Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 28. März 2012
Aktenzeichen: 5 U 176/10

(OLG Hamburg: Urteil v. 28.03.2012, Az.: 5 U 176/10)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 30.07.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der landgerichtliche Urteilsausspruch konkretisierend zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www.r...com den Film €Der V..." (englisch: €The Reader") öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Verbotsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 und hinsichtlich des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Verbotsausspruchs Sicherheit in Höhe von 25.000,00 und hinsichtlich des Kostenausspruches in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien des Filmwerkes €Der V..." (englisch €The Reader") über den von der Beklagten betriebenen Sharehosting-Dienst.

Die Klägerin betreibt einen in Berlin ansässigen Filmverleih. Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiger sog. Webhoster bzw. Sharehosting-Dienst.

Die Beklagte betreibt die Internetseite €www.r...com". Dort wird Nutzern Serverplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung gestellt. Die Nutzer erhalten einen Downloadlink mitgeteilt und mit diesem können sie die Dateien über das Internet herunterladen und verwenden. Andere Internetnutzer können diese Daten ebenfalls herunterladen, wenn sie den jeweiligen Downloadlink kennen. Eine Auflistung solcher Links befindet sich nicht auf der Internetseite der Beklagten. Unstreitig enthalten (mindestens) fünf Prozent der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien urheberrechtsverletzende Inhalte.

Die Beklagte bietet verschiedene Nutzungsmöglichkeiten ihres Dienstes an. Bei der einfachen, kostenlosen Variante erfragt die Beklagte keine Daten des Nutzers, dieser kann sich unter einem frei wählbaren, nicht verifizierten Benutzernamen anmelden. Dateien, die diese Nutzer hochladen, können allerdings nur bis zu zehnmal heruntergeladen werden. Bei der ebenfalls kostenlosen Nutzung im Rahmen des sog. €Collector's Account" werden die Nutzer in nicht näher spezifizierter Weise registriert. Die €Premium-Accounts" sind kostenpflichtig, dafür kann man Dateien zeitlich unbegrenzt und größere Dateien speichern, ferner ist die Geschwindigkeit beim Download erhöht. Bei der Beklagten ist hierfür nur die Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Lediglich bei dem von der Beklagten eingeschalteten Bezahldienst €Paypal" müssen die Beklagten persönliche Informationen, insbesondere Namen und Kontodaten, angeben.

Am 27.11.2009 konnte man über den Internetauftritt der Beklagten diverse Dateien, die das von der W...Global Film Corp. hergestellte Filmwerk €Der V..." (€The Reader") enthielten, herunterladen. Die Klägerin zeigte dies der Beklagten am selben Tag an und verlangte von ihr, Abhilfe zu schaffen. Die Beklagte entfernte die ihr genannten Dateien, dennoch wurden am 30.11.2009 diverse andere Dateien, die wiederum das Filmwerk enthielten, auf der Internetseite der Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten.

Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2009 (Gz. 308 O 667/09). Das hiesige Verfahren ist das Hauptsacheverfahren, mit dem die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes €Der V..." in Anspruch nimmt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Filmwerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich der Internetnutzung erworben. Die Filmherstellerin, die W... Global Film Corp. habe die exklusiven Nutzungs- und Auswertungsrechte für die Bundesrepublik allein auf die E... & Media Ltd. übertragen. Mit dieser habe sie, die Klägerin, im Januar 2009 einen Lizenzvertrag geschlossen, durch den sie bis zum 18.1.2023 die exklusiven Nutzungs- und Auswertungsrechte erhalten habe. Sie bezieht sich insoweit auf die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Managing Director der E... & Media Ltd. D... St... (Anlage K 1), den Vertrag zwischen der W... Global Film Corp. und der E... & Media Ltd. (Anlage K 2), eine schriftliche Bestätigung eines Mit-arbeiters der Filmherstellerin (Anlage K 3) sowie den Vertrag zwischen der E... & Media Ltd. und ihr (Anlage K 16).

Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Störerin auf Unterlassung. Trotz ihrer Hinweise habe die Beklagte es unterlassen, ihr zumutbare, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um ein weiteres öffentliches Zugänglichmachen des Filmwerkes zu verhindern.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www.r...com den Film €Der V..." (englisch: The Reader") öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass nach Ziffer 9 E des Lizenzvertrages zwischen der Filmherstellerin und der E... & Media Ltd. die Internet- bzw. Onlinerechte ausdrücklich von der Rechteübertragung ausgenommen seien.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senates (ZUM 2010, 440 ff - R... II) sei ihr Geschäftsmodell nicht auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt.

Sie habe alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. So habe sie einen Wortfilter und ein MD5-Verfahren eingesetzt und - dies ist grundsätzlich unstreitig - eine Abuse-Abteilung unterhalten. Die Mitarbeiter der Abuse-Abteilung würden sog. Warez-Seiten und die maßgeblichen Suchmaschinen nach Links zu Dateien auf ihren Servern, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, durchsuchen. Durch die Registrierungsmöglichkeiten könnten rechtsverletzende Nutzer ausgeschlossen werden. Nach dem Hinweis der Klägerin habe man die angezeigten Dateien auf eine €Blacklist" gesetzt und damit ein erneutes Hochladen dieser Dateien verhindert.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 30.07.2010 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Abweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte macht geltend, der Tenor sei zu weit gefasst. Es könne allenfalls um ein Verbot, das Filmwerk öffentlich zugänglich machen zu lassen, gehen, da sie - die Beklagte - die Urheberrechte nicht selbst verletze.

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, die Online-Rechte seien nach der Ziffer 9 E des Vertrages (Anlage K 2) ausgeschlossen. Es sei weder eine explizite noch eine konkludente Rechteeinräumung erfolgt. Das Recht zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts und daher ebenfalls höchstpersönlich.

