Landgericht Köln:
Urteil vom 22. April 2009
Aktenzeichen: 91 O 59/07

(LG Köln: Urteil v. 22.04.2009, Az.: 91 O 59/07)

Tenor

Die Klage der Kläger zu 1.) - 5.) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelfer.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, fechten mehrere in der Hauptversammlung der Beklagten am 01.06.2007 gefasste Beschlüsse an und begehren zugleich die positive Feststellung ihrer abgelehnten Beschlussvorschläge.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Veröffentlichkeitsdatum: 23.04.2007) lud die Beklagte zur Hauptversammlung am 01.06.2007 ein und machte die Tagesordnungspunkte 1 - 13 bekannt (Anlage KE 8). Am 01.06.2007 fand darauf hin die 79. Ordentliche Hauptversammlung der Beklagten in Köln statt. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung 2007 lag dabei auf der Bestätigung mehrerer Beschlüsse (TOP 7 - 13), der Hauptversammlung 2006, die Gegenstand einer vor dem Landgericht Köln erhobenen Anfechtungsklage sind (LG Köln, 82 O 114/06, Urteil vom 05.10.2007 - nicht rechtskräftig -).

Sämtliche Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung vom 01.06.2007 wurden mit den Stimmen der T3 SE im Sinne der Vorschläge der Verwaltung der Beklagten angenommen bzw. abgelehnt.

Die Kläger greifen die streitgegenständlichen Beschlussgegenstände unter mehreren Aspekten an und tragen vor:

Die Stimmabgabe durch die T3 SE sei wegen eines Verstoßes gegen die §§ 21 f WpHG gemäß § 28 S. 1 WpHG unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beteiligung des Investors E - so wie es laut Pressemitteilung der T3 SE vom 25.04.2007 angekündigt worden sei - (Anlage K 3), meldepflichtig nach WpHG gewesen sei. Die Stimmrechte der T3 SE und der M GmbH hätten danach an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, da die Aktionäre um Herrn E nicht ihren Meldepflichten entsprochen hätten.

Die Möglichkeit einer Bestätigung der durch Verstoß gegen § 28 WpHG zustande gekommenen Beschlüsse in der Hauptversammlung 2006 scheide von vorneherein aus, da ein solcher Verstoß einen endgültigen Rechtsverlust bewirke.

Im weiteren habe die T3 SE ungeachtet verschiedener Stimmrechtsverbote an der Abstimmung teilgenommen; insoweit sei sowohl auf ein bestehende allgemeines Stimmrechtsverbot wie auch auf die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 136, 142 AktG zu verweisen.

Schließlich seien ihre Informationsrechte nach § 131 AktG nicht beachtet worden. Verschiedene Fragen, deren Beantwortung insbesondere für die Bewertung einer angeblich bestehenden konzernrechtlichen Gefährdungslage erforderlich seien, seien nicht hinreichend erläutert worden. Darüber hinaus sei ein erforderlicher Bestätigungsbericht nicht angefertigt worden.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

1. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juli 2007 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

2. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 unter TOP 4 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

3. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 unter TOP 7 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Belschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Vorstands wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

4. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 unter TOP 8 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Aufsichtsrats wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

5. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 unter TOP 11 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand der T3 AG wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

6. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 unter TOP 13 gefasste Beschluss über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Bestellung eines Sonderprüfers wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

7. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 gefasste Beschluss der Ablehnung, dem Vorstand der Gesellschaft Vertrauen zu entziehen, wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

8. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 gefasste Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss unwirksam ist.

9. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni 2007 den zur Abstimmung gestellten Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers beschlossen hat.

Die Kläger zu 3) - 5) beantragen,

1. Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten nichtig ist.

2. Der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten nichtig ist.

3. Der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Wahl der T & L, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007, wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über die Wahl der T & L, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist.

4. Der unter Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 (Punkt 3 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 (Punkt 3 der Tagesordnung) nichtig ist.

5. Der unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 (Punkt 4 der Tagesordnung) nichtig ist.

6. Der unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli2006 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 (Punkt 5 der Tagesordnung) nichtig ist.

7. Der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1.Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Änderung der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Änderung der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) (Punkt 5 der Tagesordnung) nichtig ist.

8. Der unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1.Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand der T3 AG (Punkt 13 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.Juli 2006 über den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand der T3 AG (Punkt 13 der Tagesordnung) nichtig ist.

