Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. April 1995
Aktenzeichen: 6 U 94/94

(OLG Köln: Urteil v. 28.04.1995, Az.: 6 U 94/94)

1. Das Verschweigen von Eigenschaften einer Ware in der Werbung verstößt gegen § 3 UWG, wenn die Eigenschaften vom Verkehr als wesentliche angesehen werden, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet sind. Als wesentliche Tatsache in diesem Sinne kann in Betracht kommen, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um ein sog. ,Auslaufmodell" handelt. 2. ,Auslaufmodelle" sind Modelle, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden und nur noch als Reststücke im Vertrieb verfügbar sind. Für die Bewertung eines Produktes als ,Auslaufmodell" ist ohne Bedeutung, ob der Hersteller hierzu ein ,Nachfolgemodell" entwickelt und auf den Markt gebracht hat oder nicht. 3. Bei Produkten der Unterhaltungselektronik, die raschem technischen Wandel unterworfen sind, schätzt ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs aktuelle Geräte grundsätzlich höher ein als auslaufende.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die beanstandete Werbung verstößt gegen § 3 UWG und der Kläger ist

auch gemäß § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den sich daraus ergebenden

Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das

Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels

anderslautender Óbergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das

vorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der

Novelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.

Der Kläger ist auch nach der Neufassung des § 13 Abs.2 Ziff.2

UWG klagebefugt geblieben. Denn er stellt im Sinne dieser

Bestimmung einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher

Interessen dar, dem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden

angehört, die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben -

örtlichen - Markt vertreiben, nämlich Geräte der

Unterhaltungselektronik an Endverbraucher im Kölner Raum verkaufen,

in dem die beanstandete Werbung der Beklagten erschienen ist.

Hierfür reicht es aus, daß die Firmen K. und S. und der

Einzelhandelsverband K. e.V. Mitglieder des Klägers sind. Zweck der

gesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden

auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu

beschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle

(abgedruckt in WRP 94, 369 ff) genügt es zur Erreichung dieses

gesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber

mittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder

einer sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein

angehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten

Verbandes neben den Firmen S. und K. reicht danach aus, weil in ihm

auch Einzelhändler verbunden sind, die ebenfalls Geräte der

Unterhaltungselektronik vertreiben, dies auch, wie von der

Neufassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, auf demselben

örtlichen Markt wie die Beklagte (vgl. dazu die amtliche Begründung

abgedruckt in WRP 1994/369, 377) und jedenfalls unter Einbeziehung

der Firmen K. und S. auf diese Weise die Interessen einer

erheblichen Anzahl von Mitbewerbern der Beklagten durch den Kläger

vertreten werden. Daß die beiden genannten Firmen und der

Einzelhandelsverband K. e.V. - und zwar schon seit langen Jahren -

Mitglieder des Klägers sind, steht nach den Bekundungen des Zeugen

L. in der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme, an deren

Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, fest.

Daß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter

verlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen

Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben

wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren seit langem

bekannt.

Die Werbung erfüllt in ihrer konkret angegriffenen Form den

Irreführungstatbestand des § 3 UWG, weil die Beklagte die beiden

Geräte ohne einen Hinweis darauf beworben hat, daß es sich um

Auslaufmodelle handelte.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen

kein Anlaß besteht, daß das Verschweigen einer Tatsache als

irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen sein kann, wenn

den Werbenden bezüglich dieser Tatsache eine Aufklärungspflicht

trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb zwar nicht

allgemein hinsichtlich aller Eigenschaften einer beworbenen Ware,

die etwa als weniger vorteilhaft angesehen werden könnten. Sie ist

jedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der

Auffassung des Verkehrs wesentlich, also den Kaufentschluß zu

beeinflußen geeignet ist. Zu solchen wesentlichen Tatsachen kann es

auch gehören, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um ein

Auslaufmodell handelt (BGH GRUR 73, 206, 207 - Skibindungen; GRUR

82, 374, 375 - Ski-Auslaufmodelle; OLG Düsseldorf GRUR 87, 450,

451; KG WRP 88 301, 303; OLG Hamm WRP 89, 529, 531).

Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Werbung irreführend

und daher durch die angefochtene Entscheidung zu Recht untersagt

worden. Es handelt sich bei beiden Geräten um Auslaufmodelle und

diese Tatsache ist auch für den Verkehr wesentlich. Dies können die

Mitglieder des Senats, die ebenso wie die Mitglieder der Kammer des

Landgerichts zu den von der Werbung der Beklagten angesprochenen

Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung

beurteilen.

I.)

Auslaufmodelle sind solche, die vom Hersteller nicht mehr

produziert werden und von denen daher nur noch im Vertrieb

befindliche Reststücke an den Endverbraucher abgegeben werden

können.

Diese Voraussetzungen lagen am 29.9.1993 für beide Geräte

vor.

Das ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß beide Geräte

in der aktuellen Händler-Preisliste, wie sie sich auszugsweise als

Bl. 23 ff bei den Akten befindet, nicht mehr enthalten waren. Auf

Grund dieser Preisliste steht fest, daß von beiden Geräten

allenfalls noch Restposten im Vertriebsnetz, möglicherweise auch

bei der Beklagten selbst, vorhanden und lieferbar waren, die Geräte

aber nicht mehr produziert wurden. Das hat überdies der Zeuge

N. bei seiner Aussage vor dem Senat mit der Bekundung

bestätigt, die letzte Lieferung des betreffenden Fernsehers durch

das Herstellerwerk sei im September 1993 und diejenige des

Videogerätes schon im April 1993 erfolgt.

Ohne Bedeutung für die entscheidende Frage der damaligen

Eigenschaft der Geräte als Auslaufmodelle ist, daß diese in der

Listung für die Fa. Sch., auf die sich die Beklagte beruft, beide

noch enthalten waren. Das besagt nämlich nicht, daß die Geräte bis

zum Ende der Gültigkeit dieser Listung, also bis zum 30.9.1994,

noch produziert wurden. Es handelt sich um eine Listung, die

insbesondere spezielle Preise für die Fa. Sch. als Großkundin

enthält. Durch diese Listung hat die Herstellerin indes nicht die

Verpflichtung übernommen, bis zum Ende des auf ihr angegebenen

Zeitraumes die dort aufgeführten Geräte auch zu produzieren. Erst

Recht kann aus ihr nicht hergeleitet werden, daß die Fa. G. die

Geräte auch tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt noch produziert

hat, was aus den dargestellten Gründen alleine von Bedeutung wäre.

Die Tatsache, daß beide Geräte in der Listung für die Fa. Sch.

enthalten waren, und deren Gültigkeitstzeitraum noch nicht ganz

abgelaufen war, mag belegen, daß die Fa. Sch. die Geräte, sofern

sie noch produziert worden wären, damals noch zu den ihr

eingeräumten Konditionen hätte erwerben können, aus ihr läßt sich

indes nicht entnehmen, daß die Geräte tatsächlich noch produziert

wurden. Gegen diese Annahme spricht schon die Tatsache, daß die

Listung ausdrücklich die Angabe ,Stand 16.4.1994" enthält. Diese

Angabe hätte nämlich keinen Sinn, wenn durch die Liste hätte zum

Ausdruck gebracht werden sollen, daß sämtliche in ihr aufgeführten

Geräte während des gesamten angegebenen Zeitraumes, also vom

1.4.1994 bis zum 30.9.1994, produziert werden würden und lieferbar

seien. Óberdies hat der Zeuge N. durch seine Bekundungen die

ohnehin naheliegende Vermutung bestätigt, daß nicht selten die

Produktion von Geräten, die sich auf derartigen Listungen befinden,

schon vor Ablauf des auf ihnen angegebenen Zeitraumes eingestellt

und die Geräte dann durch Aktualisierungen der Liste von dieser

gestrichen werden. Dies gilt - wie der Zeuge überzeugend ausgeführt

hat - insbesondere dann, wenn die Listung wie im vorliegenden Fall

einen Zeitraum von 6 Monaten erfaßt, weil die schnelle technische

Entwicklung in der Unterhaltungselektronik häufig

Weiterentwicklungen in kurzer Folge mit sich bringt. Mit der

Listung läßt sich daher nicht belegen, daß die Geräte - und sei es

auch nur für den Vertrieb gerade über die Fa. Sch. - auch

tatsächlich noch in dem gesamten auf ihr angebenen Zeitraum

produziert wurden. Aus diesem Grunde ist der Senat der Prüfung der

Frage enthoben, ob eine Produktion nur bis zum Ende dieses

Zeitraumes im vorliegenden Fall überhaupt hätte ausreichen können.