Der Einsatz eines Wortfilters sei unzumutbar und daher nicht geschuldet, insoweit wird auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf verwiesen (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483 ff. und MMR 2010, 702 f.). Die Verwendung eines Wortfilters würde darüber hinaus zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen.

Die manuelle Suche nach Dateien mittels €Internet-Suchmaschinen" sei ebenfalls unzumutbar, auch insoweit verweist die Beklagte auf die beiden Entscheidungen des OLG Düsseldorf.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 30. Juli 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - Aktenzeichen 310 O 46/10 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge und ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine grundlegend abweichende Entscheidung. Die Klägerin kann gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 19 a UrhG verlangen, dass es die Beklagte unterlässt, das Filmwerk €Der V..." (englisch €The Reader") im Rahmen ihres Dienstes www.r...com öffentlich zugänglich machen zu lassen.

1. Der streitgegenständliche Film €Der V..." (englisch: €The Reader") ist als Filmwerk urheberrechtlich geschützt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG.

2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Geltendmachung der hier im Raum stehenden urheberrechtlichen Ansprüche aktivlegitimiert ist.

Unstreitig ist die W... Global Film Corp. die Filmherstellerin. Diese hat - dies ist ebenfalls nicht streitig - exklusive Nutzungs- und Auswertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Lizenzvertrag vom 12.9.2007 (Anlage K 2) allein auf die E... & Media Ltd. übertragen. Die E... & Media Ltd. hat mit der Klägerin im Januar 2009 einen Lizenzvertrag (Anlage K 16) geschlossen, durch den die Klägerin bis zum 18.1.2023 die exklusiven Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film €The Reader" u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erhalten hat.

Es kann letztendlich hier dahinstehen, ob mit diesem Vertrag - insbesondere aufgrund der Regelung in Ziffer 9.E (Anlage K 2) - der Klägerin auch die Rechte zur Online-Nutzung übertragen worden sind. Denn die Klägerin ist jedenfalls, wie bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, aufgrund der geschlossenen Verträge befugt, illegale Online-Nutzungen zu untersagen. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht schließt regelmäßig ein negatives Verbotsrecht ein, wobei das negative Verbotsrecht weiterreichen kann als das positive Nutzungsrecht (BGH NJW 1992, 1320 - Taschenbuch-Lizenz; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 31 Rn 29). Zwar soll das Verbietungsrecht dennoch seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen finden (BGH NJW 1992, 1320 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 2010, Vor § 28 Rn. 82). Hier geht das Verbotsrecht jedoch auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprache über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus (vgl. Fromm/Nordemann, 10. Aufl., § 31 UrhG Rn. 23). Denn das Angebot des Filmwerkes zum Download ist unberechtigt und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen liegt daher im Rahmen des Vertragszweck, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Klägerin ist durch das unberechtigte Angebot des Films zum Download in der Auswertung der ihr eingeräumten Rechte beeinträchtigt, da beispielsweise die ihr zustehende Verwertung des Films als Kaufvideo/Kauf-DVD durch das Downloadangebot beeinträchtigt ist. Potentielle Kunden können von dem Kauf eines Videos/DVD absehen, wenn sie stattdessen den Film kostenlos über das Internet herunterladen und ihn dadurch ebenfalls unbegrenzt anschauen können. Durch die Lizenzverträge sollte die Klägerin die Möglichkeit bekommen, den Film in Deutschland bestmöglich auszuwerten. Dies kann nur erreicht werden, wenn sie gegen illegale Nutzungen vorgehen kann. Diesbezüglich ist der Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der €Taschenbuch-Lizenz"-Entscheidung des BGH zugrunde liegt (NJW 1992, 1320). Dort hatten beide Parteien (unterschiedliche) Lizenzen erworben, so dass die Klägerin dort gegen eine berechtigte Nutzung vorgegangen ist und der BGH in dem Fall zu Recht ausgeführt hat, das Verbietungsrecht finde seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart. Vielmehr ist die hier vorliegende Konstellation damit vergleichbar, dass der Urheber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten hat, wenn dem Urheber aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen, die durch die Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1992, 2824 - Alf).

3. In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht ferner zutreffend ausgeführt, dass das im Streit befindliche Filmwerk im Sinn des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Das Filmwerk €Der V... " ist (jedenfalls) in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden im Sinn des § 19 a UrhG, in dem die jeweiligen R... -Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. An seiner früheren Rechtsauffassung, ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG sei bereits mit dem Einstellen der Werke in den Dienst R... verwirklicht, hält der Senat nicht mehr fest. Insofern wird auf die ausführliche Begründung in einem weiteren Verfahren vor dem Senat gegen die hiesige Beklagte (Az.: 5 U 41/11) verwiesen, in dem die Parteien ausführlich zu den Änderungen der Nutzungsgewohnheiten der Internetnutzer (insbesondere zum sog. €Cloud-Computing") vorgetragen haben (Urteil des Senats vom 14.3.2012, ab Seite 23):

€aa. Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung €R... I" (Senat MMR 2008, 823 ff - R... I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf R... letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, den Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens vorzuverlegen. Die von den Beklagten behaupteten legalen Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes erschienen dem Senat seinerzeit in einer Weise nachrangig, dass sie angesichts des unstreitigen Missbrauchspotenzials vernachlässigt werden konnten und mussten. Dabei lag der relevante Verletzungszeitpunkt in der Sache 5 U 37/07 im Oktober 2006, und damit nunmehr ca. 5 1/2 Jahre zurück.

