Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: 5 U 221/08

(OLG Hamburg: Urteil v. 12.05.2010, Az.: 5 U 221/08)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, abgea€ndert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen hat der Kla€ger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorla€ufig vollstreckbar. Der Kla€ger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Ho€he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Ho€he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen;

und beschließt:

Der Streitwert fu€r die Berufungsinstanz wird auf € 26.250,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kla€ger macht gegen die Beklagte Anspru€che auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz geltend und beruft sich hierbei hinsichtlich fu€nf graphischer Darstellungen auf Anspru€che aus Urheberrecht. In der Berufungsinstanz geht es alleine darum, ob wegen der Anzeige verkleinerter Wiedergaben dieser Graphiken im Rahmen von Ergebnislisten nach einer Bildersuche im Internet derartige Anspru€che des Kla€gers gegeben sind.

Der Kla€ger hat in der Vergangenheit Waren (u.a. Poster, Postkarten und Textilien) vertrieben, die mit graphischen Darstellungen bedruckt waren, darunter solche aus einer Serie mit der Bezeichnung €P...€. Im vorliegenden Verfahren sind die folgenden fu€nf graphischen Darstellungen aus dieser Serie streitgegensta€ndlich:

H... G.../ R... T... / D...

W...

D....

Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren, dass die Originale der Zeichnungen zu diesen graphischen Darstellungen von dem Zeugen C... K...angefertigt wurden. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Zeuge K... dem Kla€ger Rechte zur Nutzung dieser Zeichnungen eingera€umt hat.

Der Zeuge K... und / oder der Kla€ger hatten unstreitig Dritten Nutzungsrechte an Motiven dieser Serie insbesondere fu€r den Vertrieb von Textilien (an die Zeugin P... K...) und Postern / Postkarten (an die Fa. R...) eingera€umt. Jedenfalls exakt die streitgegensta€ndlichen Grafiken waren aber weder vom Zeugen K... noch vom Kla€ger jemals in das Internet eingestellt worden; ebenso wenig waren deren Lizenznehmer hierzu berechtigt.

Die Beklagte betreibt unter diversen Domains u.a. Suchmaschinen fu€r das Internet, so auch unter €www.g...de€. Die Suchmaschine €G...€ hat als Sonderfunktion eine €Bildersuche€, die dem Auffinden graphischer Informationen im Internet dient. Die Beklagte durchsucht in einem automatisierten Verfahren durch sog. €Robots€ permanent das Internet u.a. nach graphischen Informationen, konvertiert und indexiert die aufgefunden Informationen und speichert diese in verkleinerter Form als sog. €thumbnails€, so dass sie fu€r eine Ansicht zur Verfu€gung stehen. Dieser Vorgang der Lokalisierung, Konvertierung und Indexierung eines bestimmten Inhalts wird in Abha€ngigkeit von der Nutzungsintensita€t und der Ha€ufigkeit von Vera€nderungen der jeweiligen Webseite in unterschiedlichen Absta€nden wiederholt, um den Suchindex mo€glichst aktuell zu halten. Ist ein bereits indexiertes Bild zwischenzeitlich von der Originalwebseite entfernt worden, so bleibt es bis zum erneuten Aufsuchen dieser Seite durch die Suchautomaten der Beklagten in der Bildersuche als €thumbnail€ erhalten. Webseitenbetreiber ko€nnen durch entsprechende Befehle verhindern, dass (bestimmte oder alle) Inhalte auf ihren Seiten von €Robots€ (bestimmter oder aller Suchmaschinen) beru€cksichtigt werden.

Die Bildersuche wird vom Nutzer durch Eingabe beliebiger Suchbegriffe in die unter €www.g...de€ erscheinende Suchmaske aktiviert, nachdem auf €Bilder€ umgeschaltet wurde. Nach Eingabe eines Suchbegriffs erha€lt man eine €Ergebnisliste€ mit verkleinerten Wiedergaben der zu diesem Begriff gefundenen Bilder und Grafiken (€thumbnails€). Nur um etwaige Anspru€che des Kla€gers wegen der Anzeige derartiger €thumbnails€ geht es im Berufungsverfahren; in erster Instanz hatte sich der Kla€ger zusa€tzlich gegen die ebenfalls erfolgte Darstellung der Werke in Form des Framing sowie gegen das Setzen von Deep-Links gewandt.

Die Bildersuchfunktion der Beklagten wird im Gegensatz zur deren Textsuchmaschine nicht durch den Verkauf von Werbefla€chen vermarktet. Die Beklagte lizenziert ihre Bildersuchfunktion jedoch an Dritte.

Unter anderem die o.g. fu€nf Grafiken wurden im November 2005 in €Trefferlisten€ der Beklagten als €thumbnails€ angezeigt (Anl K 4 und K 5). Darauf ließ der Kla€ger am 9.11.2005 die Beklagte und ihre deutsche Tochter abmahnen (Anl K 6). Die Beklagte gab hierauf keine Unterlassungsverpflichtungserkla€rung ab, sperrte allerdings die konkreten URLs der in der Abmahnung genannten Bilddateien fu€r zuku€nftige Suchvorga€nge. Am 1.12.2006 wurden erneut alle streitgegensta€ndlichen Graphiken (Anl K 17) und am 21.5.2007 die streitgegensta€ndlichen Graphiken €H...€ und €G... / R.... M...€ in Ergebnislisten von Bildersuchen der Beklagten als €thumbnails€ angezeigt (Anl K 19.2); die Graphiken waren hierbei unter anderen URLs abgespeichert gewesen als im November 2005.

Der Kla€ger hat den Vortrag zur Begru€ndung seiner Aktivlegitimation mehrfach gea€ndert. In erster Instanz hat er sich darauf berufen, dass ihm der Urheber K... mit auf den 3.4.1998 datierten Vertrag die Nutzungsrechte u.a. an den streitgegensta€ndlichen Graphiken eingera€umt habe. Dieser Vertrag ist im vorliegenden Verfahren in drei verschiedenen Versionen eingereicht worden: Als einfache Kopie ohne die Graphiken und mit einer (kopierten) Beglaubigung des Notars B...-R...vom 6.10.2004 zur Urkunden-Nr. 1393/2004 (Anl K 2, vorderer Teil), zum zweiten als beglaubigte Kopie mit den Graphikanlagen, anders gestalteter erster Seite, anderen Unterschriftzu€gen und einer Beglaubigung des Notars B...-R...vom 6.10.2004 zur Urkunden-Nr. 1396/2004 (Anl K 2, hinterer Teil) sowie zum dritten in einer Version ohne Unterschriften des Kla€gers, mit einer schlichten ersten Seite wie in der ersten Version und Graphikanlagen, die zum Teil farblich anders gestaltet sind als in der zweiten Version (Anl B 64). Dieser Vertrag entha€lt in allen Versionen in § 2 u.a. folgende Regelungen:

€C... K...u€bertra€gt Herrn W. T... C. A. Horn fu€r alle Bereiche des Warenverkehrs (z.B. Fabrikation und Vermarktung von Textilien und sonstiger Waren) die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen sa€mtlichen Entwu€rfen, Skizzen und Vorlagen hinsichtlich aller Elemente einschließlich der dazu geho€rigen Wort- und Textelemente), und zwar fu€r die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist aber mindestens bis zum 31. Dezember 2024, falls die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist unzula€ssig sein sollte. Eingeschlossen ist das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gegen Entgelt. [...]

