Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 77/03

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2004, Az.: 28 W (pat) 77/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Markenstelle zurückverwiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die WortfolgeeasyLockals Kennzeichnung für die Waren

"Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter;

Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte;

bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter;

Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;

Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;

Speiseeismaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Wortmarke stelle für die beanspruchten Waren eine aus zwei Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte, ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe dar, ohne eine deutsche Bedeutung der Wortkombination anzuführen; im Beanstandungsbescheid vom 23. August 2001 hat sie ausgeführt, dass die Marke lediglich zum Ausdruck bringe, "dass es sich hierbei um "leichte/leicht zu öffnende Verschlüsse/Schlösser/Verriegelungen" handelt". Die Frage des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Beschluss dahingestellt gelassen worden.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke zumindest in ihrer Gesamtheit keinen "leicht verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt" für die beanspruchten Waren enthalte. Vielmehr sei ihre Bedeutung wegen der Mehrdeutigkeit der Einzelbegriffe viel zu vage und unbestimmt, zumal sie lexikalisch nicht nachweisbar und in Deutschland ungebräuchlich und deshalb hier unterscheidungskräftig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil die ihn tragenden Ausführungen zur Zurückweisung der angemeldeten Marke den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 61 Abs. 1 MarkenG nicht entsprechen. Dies betrifft nicht die Frage des Vorliegens einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die offen bleiben konnte, wenn der Marke tatsächlich die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Letzteres hat die Markenstelle jedoch nicht mit der angemessenen Sorgfalt geprüft. Hierzu wäre es nämlich erforderlich gewesen, die von der Markenstelle ermittelte im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die einzelnen im Warenverzeichnis aufgeführten Waren der Anmelderin festzustellen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gerade die unklare oder zumindest nicht ohne weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der Wortfolge rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden Originalität.

Im vorliegenden Fall ist es zumindest nicht offensichtlich, ob die beteiligten Verkehrskreise die Marke überhaupt auf die Ware beziehen oder sie eher für einen Fantasiebegriff halten. Aber selbst dann muss sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein so klarer Sinngehalt ergeben, der die Annahme rechtfertigt, die Bezeichnung werde nicht als Betriebshinweis verstanden. Denn die Unterscheidungskraft ist ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 90 m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass dies bei umfangreichen Warenverzeichnissen zu sehr aufwendigen Ermittlungen und detaillierten Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss führt, obwohl dieser nur eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen zu enthalten braucht. Andererseits verlangt eine hinreichende Begründung bei sehr unterschiedlichen Waren wie im vorliegenden Fall, bei denen die Wortfolge durchaus unterschiedliche beschreibende Bedeutung haben kann, auch eine differenzierende Darlegung, aus welcher der Anmelder ersehen kann, welche beschreibende Bedeutung für die einzelne Ware nicht unterscheidungskräftig ist.

Eine solche Differenzierung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weder im Beanstandungsbescheid noch im Beschluss sind die Waren im einzelnen oder in Warengruppen mit der beanspruchten Wortfolge in Beziehung gesetzt. Lediglich zu den Oberbegriffen "Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische/elektronische Apparate und Instrumente" ist allgemein ausgeführt, dass sie "mittels Knopf- oder Tastendruck auszuschalten/zu sperren (arretieren), zu verschließen bzw. mit einem leicht zu handhabenden Schnapp- oder Schraubverschluss versehen sein und damit für eine Erleichterung sorgen, ...". Derartige Verschlüsse/Sperren mögen zwar für besonders gefahrträchtige Geräte bemerkenswert und wichtig sein wie etwa elektrische Schneidegeräte, Bügeleisen oder vielleicht auch Dosenöffner. Hingegen ist eine im Vordergrund stehende Sachaussage bei "Luftbefeuchtern, Fernbedienungsgeräten, Verkaufsautomaten, Kühlschränken oder Waschmaschinen" nicht ohne weiteres auszumachen, vielleicht eher für "quick Lock", den die Markenstelle in ihrem Beschluss erwähnt. Denn ein leicht(gängig)er Verschluss ist auf den ersten Blick nicht gerade warenbestimmend, andererseits auch nicht völlig ausgeschlossen, dass auch hier eine beschreibende Bedeutung in Frage kommt. Allerdings hätte dies deutlicher erläutert werden müssen. Nachdem der Senat in einer Eingangsrecherche festgestellt hat, dass "easy Lock" durchaus in einer Reihe von Warengebieten verwendet wird, erscheint es angemessen, angesichts der zahlreichen verschiedenartigen Produkte im beanspruchten Warenverzeichnis ein detailliertes Prüfungsverfahren nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen, sondern vor der Markenstelle durchzuführen, auch um der Anmelderin einen vollständigen Instanzenzug zu gewähren.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und an die Markenstelle zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2004
Az: 28 W (pat) 77/03


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