bb. Seitdem haben sich die Nutzungsgewohnheiten im Internet erheblich fortentwickelt. Die Möglichkeiten, Dateien nicht nur (lokal) auf dem eigenen PC, sondern auf Servern dritter Unternehmen (dezentral) "im Netz" zu speichern, sind seitdem erheblich fortgeschritten und auch offensiv beworben worden. So hat - dies ist den Senatsmitgliedern aus eigener Kenntnis bekannt - etwa der Computerhersteller Dell mit dem Verkauf eines Geräts im Herbst 2009 die Möglichkeit beworben, die regelmäßig notwendigen €backups" des Datenbestands nicht lokal auf dem Gerät, sondern dezentral auf einem Server des Unternehmens im Netz abzulegen und dieser Option durch eine (zunächst) kostenfreie Nutzung Attraktivität verliehen. Der Senat geht rückblickend nunmehr davon aus, dass auch bereits zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Verletzungshandlungen Ende 2009/Anfang 2010 derartige Nutzungsmöglichkeiten deutlich stärker im Vordringen waren und deren Zweckmäßigkeit auch den allgemeinen Verkehrskreisen zunehmend stärker in das Bewusstsein gelangt ist, als der Senat dies noch in seiner Entscheidung €R... I" zu Grunde legen konnte.

cc. Vor diesem Hintergrund ist es einem Anbieter von dezentralem Speicherplatz im Netz häufig nicht mehr verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen unterscheiden können. In der heute propagierten Ära des "Cloud-Computing", aber auch schon in der vorgelagerten Phase des Übergangs von ausschließlich lokalen zu stärker dezentralisierten Arbeits- und Speichervorgängen, liegt es auch für einen ausnahmslos rechtstreuen Nutzer keineswegs mehr fern, z.B. seine Sammlung von Lieblingsmusikstücken bei einem Webhoster zu speichern, um sie überall von seinen Mobilgeräten aus zugänglich zu haben oder nur, um dezentral eine Sicherungskopie vorzuhalten. Denn die unbeschränkte Verfügbarkeit aller Daten überall ist gerade das Charakteristikum der gegenwärtigen IT-Nutzungsgewohnheiten. Selbst wenn sich hierfür vorrangig andere Dienste anbieten sollten, erscheint es dem Senat nicht mehr als fernliegend, dass auch der Dienst R... für eine derartige Aufgabenerfüllung ohne weiteres geeignet ist und deshalb nahe liegend in Anspruch genommen werden kann.

dd. Zudem wird der Dienst R... - zumindest heute - mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des sog. €Cloud Computing" zuweilen auf eine Stufe gestellt. Dieser Wahrnehmung kann sich auch der Senat nicht verschließen. Die Zeitschrift €Computerbild" hat in ihrer Ausgabe 18/2011 den Dienst R... der Beklagten zu 1. in der Kategorie €Online-Speicher" in der €Internet-Wolke" nicht nur mit €sehr gut" auf den 2. Platz hinter den Sieger €STRATO" gesetzt (Anlage BK 2). Vielmehr folgen gerade die klassischen und in Deutschland weit verbreiteten Internetprovider wie €web.de" (Platz 3) und €GMX" (Platz 4) erst auf den weiteren Plätzen. Vor diesem Hintergrund wird man jedenfalls für das Jahr 2011 kaum in Abrede nehmen können, dass zumindest diese testende und weithin bekannte Computer-Zeitschrift, deren Seriosität keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt ist, die Beklagte zu 1. uneingeschränkt auf eine Stufe mit seriösen Anbietern stellt.

ee. Zwar mag es sein, dass die übrigen getesteten Speicherdienste - anders als derjenige der Beklagten - gerade nicht darauf ausgerichtet sind, Dateien dadurch zugänglich zu machen, dass sie an ihrem Speicherort von jedem beliebigen Internetnutzer über einen Downloadlink abgerufen werden können, sondern dass bei derartigen Diensten in erster Linie nur der speichernde Nutzer über sein eigenes Nutzerkonto auf die gespeicherten Daten zugreifen kann. Gleichwohl existieren aber auch zahlreiche seriöse Dienste, wie z.B. €Online-Fotoalben" (z.B. €Picasa"), auf die jeder Nutzer zugreifen kann und soll, dem der Berechtigte den Link zu dem Speicherort übermittelt. Auch das Angebot einer gemeinsamen Verwaltung bzw. Bearbeitung von Dokumenten an demselben Speicherort durch Einzelnutzer oder Unternehmen mit Hilfe von Diensten wie €Google Docs" belegt, das ein dahin gehendes Bedürfnis unbestreitbar besteht. Von derartigen Diensten unterscheidet sich der Dienst der Beklagten zu 1. nicht strukturell, sondern allenfalls durch den Anteil rechtswidriger Nutzungen.

ff. Für Datenbanken ist zwischenzeitlich anerkannt, dass allein das Bereithalten auf einem Server für ein öffentliches Zugänglichmachen noch nicht ausreicht. Dieses verwirklicht sich erst in den einzelnen Werkabrufen. V. Ungern-Sternberg führt hierzu aus (Schricker/v. Ungern - Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19 a Rn. 45):

€Das Bereithalten eines Werkes (z.B. eines Datenbankwerkes im Sinne des § 4) auf einem Server, um einer Öffentlichkeit lediglich zu ermöglichen, in dem Werk nach Einzelfragen zu recherchieren, ist ebenfalls kein Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a. Der Wortlaut des § 19 a ließe zwar eine andere Auslegung zu, die Vorschrift ist aber im Licht des Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaft-Richtlinie auszulegen (...), der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem Recht der öffentlichen Wiedergabe zuordnet (...). Das Bereithalten des Werkes in einer Form, die es als solches für eine Öffentlichkeit abrufbar macht, ist daher Tatbestandsmerkmal des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung."