Die Nutzungsrechte umfassen alle bedruckbaren und bestickbaren Waren, insbesondere Textilien wie T-Shirts, Sweats, Hosen, Kopfbedeckung, Patches, Papierwaren insbesondere Postkarten, Poster und alle anderen Papierwaren, insbesondere €gepixelte€ Bilder wie sie fu€r technische Gera€te genutzt werden ko€nnen und alle Warengattungen und alle anderen Bereiche.€

Zudem hat sich der Kla€ger in erster Instanz auf Vertra€ge berufen, die auf den 23.6.2007 und den 2.11.2007 datiert sind (AnlKonv K 21), auf ein ihm nach seiner Ansicht zustehendes Recht als Miturheber der streitgegensta€ndlichen Graphiken und auf gewillku€rte Prozessstandschaft aufgrund der auf den 3.4.1998, 23.6.2007 und 2.11.2007 datierten Vertra€ge. Im Termin zur mu€ndlichen Verhandlung vom 7.11.2007 hat der Kla€ger erkla€ren lassen: €Der Kla€ger geht zwar davon aus, dass er bei einem Teil der Figuren Miturheber ist, er klagt aber in erster Linie aus abgeleitetem Recht des Urhebers K... und macht geltend, K... habe ihm dessen Urheber-/ Miturheberteile zur ausschließlichen Auswertung u€bertragen. Er leitet seine Rechte dabei aus seinem Vertrag vom 3.4.1998 her, bereits damals sollten mit diesem Vertrag alle hier maßgeblichen Rechte u€bertragen werden.

Der Kla€ger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu€r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho€chstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre), zu unterlassen,

die auf der als Anlage K 1 beigefu€gten CD-Rom als JPG-Dateien gespeicherten Motive 1.-5. zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Internet o€ffentlich zuga€nglich zu machen und/oder o€ffentlich zuga€nglich machen zu lassen und/oder als Download zur Verfu€gung zu stellen und/oder zur Verfu€gung stellen zu lassen; wie u€ber die Suchmaschine www.g...de der Antragsgegnerin [sic] geschehen; mit Ausnahme des auf der als Anlage K 1 beigefu€gten CD-Rom als JPG unter Bezeichnung €P...de€ gespeicherten Motivs;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm dem Kla€ger - Auskunft u€ber den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Ha€ufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflo€sung und Motivgro€ße, aufgeschlu€sselt fu€r jedes einzelne der unter 1. abgebildeten Motive;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € den Kla€ger € einen Betrag zu zahlen, dessen Ho€he nach Erteilung der Auskunft beziffert wird;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kla€ger - € 1.603,12 zzgl. Zinsen in Ho€he von 5 Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz ab Rechtsha€ngigkeit zu zahlen.

Mit dem Antrag zu 4. macht der Kla€ger anwaltliche Kosten der Abmahnung geltend

Das Landgericht hat den Zeugen K... vernommen und der Klage mit dem angegriffenen Teilurteil vom 26.9.2008 hinsichtlich der Anspru€che auf Unterlassung, Erstattung von Anwaltskosten und Auskunft jeweils zum Teil stattgegeben, na€mlich wegen der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung der streitgegensta€ndlichen Motive als €thumbnails€ in den Ergebnislisten der Bildersuche der Beklagten auf €www.g...de€; abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kla€ger Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten auch wegen der Darstellung der streitgegensta€ndlichen Werke in Form des Framing sowie des Setzens eines Deep-Link verlangt hatte. Dementsprechend hat das Landgericht wie folgt tenoriert:

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu€r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho€chstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt ho€chstens zwei Jahre)

verboten

die nachfolgend dargestellten Motive im Internet o€ffentlich zuga€nglich zu machen und/oder o€ffentlich zuga€nglich machen zu lassen und/oder als Download zur Verfu€gung zu stellen und/oder zur Verfu€gung stellen zu lassen; wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine www.g...de der Beklagten geschehen:

[folgt eine Einblendung der streitgegensta€ndlichen Motive]

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kla€ger Auskunft u€ber den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Ha€ufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflo€sung und Motivgro€ße, aufgeschlu€sselt fu€r jedes einzelne der unter I. abgebildeten Motive.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kla€ger € 1.342,12 zzgl. Zinsen in Ho€he von 5 Prozentpunkten u€ber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.

IV. Die weitergehende Klage bezu€glich der Antra€ge zu 1., 2. und 4. wird abgewiesen.

Das Landgericht hat zur Begru€ndung u.a. ausgefu€hrt, dass es nach der Aussage des Zeugen, nach dessen eidesstattlichen Versicherungen und bei einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Vertra€ge zur U€berzeugung der Kammer feststehe, dass der Zeuge K... als Urheber der streitgegensta€ndlichen Zeichnungen mit dem Vertrag vom 3.4.1998 dem Kla€ger das ra€umlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschra€nkte ausschließliche Recht zur Verwertung der Zeichnungen in jeder Form, insbesondere auch zur Nutzung im Internet eingera€umt habe.

Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte eine umfassende Klagabweisung an. Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation des Kla€gers und tra€gt ausfu€hrlich vor, weshalb es nach ihrer Ansicht an ihrer Passivlegitimation fehle.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 308 O 42/06, verku€ndet am 26.9.2008, zugestellt am 30.9.2008, mit Ausnahme des Tenors zu IV. [sc. der teilweisen Klagabweisung], aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kla€ger beantragt,

die Berufung zuru€ckzuweisen.

In zweiter Instanz beruft sich der Kla€ger zur Begru€ndung seiner Aktivlegitimation wiederum auf eine Rechteeinra€umung durch die auf den 3.4.1998, 23.6.2007 und 2.11.2007 datierten Vertra€ge. Auf seine € weiterhin bestrittene € Miturheberschaft beruft er sich nicht mehr ausdru€cklich. Er meint auch berechtigt zu sein, im Wege der Prozessstandschaft vorzugehen. Zusa€tzlich fu€hrt der Kla€ger eine Prozessstandschaft aufgrund einer Vollmacht vom 2.11.2007 (Anl MS 1) an sowie eine €umfassende Abtretung€ aller Rechte, die er an sich selbst als Vertreter des K... erkla€rt habe. Im Termin vom 17.2.2010 hat der Prozessbevollma€chtigte des Kla€gers wiederum erkla€rt, dass er sich fu€r die U€bertragung der ausschließlichen Urheber-

rechte an den streitgegensta€ndlichen Bildern €in erster Linie€ auf den Vertrag vom 3.4.1998 [sowie hinsichtlich parallel verhandelter Verfahren auf einen Vertrag vom 15.4.2004, der sich mit keinem der hier streitgegensta€ndlichen Motive befasst] beruft. Der Kla€ger perso€nlich hat im Termin vom 17.2.2010 Erkla€rungen zum Zustandekommen der schriftlichen Vertra€ge abgegeben, die die Beklagte bestritten hat. Mit Schriftsatz vom 19.4.2010 hat der Kla€ger zudem erkla€ren lassen, dass er sich die Aussage des Zeugen K... zu Eigen mache, wonach die Rechteu€bertragungen auch mu€ndlich erfolgt seien.

Neben den Streitfragen zur Aktivlegitimation streiten die Parteien vor allem u€ber die Frage, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Bildersuche unzula€ssige urheberrechtliche Verwertungshandlungen vornimmt bzw. ob sie als Sto€rer haftet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsa€tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen K.... Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 17.2.2010 Bezug genommen.

II.

1. Die zula€ssige Berufung der Beklagten ist begru€ndet.

a. Zum Streitgegenstand: Grundsa€tzlich ist zwar bei einer Berufung gegen ein im Rahmen einer Stufenklage ergangenes Teilurteil nur derjenige Teil in der Berufung, der Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteils war (Musielak / Foerste ZPO, 7. Aufl., § 254 Rz 8). Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sich aufgrund von U€berlegungen als unbegru€ndet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anspru€chen die Grundlage entziehen. In derartigen Fa€llen kann das Rechtsmittelgericht nach sta€ndiger Rechtsprechung die Klage in vollem Umfang abweisen. Aus Gru€nden der Prozesso€konomie kann das Rechtsmittelgericht dann von sich aus einen Anspruch in seinen Urteilsausspruch mit einbeziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens geworden ist (vgl. BGH NJW 1959, 1827, 1828; NJW 1985, 2405; NJW-RR 1992, 1021; NJW 2006, 2323, 2326; OLG Celle NJW-RR 1995, 1021, 1022; Zo€ller / Greger, ZPO, 28.Aufl., § 254 Rz.14; aA: Stein / Jonas / Roth ZPO; 22.Aufl., § 254 Rz.37; Becker-Eberhard in Mu€Ko-ZPO, 3.Aufl., § 254 Rz.31). Die Prozesswirtschaftlichkeit der Entscheidung u€ber die gesamte Stufenklage ergibt sich daraus, dass bei einer Beschra€nkung auf die Zuru€ckweisung der Berufung im ersten Rechtszug erneut u€ber den Rechtsgrund des dort noch anha€ngigen unbezifferten Leistungsanspruchs der Stufenklage entschieden werden mu€sste. Zugleich wird der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen begegnet (OLG Celle NJW-RR 1995, 1021, 1022). So verha€lt es sich im vorliegenden Fall, wie im Folgenden auszufu€hren ist. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz einen Antrag auf (umfassende) Klagabweisung gestellt hat. Insoweit entspricht der Streitgegenstand der Berufungsinstanz dem der ersten Instanz.