9. Der unter Tagesordnungspunkt 12 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über das Verlangen nach § 83 Abs. 1 AktG: Anweisung des Vorstands zur Vorbereitung eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ed. Y AG (Punkt 14 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, das der unter Tagesordnungspunkt 12 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über das Verlangen nach § 83 Abs. 1 AktG: Anweisung des Vorstands zur Vorbereitung eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ed. Y AG (Punkt 14 der Tagesordnung) nichtig ist.

10. Der unter Tagesordnungspunkt 13 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Bestellung eines

Sonderprüfers (Punkt 14 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 13 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 zur Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 über die Bestellung eines Sonderprüfers (Punkt 14 der Tagesordnung) nichtig ist.

11. Der gefasste ablehnende Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über den von der Klägerin im Verlauf der Hauptversammlung gestellten Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers nach§ 142 AktG mit dem in Anlage K 1 b wiedergegebenen Inhalt wird für nichtig erklärt.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2007 über den von der Klägerin im Verlauf der Hauptversammlung gestellten Antrags zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG mit dem in Anlage K 1 b wiedergegebenen Inhalt nichtig ist.

12. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 01. Juni 2007 den von der Klägerin im Verlauf der Hauptversammlung gestellten Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG mit dem in Anlage K 1 b wiedergegebenen Inhalt beschlossen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger und der Nebenintervenienten und trägt vor:

Entgegen der Auffassung der Kläger seien Mitteilungspflichten nach den §§ 21 f WpHG nicht verletzt worden. Insbesondere habe der Einstieg des Investors E keine Meldepflicht ausgelöst, da der entsprechende Syndikatsvertrag aufschiebend bedingt durch die kartellrechtliche Freigabe geschlossen worden sei. Was die Klage des Klägers zu 3) betreffe, so sei diese bereits nicht fristgerecht eingereicht worden. Im übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 3) einem Stimmrechtsausschluss nach § 28 WpHG unterliege, da er seiner Mitteilungspflicht nach den §§ 21 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG nicht nachgekommen sei. Im übrigen seien sämtliche Bestätigungsbeschlüsse wirksam gefasst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage der Kläger zu 1) - 5) ist unbegründet.

I.

Die Klage und die Nebeninterventionen sind zulässig.

1.)

Die Streithelfer zu 1) und 2) haben durch Depotbescheinigung ihrer Kreditinstitute nachgewiesen, dass sie Aktionäre der Beklagten sind. Sie haben auch fristgerecht die Nebenintervention erklärt. Nach § 246 Abs. 4 S. 2 AktG muss die Nebenintervention innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage durch den Vorstand erfolgen. Die Anfechtungsklage gegen die Beklagte wurde am 10.09.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Nebenintervention zu 1) ist am 09.07.2007 und die Nebenintervention zu 2) am 13.09.2007 bei Gericht eingegangen und somit rechtzeitig erfolgt.

Darüber hinaus wird das Interventionsrecht eines Aktionärs - so wie es teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NZG 2006, 314 f; Beschluss vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -, Juris Ziffer 23) und in der Literatur (von Falkhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1180; Waclawik, WM 2004, 1361, 1366 f.; Wilsing, DB 2005, 35, 37) vertreten und von der Beklagten angenommen wird - nicht durch eine entsprechende Anwendung der für die Anfechtungsklage gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen eingeschränkt. Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 2008, 1652 f; BGHZ 172, 136 f; siehe auch Schwab in: K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2008, Bd. II, § 246, Rdnr. 26) davon auszugehen, dass die Interventionsbefugnis - auch nach den durch das UMAG eingetretenen Änderungen des Anfechtungsrechts - weder durch das Erfordernis der Erklärung des Widerspruchs des Nebenintervenienten in der Hauptversammlung (§ 245 Nr. 1 AktG), noch durch das Erfordernis einer Vorbesitzzeit (§ 245 Nr. 3 AktG) eingeschränkt ist. Soweit darauf verwiesen wird, dass in der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucksache 15/5092, Seite 27) ausgeführt ist, dass die Einschränkungen der Anfechtungsbefugnis gleichermaßen auch für die Nebeninterventionen gelten, ist dem nicht zu folgen, da dies keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Zudem würde dies eine bedenkliche Einschränkung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs bedeuten.

2.)

Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1) - 5) sind zulässig.

Sie sind insbesondere auch nicht missbräuchlich erhoben und deshalb unzulässig. Die Beklagte hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Kläger, was in der Tat aufgrund des in der Literatur aufgearbeiteten empirischen Befunds nicht von der Hand zu weisen ist (Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629 f.), in vielen Hauptversammlungsverfahren als sogenannte Berufskläger auftreten. Der Hinweis allein auf diese Tätigkeit vermag jedoch noch nicht einen Missbrauch zu belegen. Vielmehr hätte die Beklagte dezidiert darlegen müssen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte auf den Missbrauch geschlossen werden kann, da diese insoweit beweisbelastet ist (RGZ 146, 385, 396f.; BGHZ 146, 296, 312).