Auch die von den Klägerinnen als urheberrechtsverletzend beanstandeten Vervielfältigungen von Werken werden auf R... strukturiert in bzw. nach Art einer Datenbank abgelegt, selbst wenn dies nicht suchfähig ist. Andernfalls könnten die R... -Links - die mit einer fortlaufenden Zahlenfolge versehen sind - bei Aufruf nicht verlässlich wieder aufgefunden werden.

Soweit Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 19 a Rdn. 3 in diesem Zusammenhang ausführen:

€Denn der entscheidende Akt bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Einstellen des Werks in den für den öffentlichen Zugriff freigeschalteten Teil des betreffenden Servers und nicht der Zeitpunkt der einzelnen Werkabrufe."

steht dies hierzu nicht in einem Widerspruch, denn es geht insoweit ausdrücklich um eine €Freischaltung" des Teils eines Servers für den €öffentlichen Zugriff". Eine Situation, auf die diese Beschreibung zutreffen könnte, behaupten selbst die Klägerinnen nicht substantiiert für den Dienst der Beklagten.

gg. Zumindest unter Berücksichtigung der Gesetzeslage in § 53 Abs. 6 UrhG lässt vor diesem Hintergrund allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten zu 1. keinen verlässlichen Rückschluss (mehr) zu, dass es sich hierbei zwingend um eine ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte rechtswidrige Nutzung handeln muss."

In dem hiesigen Verfahren sind die streitgegenständlichen Dateien in Link-Ressourcen für einen größeren Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin bzw. von ihr eingeschaltete Rechtsanwälte das Filmwerk gefunden haben und ist im Übrigen unstreitig.

4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung als Störerin verantwortlich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 14.3.2012 in dem Parallelverfahren, Az.: 5 U 41/11, verwiesen (ab Seite 30):

€a. Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff - R... I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Störerhaftung in der Folgezeit eine Fortentwicklung erfahren. Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011,152 ff - Kinderhochstühle im Internet) und €Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L'Oreal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L' Oreal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden. Hieraus ergeben sich auch unmittelbare Rückwirkungen für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Rechtsstreits, die in den vorangegangenen Entscheidungen des Senats noch nicht berücksichtigt werden konnten. Soweit der Senat in der Entscheidung "R... I" davon ausgegangen ist, es handele sich bei dem Dienst der Beklagten zu 1. um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell, hält der Senat daran in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest. Andererseits bedarf auch die Frage, ob es sich bei dem Dienst der Beklagten zu 1. um ein von der Rechtsordnung uneingeschränkt gebilligtes Geschäftsmodell handelt, vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn zumindest birgt das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. strukturell in einem Umfang die Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten zu 1. in erheblich gesteigerten Maße die Erfüllung von Prüfungs- und Handlungspflichten zuzumuten ist.

b. Die Beklagte zu 1. haftet den Klägerinnen im Hinblick auf die dem landgerichtlichen Urteil als Anlagen 1 a und 1 b beigefügten insgesamt 12 Sprachwerke entsprechend §§ 823, 1004 BGB als Störer auf Unterlassung. Die Beklagte zu 1. begeht die hier verfahrensrelevanten Verletzungshandlungen allerdings weder selbst noch nimmt sie daran teil. Dies machen die Klägerinnen auch nicht geltend. Sie haben die Beklagten vielmehr von Anfang an lediglich in ihrer Verantwortung als Störer in Anspruch genommen und dies auch nochmals ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend muss auch der Senat nicht näher auf die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer eingehen. Diese sind zwar im Zusammenhang mit der Störerhaftung grundsätzlich rechtlich vorrangig zu untersuchen (€...ohne Täter oder Teilnehmer zu sein..."), jedoch sowohl nach der Auffassung der Parteien als auch des Senats hier unzweifelhaft nicht gegeben.

aa. Als Störer kann demnach bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152, 155 Kinderhochstühle im Internet). Der BGH hat in der genannten Entscheidung nicht nur ausdrücklich an diesem Rechtsinstitut festgehalten, sondern diese Grundsätze auch in der jüngst ergangenen Entscheidung €Stiftparfüm" zur Haftung des Betreibers von Online-Marktplätzen für Schutzrechtsverletzungen durch in seine Plattform eingestellte Angebote bekräftigt (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm).

aaa. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens). So hat es der BGH für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (was hier nicht der Fall ist) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa durch die ihm geschuldete Provision an dem rechtsverletzenden Verkauf von Plagiaten beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 € Internet-Versteigerung I). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 -Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).

bbb. Nach diesen Maßstäben ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

ccc. Dem entsprechen die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12.07.2011 (EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oreal / eBay) aufgestellt hat. Danach kann im Betrieb eines Online-Marktplatzes ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr liegen, sofern der Anbieter sich darauf beschränkt, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Damit ist der Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich. Ebenso ist der Betreiber gemäß Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH a.a.O., S. 1032, 1034 L'Oreal / eBay).

ddd. Diese Grundsätze sowohl der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch derjenigen in der Europäischen Union tragen auch angemessen der Werteordnung des Grundgesetzes sowie den grundrechtlich geschützten Grundsätzen des Rechtsstaats Rechnung. Weder missachten sie die Annahme, dass jeder Bürger grundsätzlich auf die Rechtstreue seiner Mitmenschen vertrauen darf noch legen sie dem Verpflichteten unverhältnismäßig in die Grundrechte rechtstreuer Nutzer eingreifende, die Privatsphäre verletzende und im Ergebnis nicht erfüllbare Pflichten auf. Vielmehr sind diese Rechtsgrundsätze Ausdruck einer angemessenen Abwägungsentscheidung, die sich insbesondere auch an dem Kriterium der Zumutbarkeit für den Diensteanbieter orientiert.