Allerdings geht es hier in der Berufungsinstanz um die geltend gemachten Anspru€che nur noch insoweit, als diese aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die streitgegensta€ndlichen graphischen Darstellungen im Rahmen von Ergebnislisten der Bildersuche der Beklagten u€ber ihre Internetpra€senz €www.g...de€ angezeigt wurden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Kla€ger € trotz der Formulierung seines Unterlassungsantrags (€... zu nutzen bzw. nutzen zu lassen€) - ausweislich seiner Klagebegru€ndung auf einen Angriff gegen die Nutzung der streitgegensta€ndlichen Werke ausschließlich im Wege der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung beschra€nkt hatte, dies allerdings nicht auf diejenigen o€ffentlichen Zuga€nglichmachungen eingegrenzt hatte, die in der Anzeige der Werke als €thumbnails€ im Rahmen der Ergebnisliste einer Bildersuche lagen. Soweit der Kla€ger demnach eine umfassendere Untersagung sowie entsprechend weitergehende Folgeanspru€che geltend gemacht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen; hiergegen ist der Kla€ger nicht vorgegangen. Insoweit ist der Streitgegenstand enger als in der ersten Instanz.

b. Die geltend gemachten Anspru€che aus Urheberrecht stehen dem Kla€ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn es kann der Entscheidung schon nicht zugrunde gelegt werden, dass er die erforderlichen Rechte an den streitgegensta€ndlichen Motiven geltend machen kann. Da die Parteien hier ausschließlich um eine (behauptete) Verletzung des Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung im Sinne von § 19a UrhG streiten, ist alleine maßgeblich, ob dem Kla€ger dieses Recht zusteht oder ob er es wenigstens klageweise geltend machen kann. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen des Kla€gers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kla€ger sich zur Begru€ndung seiner Aktivlegitimation allerdings weder in erster noch in zweiter Instanz eindeutig auf den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag beschra€nkt, vielmehr ist seine Erkla€rung im Termin vom 17.2.2010 wiederum so zu verstehen, dass er sich lediglich hauptweise auf eine Rechteu€bertragung durch diese Vereinbarung beruft; dass er sich hilfsweise hierzu auf keine weiteren Sachverhalte berufen will, la€sst sich seiner Erkla€rung nicht entnehmen. Denn der Kla€ger hat ausdru€cklich erkla€rt, dass er sich fu€r die U€bertragung der Rechte an den streitgegensta€ndlichen Bildern €in erster Linie€ auf den Vertrag vom 3.4.1998 berufe. Hierin ist kein Fallenlassen der u€brigen angefu€hrten Begru€ndungen fu€r das Vorhandensein seiner Aktivlegitimation zu sehen, sondern nur eine (teilweise) Klarstellung u€ber die Rangfolge, die der Kla€ger seinen Begru€ndungen geben will.

aa. Der Kla€ger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der Urheber der streitgegensta€ndlichen graphischen Darstellungen, der Zeuge K..., das hier in Rede stehende Recht zur Verwertung im Internet, insbesondere durch o€ffentliche Zuga€nglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, u€bertragen habe.

aaa. Zumindest prozessual ist davon auszugehen, dass eine U€bertragung der Rechte zur Verwertung der streitgegensta€ndlichen Motive im Internet nicht durch den vom Kla€ger hauptweise angefu€hrten, auf den 3.4.1998 datierten Vertrag erfolgt ist.

(1) Hierbei kann dahinstehen, ob der Kla€ger u€berhaupt eine umfassende U€bertragung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und insbesondere des Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung auf seine Person hinreichend substantiiert dargelegt hat; so mag durchaus zweifelhaft sein, ob seine Behauptung, dass ihm vom Zeugen K... bereits mit dem auf den 3.4.1998 datierten Vertrag €alle hier maßgeblichen Rechte€ ha€tten u€bertragen werden sollen, auch in der Zusammenschau mit den eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen K... und den weiteren vorgelegten schriftlichen Vertra€gen den Anforderungen an eine einlassungsfa€hige Darlegung genu€gt.

An der Plausibilita€t dieser Behauptung bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, als die vom Kla€ger vorgelegten Versionen dieses Vertrages eine U€bertragung von Rechten gerade zur Verwertung der Werke im Internet nicht erkennen lassen. Der Wortlaut der Klausel zum Umfang der Rechteu€bertragung spricht vielmehr dagegen, dass hiermit auch derartige unko€rperliche Verwendungsformen gemeint sein konnten. Denn in § 2 des auf den 3.4.1998 datierten Vertrages heißt es zum Umfang der Rechteu€bertragung:

€C... K...u€bertra€gt Herrn W. T... C. A. Horn fu€r alle Bereiche des Warenverkehrs (z.B. Fabrikation und Vermarktung von Textilien und sonstiger Waren) die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen sa€mtlichen Entwu€rfen, Skizzen und Vorlagen hinsichtlich aller Elemente einschließlich der dazu geho€rigen Wort- und Textelemente), und zwar fu€r die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist aber mindestens bis zum 31. Dezember 2024, falls die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist unzula€ssig sein sollte. Eingeschlossen ist das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gegen Entgelt.

[...]

Die Nutzungsrechte umfassen alle bedruckbaren und bestickbaren Waren, insbesondere Textilien wie T-Shirts, Sweats, Hosen, Kopfbedeckung, Patches, Papierwaren insbesondere Postkarten, Poster und alle anderen Papierwaren, insbesondere €gepixelte€ Bilder wie sie fu€r technische Gera€te genutzt werden ko€nnen und alle Warengattungen und alle anderen Bereiche.€

Der Senat vermag sich der Ansicht des Kla€gers nicht anzuschließen, dass mit einer derartigen Klausel unmissversta€ndlich im Rahmen einer umfassenden U€bertragung aller Nutzungsrechte auch das Recht zur unko€rperlichen Verwertung der vertragsgegensta€ndlichen Werke im Internet € wie etwa das hier maßgebliche Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung € u€bertragen worden sei. Vielmehr bezieht sich der Wortlaut dieser Klausel in allererster Linie auf die Verwendung der Motive auf ko€rperlichen Waren wie die genannten Textilien und Papierwaren. Die U€bertragung erfolgt ausdru€cklich €fu€r alle Bereiche desWarenverkehrs€ [Unterstreichung durch den Senat]. Zutreffend hatte das Landgericht im Beschluss vom 21.3.2006, mit dem der Antrag des Kla€gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuna€chst zuru€ckgewiesen worden war, darauf hingewiesen, dass in dieser Klausel trotz der detaillierten Darstellung des Umfangs der u€bertragenen Rechte von dem Verwertungsrecht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung oder einem vergleichbaren Recht nicht die Rede ist. Die angeha€ngte Formulierung am Ende des zitierten Teils der Klausel (€... und alle anderen Bereiche€) ist demgegenu€ber vo€llig konturenlos und begru€ndet fu€r sich keine umfassende Rechtsu€bertragung. Mit dieser Formulierung ist fu€r den objektiven Erkla€rungsempfa€nger nicht gemeint, dass die Rechteu€bertragung u€ber den Bereich des Warenverkehrs hinaus erweitert werden sollte. Ha€tte man eine solche umfassende Rechteu€bertragung gewollt, ha€tte es na€her gelegen, damit die Klausel einzuleiten und nicht die entscheidende Formulierung im allerletzten Halbsatz zu €verstecken€. Die Klausel des § 2 ist vielmehr insgesamt so aufgebaut, dass die gesamte Rechteeinra€umung unter der einleitenden Pra€misse €fu€r alle Bereiche des Warenverkehrs€ steht. In § 2 folgen dementsprechend detaillierte Ausfu€hrungen zum Umfang der u€bertragenen Rechte, die sich durchweg nur auf Waren beziehen. Sprachlich unmissversta€ndlich bezieht sich namentlich die Nennung der €gepixelten Bilder€ in der Klausel ausschließlich auf diesen Bereich und soll nur den Fall einschließen, dass die Motive zur Verwendung auf ko€rperlichen Waren in Dateien umgewandelt werden mu€ssen. Demnach ist der Nachsatz (€... und alle anderen Bereiche€) im Kontext der Klausel nicht als unmissversta€ndliche umfassende U€bertragung aller Nutzungsrechte zu verstehen, sondern kann auch als €alle anderen Bereiche des Warenverkehrs€ gelesen werden, na€mlich nicht nur die Waren selbst betreffend, sondern etwa auch deren Bewerbung und Verpackung. Dieses Versta€ndnis wird vor allem durch den Vertragszweck gebildet, wie er in § 1 der auf den 3.4.1998 datierten Vereinbarung festgehalten ist. Denn im zweiten Absatz des § 1 heißt es ausdru€cklich:

