VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 18. Juli 2006
Aktenzeichen: 160/05, 160 A/05

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 18.07.2006, Az.: 160/05, 160 A/05)

Gründe

I.

1. In einem gegen den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Beklagter) gerichteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer vondiesem mit schriftlicher Vollmacht vom 13. Juli 2002 mit der Verteidigung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 meldeteer sich unter Vorlage der Vollmacht bei dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurdeihm unter Übersendung der Akte für zwei Tage am 19. Juli 2002 gewährt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 reichte er die Aktedem Amtsgericht zurück und beantragte, den auf den 13. August 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da sichsein Mandant zum Terminstage auf einer nicht mehr verschiebbaren Dienstreise befinde. Der zur Hauptverhandlung geladene Beschwerdeführernahm an dieser und an der auf die vom Beklagten selbst eingelegte Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung vor demLandgericht Berlin, zu der er gleichfalls als Verteidiger geladen war, nicht teil. In der Berufungsverhandlung erklärte derBeklagte, sein Verteidiger vertrete ihn nicht mehr. Durch das Landgericht Berlin wurde der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichenUrteils lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrensund die dem Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt wurden. Der an das Amtsgericht imNamen des Beklagten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers, die entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen festzusetzen,hatte keinen Erfolg, da das Amtsgericht eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren verlangte, die der Beschwerdeführervom Beklagten nicht ausgestellt erhielt.

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer den Beklagten zur Begleichung von Anwaltskosten in Höhevon 471,54 € auf, die er wie folgt bezifferte:

"Gebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO177,50 €Gebühr gemäß § 85 Abs. 3 BRAGO210,00 €Gebühr § 26 BRAGO15,00 €Umsatzsteuer64,40 €466,90 €8 Fotokopien incl. USt4,64 €471,54 €".Da der Beklagte die Rechnung nicht beglich, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 gegen ihn Klagevor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des genannten Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 2004. Dabei trug er u.a. vor, er habe im Rahmen der von ihm in der Strafsache 319 Ds 106/02 vor dem Amtsgericht Tiergarten übernommenen Verteidigungdes Beklagten zunächst beim Amtsgericht Akteneinsicht erbeten und auch erhalten. Nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlunghabe er für seinen Mandanten Terminsverlegung beantragt, da dieser am Terminstage aus dienstlichen Gründen verreist gewesensei. Nachdem sein Mandant vom Amtsgericht verurteilt worden sei, habe er ihn über ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beraten.Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. DerBeschwerdeführer sei in dem Strafverfahren lediglich mit Akten-einsicht beauftragt worden. Eine darüber hinausgehende Vollmachthabe er ihm nie erteilt. Über das Ergebnis der Akteneinsicht sei er nicht informiert worden. Es werde insoweit mit Nichtwissenbestritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht genommen habe. Im gesamten weiteren Verfahren vor dem Amtsgerichtund vor dem Landgericht Berlin sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht tätig geworden. Er habe mit ihm weder Besprechungengeführt noch für ihn Schriftsätze gefertigt oder Termine wahrgenommen. Die entgegenstehenden Behauptungen seien unzutreffendund würden bestritten. Insbesondere sei er vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzlicheUrteil beraten worden.

Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2005, er sei umfassend mit der Strafverteidigung desBeklagten beauftragt worden, und berief sich zum Beweis dafür auf die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Tiergarten. Ausder Strafakte habe er am 26. Juli 2002 acht Kopien gefertigt und diese mit 4,64 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnunggestellt. Am 14. August sei es telefonisch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer über dieFrage der Einlegung der Berufung gekommen, der am 16. September 2002 eine ausführliche Besprechung der Sach- und Rechtslagein seiner Praxis gefolgt sei. Zu diesem gesamten Vortrag berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der Rechtsanwalts-und Notarfachangestellten W. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 10. März 2005 wies das Gericht den Beschwerdeführerauf Bedenken hin, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen quasi von Amts wegen aus den beizuziehenden Strafakten ermittelnzu sollen. Die Parteien erklärten sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden. Gemäß Beschluss des Gerichts erhielt derBeschwerdeführer Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Hinweis des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen, der Beklagte,binnen zwei Wochen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. März 2005. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigtenvom 14. April 2005 bestritt der Beklagte erneut jegliche Tätigkeit - auch beratende - des Beschwerdeführers im Berufungsverfahrenund erklärte, bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens folge aus der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Tiergartenlediglich, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und um eine Terminsverlegung im ersten Rechtszug gebeten habe.Für diese Tätigkeit sei allenfalls eine unterste Gebühr in Höhe von maximal

25 € in Ansatz zu bringen.

