Goette, a. a. O., 478).

B) Rechtmäßigkeit der Beschlüsse

Ungeachtet dessen könnten die erhobenen Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklagen auch dann nicht zu einem Erfolg führen, wenn die Sachlegitimation der Kläger zu bejahen wäre. Dann könnte zwar - entgegen der Auffassung der Kammer - auch nicht auf die Wirkung der Bestätigungsbeschlüsse vom 3. Dezember 2008 abgestellt werden, weil die Kläger auf diese Beschlussfassung gerade infolge der Eintragung des Aktienübergangs keine Einflussmöglichkeiten mehr hatten, so dass die zur Begründung der Aktivlegitimation führenden Erwägungen in gleicher Weise zu gelten hätten.

Jedoch wären die Anfechtungs- bzw. Feststellungsklagen der Berufungskläger auch deswegen abzuweisen, weil die von ihnen geltend gemachten Gründe nicht zu einer Unwirksamkeit führen. Auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung (dort Seiten 11 bis 14) wird zunächst verwiesen. Soweit die Kammer die Anfechtungsgründe unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Nichtigkeit untersucht hat, gilt im Ergebnis Entsprechendes hinsichtlich der auf die Anfechtungsklagen hin zu prüfenden Rechtswidrigkeit. Ergänzend und mit Blick auf die Berufungsangriffe ist - unter Beibehaltung der Nummerierung der Gesichtspunkte entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung und der Berufungsbegründung der Klägerin zu 2 - Folgendes festzuhalten:

1. Die vom Landgericht (mit zutreffendem Ergebnis) erörterte Frage, ob die Hauptaktionärin eine für die Übernahme ausreichende Beteiligung hatte und diese rechtzeitig angemeldet hat, ist im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen, weil die Berufungskläger einen derartigen Anfechtungsgrund, den allein die vormalige Klägerin zu 1 geltend gemacht hat (deren Klage aber rechtskräftig abgewiesen worden ist), nicht vorbringen.

2. Soweit die Berufungskläger ihren Einwand wiederholen, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 (Seite 16 des Protokolls der Hauptversammlung, Anlage B 3 im gesonderten Ordner) sei fehlerhaft protokolliert, weil das Protokoll von einem anderen Beschluss ausgehe als die Einladung (ebenfalls Anlage B 3 im gesonderten Ordner, dort Anlage 1), trifft dies nicht zu. Auch wenn bei der Protokollierung der Beschlussfassung der vollständige Wortlaut des nach der Einladung vorgesehenen Beschlusses, insbesondere hinsichtlich der genauen Höhe der Barabfindung, nicht wiederholt worden ist, führt dies nicht dazu, dass inhaltlich ein anderer Beschluss gefasst worden ist als vorgesehen. Das Protokoll nimmt Bezug auf €die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschlussfassung€, wobei der Vorschlag unverändert angenommen worden ist. Das bedeutet, dass genau das beschlossen worden ist, was in der Einladung mitgeteilt worden war (was auch die Kläger nicht missverstehen konnten).

3. Die fehlende Beteiligung der Vorzugsaktionäre (die das Landgericht ebenfalls zutreffend für unbedenklich gehalten hat) ist von den am Berufungsverfahren beteiligten Klägern mit ihren Anfechtungsklagen ebenfalls nicht geltend gemacht worden.

254. Gleiches gilt für die vom Landgericht erörterten Fehler beim Abstimmungsvorgang. Soweit die Berufungsbegründungen der Kläger zu 2 bis 4 diesen Gesichtspunkt kurz aufgreifen, ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, eine Prüfung schon deshalb nicht veranlasst, weil ein auf einen etwaigen derartigen Verfahrensverstoß in der Hauptversammlung zu stützender Anfechtungsgrund gemäß § 243 AktG (ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 AktG liegt ersichtlich nicht vor) von den Berufungsklägern nicht in der Frist des § 246 AktG geltend gemacht worden ist. Dazu wäre es erforderlich, innerhalb der Monatsfrist den betreffenden Grund in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern darzulegen (Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl., Rdnr. 26 zu § 246 m. w. N.). Den Anfechtungsgrund eines am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten früheren Klägers können die Berufungskläger - nach Ablauf der Anfechtungsfrist - mithin nicht einfach €übernehmen€.

Dessen ungeachtet träfe die Auffassung des Landgerichts hierzu zu. Es spielt für den Ausgang der Abstimmung keine Rolle, ob die mit dem Einsammeln der Stimmkarten beauftragte Angestellte der Beklagten weitere ihr bereits vorab übergebene Stimmzettel aufgrund entsprechender Vollmacht vor oder nach dem Beginn des Einsammelns in die Urne eingelegt hat.