bb. Verlässt der Anbieter allerdings seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm z.B. Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH a.a.O., S. 1032 - L'Oreal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I, Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm). Gleiches gilt, wenn der Anbieter durch aktives Tun an den Rechtsverletzungen mitwirkt, z.B. durch das Schalten von Werbung für bzw. einer Verlinkung (auch) auf rechtsverletzende Inhalte (BGH a.a.O. S. 156 - Kinderhochstühle im Internet).

aaa. Dabei können allerdings allein die Umstände, dass der Betreiber eines Online-Markplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden (EuGH a.a.O., S. 1032 L'Oreal / eBay). Übertragen auf die hier zur Entscheidung stehende Sachverhaltskonstellation eines Sharehosters bedeutet dies nach Auffassung des Senats: Das grundlegende Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die dadurch generierten Links Dritten zum Download zur Verfügung zu stellen, kann nach der Rechtsprechung des BGH für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Anforderungen an die der Beklagten zumutbaren Prüfungen dieser Angebote führen.

bbb. Leistet der Betreiber eines Online-Marktplatzes trotz der Unbedenklichkeit seines €Grundmodells" hingegen seinen Kunden Hilfestellung, die unter anderem darin bestehen kann, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote - etwa durch €AdWord"-Anzeigen in Referenzierungsdiensten wie zum Beispiel Google - zu bewerben, ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass er zwischen dem als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis von den diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH a.a.O., S. 1032 L'Oreal / eBay; vgl. auch Senat, Urteil vom 04.11.2011, 5 U 45/07).

Dementsprechend hat der EuGH weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH a.a.O., S. 1034 L'Oreal / eBay; BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm). Nach diesen Grundsätzen ist der Betreiber eines Online-Marktplatzes mithin verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot erlangt. Ihn trifft weiter die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm).

cc. Damit sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar am Beispiel von Online-Marktplätzen allgemeine Grundsätze für die Störer-Verantwortlichkeit aufgestellt worden, diese sind hierauf aber nicht beschränkt. Sie haben gleichermaßen entsprechende Anwendung zu finden, wenn vergleichbare Sachverhaltskonstellationen vorliegen. Dies ist hier in Bezug auf den Sharhosting-Dienst www.r...com der Beklagten zu 1. der Fall.

aaa. Auch im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 1. durch die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 02.09.2009 (Anlage K 16) darauf hingewiesen worden, dass die streitgegenständlichen Sprachwerke über die Plattform www.r...com herunter zu laden waren. Die Beklagte zu 1. - und mit ihr ihre beiden Geschäftsführer, der Beklagte zu 2. sowie der Beklagte zu 3. - hatten damit die erforderliche Kenntnis erlangt, aufgrund derer es ihnen möglich war, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden oder gar zu verhindern. Gleichwohl waren diejenigen rechtsverletzenden Sprachwerke auch in der Folgezeit noch über den Dienst der Beklagten zu 1. abrufbar. Auch dies haben die Klägerinnen dargelegt und belegt, ohne dass die Beklagten dem Vortrag substantiiert entgegengetreten sind.

bbb. Von ihrer Verantwortlichkeit als Störer ist die Beklagte zu 1. insbesondere nicht durch § 7 Abs. 2 TMG befreit. Der Beklagten zu 1. wird weder auferlegt, als Diensteanbieter die bei ihr gespeicherten Inhalte pro-aktiv zu überwachen noch soll sie anlasslos nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ist sie indes von einem Rechtsinhaber auf derartige Verstöße bereits konkret hingewiesen worden, hat sie reaktiv gleichartige Rechtsverletzungen für die Zukunft zu verhindern. Dem steht § 7 Abs. 2 TMG weder dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck entgegen.

ccc. Auch im Übrigen können die zu Online-Marktplätzen entwickelten Grundsätze nach Auffassung des Senats inhaltlich ohne Weiteres entsprechend auf den von der Beklagten zu 1. betriebenen Sharehosting-Dienst übertragen werden. Denn auch die Beklagte zu 1. eröffnet ihren Nutzern aus wirtschaftlichen Interessen die Möglichkeit, automatisiert und von ihr weitgehend unkontrolliert in großem Umfang tatsächliche Handlungen im Internet vorzunehmen, die die konkrete Gefahr von Rechtsverletzungen in sich bergen. Die Interessenlage ist sowohl auf Seiten des in seinen Rechten gefährdeten Urhebers als auch auf Seiten des Betreibers des Dienstes vergleichbar. Während der Rechteinhaber bei derartigen Geschäftsmodellen - schon wegen des Umfangs der Nutzung - nicht oder nur unter erheblichen Erschwerungen den einzelnen Rechtsverletzer in Anspruch nehmen kann, ist der Betreiber bestrebt, eine eigene Verantwortlichkeit von sich zu weisen, weil die Erfüllung der damit verbundenen Pflichten wegen des großen Umfangs der zu kontrollierenden Handlungen (s)ein profitables Geschäftsmodell beeinträchtigen oder gefährden kann."

Von einer bloßen €neutralen Vermittlerrolle" der Beklagten kann hier nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits aus der Werbung der Beklagten. Zwar wurde in dem hiesigen Verfahren nur die Anlage K 4 €Wir über uns" vorgelegt, aber bereits aus dieser wird die Werbung als €schnellster 1-Click-Filehoster der Welt", über den man €große Dateien Freunden und Bekannten zur Verfügung stellen kann" deutlich. Aus den Parallelverfahren ist dem Senat darüber hinaus bekannt, dass Ende 2009 - zur Zeit der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen - durch das damalige Bonussystem €R... Points" rechtswidrige Handlungen über den Dienst der Beklagten gefördert worden sind. Denn Bonuspunkte konnte nur derjenige erlangen, dessen Dateien möglichst häufig heruntergeladen werden. Dies geschieht jedoch aus der Natur der Sache heraus nicht bei privaten Dokumenten, sondern bei attraktiven urheberrechtlich geschützten Inhalten, die ansonsten nur gegen Entgelt zu bekommen wären.