Im Verhandlungstermin vom 21. April 2005 beschloss das Amtsgericht, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden,und räumte den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 9. Mai 2005 ein. Ferner wies es darauf hin, dass es die Klage derzeitfür unbegründet halte. Den Parteien wurde außerdem ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, der bis zum 9. Mai 2005angenommen werden konnte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 23. Mai 2005 anberaumt. Ein vom Beschwerdeführermit Fax-Schreiben vom 21. Mai 2005 gegenüber dem Gericht angekündigter Schriftsatz vom selben Tage, der von ihm jedoch aufdem Postweg versandt wurde, ging auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Wedding erst am 24. Mai2005 ein.

Mit Urteil vom 23. Mai 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreitsauf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger im Sinne der §§83, 84 BRAGO sei aus den dem Gericht vorliegenden Akten des der Forderung zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht ersichtlich.Aus diesen ergebe sich nur, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei. Eine Tätigkeit als Verteidigersei jedoch nicht erkennbar, da diese ein hier nicht erreichtes Mindestmaß an anwaltlicher Tätigkeit voraussetze, die auf dieAbwendung oder Milderung einer Verurteilung oder sonstige Verfolgung konkreter Interessen des Beklagten gerichtet sei. Ausden Akten ergebe sich ein Antrag auf Akteneinsicht, nicht jedoch, dass diese erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar zurHauptverhandlung geladen worden, nachdem der Termin mit ihm abgestimmt worden sei, die Abstimmung des Termins und der Erhaltder Ladung stellten jedoch keine anwaltlichen Tätigkeiten zur Verteidigung dar. Eine Auftragserteilung für die zweite Instanzsei nicht erfolgt. Diese Beauftragung ergebe sich auch nicht aus der ursprünglichen Vollmacht, aus der sich nicht der Umfangder Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten für eine später durchzuführende Berufung bzw. Revisionergeben könne.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen undneu zu entscheiden. Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005, dem Beschwerdeführer am 27.September 2005 zugestellt, zurückgewiesen.

3. Mit seiner am 28. November 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügt der Beschwerdeführer die Verletzungvon Art. 10, 15 und 80 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil des Amtsgerichts. Hilfsweise soll sich die Verfassungsbeschwerdeauch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 richten. Das Amtsgericht habe das Grundrecht des Beschwerdeführersauf rechtliches Gehör verletzt, und sein Urteil sei greifbar gesetzwidrig und verstoße gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung.Die Begründung des Urteils sei rechtlich nicht nur offensichtlich falsch, sondern bewege sich völlig außerhalb der geltendenRechtsordnung. Dass, wie und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig geworden sei, habe er in dem Rechtsstreit breitdargelegt. Außerdem habe sich diese Tätigkeit eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben. Nicht nachvollziehbarsei daher die Feststellung des Urteils, er habe keine Verteidigertätigkeit dargetan und diese sei auch aus den dem Gerichtvorliegenden Akten des Strafverfahrens nicht ersichtlich. Seine Verteidigertätigkeit sei teilweise sogar im Urteil des Amtsgerichtserörtert worden, ohne als solche bewertet worden zu sein. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe bereits mitder ersten Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrages. Eine unsachgemäße Ausführung des Auftrags begründe nur eine Haftung fürden dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden, berühre aber den Gebührenanspruch des Anwalts nicht. Die Voraussetzungenfür seine Gebührenansprüche seien nach der BRAGO eindeutig erfüllt gewesen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts objektivwillkürlich, da unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar, sei.

Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 beantragt, im Wege dereinstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts anzuordnen.

Gemäß § 53 Abs.1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 80 VvB gerügt wird, ist sie unzulässig, da diese Verfassungsbestimmungkein subjektives Recht begründet, auf das sich ein Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondernden als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bekräftigt (Beschluss vom 7. Dezember2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 -; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 80 Rn. 4).