Dies ist angesichts der Tatsache, daß die Werbung überhaupt erst an

dessen vorletztem Tag, nämlich am 29.9.1993, erschienen ist,

zumindest zweifelhaft.

Ohne Bedeutung ist auch, ob ein einzelner Fernseher, wie die

Beklagte vorträgt, noch im Dezember 1993 an Kunden ausgeliefert

worden ist. Es macht gerade den Charakter eines Auslaufmodelles

aus, daß Einzelstücke, nämlich vom Werk bereits an den Vertrieb

abgegebene Geräte, noch zu beziehen sind, obwohl die Produktion

bereits eingestellt worden ist.

II.)

Zumindest ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs sieht

Auslaufmodelle der Unterhaltungselektronik als aktuellen Modellen

nicht gleichwertig an. Für diese Käuferkreise ist daher die Frage,

ob es sich um ein Auslaufmodell handelt, für den Kaufentschluß von

wesentlicher Bedeutung.

Die Produkte der Unterhaltungselektronik sind von einer raschen

technischen Entwicklung geprägt. Es handelt sich bei ihnen um

Gebrauchsgeräte, bei denen der Kunde das Interesse hat, nur Modelle

zu erwerben, die technisch auf dem neuesten Stand sind und nicht

bereits im Zeitpunkt des Erwerbs Auslaufmodelle darstellen. Gerade

das rasche Tempo der Entwicklung wird den Kunden zu dem Wunsch

veranlassen, ein Gerät zu erwerben, das wenigstens noch im

Zeitpunkt des Kaufes dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es

ist daher nicht - wie die Beklagte meint - so, daß es dem Käufer

gleichgültig wäre, wenn das gerade erworbene Modell im nächsten

Monat schon nicht mehr erhältlich ist.

Ohne Einfluß auf die Entscheidung ist auch die Behauptung der

Beklagten, für den Fernseher sei kein ,direktes" Nachfolgemodell

der Fa. G. auf den Markt gekommen. Die vorstehenden Gesichtspunkte

treffen nämlich auch dann zu, wenn das Produkt durch Einstellung

der Produktion ohne Ersatzmodell vom Markt genommen worden war und

nur noch im Vertriebsnetz befindliche Einzelstücke bezogen werden

konnten. Gegenteiliges kann der von der Beklagten angeführten

Rechtsprechung nicht entnommen werden. Es trifft zwar zu, daß den

erwähnten Entscheidungen - soweit ersichtlich - Fälle

zugrundelagen, in denen für das betreffende Produkt bereits

Nachfolgemodelle auf den Markt gebracht worden waren. Das besagt

aber nicht, daß von einem Auslaufmodell überhaupt nur gesprochen

werden könnte, wenn für dieses (schon) ein Nachfolgemodell

existiert. Denn auch wenn das nicht der Fall ist, sieht sich der

Verbraucher in seiner Annahme enttäuscht, ein Gerät zu erwerben,

das dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht.

Zumindest in der hier betroffenen Branche der

Unterhaltungselektronik mit ihrer schnellen Entwicklungsfolge ist

nämlich davon auszugehen, daß ein Modell, das nicht mehr produziert

wird, jedenfalls nicht den technischen Stand aufweist, den die

anderen, noch weiterhin produzierten Geräte darstellen.