5. und 6. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Anfechtung vorgebrachten Einberufungsmängel, die (innerhalb der Anfechtungsfrist) lediglich der am Berufungsverfahren nicht beteiligte frühere Kläger zu 6 vorgebracht hat. Im Übrigen ist in der Einladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung (insoweit anders als in der dem Urteil des Oberlandesgerichts München, BB 2008, 2366, auf das sich das Landgericht bezogen hat, zugrundeliegenden Fallgestaltung) nicht unterschiedslos für alle Stimmrechtsvertreter, also auch Kreditinstitute, eine schriftliche Vollmacht verlangt worden, sondern zutreffend dahingehend differenziert worden, dass €das Stimmrecht auch durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden€ kann.

7. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger die Unwirksamkeit der Beschlüsse aus der von ihnen behaupteten Fehlerhaftigkeit der Übertragungsberichte schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht herleiten können: Einwendungen gegen die Richtigkeit der dort dargestellten Höhe der Barabfindung wären nicht im Anfechtungsprozess, sondern allenfalls in einem Spruchverfahren zu klären. Darüber hinaus sind, wie die Kammer zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen, ausgeführt hat, im Übertragungsbericht Angaben dazu, zu welchen Beträgen die Hauptaktionärin in früherer Zeit Aktien erworben hat, ebenso entbehrlich wie eine steuerliche Aufklärung der Aktionäre.

8. und 9. Insoweit gilt das oben zu 5 und 6 Ausgeführte. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse wegen angeblicher formaler Mängel der Bürgschaft für die Barabfindung (Anlage hinter Seite 75 des Übertragungsberichts, Anlage B 13 im gesonderten Ordner) oder wegen des Übergehens eines Sonderprüfungsantrags haben nicht die im Berufungsverfahren verbliebenen Kläger erhoben, sondern der rechtskräftig aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene vormalige Kläger zu 7. Im Übrigen trifft die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit zu. Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Bankbürgschaft ergibt sich aus dem Inhalt der gesiegelten Bestätigung; der Sonderprüfungsantrag betreffend zum Zeitpunkt der Hauptversammlung etwa acht Jahre zurückliegende Vorfälle hatte mit den zu treffenden Beschlüssen inhaltlich nichts zu tun.

10. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Hauptaktionärin der Beklagten, die H. Cement AG, nicht wegen § 20 Abs. 7 AktG an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert gewesen ist, weil ihre Hauptgesellschafterin, die S. Cement GmbH, aktienrechtlichen Meldepflichten nicht genügt habe.

a) Zwar ist eine Beteiligung der S. Cement GmbH an der Hauptaktionärin (vor dem Delisting der Rechtsvorgängerin der Beklagten) noch nach den Vorschriften der §§ 21 ff. WpHG mitgeteilt worden; die Mitteilung ist nach dem Delisting nicht nach § 20 AktG wiederholt worden. Selbst wenn man solches für erforderlich hielte, käme eine Verletzung der Meldepflicht nach § 20 AktG aber, wie die Kammer zutreffend angenommen hat, schon deswegen nicht in Betracht, weil sich diese Pflicht nur an €Unternehmen€ im Sinne der Vorschrift richtet. Eine solche Unternehmenseigenschaft setzt voraus, dass wirtschaftliche Interessen außerhalb der Aktiengesellschaft verfolgt werden, die veröffentlichungspflichtige Gesellschaft also noch anderes unternimmt, als nur ihre Beteiligung zu halten (vgl. Hüffer, a. a. O., Rdnr. 2 zu § 20, sowie Rdnrn. 6 ff. zu § 15, dort insbesondere Rdnr. 9; BGHZ 114, 203 ff., zitiert nach juris-web., dort Rdnr. 22). Dass es sich bei der S. Cement GmbH aber um ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften handelt, ist nicht zu erkennen. Eine derartige Qualifikation ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht schon aus der Firma der Gesellschafterin; denn der Unternehmensbegriff der §§ 15 ff. AktG ist rechtsformneutral zu verstehen (Hüffer, a. a. O., Rdnr. 6 zu § 15 m. w. N.).

b) Zu Unrecht meinen die Kläger, die Beklagte müsse beweisen, dass die S. Cement GmbH kein solches €Unternehmen€ sei. Zum einen haben die Kläger im ersten Rechtszug die Ausführungen, die die Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (dort Seiten 5 f., Bd. I, Bl. 106 f. d. A.) zur Unternehmenseigenschaft gemacht hat, wonach nämlich die S. Cement GmbH neben ihrer Beteiligung an der Hauptaktionärin keine anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindungen habe und auf dem Markt nicht tätig sei, nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der Berufungsbegründung, es €bleibe bestritten, dass die S. Cement GmbH kein Unternehmen sei€, ersichtlich unzutreffend; dies ist entgegen § 531 Abs. 2 ZPO erstmals im Berufungsverfahren bestritten worden. Zum anderen wäre das Bestreiten der Kläger auch unzureichend, denn die Beklagte kann Beweis für die (negative) Tatsache, dass die S. Cement GmbH nichts anderes tue, als ihre Aktien an der H. Cement GmbH zu halten, nicht antreten, solange nicht ersichtlich ist, welche für das Gegenteil sprechenden Anhaltspunkte ausgeräumt werden sollen. Angesichts dessen hätte es den Klägern oblegen, für eine weitergehende unternehmerische Betätigung zumindest konkrete Gesichtspunkte aufzuzeigen.