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenüber beiden Entscheidungendes Amtsgerichts erhebt, da das Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmtenFrist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. Denn dieses Begründungserfordernis setzt für dieZulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächlicheVerknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbardarlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird,aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt,genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich denentscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2,64 (65 f.)). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtlicheEntscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungdes Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu eineranderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 22.März 2001 - VerfGH 62/00 - und 23. August 2004 - VerfGH 41/02 -; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 (145); 28,17 (20)). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerdeist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, waser bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behauptetenVerfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 (53) und 23. August 2004 - VerfGH41/02 -).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie teilt außer dem allgemeinen Hinweis, es sei nochmalsausführlich zur Rechtslage vorgetragen worden, bereits nicht mit, welchen Inhalt der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelasseneSchriftsatz vom 21. Mai 2005 hatte, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, ob das Urteil des Amtsgerichtsauf seiner Nichtberücksichtigung beruhen kann. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner gegen dasUrteil des Amtsgerichts erhobenen Gehörsrüge vorgetragen hat, und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem die Gehörsrüge zurückweisendenBeschluss des Amtsgerichts. Eine solche ist jedoch für eine hinreichend substantiierte und schlüssig begründete Verfassungsbeschwerdeerforderlich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 1 BvR 964/05 -; Desens, NJW 2006, 1243 (1245)).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebenden Willkürverbots durch das Urteil desAmtsgerichts rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

a) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlinnur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruheauf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 - VerfGH46/97 - LVerfGE 7, 19 (24)). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegungdes einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichteund insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht daher eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich.Willkür liegt viel-mehr erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiverWürdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sach-verhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertreteneAuffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE4, 54 (61 f.) m. w. N.).

b) Das Urteil des Amtsgerichts hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Beim Anwaltsvertraghandelt es sich - wovon auch die angegriffene Entscheidung offensichtlich ausgeht - in der Regel um einen bürgerlich-rechtlichenDienstvertrag über Dienste höherer Art in der besonderen Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 611 ff., 675 BGB(vgl. BGH, NJW 1987, 315 (316); Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.1995, § 1 Rn. 26; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO,21. Aufl. 2004, S. 85; Kraft, in: Soergel/ Siebert, BGB, 12. Aufl. Stand Frühjahr 1997, vor § 611 Rn. 92, 93). Eine Vergütungist dabei regelmäßig gemäß § 612 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart, weil die Leistung des Rechtsanwalts eine beruflicheist, die den Umständen nach in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wobei sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegendenTätigkeit des Beschwerdeführers nach der BRAGO bemaß (vgl. Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 6, 7; Madert, a. a. O; Kraft, a. a.O., vor § 611 Rn. 101; Hansens, a. a. O., § 1 Rn. 25, 27; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, BRAGO Grdz, Rn. 17). EinVergütungsanspruch entsteht dabei zwar nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst mit der ersten Tätigkeit desRechtsanwalts, die in der Regel jedoch bereits in der Entgegennahme der Information besteht (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977,220; Madert, a. a. O., § 1 Rn. 18; Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 10; Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, § 84 Rn.15).

c) Im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht u. a. geltend gemachten Gebühr nach § 84 Abs. 1BRAGO für seine Tätigkeit in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren, in dem er jedoch nur außerhalb der Hauptverhandlungtätig war, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf diese Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftragfür das Strafverfahren erhalten und in dessen Ausführung irgendetwas getan hat, wobei es auf die Art und das Ausmaß der vomRechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit nicht ankommt und diese vielmehr lediglich für die Bemessung der Gebühr innerhalb desGebührenrahmens von Bedeutung sind (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14; Fraunholz, a. a. O.,§ 84 Rn. 4; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch im Wesentlichendarauf gestützt, dass er für den Beklagten beim Gericht Akteneinsicht beantragt, genommen und wegen einer Reise seines Mandantenum Verlegung des Hauptverhandlungstermins ersucht habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten vorgenommen hat, war indem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zwischen den Parteien auch unstreitig, da der Beklagte sie zumindest mit Schriftsatzseines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 sogar ausdrücklich eingeräumt hat. Dass die Stellung von Anträgen beimGericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO begründen,ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch völlig unstreitig und allgemein anerkannt (vgl. etwa LG Münster, JurBüro 1959, 125;LG Hanau AnwBl. 1984, 263; Schneider, a. a. O., § 84 Rn. 15; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14, 15; Fraunholz, a. a. O., § 84Rn. 12; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 5). Dass das Amtsgericht dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mitder Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, wobei es überdies noch Zweifel an der zwischenden Parteien unstrittigen und sich auch aus den von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Strafaktenergebenden Akteneinsichtnahme anführte, stellt daher eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt.

d) Soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechungmit dem Beteiligten zu 2. über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, und dafürauch Beweis angetreten hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Amtsgerichts, eine "Auftragserteilung für diezweite Instanz" sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der dem Beschwerdeführer erteilten ursprünglichen Vollmacht,angesichts der bei den Strafakten befindlichen formularmäßigen Strafprozessvollmacht, die u. a. die Klausel "Vollmacht zumeiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" enthielt, gleichfalls gegen das Willkürverbot verstößt. Denn es istallgemein anerkannt, dass im Strafprozess die Einlegung der Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Rechtsanwalt- wie vorliegend - bereits in diesem als Verteidiger tätig war, noch durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wirdund die Beratung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsmittels daher - anders als im Zivilprozess - noch keinezusätzlichen Gebühren nach § 85 BRAGO auslöst, sondern durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird (vgl. etwaLG Flensburg, JurBüro 1984, 890; Hansens, a. a. O., § 85 Rn. 4; Madert, a. a. O., § 85 Rn. 6; Fraunholz, a. a. O., § 86 Rn.3; Göttlich/Mümmler, a. a. O., S. 1447). Durch die insoweit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit konnte daher eineGebühr für das Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 3 BRAGO, wie im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gleichfalls geltend gemacht,nicht begründet werden. Ihr - gegebenenfalls nach entsprechender Beweisaufnahme bestätigtes - Vorliegen fiele jedoch gleichfallsin den Gebührenrahmen des § 84 Abs. 1 BRAGO, so dass sich das Urteil des Amtsgerichts auch diesbezüglich als willkürlich darstellt.

3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 im Verfahrennach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Da die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagennur zur Hälfte zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

I.

1. In einem gegen den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Beklagter) gerichteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer vondiesem mit schriftlicher Vollmacht vom 13. Juli 2002 mit der Verteidigung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 meldeteer sich unter Vorlage der Vollmacht bei dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurdeihm unter Übersendung der Akte für zwei Tage am 19. Juli 2002 gewährt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 reichte er die Aktedem Amtsgericht zurück und beantragte, den auf den 13. August 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da sichsein Mandant zum Terminstage auf einer nicht mehr verschiebbaren Dienstreise befinde. Der zur Hauptverhandlung geladene Beschwerdeführernahm an dieser und an der auf die vom Beklagten selbst eingelegte Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung vor demLandgericht Berlin, zu der er gleichfalls als Verteidiger geladen war, nicht teil. In der Berufungsverhandlung erklärte derBeklagte, sein Verteidiger vertrete ihn nicht mehr. Durch das Landgericht Berlin wurde der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichenUrteils lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrensund die dem Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt wurden. Der an das Amtsgericht imNamen des Beklagten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers, die entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen festzusetzen,hatte keinen Erfolg, da das Amtsgericht eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren verlangte, die der Beschwerdeführervom Beklagten nicht ausgestellt erhielt.

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer den Beklagten zur Begleichung von Anwaltskosten in Höhevon 471,54 € auf, die er wie folgt bezifferte:

"Gebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO177,50 €Gebühr gemäß § 85 Abs. 3 BRAGO210,00 €Gebühr § 26 BRAGO15,00 €Umsatzsteuer64,40 €466,90 €8 Fotokopien incl. USt4,64 €471,54 €".Da der Beklagte die Rechnung nicht beglich, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 gegen ihn Klagevor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des genannten Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 2004. Dabei trug er u.a. vor, er habe im Rahmen der von ihm in der Strafsache 319 Ds 106/02 vor dem Amtsgericht Tiergarten übernommenen Verteidigungdes Beklagten zunächst beim Amtsgericht Akteneinsicht erbeten und auch erhalten. Nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlunghabe er für seinen Mandanten Terminsverlegung beantragt, da dieser am Terminstage aus dienstlichen Gründen verreist gewesensei. Nachdem sein Mandant vom Amtsgericht verurteilt worden sei, habe er ihn über ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beraten.Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. DerBeschwerdeführer sei in dem Strafverfahren lediglich mit Akten-einsicht beauftragt worden. Eine darüber hinausgehende Vollmachthabe er ihm nie erteilt. Über das Ergebnis der Akteneinsicht sei er nicht informiert worden. Es werde insoweit mit Nichtwissenbestritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht genommen habe. Im gesamten weiteren Verfahren vor dem Amtsgerichtund vor dem Landgericht Berlin sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht tätig geworden. Er habe mit ihm weder Besprechungengeführt noch für ihn Schriftsätze gefertigt oder Termine wahrgenommen. Die entgegenstehenden Behauptungen seien unzutreffendund würden bestritten. Insbesondere sei er vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzlicheUrteil beraten worden.

Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2005, er sei umfassend mit der Strafverteidigung desBeklagten beauftragt worden, und berief sich zum Beweis dafür auf die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Tiergarten. Ausder Strafakte habe er am 26. Juli 2002 acht Kopien gefertigt und diese mit 4,64 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnunggestellt. Am 14. August sei es telefonisch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer über dieFrage der Einlegung der Berufung gekommen, der am 16. September 2002 eine ausführliche Besprechung der Sach- und Rechtslagein seiner Praxis gefolgt sei. Zu diesem gesamten Vortrag berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der Rechtsanwalts-und Notarfachangestellten W. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 10. März 2005 wies das Gericht den Beschwerdeführerauf Bedenken hin, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen quasi von Amts wegen aus den beizuziehenden Strafakten ermittelnzu sollen. Die Parteien erklärten sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden. Gemäß Beschluss des Gerichts erhielt derBeschwerdeführer Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Hinweis des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen, der Beklagte,binnen zwei Wochen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. März 2005. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigtenvom 14. April 2005 bestritt der Beklagte erneut jegliche Tätigkeit - auch beratende - des Beschwerdeführers im Berufungsverfahrenund erklärte, bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens folge aus der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Tiergartenlediglich, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und um eine Terminsverlegung im ersten Rechtszug gebeten habe.Für diese Tätigkeit sei allenfalls eine unterste Gebühr in Höhe von maximal

25 € in Ansatz zu bringen.

Im Verhandlungstermin vom 21. April 2005 beschloss das Amtsgericht, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden,und räumte den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 9. Mai 2005 ein. Ferner wies es darauf hin, dass es die Klage derzeitfür unbegründet halte. Den Parteien wurde außerdem ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, der bis zum 9. Mai 2005angenommen werden konnte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 23. Mai 2005 anberaumt. Ein vom Beschwerdeführermit Fax-Schreiben vom 21. Mai 2005 gegenüber dem Gericht angekündigter Schriftsatz vom selben Tage, der von ihm jedoch aufdem Postweg versandt wurde, ging auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Wedding erst am 24. Mai2005 ein.

Mit Urteil vom 23. Mai 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreitsauf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger im Sinne der §§83, 84 BRAGO sei aus den dem Gericht vorliegenden Akten des der Forderung zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht ersichtlich.Aus diesen ergebe sich nur, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei. Eine Tätigkeit als Verteidigersei jedoch nicht erkennbar, da diese ein hier nicht erreichtes Mindestmaß an anwaltlicher Tätigkeit voraussetze, die auf dieAbwendung oder Milderung einer Verurteilung oder sonstige Verfolgung konkreter Interessen des Beklagten gerichtet sei. Ausden Akten ergebe sich ein Antrag auf Akteneinsicht, nicht jedoch, dass diese erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar zurHauptverhandlung geladen worden, nachdem der Termin mit ihm abgestimmt worden sei, die Abstimmung des Termins und der Erhaltder Ladung stellten jedoch keine anwaltlichen Tätigkeiten zur Verteidigung dar. Eine Auftragserteilung für die zweite Instanzsei nicht erfolgt. Diese Beauftragung ergebe sich auch nicht aus der ursprünglichen Vollmacht, aus der sich nicht der Umfangder Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten für eine später durchzuführende Berufung bzw. Revisionergeben könne.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen undneu zu entscheiden. Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005, dem Beschwerdeführer am 27.September 2005 zugestellt, zurückgewiesen.