II.

Die Klagen der Kläger zu 1) - 5) sind jedoch unbegründet.

1.)

Die Klage des Klägers zu 3) ist bereits unbegründet, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde, § 246 Abs. 1 AktG. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei § 246 Abs. 1 AktG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage führt (BGH, BB 1998, 1601, 1602; Hüffer, AktG,

8. Auflage, 2008, § 246, Rdnr. 20; K. Schmidt, in: GK-AktG 1990, § 246, Rdnr. 13; a.A. Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Bd. II, § 246 Rdnr. 4 f.).

Die vom Kläger zu 3) angegriffenen Beschlüsse wurden auf der Hauptversammlung der Beklagten am 01.06.2007 gefasst. Nach § 246 Abs. 1 AktG wäre erforderlich gewesen, dass die Klage innerhalb eines Monats erhoben wird. Die Anfechtungsfrist endete dabei gemäß § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich am 01.07.2007. Da es sich bei diesem Tag jedoch um einen Sonntag handelte, endete die Monatsfrist gem. § 193 BGB erst mit Ablauf des 02.07.2007.

Der Kläger zu 3) hatte auf verschiedenen Wegen versucht, die Klage noch fristgerecht einzureichen, ist jedoch damit gescheitert; es kann im weiteren auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fristversäumnis ohne sein Verschulden erfolgt ist.

a)

Der Kläger zu 3) hatte versucht, am 02.07.2007 ab 22.57 Uhr die Klageschrift über die allgemeine Anwählnummer an das Landgericht Köln zu übersenden. Wie der Kläger zu 3) selbst anführt, scheiterten insgesamt 5 Anwählversuche zwischen 22.57 Uhr und 23.35 Uhr. Erst um 23.56 Uhr gelang es dem Kläger zu 3), den Übersendevorgang an das Fax der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer zu beginnen. Im Zeitraum von 23.57 Uhr bis Mitternacht wurden jedoch nur die Seiten 1 - 10 des Faxes übermittelt. Der Empfangsprozess der Seiten 11 - 51 einschließlich der Unterschrift des Rechtsanwalts C wurde erst um 00.10 Uhr abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2263 f) ist jedoch darauf abzustellen, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen werden müssten. Damit waren die Übermittlungsbemühungen des Klägers zu 3) nicht erfolgreich.

Die Kammer sieht nicht, dass der Kläger zu 3) die Frist schuldlos versäumt hat. Auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.02.2009 (I-26 W 3/08 (AktE) kann sich der Kläger zu 3) in diesem Zusammenhang nicht berufen. Abgesehen davon, dass sich die erkennende Kammer nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) anzuschließen vermag, dass § 206 BGB auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG anzuwenden ist - und dann auch möglicherweise - wie der Kläger zu 3) will, auf die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG, die Kammer vielmehr an der bisher einhelligen Auffassung festhält, dass die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eine Ausschluss- oder Präklusionsfrist ist, für die es keine Hemmung oder Unterbrechung nach den §§ 204 f, 208 f BGB gibt, ist vorliegend die Sachlage eine andere als in dem Fall, der dem Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) zur Entscheidung unterbreitet worden war. Anders als in diesem Fall war nämlich das Faxgerät des Landgerichts Köln, um das es hier geht, zur fraglichen Zeit nicht unerreichbar, sondern lediglich durch andere Sendungen bzw. Anwahlversuche besetzt. So hat etwa unwidersprochen die Klägerin zu 4) ihre Klageschrift vom 02.07.2007 ausweislich der darauf befindlichen Faxkennung in der Zeit von 23.21 Uhr bis 23.27 Uhr an die betreffende Fax-Nummer des