Ebensowenig ist für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung,

ob die Vertreiber von allen Geräten zuverlässig in Erfahrung

bringen können, ob diese noch produziert werden, was bei Produkten

aus Fernost entsprechend der Behauptung der Beklagten nicht immer

leicht sein mag. Zum einen handelt es sich bei den hier beworbenen

Geräten gerade nicht um solche aus fernöstlichen Ländern, sondern

die Geräte stammen beide von dem deutschen Hersteller G.. Zum

anderen besteht der Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG unabhängig

vom Verschulden des Verletzers, der bei einer Werbung ohne

entsprechende Kennzeichnung mithin gegebenfalls das Risiko eingeht,

auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Schließlich

spricht auch die von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz vom

6.5.1995 angesprochene, angeblich häufig praktizierte

Verfahrensweise von Herstellern, von einem neuen Gerät zunächst nur

eine Serie zu fertigen und diese erst nach Abschluß der Produktion

in den Handel zu geben, nicht gegen die Richtigkeit der

vorliegenden Entscheidung. Der Senat hat den von der Beklagten

geschilderten Fall nicht zu entscheiden, weil die Beklagte nicht

etwa behauptet, daß bei den hier betroffenen Geräten von dem

Herstellerwerk so verfahren worden sei. Im übrigen wird der

Verbraucher angesichts seines nachvollziehbaren Interesses am

Erhalt eines Gerätes, das bis zuletzt an der Entwicklung der

Technik teilgenommen hat, jedenfalls dann in geeigneter Weise

darauf hinzuweisen sein, daß das Gerät bereits nicht mehr

produziert wird, wenn tatsächlich keine weiteren Serien mehr gebaut

werden.

III)

Die Beklagte ist ihrer mithin bestehenden Hinweispflicht nicht

nachgekommen. Die Modelle sind in der Werbung nicht als

"Auslaufmodelle" gekennzeichnet worden. Diese Eigenschaft ergab

sich für den Verkehr entgegen der Behauptung der Beklagten auch

nicht zweifelsfrei aus der Preisgestaltung. Es kann dabei

dahinstehen, ob - wie das OLG Düsseldorf a.a.O. entschieden hat -

die Óberschrift ,radikal reduziert" den betroffenen Verkehrskreisen

verdeutlicht, daß u.a. auch mit Auslaufmodellen zu rechnen sei.

Denn eine derartige besondere Preissenkung war der Werbebeilage

gerade nicht zu entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,

daß es sich um besonders günstige Angebote gehandelt haben soll.

Denn der Verbraucher kannte den Einkaufspreis und den empfohlenen

Weiterverkaufspreis nicht und konnte daher den verlangten Preis

nicht in Relation zu diesen Preisen setzen. Die Preise waren mit

1.899 DM für den Fernseher und 499 DM für das Videogerät auch nicht

so aus dem Rahmen fallend niedrig, daß dem Verbraucher ohne

weiteres auffallen mußte, daß es sich um ein besonderes Angebot,

das auch Auslaufmodelle erfaßte, handelte.

Demnach sind die Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllt.

Schließlich ist der Kläger auch aktivlegitimiert, weil der

Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG eine

wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt. Die

Irreführung greift unmittelbar in schutzwürdige Belange des

Verbrauchers ein, der einen Anspruch darauf hat, über die

wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Produktes aufgeklärt zu

werden. Angesichts der Abgabepreise für beide Geräte und der Größe

des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die mit dem Slogan ,30 x in

Deutschland" wirbt, kann an der Voraussetzung der wesentlichen

Beeinträchtigung des Wettbewerbs kein Zweifel bestehen.

Kann der Kläger mithin gemäß § 3 UWG die Unterlassung der

streitgegenständlichen Werbung verlangen, so steht ihm nach

ständiger Rechtsprechung auch des Senats aus dem Gesichtspunkt der

Geschäftsführung ohne Auftrag auch der Ersatz seines Aufwandes für

die Abmahnung, also der der Höhe nach unstreitige Betrag von 207

DM, zu. Die Klage ist daher in vollem Umfange begründet, weswegen

die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.

Es besteht kein Anlaß, entsprechend der Anregung der Beklagten

die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs.1

S.2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung. Es ist - wie oben erwähnt - bereits

mehrfach entschieden worden, daß in der Werbung auf solche

Eigenschaften hinzuweisen ist, die für den Kaufentschluß des

Verbrauchers von Bedeutung sind, und daß hierzu auch die

Eigenschaft eines Produktes als Auslaufmodell gehören kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.207 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 28.04.1995
Az: 6 U 94/94


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