3. Mit seiner am 28. November 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügt der Beschwerdeführer die Verletzungvon Art. 10, 15 und 80 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil des Amtsgerichts. Hilfsweise soll sich die Verfassungsbeschwerdeauch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 richten. Das Amtsgericht habe das Grundrecht des Beschwerdeführersauf rechtliches Gehör verletzt, und sein Urteil sei greifbar gesetzwidrig und verstoße gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung.Die Begründung des Urteils sei rechtlich nicht nur offensichtlich falsch, sondern bewege sich völlig außerhalb der geltendenRechtsordnung. Dass, wie und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig geworden sei, habe er in dem Rechtsstreit breitdargelegt. Außerdem habe sich diese Tätigkeit eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben. Nicht nachvollziehbarsei daher die Feststellung des Urteils, er habe keine Verteidigertätigkeit dargetan und diese sei auch aus den dem Gerichtvorliegenden Akten des Strafverfahrens nicht ersichtlich. Seine Verteidigertätigkeit sei teilweise sogar im Urteil des Amtsgerichtserörtert worden, ohne als solche bewertet worden zu sein. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe bereits mitder ersten Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrages. Eine unsachgemäße Ausführung des Auftrags begründe nur eine Haftung fürden dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden, berühre aber den Gebührenanspruch des Anwalts nicht. Die Voraussetzungenfür seine Gebührenansprüche seien nach der BRAGO eindeutig erfüllt gewesen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts objektivwillkürlich, da unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar, sei.

Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 beantragt, im Wege dereinstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts anzuordnen.

Gemäß § 53 Abs.1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 80 VvB gerügt wird, ist sie unzulässig, da diese Verfassungsbestimmungkein subjektives Recht begründet, auf das sich ein Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondernden als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bekräftigt (Beschluss vom 7. Dezember2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 -; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 80 Rn. 4).

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenüber beiden Entscheidungendes Amtsgerichts erhebt, da das Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmtenFrist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. Denn dieses Begründungserfordernis setzt für dieZulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächlicheVerknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbardarlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird,aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt,genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich denentscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2,64 (65 f.)). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtlicheEntscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungdes Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu eineranderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 22.März 2001 - VerfGH 62/00 - und 23. August 2004 - VerfGH 41/02 -; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 (145); 28,17 (20)). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerdeist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, waser bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behauptetenVerfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 (53) und 23. August 2004 - VerfGH41/02 -).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie teilt außer dem allgemeinen Hinweis, es sei nochmalsausführlich zur Rechtslage vorgetragen worden, bereits nicht mit, welchen Inhalt der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelasseneSchriftsatz vom 21. Mai 2005 hatte, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, ob das Urteil des Amtsgerichtsauf seiner Nichtberücksichtigung beruhen kann. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner gegen dasUrteil des Amtsgerichts erhobenen Gehörsrüge vorgetragen hat, und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem die Gehörsrüge zurückweisendenBeschluss des Amtsgerichts. Eine solche ist jedoch für eine hinreichend substantiierte und schlüssig begründete Verfassungsbeschwerdeerforderlich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 1 BvR 964/05 -; Desens, NJW 2006, 1243 (1245)).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebenden Willkürverbots durch das Urteil desAmtsgerichts rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

a) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlinnur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruheauf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 - VerfGH46/97 - LVerfGE 7, 19 (24)). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegungdes einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichteund insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht daher eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich.Willkür liegt viel-mehr erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiverWürdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sach-verhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertreteneAuffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE4, 54 (61 f.) m. w. N.).

