Verwaltungsgericht Kassel:
Beschluss vom 30. Juli 2004
Aktenzeichen: 1 G 3053/03

(VG Kassel: Beschluss v. 30.07.2004, Az.: 1 G 3053/03)

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Beamter des Antragsgegners und als Betriebsprüfer beim Finanzamt K eingesetzt.

Mit Schreiben vom 02.10.2003 wandte sich der Hessische Rechnungshof an den Vorsteher des Finanzamtes K. und bat u.a. um Vorlage der Beurteilungsakten der in der €AmtsBp-Stelle€ eingesetzten Prüfer/innen und um die im Rahmen des letzten Beurteilungsverfahrens durchgeführten sog. €Reihung€ der Bediensteten des gehobenen Dienstes des Finanzamtes K., einer nach Ergebnissen geordneten Übersicht über die Beurteilungen aller Bediensteten des gehobenen Dienstes.

Mit an den örtlichen Personalrat gerichtetem Schreiben vom 09.10.2003 erklärte der Vorsteher des Finanzamtes K. seine grundsätzliche Bereitschaft, dem Vorlage- und Auskunftsverlangen des Hessischen Rechnungshofes zu entsprechen.

Am 18.11.2003 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Er ist der Ansicht, das Herausgabebegehren des Hessischen Rechnungshofes verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei zu beachten und im Rahmen der Interessenabwägung sei dem erhöhten Individualinteresse des Antragstellers Rechnung zu tragen. Grundlage für die Vorlage der Personalakte ohne Einwilligung des Beamten sei § 107 d HBG, der zum einen den Kreis der zur Akteneinsicht berechtigten Behörden eingrenze und zum anderen den Grundsatz enthalte, dass von einer Vorlage der Personalakten immer dann abzusehen sei, wenn eine Auskunft genüge. Die Einsichtnahme in sämtliche Beurteilungsakten aller Bediensteten des gehobenen Dienstes sei für die Erreichung des Prüfzwecks - Einsatz qualifizierten Personals im Bereich der Umsatzsteuerprüfung - untauglich. So könne ein Betriebsprüfer, der nicht mit Umsatzsteuerprüfungen betraut sei, besser beurteilt worden sein, als ein Betriebsprüfer, der aber aufgrund seines Spezialwissens für die konkrete Aufgabe der Umsatzsteuerprüfung besser geeignet sei. Die Vorlage der sog. €Reihung€ sei zusammen mit der ebenfalls angeforderten Auskunft über die Teilnahme an Fortbildungen im Bereich der Umsatzsteuerprüfung das taugliche Mittel des geringsten Eingriffs. Der Vorlage der Beurteilungsakten bedürfe es dann nicht mehr.

Der Antragteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, die Beiakte zur Personalakte - Beurteilungsakte - des Antragstellers sowie Beurteilungsübersichten (Reihung) für die Bediensteten des gehobenen Dienstes des Finanzamtes K. an die Prüfer des hessischen Rechnungshofes herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, die Akten seien nach § 95 Abs. 1 LHO vorzulegen. Bei verständiger Auslegung des Begehrens des Rechnungshofes sei nachvollziehbar, dass das Prüfungsziel, nämlich die zutreffende Einschätzung der Qualifikation der für die Zwecke der Umsatzsteuersonderprüfung oder Nachschau eingesetzten Bediensteten, ohne Einsichtnahme in die Beurteilungen aller in der Amtsbetriebsprüfungsstelle eingesetzten Prüfer/innen nicht erreichbar sei. Darüber hinaus sei die Beurteilungsreihung das Mittel der Wahl, um die Qualifikation der in der Amtsbetriebsprüfung eingesetzten Bediensteten mit der der übrigen Bediensteten vergleichen zu können. Im Ergebnis führe das dazu, dass um der zutreffenden Einschätzung der Personalauswahl von zwei Vollarbeitskräften willen, die personenbezogenen Daten von 25 Beschäftigten des Hauses, die nichts mit dem eigentlichen Prüfungszweck zu tun hätten, herangezogen würden. Es könne dahinstehen, ob dadurch die staatliches Handeln auf allen Ebenen bindende Rationalität der Zweck-Mittel-Relation tangiert sei, denn es sei Sache der prüfenden und nicht der geprüften Behörde zu entscheiden, welche Schriftstücke im einzelnen für das Prüfungsthema ergiebig seien.

