Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 76/03

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2005, Az.: 25 W (pat) 76/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Zeichenist am 23. November 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 21, 25, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 wurde die Anmeldung teilweise gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Computerhardware, Computersoftware; Computerplatten, -bänder und -walzen; optische Platten, Disketten; CDs, optische und magnetooptische Datenträger, Halbleiterspeicher; Apparate und Instrumente für Empfang, Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Drucker zur Verwendung mit Computern; Computerperipheriegeräte; Geräte und Intrumente zur Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung, -übertragung, -anzeige und -ausgabe; CD-ROMs; Ton- und Videoaufnahmen; audiovisuelle Aufzeichnungen; Telekommunikationsapparate und -instrumente; Fernkopiergeräte; elektronische und optische Scanner; Photokopiergeräte; Rechenmaschinen; Mikroprozessoren; Bildschirmgeräte; Tastaturen zur Verwendung mit Computern; Modems; Drähte und Kabel für Computer und Telekommunikation; Controller; Datenverarbeitungsgeräte und -instrumente; Bildschirmgeräte; Datenbanken; Computer, elektronische, optische und elektrooptische Speicher;

Druckereierzeugnisse; Benutzerhandbücher für Datenverarbeitungsgeräte, Computer sowie Datenverarbeitungsprogramme, Computerrische Schreibunterlagen; Bar-Menütafeln; Schreibinstrumente und -etuis; Notizblöcke; Terminkalender; Geschäfts- und persönliche Planer; Telefonverzeichnisse; Blöcke und Register; Datenblätter; Computerausdrucke; Computerlisten; Computersoftware; zusammen mit Druckereierzeugnissen Platten; Computersoftware für Nachforschungen im Bereich Nachrichten; Datenmanagement und -analyse; beigefügte Benutzerhandbücher;

Werbung in allen bekannten und zukünftigen Medien; Werbung, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte, vor allem in digitalen Netzen durch Gestaltung und Beherbergung von Informationen in Wort, Bild und Ton; Geschäftsführung für Kunden; Unternehmensverwaltung für Kunden; Büroarbeiten für Dritte; Vermittlung von Handels- und Angebotskontakten über das Internet; ecommerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-Shops; Betrieb eines Online-Shops, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer IT-Agentur, nämlich Administration, Steuerung, Fernwartung und Fernzugriff von entfernten Rechnern und Netzwerken;

Telekommunikation; Bereitstellung von in Form und Text, Bildern, Tönen in allen Medien; Aufbereiten, Sammeln und Übermitteln von Nachrichten und Informationen jeglicher Art in digitalen Netzen; Zurverfügungstellung und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen für Dritte; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; Updating-Service auch für CD-ROM; Herausgabe von Digilal- und Analogaufzeichnungsträgern, E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer; Betrieb von Chatlines und Foren; Betrieb von Chatrooms; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Internetzugängen; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;

Ausbildung; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Unterrichtsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form in Intranets und dem Internet; Unterricht; Ausbildung; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, Bildungsveranstaltungen soweit in Klasse 41 enthalten; Produktion und Perproduktion von Ton- und Bildaufnahmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Vorführung und Vermittlung dieser Bild- und/oder Tonträger;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Informationstechnik; Vermietung von Zugriffszeit auf Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung, Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte für globale Informationszwecke und deren Netzwerke sowie Onlinedienste; Bereitstellen von Computerprogrammen in digitalen Netzen, insbesondere im Internet und im World Wide Web; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen in jeder Form (Online-Dienstleistungen jeglicher Art); Dienstleistungen eines Internetproviders und Netzwerkbetreibers; Vergabe von Lizenzen; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, nämlich Webconsulting, Design von Netzwerkseiten (Homepages/Webdesigning), Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Webhosting) und Werbung und Marketing für Dritte, insbesondere in digitalen Netzen (Webvertising), soweit nicht bereits in Klasse 35 enthalten; Computer-Beratungsdienstleistungen".