€Mit dieser Vereinbarung u€bertra€gt € CK € die Nutzung und Verwertung der von ihm entwickelten Gestaltungsformen im Rahmen der nachfolgenden Vertragsbestimmungen auf W. T... C.A. Horn (Domani)fu€r Waren aller Art insbesondere Textilien und Modeartikel.€ [Unterstreichung durch den Senat]

Mit dieser Regelung ist der Vertragszweck nach dem Versta€ndnis des Senates unmissversta€ndlich auf den Bereich der ko€rperlichen Waren beschra€nkt worden. Jedenfalls im Lichte dieser Pra€misse la€sst sich die Vereinbarung zwischen dem Kla€ger und dem Zeugen K... nicht als eine umfassende Rechteu€bertragung, die auf jegliche Nutzungsart bezogen ist, auslegen. Unter Beachtung der Zwecku€bertragungsregel des § 31 V UrhG, nach der der Urheber keine weitergehenden Nutzungsrechte einra€umt, als es der Zweck des Vertrages erfordert, kann im Rahmen der danach gebotenen teleologischen Auslegung der Nutzungsvertra€ge hierin die erforderliche eindeutig erkennbare Vereinbarung u€ber die einzeln zu bezeichnenden Nutzungsarten nicht gesehen werden. Denn Grundgedanke und Ziel dieser Regel ist eine mo€glichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Fru€chten seines Werkes (vgl. BGHZ 131, 8, 12 € Pauschale Rechtseinra€umung; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rz.39 mwN). Dementsprechend will die Vorschrift des § 31 V 1

UrhG insbesondere verhindern, dass in Nutzungsvertra€gen pauschale Rechtseinra€umungen erfolgen, um den Urheber vor den unangemessenen wirtschaftlichen Folgen einer Pauschalvergabe mehrerer oder aller Nutzungsrechte zu bewahren (Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rz.39). Hier war aber nach den vorstehenden Ausfu€hrungen der Zweck der Vereinbarung gerade auf die Verwendung der Motive zur Nutzung auf Waren beschra€nkt; eine Ausdehnung auf jegliche Nutzungsform war fu€r diesen Zweck nicht erforderlich.

Allerdings durfte der Kla€ger gleichwohl schon deshalb davon ausgehen, dass sein Vortrag zur Rechteu€bertragung hinreichend substantiiert sei, weil das Landgericht seinen Vortrag als ausreichend angesehen hatte, um eine Beweisaufnahme durchzufu€hren.

(2) Jedenfalls ist aber dem Kla€ger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beweis seiner Behauptungen nicht gelungen, dass eine Vereinbarung wie die auf den 3.4.1998 datierte getroffen wurde und dass trotz des eben dargestellten Inhaltes der vorgelegten Versionen des schriftlichen Vertrages tatsa€chlich eine umfassende Rechteu€bertragung auf den Kla€ger gewollt gewesen sei. Der Senat hat nach der erneuten Vernehmung des Zeugen Kekeres erhebliche Zweifel an dessen Erinnerungsvermo€gen an einen bestimmten Vertragsschluss. Nicht bewiesen hat der Kla€ger vor allem, dass mit einer solchen Vereinbarung € wenn sie denn gleichwohl als geschlossen unterstellt wird - entgegen dem objektiven Inhalt des Vertrages eine U€bertragung auch des Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung auf den Kla€ger gewollt war.

Hierbei sieht es der Senat nicht als ausschlaggebend an, dass der Zeuge K... unverhohlen und unbestritten €im Lager€ des Kla€gers steht und sich vor dem Termin und wa€hrend einer Verhandlungspause mit diesem und dessen Prozessbevollma€chtigten unterhalten hat. Vielmehr hat der Zeuge K... keineswegs den Eindruck gemacht, als ob er €um jeden Preis€ den Vortrag des Kla€gers besta€tigen wollte. So hat der Zeuge freimu€tig eingera€umt, dass er sich an viele Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen nicht mehr erinnern ko€nne. Auch hat er unumwunden eingera€umt, dass ihn die rechtlichen Aspekte der Verwertung seiner Werke wenig interessieren.

Der Kla€ger hat aber gleichwohl durch die Aussage des Zeugen K... seine Behauptungen zum Abschluss eines Vertrages wie den auf den 3.4.1998 datierten und zum Umfang der hiermit bezweckten Rechteu€bertragung nicht bewiesen. Zwar hatte der Zeuge gegenu€ber dem Landgericht ausgesagt, dass der Kla€ger aufgrund des auf den 3.4.1998 datierten Vertrages alle Nutzungsrechte habe eingera€umt bekommen sollen; dies bezog der Zeuge dort ausdru€cklich auch auf digitale Medien; a€hnlich hatte sich der Zeuge in einer eidesstattlichen Versicherung vom 5.4.2006 gea€ußert. Der Kla€ger hat dennoch den ihm obliegenden Beweis eines Vertragsschlusses und einer Rechteu€bertragung nicht gefu€hrt. In seiner Vernehmung in der Berufungsinstanz hat der Zeuge K... auf Vorhalt der Anlage K 2 zwar wiederum die Unterzeichnung eines solchen auf den 3.4.1998 datierten Vertrages besta€tigt. Es bestehen aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge tatsa€chlich die Unterzeichnung eines solchen Vertrages definitiv erinnern kann. Der Zeuge K... hat selbst eingera€umt, dass er sich nicht an alle Vertra€ge erinnern ko€nne, es seien sehr viele Vertra€ge gewesen, die er immer habe unterschreiben sollen. In Bezug auf den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag hat der Zeuge zwar ausgesagt, dass er sich an den €Anfang€ des Vertrages erinnern ko€nne. Es wird indes schon nicht im Ansatz deutlich, was der Zeuge mit dieser Beschreibung konkret meinte: Den Beginn des Vertragstextes oder die Gestaltung des Textbildes oder graphische Gestaltungselemente der ersten Seite des Vertrages. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beiden vom Kla€ger selbst vorgelegten Versionen des auf den 3.4.1998 datierten Vertrages gerade auf ihrer jeweiligen ersten Seite deutlich unterschiedlich gestaltet sind: Die eine Version weist einen Kopf mit dem graphisch gestalteten Signet €Domani€ und einer Firmenanschrift sowie einen Block mit den Kontaktdaten des Kla€gers auf, in der anderen Version findet sich der Vertragstext auf einen schlichten Blatt Papier. Gerade angesichts der vom Zeugen genannten Vielzahl von Vertra€gen u€ber einen Zeitraum von vielen Jahren und angesichts des mangelnden Interesses des Zeugen an Fragen der Rechteu€bertragung erscheint es nicht vorstellbar, dass sich der Zeuge, wie er behauptet, definitiv an die Unterzeichnung eines ganz bestimmten Vertrages erinnern kann. Dies gilt umso mehr, als die behauptete Unterzeichnung vor deutlich mehr als zehn Jahren stattgefunden haben soll.