Mit Beschluss vom 30.06.2004 hat das Gericht das Land Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes, zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertritt die Ansicht, die Einsichtnahme in die angeforderten Akten sei erforderlich, um den Prüfungszweck zu erreichen. Die Finanzämter setzten oftmals für Umsatzsteuersonderprüfungen unerfahrene oder weniger qualifizierte Betriebsprüfer ein. Die im Hinblick auf die Komplexität der Umsatzsteuerbetrügereien hinzugekommenen neuen Aufgabenfelder verlangten jedoch vielschichtige Kenntnisse im materiellen Recht, der Organisation, der Automation und im Zusammenwirken mit anderen Dienststellen. Eine längere Erfahrung im Innendienst und der Betriebsprüfung sei notwendig. Die von den Finanzministern gewollte Erhöhung der Effektivität in diesem Bereich erfordere daher den Einsatz von Personal mit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen. Um die Umsetzung diese Beschlusses der Finanzministerkonferenz überprüfen zu können, sei es erforderlich, Leistung, Befähigung und Eignung der mit der Umsatzsteuer- Sonderprüfung befassten Bediensteten festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Behördenvorgänge sind vom Antragsgegner nicht vorgelegt worden.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Maßnahme und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Erforderlich ist danach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d.h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da aus dem Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes K. an den örtlichen Personalrat zu entnehmen ist, dass die Übergabe der vom Rechnungshof angeforderten Unterlagen unmittelbar bevorsteht. Das Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung ist dem Antragsteller unzumutbar, weil bis dahin die streitgegenständlichen Unterlagen an den Rechnungshof übergeben sein würden und der geltend gemachte Anspruch damit vereitelt wäre.

Der Antragsteller hat hinsichtlich der begehrten Unterlassung der Vorlage seiner Personalakte und der Weitergabe der sog. €Reihung€ aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Der hier geltend gemachte allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage unmittelbar in der Abwehrfunktion der Grundrechte - insbesondere in Art 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - , aber auch in Art 14, 12 und 2 GG . Diese umfasst nicht nur die Verpflichtung des Staates, rechtswidrige Folgen von Amtshandlungen wieder zu beseitigen, sondern schließt auch ein, künftig zu besorgende, rechtswidrige Eingriffe in subjektive Rechte zu unterlassen (OVG NW, Beschl. v. 31. August 1984, 20 B 1361/84, NVwZ 1985, 123; Beschl. v. 19.11.1985, 13 B 2140/85; NJW 1986, 2783; VGH Mannheim, Beschl. v. 02. Juli 1985, 14 S 942/85, NJW 1986, 340).

Durch Vorlage des Beurteilungshefts der Personalakte des Antragstellers an den Rechnungshof greift der Antragsgegner zwar in subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers ein, jedoch hat dieser dies zu dulden. Durch Vorlage der sog. €Reihung€ sind Rechte des Antragstellers bereits nicht verletzt.

Nach § 107 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - ist die Personalakte eines Beamten vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Diese Regelung zur Vertraulichkeit begründet ein subjektives Recht des Betroffenen gegen seinen Dienstherren, das auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971, VI C 99.67, BVerwGE 38, 336; v. Roetteken, HBG, § 107, Rn 21). Darüber hinaus stellt die Vorlage der Personalakten des Antragstellers an den Rechnungshof einen Eingriff in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, u.a. 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 ff, sog. Volkszählungsurteil). Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von den Grundrechten Gebrauch zu machen: Der Grundrechtsausübung des Beamten im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (BVerfG, Urteil vom 24. September 2001, 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111).

Hingegen sind durch die Weitergabe der sog. €Reihung€ subjektive Rechte des Antragstellers nicht tangiert. Die Reihung ist nicht Bestandteil der Personalakte des Antragstellers, so dass ein Recht des Beamten auf Vertraulichbehandlung der Personalakte nicht berührt sein kann. Bei der Reihung bzw. dem ihm von seinem Vorgesetzen zugewiesenen Rangplatz innerhalb der Reihung handelt es sich auch nicht um ein persönliches Datum des Antragstellers, das grundrechtlichem Schutz unterfiele, sondern um eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit der beim Finanzamt K. beschäftigten Beamten durch den Dienstherren.