Landgerichts Köln problemlos übermittelt. Entsprechendes gilt für die Klageschriften des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) in der Zeit von 19.34 Uhr bis 19.38 Uhr bzw. 19.20 Uhr bis 19.30 Uhr. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 3) durch "höhere Gewalt" an der Übermittlung der Klageschrift gehindert worden ist. Wie

das Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 574; 2006, 1505, 1506) zutreffend ausgeführt hat, ist die Belegung eines Faxgerätes durch andere Benutzer kein einer technischen Störung gleich zu achtender Umstand, der dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss. Dies gilt insbesondere für die Abend- und Nachtstunden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) muss diesen Gegebenheiten durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung getragen werden. Wenn aber der Kläger zu 3) vorliegend mit der Übermittlung eines Schriftsatzes von 51 Seiten und 280 Seiten Anlagen erst ca. 1 Stunde vor Fristablauf beginnt, ist davon auszugehen, dass der fehlgeschlagene Abschluss der Übermittlung vor Mitternacht auch unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht "höherer Gewalt" bzw. fehlendem Verschulden des Klägers zu 3) zuzuordnen ist. Die Versäumung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG ist damit dem Kläger zu 3) anzulasten.

b)

Parallel hierzu versuchte der Kläger zu 3) allerdings, die Klageschrift auch beim unstreitig örtlich unzuständigen Landgericht Berlin einzureichen. Ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts Berlin ist der Schriftsatz aber erst am 03.07.2007 dort eingegangen und nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden. Ob dem so ist, kann jedoch dahin stehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn die Einreichung einer Klageschrift zur Fristwahrung in der Kenntnis der Unzuständigkeit eines Gerichts ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, woraus sich gleichermaßen die Unbegründetheit der Klage ergibt (siehe nur: Hüffer, in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, 2001, § 246, Rdnr. 38). Zwar ist in der Literatur anerkannt, dass eine Anfechtungsklage auch bei einem unzuständigen Gericht fristwahrend eingereicht werden kann (vgl. bereits Zöllner in: KK-Aktiengesetz, 1. Auflage, 1976, § 246, Rdnr. 59), dem liegt jedoch die Annahme zugrunde, dass der Kläger innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG, aber in Unkenntnis der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft gemäß § 246 Abs. 3 AktG, die Klageschrift einreicht. Daneben wird aber auch in der Literatur über denkbare Missbrauchsfälle diskutiert (K. Schmidt, in: GK-Aktiengesetz, 1990, § 246, Rdnr. 18; zustimmend Hüffer a.a.O.). Ein solcher Fall ist vorliegend anzunehmen, wenn ein bereits in vielen Anfechtungsverfahren tätiger und erfahrener Rechtsanwalt zur Fristwahrung bei einem auswärtigen Gericht die Klageschrift einreicht und damit das verweisende Gericht quasi nur als Postweiterleitungsstelle missbraucht. Der Kläger zu 3) hatte den Schriftsatz mit folgenden Hinweis an das Landgericht Berlin eingereicht:

"In dem Rechtsstreit Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. gegen T3 AG entsprechend des Rubrums anliegender Klageschrift bitten wir um Verweisung anliegender Klage an das zuständige Landgericht Köln, da die Faxannahme derzeit offensichtlich gestört ist und eine fristwahrende Klageerhebung nicht möglich. Die beglaubigte Abschrift sowie Anlage werden direkt an das Landgericht Köln nachgereicht, sobald das dortige Aktenzeichen bekannt ist."

Damit brachte der Kläger zu 3) zum Ausdruck, dass es ihm von vorneherein nur auf die

Weiterleitung des Schriftsatzes ankam und Kenntnis von der Unzuständigkeit des Gerichts hatte. Die beim Landgericht Berlin eingereichte Klage ist somit auch aufgrund des Rechtsmissbrauchs als unbegründet anzusehen.

Die vom Kläger zu 3) vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung nach den §§ 233 f ZPO von vorneherein ausscheidet (Kersting, ZGR 2007, 319, 347 f.; K. Schmidt, a.a.O., § 246, Rdnr. 13).

c)

Inwieweit der Kläger zu 3) darüberhinaus aufgrund einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach den §§ 21 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG seine Anfechtungsbefugnis verloren hat, wie die Beklagte geltend macht, kann dahinstehen, da die Klage nach alledem bereits nicht fristgerecht gemäß §246 Abs. 1 AktG eingereicht wurde. Im übrigen ist zu beachten, dass selbst dann, wenn einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen worden wäre, eine Verletzung der aus § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG resultierenden Mitteilungspflicht nicht zum Verlust der Rechte nach § 2 WpHG führt (vgl.hierzu auch bereits LG Köln, Urteil vom 05.10.2007 - 82 O 114/06 - , Seite 46), da die einschneidenden Rechtsfolgen des § 28 WpHG nur im Fall der Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG gelten, nicht aber im Fall des Nr. 6.

2.)