Hinzu kommt, dass der Zeuge K... € anders als in erster Instanz - in seiner Aussage vor dem Senat die entscheidende Behauptung des Kla€gers gerade nicht eindeutig besta€tigt hat: Der Zeuge hat na€mlich zum Inhalt der getroffenen Vereinbarungen mit dem Kla€ger lediglich erkla€rt, dass der Kla€ger die streitgegensta€ndlichen Zeichnungen, die ihm im Termin vom 17.2.2010 vorgehalten worden waren, verwenden ko€nne, wofu€r er sie auch immer brauche. Diese Besta€tigung ist bereits per se pauschal und wenig aussagekra€ftig. Sie wird indes dadurch zusa€tzlich entwertet, dass der Zeuge mehrmals erkla€rt hat, dass er Vertra€ge €bestimmt€ immer zu dem Datum unterschrieben habe, das auf den Vertra€gen angegeben sei. Diese A€ußerung hat zwar ersichtlich eher den Charakter einer Vermutung oder Schlussfolgerung des Zeugen, als dass damit eine konkret vorhandene Erinnerung beschrieben werden soll. Die objektiven Umsta€nde widerlegen aber, dass der Zeuge K... den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag tatsa€chlich zu diesem Datum unterschrieben haben kann. Denn die vom Kla€ger vorgelegten Versionen dieses Vertrages weisen € soweit vorhanden € mehrere Motive aus, die ausweislich der datierten Signaturen u€berhaupt erst in den Jahren 1999 und 2000 entstanden. Auch der Zeuge K... hat besta€tigt, dass die Zahlenangaben bei seinen Signaturen das Jahr der Anfertigung der jeweiligen Zeichnung bedeuten. Damit ist es schlechterdings ausgeschossen, dass der auf den 3.4.1998 datierte Vertrag in der Form, in der ihn der Kla€ger eingereicht hat, tatsa€chlich an diesem Tag unterschrieben wurde. Wenn der Zeuge gleichwohl meint, es als gewiss darstellen zu ko€nnen, dass er seine Unterschriften zu den jeweils angegebenen Daten geleistet habe, so weckt dies nicht geringe Zweifel an der grundsa€tzlichen Verla€sslichkeit seiner Angaben.

Vor allem aber ist festzuhalten, dass der Zeuge mehrfach betont hat, dass er €immer alles unterschrieben€ habe, das habe ihm €noch nie geschadet€. Wiederholt hat der Zeuge auf die Vielzahl an Vertra€gen verwiesen, die er immer habe unterschreiben sollen. Hinzu kommt, dass der Zeuge K... ausdru€cklich erkla€rt hat, dass er die Vertra€ge €nicht immer so durchgelesen€ habe. Konkret danach befragt, welche Rechte mit dem auf den 3.4.19998 datierten Vertrag u€bertragen worden seien, hat der Zeuge wiederum pauschal darauf verwiesen, dass er dem Kla€ger immer alle Rechte gegeben habe, dass er die Zeichnungen benutzen ko€nne, und ausdru€cklich gesagt, dass er nicht wisse, €was da im Einzelnen so geschrieben€ gewesen sei.

Nach diesen Erkla€rungen ist festzuhalten, dass sich nach den Angaben des Zeugen vor dem Senat nicht nur nicht ausschließen la€sst, dass er € wenn es denn einen derartigen Vertragsschluss gab - den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag nicht in allen Einzelheiten der Rechteu€bertragung gelesen oder gar erfasst hat. Vielmehr liegt angesichts dieser Angaben des Zeugen die Mo€glichkeit durchaus nahe, dass er u€berhaupt keine Vorstellung gehabt hat, in welchem Umfang er mit dem auf den 3.4.1998 datierten Vertrag Rechte auf den Kla€ger u€bertragen hat, sondern dass er sich hiermit schlicht nicht befasst hat, weil ihn derartige Fragen nicht interessieren. Ein solches Desinteresse hat der Zeuge in seiner Vernehmung durchgehend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Wenn der Zeuge K... als Urheber sich allerdings keine oder keine konkreten Vorstellungen vom Umfang der mit dem auf den 3.4.1998 datierten Vertrag u€bertragenen Rechte gemacht hat, ist damit auch nicht bewiesen, dass er sich mit dem Kla€ger einig war, dass mit diesem Vertrag € wie ausgefu€hrt entgegen dem Inhalt des schriftlichen Vertrages € umfassend die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegensta€ndlichen Motiven, also auch zur unko€rperlichen Nutzung im Internet, u€bertragen werden sollten. Der Zeuge hat im Gegenteil auf die Frage, wie er die ihm vorgelesenen Absa€tze zum Umfang der Rechteu€bertragung in § 2 des Vertrages verstehe, sogar ausdru€cklich erkla€rt: €So wie es da steht.€. Damit hat der Zeuge jedenfalls nicht besta€tigt, dass er sich mit dem Kla€ger einig gewesen sei, dass diesem andere als die im Vertrag ausdru€cklich genannten Verwertungsrechte, namentlich solche zur Verwertung in digitalen Medien, ha€tten u€bertragen werden sollen.

Hinzu kommt, dass es nach dem Vortrag des Kla€gers, der insoweit vom Zeugen besta€tigt wurde, im Jahre 2004 zu einer oder zwei erneuten Unterzeichnungen des auf den 3.4.1998 datierten Vertrages kam. Da zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung des Internets als Wirtschaftsfaktor bereits weithin bekannt war, ha€tte es a€ußerst nahegelegen, spa€testens zu diesem Zeitpunkt eine nicht ko€rperliche Verwertung in digitalen Medien ausdru€cklich in die Vereinbarung aufzunehmen, zumal zu diesem Zeitpunkt auch das Recht des Urhebers auf o€ffentliche Zuga€nglichmachung in § 19a UrhG bereits kodifiziert war (na€mlich mit Wirkung vom 19.3.2003). Im U€brigen hat der Zeuge K... selbst in seiner Aussage vor dem Landgericht ausdru€cklich erkla€rt, dass eine Verwertung im Internet 1998 zwar noch nicht so verbreitet gewesen sei, dass er und der Kla€ger aber seinerzeit gleichwohl daran gedacht ha€tten. Umso na€her ha€tte es bereits 1998 gelegen, eine Formulierung zur Rechteu€bertragung zu wa€hlen, die dies zum Ausdruck bringt.

Die weiteren Zweifel an den Angaben des Zeugen K..., die sich daraus ergeben, dass er im Verfahren des Landgerichts Berlin zum Az. 16 O 56/00 offenbar Angaben zu abgeschlossenen Vertra€gen gemacht hat, die zumindest auf den ersten Blick nicht vollsta€ndig kompatibel zu seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren sind, ko€nnen daher dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob es dem Kla€ger mit seinem € bestrittenen € Vortrag in der Verhandlung vom 17.2.2010 gelungen ist, die zahlreichen Ungereimtheiten hinsichtlich der verschiedenen Versionen der vorgelegten schriftlichen Vertra€ge zu erkla€ren.

bbb. Eine U€bertragung der Rechte zur nichtko€rperlichen Verwertung der streitgegensta€ndlichen Werke im Internet ergibt sich auch nicht aus den weiteren vom Kla€ger angefu€hrten Vereinbarungen, so dass dahinstehen kann, ob diese tatsa€chlich abgeschlossen worden sind.