Der bevorstehende Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers wird kausal durch hoheitliches Handeln verursacht. Zwar hat die Weitergabe der Personalakte lediglich mittelbar die Verletzung des Grundrechts des Antragstellers zur Folge und ist nicht hierauf gerichtet, dennoch handelt es sich um eine zwangsläufige Folge der Aktenvorlage.

Der Antragsteller muss den Eingriff dulden, denn er ist nicht rechtswidrig. Es existiert mit § 13 Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes - HDSG - eine rechtliche Grundlage, die den Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung deckt und die den Erfordernissen des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG genügt.

Das Bundesverfassungsgericht führt zu den Schranken des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung in seinem Urteil vom 15.12.1983 a.a.O. aus: €Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über €seine€ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 (15); 8, 274 (329); 27, 1 (7); 27, 344 (351f); 33, 303 (334); 50, 290 (353); 56, 37 (49)). Grundsätzlich muß daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art 2 Abs. 1 GG ....... einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 (420) m.w.N.).€

Es kann dahinstehen, ob § 95 Landeshaushaltsordnung - LHO - diesem Gebot entspricht (bezüglich § 95 Bundeshaushaltsordnung - BHO - in dieser Hinsicht ebenfalls zweifelnd BAG, Urt. v. 12. Januar 1988, 1 AzR 352/86, PersV 1989, 17). Nach dieser Norm sind dem Rechnungshof Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält auf Verlangen vorzulegen. Zweifel an der Klarheit und Bestimmtheit der Norm bestehen schon, weil Adressat dieser Norm nicht der Antragsteller als Bediensteter der zu prüfenden Behörde ist, sondern der Antragsgegner. Die zu prüfende Behörde hat dem Rechnungshof die erbetenen Auskünfte zu erteilen und in eigener Verantwortung das Vorlageersuchen umzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1989, 6 P 5/88 zu § 95 Abs. 2 LHO Baden-Württemberg, recherchiert unter juris). Nur der Antragsgegner kann das Vorlagebegehren erfüllen, denn in seinem Eigentum und unter seiner Verfügungsbefugnis steht die Personalakte. Eine Verpflichtung des Beamten gegenüber seinem Dienstherren, die Weitergabe der über ihn geführten Akten für Zwecke des Beigeladenen zu dulden, ist § 95 LHO nicht zu entnehmen. Für die vom VG Wiesbaden im Beschluss vom 8. Juni 1988 (StAnz. 3/1999, 46) ohne nähere Begründung vertretene weite Ansicht, § 95 LHO gelte auch für Privatpersonen, ist nichts ersichtlich. Eine Auslegung der Norm in diesem Sinne würde zu einem verfassungswidrigem, da unverhältnismäßigen Ergebnis führen, denn der Rechnungshof dürfte aufgrund dieser Norm von jedem Bürger die Vorlage jeder Unterlage verlangen, was zur Erreichung seines gesetzlichen Auftrages nicht erforderlich wäre.

Der Antragsteller muss die Weitergabe seine Beurteilungsakte an den Hessischen Landesrechnungshof und den damit verbundenen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aber jedenfalls aufgrund § 13 Abs. 4 HDSG dulden, der die mit der Verpflichtung der Behörde aus § 95 Abs. 1 LHO zur Aktenvorlage korrespondierende Ermächtigung zum Eingriff in das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet.

Nach § 13 Abs. 4 HDSG dürfen personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden. Nach § 2 Abs. 1 HDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Vorliegend hat der Antragsteller seine personenbezogenen Daten dem Antragsgegner zum Zwecke der Personalbewirtschaftung mitgeteilt. Grundsätzlich muss er damit die Weiterleitung an Dritte zu Zwecken, die nicht solche seines Dienstherren sind - hier an den Beigeladenen zu dessen Zwecken der Rechnungsprüfung - nicht dulden. Eine andere Sichtweise würde die vom BVerfG im Volkszählungsurteil aufgestellten Grundsätze verletzen. Danach ist angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich und für die Weitergabe zu anderen als der Erhebung zugrundeliegenden Zwecken eine gesetzliche und verfassungsgemäße Ermächtigung erforderlich - hier § 13 Abs. 4 HDSG.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Der Hessische Rechnungshof verlangt die Übergabe der Beurteilungsakte in Ausübung seiner Kontrollbefugnisse aus § 88 Abs. 1 LHO, wonach der Rechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes prüft. Nach § 90 Nr. 4 LHO erstreckt sich die Prüfung insbesondere darauf, ob die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachbedarf oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Die Prüffrage, ob im Bereich der Umsatzsteuerprüfung hierfür qualifiziertes Personal eingesetzt wird, bezieht sich auf die Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieser Aufgabennorm.