Die Klage der Kläger zu 1), 2), 4) und 5), deren Aktionärseigenschaft ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, sind ebenfalls unbegründet.

a)

Entgegen den von der Klägerin zu 4) angeführten Erwägungen hat auch nicht die Beteiligung des Herrn E über die U Trading Ltd. bzw. Z Holding Ltd. an der T3 SE zu einem Stimmrechtsausschluss der T3 SE gemäß § 28 WpHG und damit zu einem Rechtsverlust der Stimmrechte in der Hauptversammlung 2007 geführt.

Von vorneherein erheblich wäre für den Ausschluss des Stimmrechts in der Hauptversammlung 2007 der Beklagten nur eine Mitteilungspflicht der T3 SE, eines Gesellschafters der SE oder einer ihr vorgeschalteten Gesellschaft. Denn nur eine Meldepflicht der T3 SE, eines Gesellschafters oder einer vorgeschalteten Gesellschaft könnte das rechnerische Ergebnis der einzelnen Hauptversammlungsbeschlüsse beeinflussen. Inwieweit dagegen Herr E, die U Trading Ltd. und die Z Holding Ltd. bereits im April 2007 meldepflichtig waren, hat für das Entscheidungsergebnis in der Hauptversammlung 2007 der Beklagten keine Bedeutung, da diese erst seit August 2007 an der T3 SE beteiligt sind.

Entscheidungserheblich ist daher nur die Frage, inwieweit der zwischen der Raiffeisen Holding, der W AG, der U Ltd. und der T3 SE vereinbarte Zusammenschluss eine Meldepflicht der T3 SE, eines Gesellschafters der SE oder einer ihr vorgeschalteten Gesellschaft im April 2007 - und damit vor der Hauptversammlung 2007 - hätte auslösen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Zusammenschlusses - entsprechend dem sich aus Artikel 7 Abs. 1 FKVO ergebenden Vollzugsverbots - aufschiebend bedingt durch die kartellrechtliche Freigabe durch die Kommission war, die erst am 12.07.2007 erfolgte (vgl. die Pressemitteilung der T3 SE vom 25.4.20007, Blatt 30 der Akten; ferner die Freigabeentscheidung der Kommission, Anlage KE 12).

Die Vereinbarung des Zusammenschlusses im April konnte keine Meldepflicht auslösen.

aa)

Eine Meldepflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG scheidet von vorneherein aus, da die Meldepflicht des Veräußerers beim Unterschreiten einer meldepflichtigen Stimmrechtsquote erst mit dem Abschluss des dinglichen Verfügungsgeschäfts eintritt (U.H. Schneider, in: Assmann/U.H. Schneider, WpHG, 4. Auflage 2006, § 21, Rdnrn. 41 ff., Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage 2008, Anhang § 22 , § 21 WpHG, Rdnr. 25; Hirte, in: KK-WpHG, 2007, § 21, Rdnr. 122; Veil, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Bd. II, Anhang § 22, § 21 WpHG, Rdnr. 9; Schwark, in: KMK, 3. Auflage 2004, § 21, Rdnr. 12; Witt, Übernahme von Aktiengesellschaften und Transparenz der Beteiligungsverhältnisse, 1998, Seite 142 mit Fußnote 19; Kalss, ÖBA 1993, 615, 618). Zudem ist schon fraglich, ob eine meldepflichtige Unterschreitung der Stimmrechtsquote durch die Beteiligung des Herrn E überhaupt bewirkt wurde, da laut der Pressemitteilung der T3 SE vom 25.04.2007 die Beteiligung im Wesentlichen durch eine Kapitalerhöhung bewirkt werden sollte.

bb)

Zu denken wäre aber weiterhin an eine Meldepflicht aufgrund einer Zurechnung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG. Anders als in Bezug auf § 21 Abs. 1 WpHG ist es in der Literatur streitig geblieben, ob auch der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages als Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG ausreicht (so insbesondere U.H. Schneider, a.a.O., § 22, Rdnr. 89 f) oder - wie dies überwiegend angenommen wird - mit Inkrafttreten des WPÜG und den dadurch bedingten Änderungen eine solche Auslegung ausscheidet (Schwark, a.a.O., § 22, Rdnr. 10; Bayer, a.a.O, Anhang § 22, § 21 WpHG, Rdnr. 25; von Bülow, in: KK-WPHG, 2007, § 21, Rdnr.112). Für den Fall der aufschiebenden Bedingung sowohl des schuldrechtlichen Grundgeschäfts wie auch der dinglichen Vollzugsgeschäfte auf eine kartellrechtliche Freigabe, spricht jedoch vieles dafür, eine Meldepflicht in jedem Fall zu verneinen, da die entsprechende Transaktion unabhängig vom Willen der Parteien erst mit der Entscheidung der Kommission, dem Bedingungseintritt, wirksam wird (Bayer, a.a.O, Anhang § 22, § 21 WpHG, Rdnr. 31; von Bülow, a.a.O., § 21, Rdnr. 124 (speziell zu kartellrechtlichen Vollzugsverboten); Witt, a.a.O., Seite 152 mit Fußnote 80). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch im Ergebnis nicht, da ein Verstoß gegen eine Meldepflicht aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 WpHG nicht zu einem Ausschluss der Stimmrechte in der Hauptversammlung gemäß § 28 WpHG führen und damit auch keinen Einfluss auf das Stimmergebnis in der Hauptversammlung haben kann.