(1) Zwar findet sich in den beiden vom Kla€ger vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen, die auf das Jahr 2007 datiert sind, na€mlich auf den 23.6.2007 und auf den 2.11.2007 (beide Anl K 21), in § 1 eine jeweils wortgleiche Klausel zur Rechteu€bertragung auf den Kla€ger, in denen das Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung von Motiven im Internet ausdru€cklich genannt wird. Nach diesen Vertra€gen du€rfte es grundsa€tzlich keinen Zweifel daran geben, dass dem Kla€ger auch das Recht zu dieser Art der Nutzung vom Zeugen K... u€bertragen wurde. Es la€sst sich den vorgelegten Exemplaren dieser behaupteten Vertra€ge aber bereits nicht entnehmen, ob sich diese auf die streitgegensta€ndlichen Werke beziehen. In den vorgelegten Kopien dieser beiden Vertra€ge werden in § 1 in identischen Auflistungen acht andere Vertra€ge in Bezug genommen, aus denen sich u€berhaupt erst ergeben ko€nnte, auf welche Motive sich der jetzige Vertragsschluss bezieht; im jeweiligen Vertrag von 2007 selbst sind die Motive nicht bezeichnet. Die aufgelisteten acht Vertra€ge werden indes vom Kla€ger nicht vorgelegt, obwohl sie nach dem jeweiligen § 2 Vertragsbestandteil der auf den 23.6 und 2.11.2007 datierten Vertra€ge waren. Diese Auflistungen nennen in den vorgelegten Kopien der Vertra€ge vom 23.6. und 2.11.2007 zwar jeweils einen Vertrag vom 3.4.1998, gleichwohl la€sst sich alleine hieraus nicht beurteilen, ob die beiden Vertra€ge aus dem Jahre 2007 sich tatsa€chlich (auch) auf die streitgegensta€ndlichen Motive beziehen. Schon angesichts der im vorliegenden Verfahren kursierenden drei Versionen eines auf den 3.4.1998 datierten Vertrages kommt dieser Nennung keine hinreichende Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass es sich schon generell nicht ausschließen la€sst, dass zwischen Parteien unter ein und demselben Datum mehrere verschiedene Vertra€ge abgeschlossen werden. Dies erscheint zudem gerade fu€r das vorliegende Verfahren angesichts der vom Zeugen K... bekundeten U€bung des Kla€gers, ihn wieder und wieder Vertra€ge zur Rechteu€bertragung unterschreiben zu lassen, keineswegs ga€nzlich fernliegend.

Der Kla€ger selbst hat zudem im Termin vom 17.2.2010 erkla€rt, dass mo€glicherweise eine €verwirrende vertragliche Situation€ insoweit entstanden sei, als mit den Vertra€gen Bilder auch mehrfach u€bertragen worden seien oder es zu €sonstigen Unstimmigkeiten€ gekommen sei; man habe versucht, in verschiedenen Vertra€gen die Bilder des Zeugen K... €unterzubringen€. Er habe die Vertra€ge im Computer gespeichert gehabt und dann spa€ter im Vertrag vorhandene Motive um weitere erga€nzt. Beispielsweise habe er fu€r eine Beglaubigung von Unterschriften im Jahr 2004 die Datei des Vertrages von 1998 kopiert und als neue Datei um weitere Motive und deren Beschreibungen erweitert. Auch diese Praxis € die Richtigkeit des kla€gerischen Vortrags unterstellt - spricht dagegen, dass der in den Vertra€gen von 2007 Bezug genommene €Vertrag vom 3.4.1998€ nur ein solcher sein kann, in dem die streitgegensta€ndlichen Motive aufgefu€hrt sind. Denn demnach bedeutete nach dem eigenen Vorbringen des Kla€gers ein auf einem Vertragsexemplar vermerktes Datum nicht zwingend, dass zu diesem Datum auch tatsa€chlich ein Vertrag dieses Inhalts geschlossen wurde. Der Kla€ger hat hiermit auch selbst besta€tigt, dass es keineswegs nur eine Version eines auf den 3.4.1998 datierten Vertrages gab. Damit la€sst sich aus der schlichten Nennung des Vertragsdatums €3.4.1998€ in den Vertra€gen aus dem Jahr 2007 nicht erkennen, ob die streitgegensta€ndlichen Motive von dieser (behaupteten) Rechteu€bertragung u€berhaupt erfasst waren; dass es €Versionen€ eines auf den 3.4.1998 datierten Vertrages gibt, in denen die streitgegensta€ndlichen Motive aufgefu€hrt sind, hat demnach keine hinreichende Aussagekraft. Auch die Kopie einer Beglaubigung der Deutschen Botschaft in Budapest auf dem Vertrag vom 2.11.2007 (Ru€ckseite) bedeutet nicht, dass hiermit eine Rechteu€bertragung auch hinsichtlich der streitgegensta€ndlichen Motive bekundet wa€re; dies schon deshalb nicht, weil sich ausdru€cklich aufgefu€hrte Vertragsbestandteile in der beglaubigten Kopie nicht finden, aus denen sich u€berhaupt ergeben ko€nnte, welche Motive von diesen U€bertragungen erfasst sein sollten.

Damit fehlt es bereits an der hinreichend substantiierten Darlegung einer U€bertragung der einschla€gigen Rechte an den streitgegensta€ndlichen Motiven durch die auf den 23.6.2007 und den 2.11.2007 datierten Vertra€ge.

(2) Auf diesen Mangel seines Vortrages musste der Kla€ger nicht gema€ß § 139 II ZPO hingewiesen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine vehement bestrittene Rechteu€bertragung nicht durch Vorlage von Vertra€gen substantiiert vorgetragen werden kann, die gerade die Anlagen nicht enthalten, aus denen sich u€berhaupt erst ergeben soll, hinsichtlich welcher Werke Rechte u€bertragen worden sein sollen. Ein Hinweis hierauf erscheint daher schon per se entbehrlich. Vor allem aber hat die Beklagte das Fehlen der Anlagen zu den Vertra€gen aus dem Jahr 2007 bereits in erster Instanz mehrfach nachdru€cklich geru€gt, so etwa in ihren Schriftsa€tzen vom 26.10.2007 und vom 26.11.2007, so dass ein weiterer Hinweis des Gerichts an den anwaltlich vertretenen Kla€ger nicht mehr erforderlich war (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 139 Rz. 22).

ccc. Mit Schriftsatz vom 18.8.2009 behauptet der Kla€ger zudem, dass er als von den Vorschriften des § 181 BGB befreiter Vertreter des Zeugen K... €sicherheitshalber eine Abtretung aller der hier in diesem Rechtsstreit stehenden Rechte an sich selbst€ vorgenommen habe. In dieser pauschalen Behauptung liegt schon mangels der Nennung irgendwelcher Details kein substantiierter Vortrag einer U€bertragung des hier maßgeblichen Rechts der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung auf den Kla€ger; es wird nicht vorgetragen, wann und mit welchem genauen Inhalt eine solche Abtretung erfolgt sein soll. Hinzu kommt, dass der Kla€ger entgegen seiner Anku€ndigung in diesem Schriftsatz eine notariell beglaubigte Abtretungserkla€rung hierzu nicht vorgelegt hat.