Der Verkehr werde den Markenbestandteil "COMPUTERZEIT" bezogen auf die gegenständlichen Waren der Klasse 9 und 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 lediglich als Angabe über Art, Inhalt, Bestimmung und des schwerpunktmäßigen Themen- bzw Tätigkeitsfeldes der Markeninhaberin ansehen, nicht aber als betriebskennzeichnendes Merkmal. Dem im Rahmen der Gesamtmarke dominierenden Wortbestandteil "COMPUTERZEIT" komme die Bedeutung eines Zeitalters zu, nämlich des Computerzeitalters. Dabei handele es sich nicht um ein Fantasiewort, sondern um ein sprachübliches aus dem Bestimmungswort "Computer" und dem Grundwort "Zeit" gebildetes Substantivkompositum, das sich zum einen in die lange Reihe von Zusammensetzungen mit dem Bestandteil "-zeit" einfüge und zum anderen auch längst in den Sprachgebrauch eingegangen sei. Dass im Computerzeitalter gerade das Bestimmungswort "Computer" zusammen mit dem Bestimmungswort "Zeit" keineswegs eine fantasievoll geartete Wortbildung, sondern eine Sachaussage darstelle, wenn auch in werblichschlagwortartiger Form, und als solche vom überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bezogen auf die Waren der Klassen 9 und 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42, angesehen werde, liege angesichts des engen Funktionszusammenhangs zwischen dem Computer und der Zeit als einen durch die hard- und softwaretechnischen Möglichkeiten des Computers mess-, kontrollier- und auswertbaren Begriffs auf der Hand. Auch die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Sie beschränke sich auf eine einfache geometrische Form, nämlich auf eine rautenförmige Hintergrundfläche, deren Bildwirkung darauf beschränkt sei, lediglich als Hervorhebungsmittel für den (schutzunfähigen) Wortbestandteil zu dienen. Da der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne die Frage eines konkreten Freihaltungsbedürfnisses an der Marke in ihrer Gesamtheit zurückgestellt werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Es reiche jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden. Für Unterscheidungskraft spreche bereits das Erfordernis gedanklicher Zwischenschritte sowie jede Mehrdeutigkeit. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Kombination von zwei Wörtern handele, nämlich "COMPUTER" und "ZEIT", die in dieser Zusammenstellung sprachunüblich sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Amt nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei der Prüfung der Frage nach der Unterscheidungskraft nachgekommen sei, nämlich diese für jede einzelne Ware oder Dienstleistung gesondert zu beantworten. Hinsichtlich des Anmeldezeichens bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Es handele sich um ein Zeichen, das im Duden und den gängigen Sprachlexika nicht nachgewiesen sei. "COMPUTERZEIT" sei ein Kunstwort, das mancherlei Assoziation vermittle, aber gerade keine hinreichend konkrete Vorstellung über einen präzisen Wortinhalt. Vielmehr bleibe dieser diffus, mehrdeutig und damit einer hinweisenden und kennzeichnenden Funktion im Grundsatz offen. Computerzeit könne vielerlei bezeichnen, und man könne aus dem Wort nicht auf das Produkt schließen. Die Anmelderin macht geltend, dass eine große Anzahl der Treffer in der ihr vom Senat zugesandten Internetrecherche etwas mit ihr zu tun hätte. Die weiteren Treffer beträfen nicht ihre Waren und Dienstleistungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. In Bezug auf die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden. Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. V. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard).

Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, wobei allerdings auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen kann. Die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG haben trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich, so dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht.

Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND). Auch soweit es sich um einen Hinweis auf den Gegenstand und Inhalt der Waren und Dienstleistungen handelt, besteht zwischen diesen und der Bezeichnung ein enger beschreibender Bezug, bei dem der Verkehr keinen Anlass hat, darin eine Marke zu sehen.

Die Bezeichnung "COMPUTERZEIT" hat bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen sich aufdrängenden, ganz allgemein beschreibenden Begriffsinhalt, wobei die konkrete Bedeutung jeweils im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist.

Der erkennende Senat hat bereits im Schreiben vom 14. Juli 2004 unter Hinweis auf eine Google-Recherche darauf hingewiesen, dass das Wort "Computerzeit" nicht sprachunüblich ist, sondern im Verkehr als Sachangabe verwendet wird. Zum einen ist die Bezeichnung ein Hinweis auf das Computerzeitalter. So wird etwa von einem Foto mit einem Marsgesicht gesagt, dass es gut in die Computerzeit reinpasse, oder gefragt, wer in den Märchen und Mythen der Computerzeit gut und wer böse ist. In diesem Sinne wirkt auch der Buchtitel "Zeit Von der Urzeit zur Computerzeit" von Klaus Mainzer in der übersandten Google-Recherche. Desweiteren wird damit die Zeit bezeichnet, die jemand am Computer verbringt. So beschäftigen sich Beiträge mit der Frage, wie man die Computerzeit der Kinder begrenzen könne. Auch kommt eine Bedeutung im Sinne einer durch Computer gemessenen Zeit in Betracht. Die Google-Recherche zeigt, dass der Begriff in einem umfassenden Sinne und je nach Sachzusammenhang verwendet und verstanden wird. Die Bedeutung ist insbesondere nicht auf die reine Zeitmessung durch den Computer beschränkt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt eine Schutzunfähigkeit deshalb nicht nur für die Waren und Dienstleistungen in Betracht, die unmittelbar eine Zeitmessung betreffen. Soweit die Google-Recherche auch Treffer zeigt, die die Bezeichnung als Firma der Anmelderin aufweisen, führt dies in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht von einer Sachangabe weg, denn die Verwendung der Bezeichnung als Firmenbestandteil besagt noch nichts über die Schutzfähigkeit als Marke.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung noch nicht für eine Schutzfähigkeit (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; EuG MarkenR 2002,92 - Streamserve, bestätigt durch EuGH C-150/02 P ; EuGH MarkenR 2003, 450 Doublemint). Entscheidend ist, wie der Verkehr die Bezeichnung in Verbindung mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen versteht. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können einen engen Sachbezug zur Computerzeit haben. Wie die der Anmelderin zugesandte Recherche zeigt, wird auf die Computerzeit in vielfältigem Zusammengang hingewiesen. Der Begriff kommt als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe und auch als Angabe über Gegenstand und Inhalt der Waren und Dienstleistungen in Betracht. Auch wenn die Bezeichnung für die einzelnen Waren und Dienstleistungen in unterschiedlicher Weise oder Bedeutung einen Sachbezug darstellt, so ändert dies nichts daran, dass der Verkehr die Abgabe als Sachbezeichnung und nicht als Marke versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; EuGH MarkenR 2003, 450 Doublemint).