b) Das Urteil des Amtsgerichts hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Beim Anwaltsvertraghandelt es sich - wovon auch die angegriffene Entscheidung offensichtlich ausgeht - in der Regel um einen bürgerlich-rechtlichenDienstvertrag über Dienste höherer Art in der besonderen Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 611 ff., 675 BGB(vgl. BGH, NJW 1987, 315 (316); Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.1995, § 1 Rn. 26; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO,21. Aufl. 2004, S. 85; Kraft, in: Soergel/ Siebert, BGB, 12. Aufl. Stand Frühjahr 1997, vor § 611 Rn. 92, 93). Eine Vergütungist dabei regelmäßig gemäß § 612 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart, weil die Leistung des Rechtsanwalts eine beruflicheist, die den Umständen nach in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wobei sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegendenTätigkeit des Beschwerdeführers nach der BRAGO bemaß (vgl. Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 6, 7; Madert, a. a. O; Kraft, a. a.O., vor § 611 Rn. 101; Hansens, a. a. O., § 1 Rn. 25, 27; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, BRAGO Grdz, Rn. 17). EinVergütungsanspruch entsteht dabei zwar nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst mit der ersten Tätigkeit desRechtsanwalts, die in der Regel jedoch bereits in der Entgegennahme der Information besteht (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977,220; Madert, a. a. O., § 1 Rn. 18; Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 10; Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, § 84 Rn.15).

c) Im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht u. a. geltend gemachten Gebühr nach § 84 Abs. 1BRAGO für seine Tätigkeit in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren, in dem er jedoch nur außerhalb der Hauptverhandlungtätig war, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf diese Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftragfür das Strafverfahren erhalten und in dessen Ausführung irgendetwas getan hat, wobei es auf die Art und das Ausmaß der vomRechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit nicht ankommt und diese vielmehr lediglich für die Bemessung der Gebühr innerhalb desGebührenrahmens von Bedeutung sind (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14; Fraunholz, a. a. O.,§ 84 Rn. 4; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch im Wesentlichendarauf gestützt, dass er für den Beklagten beim Gericht Akteneinsicht beantragt, genommen und wegen einer Reise seines Mandantenum Verlegung des Hauptverhandlungstermins ersucht habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten vorgenommen hat, war indem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zwischen den Parteien auch unstreitig, da der Beklagte sie zumindest mit Schriftsatzseines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 sogar ausdrücklich eingeräumt hat. Dass die Stellung von Anträgen beimGericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO begründen,ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch völlig unstreitig und allgemein anerkannt (vgl. etwa LG Münster, JurBüro 1959, 125;LG Hanau AnwBl. 1984, 263; Schneider, a. a. O., § 84 Rn. 15; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14, 15; Fraunholz, a. a. O., § 84Rn. 12; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 5). Dass das Amtsgericht dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mitder Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, wobei es überdies noch Zweifel an der zwischenden Parteien unstrittigen und sich auch aus den von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Strafaktenergebenden Akteneinsichtnahme anführte, stellt daher eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt.

d) Soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechungmit dem Beteiligten zu 2. über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, und dafürauch Beweis angetreten hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Amtsgerichts, eine "Auftragserteilung für diezweite Instanz" sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der dem Beschwerdeführer erteilten ursprünglichen Vollmacht,angesichts der bei den Strafakten befindlichen formularmäßigen Strafprozessvollmacht, die u. a. die Klausel "Vollmacht zumeiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" enthielt, gleichfalls gegen das Willkürverbot verstößt. Denn es istallgemein anerkannt, dass im Strafprozess die Einlegung der Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Rechtsanwalt- wie vorliegend - bereits in diesem als Verteidiger tätig war, noch durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wirdund die Beratung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsmittels daher - anders als im Zivilprozess - noch keinezusätzlichen Gebühren nach § 85 BRAGO auslöst, sondern durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird (vgl. etwaLG Flensburg, JurBüro 1984, 890; Hansens, a. a. O., § 85 Rn. 4; Madert, a. a. O., § 85 Rn. 6; Fraunholz, a. a. O., § 86 Rn.3; Göttlich/Mümmler, a. a. O., S. 1447). Durch die insoweit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit konnte daher eineGebühr für das Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 3 BRAGO, wie im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gleichfalls geltend gemacht,nicht begründet werden. Ihr - gegebenenfalls nach entsprechender Beweisaufnahme bestätigtes - Vorliegen fiele jedoch gleichfallsin den Gebührenrahmen des § 84 Abs. 1 BRAGO, so dass sich das Urteil des Amtsgerichts auch diesbezüglich als willkürlich darstellt.

3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 im Verfahrennach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Da die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagennur zur Hälfte zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 18.07.2006
Az: 160/05, 160 A/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9929ae172e7d/VerfGH-des-Landes-Berlin_Beschluss_vom_18-Juli-2006_Az_160-05-160-A-05




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