Allerdings hat der Kla€ger im Parallelverfahren zum Az. 5 U 216/08 eine auf den 17.8.2009 datierte Abtretungserkla€rung vorgelegt (dortige Anl Bb 4). Auch aus dieser erga€be sich indes nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, welche Motive Gegenstand dieser Abtretung gewesen sein sollen. Denn zur Bezeichnung der Motive, hinsichtlich derer die Rechte hiermit abgetreten worden sein sollen, nimmt diese Erkla€rung wiederum Bezug auf den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag und verweist auf die Bezifferung der dortigen Anlagen. Wie bereits oben ausgefu€hrt, ist jedoch schon der Abschluss dieses Vertrages vom Kla€ger unter anderem deshalb nicht bewiesen, weil sich nicht feststellen ließ, dass es von diesem Vertrag u€berhaupt nur eine €verbindliche€ Version gab. Der Kla€ger selbst hat zudem ausgefu€hrt, dass er mehrfach neue Motive in alte Vertra€ge eingearbeitet habe, ohne dabei das Vertragsdatum zu a€ndern. Damit kann durch eine Bezugnahme auf Anlagen zu einem Vertrag, der unter dem 3.4.1998 geschlossen worden sein soll, nicht eindeutig bezeichnet werden, welche Motive von dieser Abtretung erfasst sein sollten.

ddd. Aus dem € bestrittenen - perso€nlichen Vorbringen des Kla€gers im Termin vom 17.2.2010 ergibt sich bereits keine Darlegung eines Sachverhaltes, nach dem dem Kla€ger das Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung an den streitgegensta€ndlichen Motiven u€bertragen worden sein ko€nnte. Zwar mag der vom Kla€ger behauptete Besitz an den Originalen der Zeichnungen des Zeugen K... ein Indiz fu€r (irgend-)eine erfolgte Rechteu€bertragung sein, der genaue Inhalt einer solchen U€bertragung la€sst sich aus dieser Tatsache alleine indes nicht erkennen, so dass hiermit bereits keine U€bertragung der Nutzungsart der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung im Sinne des § 19a UrhG substantiiert behauptet ist. Im U€brigen wa€re ein solches Vorbringen ersichtlich verspa€tet und daher gema€ß § 531 I ZPO zuru€ckzuweisen; auch der Kla€ger fu€hrt keine Gru€nde dafu€r an, weshalb ein solches Vorbringen zuzulassen sein sollte.

eee. Mit seinem Schriftsatz vom 19.4.2010 hat sich der Kla€ger schließlich die Aussage des Zeugen K... zu eigen gemacht und sich erstmals darauf berufen, dass Rechteu€bertragungen auf ihn auch mu€ndlich erfolgt seien. Dieses Vorbringen kann aus mehreren Gru€nden nicht beru€cksichtigt werden und ist ohnehin unsubstantiiert:

Den Parteien war im Termin vom 17.2.2010 Schriftsatznachlass nur zur Wu€rdigung der Beweisaufnahme eingera€umt worden, nicht jedoch zum Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Damit erfolgte dieses Vorbringen nach dem Schluss der mu€ndlichen Verhandlung und kann gema€ß § 296a ZPO nicht beru€cksichtigt werden.

Der Kla€ger hat sich auf mu€ndliche Rechteu€bertragungen zudem erstmals in der Berufungsinstanz berufen, so dass er auch gema€ß § 531 I ZPO mit diesem Vorbringen ausgeschlossen ist; die Beklagte hat dies als verspa€tet geru€gt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Zulassungsgru€nde des § 531 II ZPO hier einschla€gig sein ko€nnte; dies behauptet auch der Kla€ger nicht.

Schließlich wa€re auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen K... eine Rechteu€bertragung an den streitgegensta€ndlichen Motiven nicht substantiiert dargelegt. Der Zeuge K... hat auf zwei deutlich suggestive Fragen des Kla€gervertreters jeweils mit einem schlichten €Ja€ geantwortet. Selbst wenn man hierin tatsa€chlich eigene Angaben des Zeugen sehen wollte, fehlte es diesen an jeglicher Substanz, denn der Zeuge war lediglich abstrakt gefragt worden, ob es auch zu mu€ndlichen Rechteu€bertragungen gekommen sei und ob er die schriftlichen Vertra€ge lediglich als Pflichtu€bung angesehen habe. Daraus la€sst sich bereits nicht ersehen, ob es auch hinsichtlich der streitgegensta€ndlichen Motive derartige mu€ndliche Rechteu€bertragungen gegeben haben soll. Ebenso wenig la€sst sich auch nur im Ansatz erkennen, ob sich derartige € unterstellte € U€bertragungen gerade auf die hier maßgebliche Nutzungsform der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung bezogen ha€tten. Schließlich bleibt vo€llig offen, zu welchen Zeitpunkten solche U€bertragungen erfolgt sein sollen, so dass sich nicht einmal feststellen ließe, ob es nach einer solchen mu€ndlichen Rechteu€bertragung u€berhaupt noch zu einer Anzeige eines der streitgegensta€ndlichen Motive im Rahmen der Ergebnislisten der Bildersuche der Beklagten gekommen ist. Dass der Zeuge in seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit einer umfassenden Nutzung seiner Werke durch den Kla€ger einverstanden sei, kann demnach ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis fu€hren, da sich dies keinem bestimmten Zeitpunkt zuordnen la€sst.

Nach allem gab das Vorbringen des Kla€gers im Schriftsatz vom 19.4.2010 keine Veranlassung zur Wiederero€ffnung der mu€ndlichen Verhandlung.

bb. Nicht recht deutlich geworden ist, ob sich der Kla€ger auch in der Berufungsinstanz auf eine von ihm behauptete Miturheberschaft an den streitgegensta€ndlichen Motiven berufen will. Er hat dies zur Begru€ndung der geltend gemachten Anspru€che in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdru€cklich angefu€hrt, auch spricht die begehrte Verurteilung der Beklagten zur uneingeschra€nkten Leistung alleine an seine Person dagegen, dass er seine Klage alleine auf eine behauptete Miturheberschaft stu€tzen will.

Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, weil es an jeglicher auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Darlegung fehlt, wie ein konkreter Beitrag des Kla€gers an der Schaffung der streitgegensta€ndlichen Motive ausgesehen haben soll, so dass sich nicht beurteilen la€sst, ob seine Miturheberschaft an den Zeichnungen in Betracht kommt. Der Vortrag des Kla€gers erscho€pft sich in allgemeinen Aussagen und befasst sich nicht mit den einzelnen streitgegensta€ndlichen Motiven. Zudem ist sein Vortrag in sich widerspru€chlich und la€sst sich nicht mit den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen vereinbaren: So hat der Kla€ger vortragen lassen, er selbst habe das Kunstwort €P...€ geschaffen und hierzu eine Kollektion von Parodiemotiven entwickelt bzw. er habe 1994 / 1995 die Kunstfigur €P...€ €geschaffen€. Dazu heißt es allerdings in der vom Kla€ger selbst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K... vom 4.8.2004 (Anl K 3): €Ich zeichne die Idee und €vorgezeichnete€ Skizze von T... Horn als Reinzeichnung und gestalte den Charakter und das Werk. ... Die Wortscho€pfung €P...€ als sog €Headline-Kollektionsbegriff€ ist alleine meine Idee gewesen.€ Den evidenten Widerspruch hinsichtlich der Schaffung des Begriffs €P...€ kla€rt der Kla€ger zu keiner Zeit auf. In seinen Schriftsa€tzen vom 13.8.2007 und vom 30.10.2007 bezeichnet der Kla€ger den Zeugen K... wiederum ohne Einschra€nkungen als den €Urheber€, mit dem er sich einig gewesen sei, dass er sa€mtliche ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Motiven u€bertragen bekommen habe, bzw. bietet Beweis dafu€r an, dass der Zeuge K... die aus dem Klagantrag ersichtlichen Werke geschaffen habe; beides la€sst nicht die Behauptung einer Miturheberschaft des Kla€gers erkennen. In seiner perso€nlichen Erkla€rung im Termin vom 17.2.2010 hat der Kla€ger seine Rolle bei der Entstehung der Zeichnungen der Kollektion €P...€ zudem anders dargestellt, sich na€mlich lediglich als €Initiator€ der Bilder dargestellt. Ausdru€cklich hat der Kla€ger hierzu im Termin erkla€rt, dass der Zeuge K... die Motive dieser Kollektion entworfen habe. Diese Darstellung klingt eher danach, als ob die Entwicklung und Ausfu€hrung der konkreten Motive alleine in der Hand des Zeugen K... gelegen und der Kla€ger eher lediglich Ideen beigesteuert hat. Schon damit la€sst sich dem Vortrag des Kla€gers nicht entnehmen, welche konkreten eigenen Beitra€ge an der Schaffung der streitgegensta€ndlichen Motive er behaupten will.