b)

Im weiteren sind auch die zu den Tagesordnungspunkten 7 - 13 getroffenen Bestätigungsbeschlüsse wirksam zustande gekommen.

Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei einem Verstoss gegen eine Meldepflicht nach dem WpHG, der zum Stimmrechtsverlust nach § 28 Satz 1 WpHG führt, um einen Verfahrensfehler handelt, der durch einen Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG geheilt werden kann. Inwieweit die Gesellschafter der T3 SE bzw. die T3 SE selbst einer Meldepflicht nach WpHG unterlagen, die zum Ausschluss des Stimmrechts der T3 SE in der Hauptversammlung der T3 AG 2006 führte, so wie dies das Landgericht Köln (Urteil vom 05.10.2007 - 82 O 114/06 - Seite 30 f) annimmt, kann offen bleiben, da diese durch die T3 AG durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 11.05.2007 nachgeholt wurde.

Entscheidungserheblich ist somit ausschließlich, ob ein Verstoß gegen die Meldepflicht von vorneherein die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 244 AktG ausschließt.

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob der aufgrund eines Verstoßes gegen eine nach dem WpHG bestehende Meldepflicht gefasste Beschluss nach § 244 AktG wirksam bestätigt werden kann. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln hat bei der Überprüfung der Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten des Jahres 2006, unter Anführung eines Urteils des Landgerichts Mannheim (Urteil vom 07.04.2005 -23 O 102/04-, AG 2005, 780 f), die Meinung vertreten, dass

eine Heilung des Verstoßes gegen eine wertpapierrechtliche Mitteilungspflicht von vorneherein ausscheidet, da der Verstoß materieller und nicht formeller Natur sei (Landgericht Köln, Urteil vom 05.10.2007 - 82 O 115/06 - Seite 58). In die gleiche

Richtung gehen auch Stellungnahmen aus der Literatur, (Bozenhardt, in: FS.KP Mailänder 2006, Seite 301, 307 f.; Schäfer, in: Marsch/Barner/Schäfer, Handbuch der börsennotierten AG, 2. Auflage 2009, § 17, Rdnr.58). Gegen eine solchermaßen vorgenommene Qualifizierung spricht jedoch, dass ein Ausschluss des Stimmrechts nach § 28 WpHG keinen Einfluss auf den Beschlussinhalt, sondern lediglich auf die Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat (vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2004, 457, 458). Mit dem Stimmrechtsausschluss nach § 28 WpHG wird bezweckt, die Nichtbefolgung der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungspublizitätsregelungen zu sanktionieren, in dem es für den Zeitraum der Nichtmeldung zu einem Rechtsverlust der aus der Mitgliedschaft stammenden Rechte kommt (vgl. BT.-Drucksache 13/8933, Seite 95 f). Zu unterscheiden von der Sanktion des § 28 WpHG ist jedoch, welche Konsequenzen die Nichtmeldung auf das Abstimmungsergebnis in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Beschlussverfahren in der Aktiengesellschaft durch ein formales Hauptversammlungsverfahren bestimmt wird. Der Beschluss in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kommt dabei so zustande, wie er verkündet und protokolliert wurde (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, § 15 II 1., Seite 441). Eine fehlerhafte Feststellung des Beschlussergebnisses führt nicht von vorneherein zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (K. Schmidt, in: GK-AktG, 1996, § 243, Rdnr. 38). Ein solcher Verfahrensfehler kann jedoch in einer nachfolgenden Hauptversammlung gemäß § 244 AktG bestätigt werden. Ist im Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses der Verfahrensmangel noch nicht behoben und stimmt der gleiche von dem Ausschluss betroffene Aktionärskreis wiederum ab, so ist auch der Bestätigungsbeschluss anfechtbar. Ist der Mangel jedoch zwischenzeitlich behoben worden, ist nicht ersichtlich, warum eine Bestätigung gemäß § 244 AktG