Die Übergabe der Beurteilungsakten ist zur Ausübung der Kontrollbefugnisse erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 4 HDSG. Wie der Hessische Rechnungshof in seinem Schriftsatz vom 19.07.2004 nachvollziehbar ausgeführt hat, kann die Qualifikation der eingesetzten Beamten nicht allein durch eine Auskunft über die absolvierten Fortbildungen in Verbindung mit der Übersendung der €Reihung€ abschließend beurteilt werden. So ist es durchaus denkbar, dass ein Beamter zwar keine Fortbildung absolviert hat, aufgrund langjähriger Befassung mit der Materie oder eigener Einarbeitung ohne Teilnahme an einer Fortbildung besser geeignet ist als ein Beamter, der zwar die Fortbildung besucht hat, aber zur Umsetzung des Gelernten nicht in der Lage oder willens ist. Auch mag ein Beamter trotz schlechterer Platzierung in der Reihung zur Erfüllung der konkreten Aufgabe besser geeignet sein als ein vor im platzierter Kollege, da er möglicherweise über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt und seine schlechtere Beurteilung auf eine Eigenschaft zurückzuführen ist, die für die zu erfüllende Aufgabe nur von untergeordnete Bedeutung hat.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 HDSG bestehen insbesondere im Hinblick auf den vom BVerfG im Volkszählungsurteil in den Vordergrund gerückten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Diese Norm ist geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, nämlich die Funktionsfähigkeit u.a. der Rechnungsprüfung zu gewährleisten. Die mit der Erlaubnis der Zweckänderung der erhobenen Daten einhergehende Beschränkung der Grundrechte einzelner ist auch erforderlich, da der erstrebte Zweck mit einer geringeren Einschränkung nicht erreichbar ist. Ohne die Möglichkeit, prüfungsrelevante Daten selbst in Augenschein zu nehmen wird das Prüfungsorgan von einer Auskunftserteilung der zu prüfenden Behörde abhängig gemacht. Infolgedessen verliert die Prüfung ganz erheblich an Effektivität und hängt von der Wahrhaftigkeit der die Auskunft erteilenden Person ab. Doch wird erfahrungsgemäß gerade bei Missständen die Bereitschaft gering sein, wahrheitsgemäß der Prüfbehörde Auskunft zu geben, mit der Folge, dass gerade bei gravierenden Missständen die Aufklärung am stärksten erschwert würde. Der Gesetzgeber hat durch das HDSG zudem verschiedene technische und organisatorische Vorgaben zum Schutz der erhobenen Daten vorgesehen, die auch der Rechnungshof zu befolgen hat. Die Beschränkung des Rechts des Antragstellers in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zum mit der Norm verfolgten Zweck ist auch angemessen. Zwar handelt der Hessische Rechnungshof vorliegend nicht in Ausübung des ihm durch Art. 144 übertragenen Aufgabenbereichs, sondern auf einfachgesetzlicher Grundlage, so dass sich vorliegend nicht wie in der Entscheidung des BVerfG vom 29.04.1996 (1 BvR 1226/89, NJW 1997, 1633) ein verfassungsrechtlich verbürgter Untersuchungsauftrag und ein verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht gegenüber stehen, jedoch liegen Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostengerechtigkeit und funktionsfähige Kontrollmechanismen nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern auch im Allgemeininteresse (Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 14, 4.1), das die zu Lasten der Betroffenen vorgesehenen Eingriffe durch einen begrenzten und zudem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis rechtfertigt.