Unabhängig von der Werbung bleibt von entscheidendem Gewicht für die Annahme einer aktiven Förderung urheberrechtsverletzenden Handelns durch die Beklagte vor allem aber der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern letztendlich ein Handeln in vollständiger Anonymität ermöglicht. Hierdurch bietet die Beklagte einen sehr hohen Anreiz für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen. Denn die Nutzer können praktisch sicher sein, selbst im Fall einer eindeutig belegten Urheberrechtsverletzung nicht von dem Rechteinhaber belangt und noch nicht einmal von den Beklagten verlässlich ermittelt werden zu können. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern derart umfassend Schutz vor Entdeckung bietet, ist für die Verfolgung ausschließlich bzw. überwiegend legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Hemmschwelle für die Nutzer wird durch die faktische Anonymität massiv herabgesetzt, dies kann nicht mehr zu der Annahme einer neutralen Vermittlerfunktion der Beklagten führen.

Es ist unstreitig, dass selbst bei der kostenpflichtigen Nutzung eines Premium-Accounts nur die Registrierung unter Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich ist. Eine E-Mail-Adresse ist jedoch oft nicht ausreichend, um den tatsächlich Handelnden ermitteln und haftbar machen zu können. Lediglich bei eingeschalteten Bezahldiensten müssen teilweise weitergehende Angaben gemacht werden, auf diese Daten hat die Beklagte jedoch keinen beliebigen Zugriff. Im Fall der kostenlosen Nutzung ihres Dienstes besteht darüber hinaus überhaupt keine Verpflichtung bzw. Möglichkeit zur Identifikation.

Ein weiteres Argument für die Verneinung einer lediglich neutralen Vermittlerrolle ist, dass und wie die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen mit ihrem Geschäftsmodell Gewinn macht. Insofern wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 14.3.2012 in der Parallelsache (Az.: 5 U 41/11, Blatt 45) verwiesen:

€fff. Auch das Finanzierungsmodell der Beklagten trägt in nicht unerheblichen Umfang die Annahme, dass die Beklagten mit ihrem Dienst der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen aktiv Vorschub leisten. Die Beklagten finanzierten und finanzieren auch noch heute ihren Dienst im Wesentlichen durch das Volumen von Up- und insbesondere Downloads. Damit bieten die Beklagten ihren Nutzern besondere Anreize für einen intensiven Datenverkehr, insbesondere in Form von Downloads. Das Geschäftsmodell unterscheidet sich wesentlich von anderen Arten des sog. "Cloud-Computing". Derartige Anbieter finanzieren sich maßgeblich durch die Bereitstellung von Speicherplatz in unterschiedlicher Größe. Bei einem solchen Modell ist es für die Frage der Finanzierung unerheblich, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit Dateien auf den Dienst herauf- oder von dem Dienst heruntergeladen werden. Im Mittelpunkt steht insoweit eindeutig das Speichervolumen und nicht der Traffic. Hiervon unterscheidet sich das Finanzierungsmodell der Beklagten maßgeblich, und zwar in einer Weise, die rechtswidrige Nutzungsalternativen eindeutig privilegiert."

5. Als Ausfluss ihrer Verantwortlichkeit als Störerin obliegt es der Beklagten, entsprechend den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer des Dienstes R... im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Zumutbaren zu verhindern bzw. zu unterbinden. In diesem Zusammenhang obliegen ihr konkrete Prüfungs- und Überwachungspflichten. Hier geht es nicht um eine anlasslose, proaktive Überwachungspflicht, sondern um Pflichten, die einer bereits erfolgten und der Beklagten bekannt gemachten Urheberrechtsverletzung nachfolgen.

Nachdem der Beklagten am 27.11.2009 von der Klägerin angezeigt worden war, dass der Film €Der V... " herunterladbar war, waren der Beklagten in erheblich höherem Umfang Überprüfungen auf erneute Rechtsverletzungen zumutbar, als sie nach ihrem eigenen Vortrag vorgenommen hat. Hinsichtlich des Umfangs der Maßnahmen wird auf die Entscheidungen des EuGH €L'Oreal ./. eBay" (GRUR 2011, 1025) und €Scarlet Extended SA ./. SABAM" (ZUM 2012, 29) hingewiesen.

Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert und bezogen auf die konkrete Rechtsverletzung vorgetragen, welche Überprüfungsmaßnahmen (wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig, mit welchem Ergebnis€) erfolgt sind. So lässt sich die Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen tatsächlich nicht beurteilen. Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Filmwerk trotz der angeblichen Kontrollmaßnahmen unstreitig weiterhin über die Beklagte zumindest am 30.11.2009 herunterladbar war, belegt nachdrücklich die fehlende Wirksamkeit der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen.