cc. Schließlich hat sich der Kla€ger auch in der Berufungsinstanz darauf berufen, dass er berechtigt sei, die Rechte des Zeugen K... im eigenen Namen geltend zu machen, mithin im Wege der Prozessstandschaft vorzugehen; so ausdru€cklich mit seinem Schriftsatz vom 18.8.2009. Dabei wu€rde es sich um einen Fall der offenen Prozessstandschaft handeln (vgl. Zo€ller / Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., vor § 50 Rz.47); allerdings ha€tte der Kla€ger dann eine Verurteilung zur Leistung an den Zeugen K... und nicht an sich selbst beantragen mu€ssen (vgl. Zo€ller / Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., vor § 50 Rz.53). Der Kla€ger hat sich zudem trotz der Nachfrage des Senates im Termin zur Berufungsverhandlung nicht zu einer eindeutigen Erkla€rung verstehen mo€gen, in welchem Verha€ltnis dies zu den anderen angefu€hrten Begru€ndungen stehen soll, aus denen der Kla€ger seine Aktivlegitimation abzuleiten versucht. Deutlich geworden ist nur, dass er sich jedenfalls hauptweise auf eine Rechteu€bertragung mit dem auf den 3.4.1998 datierten Vertrag beruft, nicht jedoch in welchem Rangverha€ltnis die weiteren angefu€hrten Gru€nde zueinander stehen sollen. Ob der Kla€ger damit u€berhaupt wirksam im Wege der Prozessstandschaft klagt, kann indes schon deshalb dahinstehen, weil es auch an einer wirksamen Erma€chtigung des Kla€gers durch den Zeugen K... fehlt:

Der Kla€ger beruft sich zur Begru€ndung seiner Berechtigung, die Urheberrechte des Zeugen geltend zu machen, zuna€chst wiederum auf den auf den 3.4.1998 datierten Vertrag. Dieser entha€lt in allen vorgelegten €Versionen€ in der Tat in § 3 eine Klausel, die ihn ausdru€cklich berechtigt, Rechte des Urhebers K... in gewillku€rter Prozessstandschaft geltend zu machen. Unklar ist allerdings bereits, wie weit diese Erma€chtigung reichen soll. Der erste Satz der Klausel in § 3 bezieht sich ausdru€cklich ausschließlich auf urheberperso€nlichkeitsrechtliche Belange; zutreffend weist die Beklagte indes darauf hin, dass es vorliegend alleine um nutzungsrechtliche Belange des Urhebers geht. In Satz 2 dieser Klausel ist dann von €urheberrechtseigenen Rechten€ die Rede, die der Kla€ger zugunsten des Urhebers in gewillku€rter Prozessstandschaft wahrnehmen solle. Unklar ist, ob hiermit die Erma€chtigung des Kla€gers auch auf andere Bereiche als Verletzungen des Urheberperso€nlichkeitsrechts ausgedehnt werden soll oder ob hiermit lediglich die in Satz 1 getroffene Regelung bekra€ftigt oder konkretisiert werden soll. Auch dies kann indes dahinstehen, denn dem Kla€ger ist, wie bereits oben ausgefu€hrt, der Beweis seiner Behauptung nicht gelungen, dass er einen Vertrag wie den vorgelegten mit dem Zeugen K... tatsa€chlich abgeschlossen hat.

Zudem hat der Kla€ger sich in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 18.8.2009 zur Begru€ndung seiner Berechtigung, im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Zeugen K... im eigenen Namen geltend machen zu du€rfen, auf eine Vollmachtsurkunde berufen, die eine Beglaubigung der Deutschen Botschaft in Budapest vom 2.11.2007 aufweist (Anl MS 1); die Beklagte hat auch diese Erma€chtigung bestritten. Mit diesem verspa€teten Vorbringen ist der Kla€ger allerdings bereits gema€ß § 531 I ZPO ausgeschlossen. Wiederum ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, weshalb eine auch nach dem Vorbringen des Kla€gers bereits im November 2007 existierende Vereinbarung nicht bereits in erster Instanz vorgelegt ha€tte werden ko€nnen; das angegriffene Urteil datiert vom 26.9.2008. Im U€brigen du€rfte sich auch dieser bestrittenen Bevollma€chtigung nicht hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob sie sich gerade auch auf die streitgegensta€ndlichen Motive bezieht. Die bildlichen Darstellungen, die hiervon erfasst sein sollen, werden lediglich nach €Oberbegriffen€ bezeichnet. Unter diesen €Oberbegriffen€ findet sich zwar auch die Bezeichnung €P...€, gleichwohl haben es der Kla€ger und der Zeuge K... offenbar fu€r erforderlich gehalten, die Werke, die hiervon erfasst werden sollten, im Einzelnen konkret zu bezeichnen, denn es heißt in dieser Unterlage: €Dieser Vollmacht soll spa€ter eine Liste aller von mir erstellten Werke beigefu€gt werden.€ Eine solche Liste hat der Kla€ger aber bis zum Schluss der mu€ndlichen Verhandlung nicht vorgelegt und auch nicht behauptet, dass eine solche existiere. Auch dies kann indes im Lichte der Unzula€ssigkeit dieses verspa€teten Vorbringens dahinstehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch u€ber die vorla€ufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen fu€r eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsa€tzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts. Insbesondere kommt es nicht auf die grundsa€tzlichen Fragen zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern an, die die Parteien diskutiert haben. Vielmehr beruht die Entscheidung alleine auf den besonderen Umsta€nden dieses Falles hinsichtlich der (fehlenden) Aktivlegitimation des Kla€gers. Dahinstehen kann daher, ob das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.4.2010 (Az. I ZR 69/08) dem angegriffenen Urteil des Landgerichts insoweit entgegensteht.

4. Der unmittelbar vor der Verku€ndung vorgelegte Schriftsatz vom 11.5.2010 gibt nach allem keine Veranlassung zur Wiederero€ffnung.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO. Der geltend gemacht Zahlungsanspruch ist nicht streitwerterho€hend zu beru€cksichtigen, weil der Kla€ger hiermit die anwaltlichen Kosten fu€r die vorprozessuale Abmahnung wegen der streitgegensta€ndlichen Verletzungshandlungen erstattet verlangt, so dass dies eine den Streitwert nicht erho€hende Nebenforderung gema€ß §§ 4 I ZPO, 43 I GKG (€Kosten€) ist (vgl. Zo€ller / Herget, ZPO, 26.Aufl., § 4 Rz.13; BGH NJW 2007, 3289). Bei der Streitwertfestsetzung ist aber hier der Wert der Leistungsstufe der erhobenen Stufenklage zu beru€cksichtigen, da die Klage insgesamt abgewiesen wird. Weist das Berufungsgericht auf die Berufung des in erster Instanz zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten die Stufenklage insgesamt ab, bestimmt sich der Streitwert des Berufungsverfahrens grundsa€tzlich nach dem vollen Streitwert der abgewiesenen Klage (BGH NJW-RR 1992, 1021). Hierbei ist allerdings zu beru€cksichtigen, dass der vom Landgericht rechtskra€ftig abgewiesene Teil der geltend gemachten Anspru€che des Kla€gers nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (und auch nicht mehr Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist). Den Anteil dieses Teils der geltend gemachten Anspru€che bewertet der Senat nach pflichtgema€ßem Ermessen mit 25%, so dass der Streitwert der Berufungsinstanz um diese Quote unter dem der ersten Instanz liegt.

Der Senat bewertet daher wie in den Parallelverfahren 5 U 216/08, 5 U 222/08 und 5 U 228/08 den Wert der einzelnen Antra€ge pro Motiv wie folgt:

Erste Instanz: Unterlassung € 4.000,-, Auskunft € 1.000,- und Schadensersatz € 2.000,- Berufungsinstanz: Unterlassung € 3.000,-, Auskunft € 750,- und Schadensersatz € 1.500,-

Hieraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Gesamtwerte fu€r die erste und die zweite Instanz.






OLG Hamburg:
Urteil v. 12.05.2010
Az: 5 U 221/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/99762942130f/OLG-Hamburg_Urteil_vom_12-Mai-2010_Az_5-U-221-08




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