Der Weitergabe der Beurteilungsakte des Antragstellers an den Hessischen Rechnungshof steht § 107 d HBG nicht entgegen. § 107 d HBG regelt die Voraussetzungen der Vorlage der Personalakte an andere Behörden ohne Einwilligung des Beamten. Danach darf ohne Einwilligung des Beamten die Personalakte nur der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft vorgelegt werden. Das gleiche gilt nach Satz 2 des ersten Absatzes dieser Norm für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherren, soweit diese an der Personalentscheidung mitzuwirken haben. Die Vorlage an den Beigeladenen läßt sich unter diese Norm nicht subsumieren; weder ist die Vorlage der Personalakte des Klägers im Rahmen einer Personalentscheidung notwendig, noch hat der Beigeladene an einer Personalentscheidung mitzuwirken.

Diese Regelung ist aber nicht abschließend. Im Hinblick auf die Fassung des Absatzes 1 als Erlaubnisnorm im Gegensatz zur Verbotsnorm in Absatz 2 ist davon auszugehen, dass aus Absatz 1 nicht im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden kann, dass jegliche weitere Regelung außerhalb des HBG zur Aktenvorlage hinfällig ist (v. Roetteken/Rothländer, HBG, § 107 d Rn 45). Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung zu § 90 d BBG, d.h. der dem landesrechtlichen § 107 d HBG entsprechenden Norm für die Bundesbeamten, dem § 107 d nachgebildet wurde, ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass bestehende Regelungen durch das neugefasste Personalaktenrecht nicht eingeschränkt würden, sondern weiterhin uneingeschränkt angewandt werden könnten. Als Beispiel wurde u.a. auf die Vorschriften für den Bundes/Landesrechnungshof verwiesen (BT-Drucks. 12/544, S. 19).

Der Antragsteller muß im vorliegenden Einzelfall den einfachgesetzlich gerechtfertigten Eingriff im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen; die Einschränkung des Antragstellers geht nicht weiter, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 65,1,43 f.). Die Vorlage der Personalakte des Antragstellers ist geeignet, den Prüfungszweck zu erreichen, denn der Rechnungshof ist damit in der Lage, in Verbindung mit den übrigen vorzulegenden Akten zu beurteilen, ob der Vorgabe der Finanzminister, im Bereich der Umsatzsteuerprüfungen die jeweils leistungsstärksten Beamten der Behörde einzusetzen, nachgekommen wurde. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da ein anderes gleich geeignetes Mittel, das aber weniger einschneidend wäre, nicht ersichtlich ist. Der Rechnungshof hat sein Vorlagebegehren bereits auf einen Teil der Personalakte beschränkt, nämlich das Beurteilungsheft. In diesem sind persönliche Daten nur enthalten, soweit sie für die Leistungseinschätzung und den beruflichen Werdegang von Bedeutung sind. Die Vorlage der weiteren über den Antragsteller geführten Teile der Personalakte unterbleibt. Auch ist die Angemessenheit der Maßnahme im Einzelfall nicht zweifelhaft. Die Beurteilungsunterlagen betreffen im wesentlichen nicht den Bereich der privaten Lebensführung, der ohne Einwilligung des Antragstellers der Kenntnisnahme durch Dritte grundsätzlich verschlossen ist. Zudem haben sie einen ausschließlichen Bezug zu dem vom Antragsteller freiwillig eingegangenen Beamtenverhältnis und betreffen den privaten Lebensbereich nur insoweit, als er einen dienst- oder besoldungsrechtlichen Bezug aufweist. Das VG Wiesbaden weist a.a.O. zu Recht daraufhin, dass ein Interesse, dass Beförderungen und Beurteilungen dem Rechnungshof nicht bekannt werden, nur bestehen kann, wenn dadurch Bevorzugungen gegenüber anderen offenbar würden. Ein derartiges Interesse wäre aber nicht schützenswert. Diesem privaten Interesse steht das Interesse der Allgemeinheit an der umfassenden Erhebung der Umsatzsteuer, der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Steuergerechtigkeit gegenüber, das ganz eindeutig überwiegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Der für jedes der beiden Begehren angenommene Auffangstreitwert wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert.






VG Kassel:
Beschluss v. 30.07.2004
Az: 1 G 3053/03


Link zum Urteil:
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