Die von der Beklagten behaupteten Bemühungen zu den von den Parteien im Einzelnen erörterten Abhilfemaßnahmen sind im Ergebnis nicht ausreichend bzw. stellen im Ergebnis nur flankierende Unterstützungsmaßnahmen dar: Im Einzelnen bedeutet dies für den Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Überprüfungsmaßnahmen Folgendes:

a) Die Abuse-Abteilung führt Maßnahmen zur Überprüfung durch und stellt daher selbst keine Maßnahme als solche dar. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Kapazitäten der 17 an 7 Tagen die Woche arbeitenden Mitarbeiter seien erreicht. Die notwendige Größe sowie die technische und die personelle Ausstattung der Abuse-Abteilung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben und insbesondere nach der Vielzahl der zu überprüfenden Links. Die Beklagte hat dem erheblichen Traffic auf ihrem Dienst entsprechend Rechnung zu tragen und mehr Mitarbeiter für die Überprüfung abzustellen als ein kleinerer Anbieter. Derzeit reicht die Kapazität jedenfalls nicht aus.

b) Die bisherigen Registrierungsmöglichkeiten an sich sind nicht ausreichend. Es ist eine Nutzung des Dienstes der Beklagten ohne Registrierung und somit in vollständiger Anonymität möglich. Wird der Dienst kostenpflichtig in Anspruch genommen, erfolgt nur eine rudimentäre Registrierung, so dass faktisch die Anonymität der Nutzer gewahrt bleibt. Die Beklagte, die die bisherige Registrierung als Maßnahme gegen die urheberrechtsverletzenden Nutzungen ihres Dienstes anführt, erreicht letztendlich hierdurch das Gegenteil: Die Nutzer können Dateien nach Belieben hochladen, ohne befürchten zu müssen, von den Rechteinhabern haftbar gemacht zu werden. Einen nachvollziehbaren Grund für diese weitgehende Anonymität trägt die Beklagte nicht vor, er ist bei der von der Beklagten behaupteten weitgehenden legalen Nutzung ihres Dienstes auch nicht erkennbar.

c) Dass die angezeigten Dateien auf eine €Blacklist" gesetzt werden und damit ein erneutes Hochladen verhindert wird, ist selbstverständlich und kann nicht als Überprüfungs- und Schutzmaßnahme angesehen werden.

d) MD5-Filter vermögen nur vollständig identische Dateien zu erkennen (vgl. Senat MMR 2008, 823 - R... I). Gleichwohl bilden sie einen relevanten Schutz davor, dass dieselbe Datei wieder hoch geladen wird. Dementsprechend hat die Beklagte einen derartigen Filter einzusetzen, als alleinige Maßnahme ist dies jedoch nicht ausreichend.

e) Da der Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens nunmehr erst im Veröffentlichen des Downloadlinks zu sehen ist, und ansonsten auch legale Nutzungs-(Speicher-) Möglichkeiten vorstellbar sind, hilft ein Wortfilter nicht weiter. Es ist nicht erkennbar, ob der Nutzer eine legale Kopie speichert oder einen illegalen Download ermöglichen möchte.

f) Der Kontrolle von Linksammlungen (€Warez-Seiten") kommt deshalb entscheidendes Gewicht zu. In der R... I-Entscheidung des Senats wurde dieses Mittel noch als vernünftig, jedoch nicht ausreichend bewertet, da die Rechtsverletzungen dann bereits stattgefunden hätten. Da der Senat jedoch nunmehr davon ausgeht, dass ein öffentliches Zugänglichmachen nicht bereits mit dem Upload auf R... verwirklicht ist, verlagern sich auch die Prüfungs- und Kontrollpflichten auf einen späteren Zeitpunkt. Es geht vor allem inzwischen darum, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend bereits erkannter Dateien zu unterbinden. Zwar hatte der Senat ausgeführt, dass eine reaktive Kontrolle zu spät kommt, weil das Kind dann "bereits in den Brunnen gefallen ist". Ist es den Beklagten hingegen aus Rechtsgründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar, den Eintritt einer Rechtsverletzung vorab zu verhindern, so obliegt ihnen im Rahmen ihrer Störerhaftung - als €minus" - zumindest die Pflicht, durch re-aktive Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass diese Rechtsverletzung innerhalb kürzester Frist wirkungsvoll und umfassend wieder beendet wird. Ist eine "Verhinderungspflicht" nicht erfüllbar, so obliegt den Beklagten mindestens eine "Beseitigungspflicht".

g) Diese führt zu einer gewissen Marktbeobachtungspflicht, d.h., die Beklagte hat über Suchmaschinen nach Hinweisen auf rechtsverletzende R... -Links zu forschen und den Markt der Linksammlungen zu überprüfen. Die Beklagte hat bei einer Durchsuchung der Link-Ressourcen gegebenenfalls auch geeignete Software (sog. Webcrawler) einzusetzen. Warum dies nicht möglich sei - zumal, wenn sie sich eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Software programmieren ließe - hat die Beklagte bisher weder in diesem noch in den Parallelverfahren hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis der Beklagten, der englische Begriff €Reader" werde im Internet häufig in anderen Zusammenhängen auftauchen, führt nicht zu einem Erlöschen der Marktbeobachtungs- bzw. Beseitigungspflicht. Denn eine Kombination der Wörter des englischen Titels €the" und €reader" schließt bereits zahlreiche andere Inhalte aus. Bei der Suche in den Linksammlungen könnte darüber hinaus beispielsweise durch die weitere Kombination mit €r...com" eine hinreichende Eingrenzung erfolgen. Im Übrigen wurde das streitgegenständliche Filmwerk auch unter dem deutschen Titel €Der V..." bei der Beklagten zum Download eingestellt.

Die bisher von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen sind jedenfalls unzureichend. Die Beklagte ist zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, die ihr auch abverlangt werden können, ohne dass gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen wird. Sollten sich die genannten nachträglichen Überprüfungsmaßnahmen als nicht hinreichend effizient erweisen, könnte vor allem eine Registrierungspflicht unter Angabe vorgegebener Stammdaten in Betracht kommen.

6. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung vom 30.11.2009 indiziert.