33c) Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, wonach die nach dem WpHG erfolgte Meldung der S. GmbH nach dem Delisting nicht ohne weiteres hätte wiederholt werden müssen, zumal sich am Umfang der Beteiligung nichts geändert hatte. Der in dem von der Streithelferin zu 2 eingeholten rechtswissenschaftlichen Gutachten vom 6. Mai 2009 (Bd. I, Bl. 174 ff. d. A.) niedergelegten Auffassung vermöchte sich der Senat, käme es darauf an, nicht anzuschließen. Maßgeblich erscheint die Frage, ob Sinn und Zweck der Meldepflichten nach dem WpHG und dem Aktiengesetz derart verschieden sind, dass eine erneute zusätzliche Meldung nach einem Delisting zu erfolgen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck beider Meldepflichten zumindest sehr ähnlich ist. Die Meldepflicht nach dem WpHG soll das Anlegerpublikum über Beteiligungs- und Kontrollstrukturen an börsennotierten Gesellschaften angemessen informieren, diejenige nach dem Aktiengesetz bezweckt Unterrichtung der Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbindungen. Adressat der Mitteilungspflichten ist in beiden Fällen die Gesellschaft; auch die Folgen der Mitteilung gleichen sich (Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bzw. den Gesellschaftsblättern). Dass vor diesem Hintergrund nach einem Delisting eine erneute Meldung nicht verlangt werden kann, wird zusätzlich dadurch nahegelegt, dass für den Zeitraum der Börsennotierung der Gesellschaft die Meldepflicht aus dem Aktiengesetz durch diejenige aus dem WpHG anerkanntermaßen verdrängt wird, was nur dann erklärlich ist, wenn die aktiengesetzliche Meldepflicht in der nach dem WpHG gleichsam €aufgeht€.

11. Das von den Klägern beanstandete Fehlen eines Konzernabschlusses macht die gefassten Beschlüsse ebenfalls, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder anfechtbar noch nichtig; auch eine Verletzung des Informationsrechts kommt insoweit nicht in Betracht. Ein Konzernabschluss war schon deswegen nicht zu erstellen, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht in einen Konzern eingebunden war. Der von den Klägern geäußerte Verdacht, die Beklagte könne die Beteiligung an der Tochtergesellschaft D. nur deswegen kurzfristig abgegeben haben, um den Aktionären Informationen vorzuenthalten, ist angesichts der Erläuterungen, die bereits in der Hauptversammlung gegeben worden sind (Anlage B 14 im gesonderten Ordner) und die die Beklagte auf die Klage hin vertieft hat (Seiten 15 f. der Klagerwiderung vom 20. Oktober 2008), nicht nachzuvollziehen. Dass die Beklagte Rechenschaftspflichten habe umgehen wollen, ist nicht anzunehmen.

12. Den im ersten Rechtszug nur allgemein angedeuteten, aber nicht näher erläuterten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abschlusses im Hinblick auf die frühere Börsennotierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist das Landgericht zu Recht bereits deswegen nicht nachgegangen, weil es auf den Stichtag des Abschlusses ankommt. Zu diesem aber war die Gesellschaft nicht mehr an der Börse notiert. Darüber hinaus wären die erstmals in der Berufungsbegründung konkretisierten Einwendungen als Anfechtungsgründe verfristet.

13. Ebenso trifft die Entscheidung der Kammer zur ordnungsgemäßen Protokollierung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 zu. Auch hier wurde auf den einzigen und unabgewandelten Beschlussvorschlag unmissverständlich Bezug genommen; es gelten sinngemäß die Erwägungen zu oben II B 2.

14. Warum sich aus der Annahme, die Hauptversammlung sei wiedereröffnet und anschließend nicht mehr geschlossen worden, kausal eine Mangelhaftigkeit bereits zuvor gefasster Beschlüsse ergeben soll, erschließt sich auch dem Senat nicht.

15. Eine (ohnehin nicht zu bejahende) angebliche Verletzung des Auskunftsrechts zur Höhe der Rückstellungen führt sogar nach der eigenen Auffassung der Berufungskläger selbst nicht zu einem Mangel der angefochtenen Beschlüsse (vgl. Seite 13 der Klagschrift vom 11. August 2008, Bd. I, Bl. 54 d. A.), sodass dahinstehen kann, dass die Berufungsbegründung in dieser Hinsicht keinen formal zureichenden Berufungsangriff enthalten dürfte.

C) Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor; insbesondere kommt es auf die Frage, ob die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses vor Zustellung der gegen diesen Beschluss gerichteten Klagen zur Unbegründetheit dieser Klagen führt, nicht streitentscheidend an, weil die Anfechtungsklagen auch aus anderen Gründen unbegründet sind.






OLG Celle:
Urteil v. 28.04.2010
Az: 9 U 92/09


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