Die in Klasse 9 aufgeführten Waren, bei denen es sich um verschiedene Datenträger, Speichermedien, Software, Computer und Computerteile oderzubehör sowie Geräte handelt, die elektronisch gesteuert werden, können die Computerzeit zum Inhalt und Thema haben oder so beschaffen sein, dass sie der heutigen Computerzeit entsprechen, in dem sie für Computer bestimmt sind oder Anschlüsse aufweisen, damit sie mit Computer gesteuert werden können.

Die Waren der Klasse 16 können ebenfalls die Computerzeit zum Inhalt und Gegenstand haben, oder sie können für die Arbeit am Computer bestimmt sein oder speziell von solchen erstellt werden, so dass auch diese Waren in ihrer Beschaffenheit und Bestimmung der heutigen Computerzeit entsprechen.

Die Dienstleistungen der Klasse 35 können gleichfalls an Anforderungen der heutigen Computerzeit gerecht werden, indem die Werbung darauf abgestellt ist, die Werbezeit nach der Computerzeit berechnet wird, Marketing, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung die Möglichkeiten der Computerzeit ausschöpfen oder die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 über Computer entsprechend der heutigen Computerzeit angeboten und erbracht werden.

Die Dienstleistungen der Klasse 38 können ebenfalls die Möglichkeiten der Computerzeit ausschöpfen, zumal die vorliegenden Dienstleistungen auf die Erfordernisse von digitalen Netzen Online-Diensten und Internet speziallisiert sind.

Die Dienstleistungen der Klasse 41 können die Computerzeit zum Thema und Inhalt haben, da die Ausbildung, Veranstaltungen, Druckereierzeugnisse und Produktionen die Computerzeit behandeln können. Auch kommt die Angabe als Hinweis auf die Art der Darbietung in Betracht, da die in der Computerzeit zur Verfügung stehenden Mittel dafür benutzt werden können.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klase 42 stellt Computerzeit den Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen dar, da die Programme, Datenbanken, Informationen und Webseiten, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, von der Computerzeit handeln können oder Computerzeit anbieten und verwalten können. Auch die in Klasse 42 enthaltenen Vermietungs- und Beratungsdienstleistungen haben einen Sachbezug zur Computerzeit, da die Computerzeit Inhalt oder Gegenstand dieser Dienstleistungen sein kann.

Die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "Computerzeit" einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen.

Es ist auch nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl EuGH , MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie Tz 38). Dies trifft auf den Begriff "Computerzeit" zu, da es sich um ein sprachüblich gebildetes Wort handelt, das sogar in mehreren Bedeutungen für die Waren und Dienstleistungen als Sachangabe in Betracht kommt. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn der Verkehr versteht die angemeldete Bezeichnung auch in Verbindung mit den vorliegenden Waren und Dienstleistungen nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel (vgl BGH Bl f PMZ 2004; 30 f - Cityservice).

Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke kann die Schutzfähigkeit nicht begründen. Sie beschränkt sich auf eine einfache geometrische Form, nämlich auf eine blaue rautenförmige Hintergrundfläche, die lediglich als Hervorhebungsmittel für den (schutzunfähigen) Wortbestandteil dient und der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleiht (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 -anti KALK). Auch die konkret verwendeten Farben (schwarze Schrift auf blauem Grund), die den Schutzgegenstand der Marke bestimmen (vgl BPatG, GRUR 2003, 521 -Arzneimittelkapsel grün/creme), verleihen der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft, da diesen keine Eigenart zukommt, die von der eigentlichen Sachangabe wegführt (vgl Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 391). Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen keine Marke sehen.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Kliems Sredl Bayer Na






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2005
Az: 25 W (pat) 76/03


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