7. Der von der Klägerin im Rahmen dieses Rechtstreits verfolgte Unterlassungsantrag ist dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Allerdings ist die Handlungsform auf €öffentlich zugänglich machen zu lassen" zu beschränken. Weitergehende Einschränkungen bzw. Konkretisierungen des Tenors sind nicht vorzunehmen.

a) Zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass das Landgericht in seiner Entscheidung lediglich von einer Störerhaftung der Beklagten, nicht jedoch von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit oder einer solchen als Teilnehmerin ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund trifft der Hinweis der Beklagten zu, die tenorierte Handlungsform €öffentlich zugänglich zu machen" sei durch die Entscheidung nicht gedeckt. Denn hierdurch wird nicht ein Verhalten erfasst, das lediglich die Verantwortung eines Störers umschreibt. Die Klägerin hat von Beginn an stets ausschließlich eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten als Störerin zum Gegenstand ihres Begehrens gemacht. Von einer täterschaftlichen Verantwortung bzw. einer solchen als Teilnehmer ist die Klägerin schon in der € insoweit allein maßgeblichen - Klageschrift nicht ausgegangen (Seite 10 f. der Klage vom 26.01.2010). Den Vorwurf, die Beklagte selbst veröffentliche das Filmwerk urheber-rechtswidrig und stelle selbst R... -Links in Link-Ressourcen ein, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erhoben. Vielmehr ging es stets um das Verhalten der Nutzer der Beklagten.

Verwirklicht ist insoweit jedoch die Handlungsform €öffentlich zugänglich machen zu lassen", die das Landgericht nicht explizit in den Tenor aufgenommen hat. Der Klageantrag und ebenfalls der Urteilstenor waren damit insoweit zu weit gefasst und der Tenor ist entsprechend zu konkretisieren. Eine anteilige Kostenbelastung der Klägerin hat dies nicht zur Folge. Denn es handelt sich um eine Beschränkung des Urteilstenors auf eine der generell möglichen Handlungsalternativen des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG, die von der Klägerin ausweislich der Klagschrift von Beginn an zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Der nunmehr neugefasste Tenor beinhaltet daher lediglich eine kostenneutrale Klarstellung, nicht jedoch eine Teilabweisung eines weitergehenden Begehrens und auch keine Entscheidung über einen weiteren Streitgegenstand.

b) Der Tenor ist ferner nicht zu weit gefasst, obwohl uneingeschränkt das €öffentliche Zugänglichmachen zu lassen" im Rahmen des Dienstes €www.r...com" verboten wird.

Als Störerin ist die Beklagte für alle Rechtsverletzungen verantwortlich, die auch der Täter begehen kann - jedoch nicht mit einer absoluten Pflicht zur Unterlassung, sondern nur einer Pflicht zur Verhinderung im Rahmen des Zumutbaren. Es entspricht gesicherten Grundsätzen der Rechtsprechung, dass dem Verletzer nicht in jedem Fall aufzuzeigen ist, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um sich verbotskonform zu verhalten. Dies zu beurteilen liegt im Regelfall in seiner eigenen Verantwortung. Allerdings gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur dann, wenn Gegenstand des Antrags eine konkrete Verletzungsform bildet, die in jedem Fall zu unterlassen ist. Verfolgt der Verletzte demgegenüber - wie hier - eine zulässige Verallgemeinerung, so muss er in der Regel bereits durch die Antragsfassung Sorge dafür tragen, dass von dem Antrag - und dem darauf beruhenden Verbot - mit der erforderlichen Eindeutigkeit nur rechtsverletzende, nicht jedoch auch (möglicherweise) rechtmäßige Handlungen umfasst sind.

Aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung kann man allerdings dem Klagebegehren ersichtlich nicht ausreichend gerecht werden, wenn im Verbotstenor im Einzelnen ausgeführt werden müsste, welche konkreten Link-Sammlungen sie, die Beklagte, in Bezug auf das konkrete Filmwerk nach welchen Stichworten usw. zu durchsuchen hätte. Denn die hier in erster Linie maßgeblichen Link-Ressourcen, auf denen R... -Links mit rechtsverletzendem Inhalt veröffentlicht werden, können ihre Aufgabe der Verteilung urheberrechtsverletzender "Bezugsquellennachweise" ersichtlich nur dann "effektiv" erfüllen, wenn sie nur bestimmten Interessenten bekannt sind und diese sich insbesondere durch die Rechteinhaber €unbeobachtet" fühlen. Sobald bekannt wird, dass eine Link-Sammlung gezielt überprüft und darauf enthaltene Hyperlinks gelöscht werden, hat diese ihre Funktion verloren. Dies wird in der Regel ihre Deaktivierung zur Folge haben. Das dahinter stehende Geschäftsmodell kann ohne größeren Aufwand unter einer anderen - ähnlichen - URL fortgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ließe eine Begrenzung der Handlungspflicht der Beklagten auf bestimmte Link-Ressourcen bereits im Urteilstenor einen effektiven Rechtsschutz der Klägerin weitgehend leerlaufen.

Die erstrittene Entscheidung wäre wertlos, sobald die Speicherorte oder Namen dieser Link-Ressourcen auch nur geringfügig geändert worden wären. Denn eine andere URL bzw. eine andere Bezeichnung des Anbieters wäre ersichtlich nicht mehr von dem Kernbereich des Unterlassungstenors umfasst. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat - trotz des Gebots der Bestimmtheit eines Unterlassungstenors - weder für möglich noch für gerechtfertigt, die von der Beklagten zu erfüllenden Überprüfungspflichten auf bestimmte Zielseiten zu konkretisieren bzw. auf Einzelmaßnahmen zu beschränken. Hierdurch wird die Beklagte auch nicht unangemessen in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, denn sie kann bei der Entdeckung einer rechtsverletzenden Datei ein mangelndes Verschulden in einem etwaigen Ordnungsmittelverfahren einwenden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

IV.

Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen die Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.






OLG Hamburg:
Urteil v. 28.03.2012
Az: 5 U 176/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9989066a2d26/OLG-Hamburg_Urteil_vom_28-Maerz-2012_Az_5-U-176-10




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