ausscheiden sollte. Auch Sinn und Zweck der Sanktion des § 28 WpHG gebieten nichts anderes. Sanktioniert wird nur die Nichtmeldung durch den Meldepflichtigen. Das besagt jedoch nichts darüber, ob eine Hauptversammlung einen zunächst verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beschluss gemäß § 244 AktG bestätigen kann, in dem die Beschlussfassung erneut vorgenommen wird (in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, a.a.O). Die Sanktion des § 28 WpHG hat nur Einfluss auf das Zustandekommen des Beschlusses, kann jedoch keine inhaltlichen Fehler des Beschlusses hervorrufen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zu § 142 Abs. 1 AktG die Meinung vertreten hat, dass eine Bestätigung im Falle des Verstoßes gegen § 142 Abs. 1 AktG in Frage kommt (BGH DB 2006, Seite 381 f "Webatec"; aus der Literatur Hüffer, AktG, 8. Auflage 2008, § 244, Rdnr. 2; Habersack/Schürnbrandt, FS Hadding, 2004, Seiten 391, 394 f; Bork, EWIR 2006, 161, 162; Kocher, NZG 2006, 1, 5; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, Bd. 2, 2007, Rdnr. 16; a.A. Schwab, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Bd. 2, § 244 Rdnr. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da es gleichermaßen im Fall des § 142 AktG wie auch des § 28 WpHG darum geht, dass ein fehlerhaftes Abstimmungsergebnis ermittelt wird. Ein relevanter Unterschied ist dabei zwischen diesen beiden Fällen nicht zu erkennen (so auch: Segna, AG 2008, 311, 318). Dieses Ergebnis wird auch von der herrschenden Meinung in der Literatur für § 327 a AktG vertreten (vgl. Fleischer, in: GK-AktG, 2007, Rdnr. 56 m.w.N.; a.A. LG Mannheim, AG 2005, 780 f). Verlangt ein Hauptaktionär den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter, obwohl dessen Rechte aufgrund einer Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 28 WpHG zur Zeit nicht wirksam ausgeübt werden können, so soll dies nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen.

c)

Ferner ist auch die Bestätigung des unter TOP 14 in der Hauptversammlung getroffenen Beschlusses über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers (TOP 15 Hauptversammlung 2006) wirksam. Das Landgericht Köln hat allerdings (Urteil vom 05.10.2007 - 82 O 114/06 - ,Seite 5 f) auf Antrag der damaligen Kläger einer positiven Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG stattgegeben; da das Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist, ist weiterhin eine Bestätigung des ablehnenden Beschlusses gemäß § 244 AktG möglich. Bis zur Rechtskraft des Urteils, das die Unwirksamkeit der Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers erklärt und die Annahme des Beschlusses feststellt, bleibt der ursprünglich getroffene (ablehnende) Ausgangsbeschluss weiterhin existent (BGH, DB 2006, Seite 381, 382) und eine Bestätigung nach § 244 AktG möglich. Es wurde auch bei der Beschlussfassung zu TOP 13 nicht gegen ein Stimmrechtsverbot gemäß § 141 Abs. 1 S. 2 AktG verstoßen. Nach § 142 Abs. 1 S. 2 AktG sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats vom Stimmrecht ausgeschlossen, sollte sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken, die mit der Entlastung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Da weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglieder mit abgestimmt haben, kommt allenfalls eine analoge Anwendung des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG in Betracht (Schröer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 142, Rdnr.

38). Aber auch diese führt zu keinem Stimmrechtsausschluss im vorliegenden Fall. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Organmitglieder, die gleichzeitig bei der Beklagten wie auch der T3 SE tätig sind, keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatten. Zwar wurde den Aktionären der T3 SE ein dezidierter Vorschlag des Vorstands der T3 SE auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.05.2007 zur Abstimmung vorgelegt (vgl. Anlage KE18). Die Aktionäre konnten jedoch frei über das Abstimmungsergebnis bestimmen. Bei der Abstimmung haben sich dabei die Aktionäre Dr. I, die I Familien Privatstiftung, die Erlesta Foundation und die Starrok Foundation der Stimmabgabe enthalten. Nach Auffassung der Kammer scheidet unter diesen Umständen ein Stimmrechtsausschluss aus.

Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass kein Bestätigungsbericht erstellt wurde. Die Beklagte hatte die Aktionäre ausführlich über den Inhalt und das Erfordernis der in der Tagesordnung aufgeführten Bestätigungsbeschlüsse informiert. Darüberhinaus besteht keine gesetzliche Pflicht der Erstellung eines besonderen Berichts über den Inhalt von zu treffenden Bestätigungsbeschlüssen (Wirthwein, a.a.O., Rdnr. 27). Aufgrund des Inhalts der Bestätigungsbeschlüsse kommt es auch nicht in Betracht, dass die Beklagte einer ungeschriebenen besonderen Berichtspflicht unterlag (vgl. hierzu im einzelnen Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage 2008, vor § 311, Rdnr. 52 m.w.N.).

Der Beschluss zu TOP 13 ist auch nicht anfechtbar, weil dieser unter Verstoß gegen die alleinige Vorschlagsberechtigung des Aufsichtsrats gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 AktG erfolgt ist. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW

2003, 970 f), das ein von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiteter Vorschlag zur Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses führt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Vorschlag über die Einsetzung eines Sonderprüfers, sondern um die Bestätigung eines Ablehnungsbeschlusses des von einem Minderheitsaktionär gestellten Antrags auf Sonderprüfung in der Hauptversammlung 2006. Ratio legis des § 124 Abs. 3 S. 1 AktG ist es, zu verhindern, dass der Vorstand beeinflussen kann, wer seine Tätigkeit überwacht oder prüfen soll (vgl. Regierungsbegründung des Aktiengesetzes 1965, Kropff, AktG 1965, Seite 174). Für den Bestätigungsbeschluss, der die Heilung des ablehnenden Beschlusses herbeiführen soll, nun gleichermaßen die ausschließliche Vorschlagsberechtigung des Aufsichtsrates zu fordern, wäre reine Förmelei und ist auch nicht aufgrund der ratio legis angezeigt.

Die Anfechtbarkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger zu 1) angeführten allgemeinen Überlegungen. Das Vorbringen des Klägers zu 1) ist unsubstantiiert und lässt nicht im Ansatz erkennen, aus welchen Umständen sich ein Stimmrechtsverbot ergeben könnte. Darüberhinaus ist zu beachten, dass unstreitig de lege lata neben den Spezialregelungen der §§ 136, 142 AktG kein allgemeines Stimmrechtsverbot existiert und auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie angenommen werden kann (Hüffer, AktG, 8. Auflage 2008, § 136, Rdnr. 18; Grundmann, in: GK-AktG, 2008, Rdnr. 40).

d)

Die von den Klägern angegriffenen streitgegenständlichen Beschlüsse sind auch nicht aufgrund einer Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG anfechtbar.

Wie sich schon aus § 143 Abs.4 AktG ergibt, kann ein Hauptversammlungsbeschluss auch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) gesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines Mitgliedschaftsrecht und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 349). Gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (BGH, NZG 2005, 77, 79 f).

Die Aktionäre haben nach § 131 Abs. 1 AktG grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft in der Hauptversammlung. Es besteht kein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen und Einsichtnahme in Büchern oder Gutachten der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen. Der Umstand, dass die Gesellschaft einem Aktionär während der Hauptversammlung Einsicht in vorbereitete Unterlagen gewähren kann, ist nicht dazu geeignet, einen Anspruch des Aktionärs auf ein solches Vorgehen zu begründen (BGH NJW 1993, 1976, 1982).

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG nicht ersichtlich. Die Klägerinnen zu 4) und 5) haben lediglich mehr oder weniger pauschal auf die Verletzung ihres Frage-/ und Auskunftsrechts hingewiesen, ohne dass ihrem Vortrag eine für die Beschlussfassung relevante Verletzung entnommen werden kann. Ein Beschluss kann aber wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter

Information nur dann angefochten werden, wenn die Information wesentliche Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Rechte eines objektiv urteilenden Aktionärs war.

e)

Soweit sich schließlich die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse zu TOP 3 bis 5 wenden, können sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag nicht durchdringen. Die Angriffe gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl der Abschlussprüfer für 2007 sind im Hinblick auf die obigen Darlegungen in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit bzw. Unwirksamkeit der jeweiligen Beschlussfassung anzunehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse, durch die die von Dr. X zur Tagesordnung gestellten Anträge abgelehnt wurden, dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen sowie einen Sonderprüfer zu bestellen. Auch hier sind keine Gründe dargelegt, welche dazu f

führen, diese Beschlüsse für unwirksam zu erachten.

III.

Damit ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 22.04.2009
Az: 91 O 59/07


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