Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 323/04

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2007, Az.: 6 W (pat) 323/04)

Tenor

Das Patent 102 49 387 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte Patent DE 102 49 387 mit der Bezeichnung "Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes oder des Motors eines Kraftfahrzeugs" ist am 25. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1: DE 40 09 828 A1 D2: US 60 12 710 noch auf die JP 11-13 22 75 A sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung, zu der sie folgende Unterlagen vorlegt:

E2: Zeichnung Nr. B 30 601 11, "Getriebelager"

E3: Einbauzeichnung E4.1 u. E4.2: Ausdruck aus PORSCHE-Ersatzteile Computersystem E5: Zeichnung Nr. 944.375.275.08, "Gehäuse für Getriebelager"

E6.1 u. 6.2: Zeichnung Nr. 944 375 245 10, "Getriebelager"

E7: 8 Rechnungskopien der Fa. Jörn GmbH.

Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche vor und beantragt, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

neue Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes oder des Motors eines Kraftfahrzeugs, mit einer Tragfeder (10), die zwei keilförmig angeordnete Schenkel (11, 12) und einen mit einem Stützarm (40) verbindbaren Lagerkern (13) aufweist, einer Grundplatte (20), auf der die Schenkel (11, 12) angeordnet sind, und einem Gehäuse (30), das die Tragfeder (10) umgibt, wobei die Tragfeder (10) im Bereich des Lagerkerns (13) mit wenigstens einem Vorsprung (14, 15) versehen ist und das Gehäuse (30) eine dem Vorsprung (14, 15) gegenüberliegende Anschlagfläche (31, 32, 33, 34) bildet, und wobei die Schenkel (11, 12) der Tragfeder (10) an jeweils einer zugeordneten Stützfläche (21, 22) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützflächen (21, 22) in die Grundplatte (20) eingeformt und angewinkelt zu der Grundplatte (20) ausgerichtet sind, dass die Grundplatte (20) rechteckförmig ausgebildet ist und dass die Stützflächen (21, 22) mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte (20) angeordnet sind."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 4.

Die Zweifel, welche die Einsprechende an der Offenbarung der Merkmale, wonach die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, äußert, sind nicht gerechtfertigt.

Dass die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, ist in den ursprünglichen Unterlagen und in der Patentschrift in den Figuren 1, 3 und 4 der Zeichnungen offenbart. Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel (vgl. nur Schäfers in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein (vgl. BGH GRUR 2007, 578, 580 - Rückspülbare Filterkerze).

Die geltenden Ansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Lager nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Die US 60 12 710 zeigt ein elastisches Lager mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils sind dort jedoch nicht verwirklicht. Denn dort liegen die Stützflächen für die Schenkel der Tragfeder in der Ebene der Grundplatte, sind aber im Gegensatz zur Erfindung nicht angewinkelt zu ihr ausgebildet.

Die DE 40 09 828 A1 offenbart ein elastisches Motorlager in Form eines Keillagers, bei dem ein innerer keilförmiger Metallkörper über elastische Gummikörper an einem äußeren trogförmigen Metallkörper abgestützt ist. Dieses Lager unterscheidet sich bereits gattungsmäßig vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, da dort keine Tragfeder mit zwei keilförmig angeordneten Schenkeln vorgesehen ist.

Die JP 11-13 22 75 A, die zwar erst im Laufe des Verfahrens eingereicht worden ist, die der Senat aber wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu berücksichtigen hat, weist ebenfalls nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 auf, da dort weder die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist, noch die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind.

Der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung erläutert ein elastisches Lager, welches - wie die US 60 12 710 - lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 zeigt, aber nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils. Denn dort sind die Schenkel der Tragfeder zwar an jeweils einer zugeordneten Stützfläche abgestützt, diese Stützflächen sind aber nicht in die Grundplatte eingeformt und auch nicht angewinkelt zu ihr ausgerichtet. Dort ist die Grundplatte vielmehr als Ganzes V-förmig ausgeformt, so dass die Stützflächen für die Schenkel der Tragfeder zwar angewinkelt zu einer Horizontalen, aber nicht angewinkelt zu der Grundplatte verlaufen.

c. Das Lager gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, zeigt der gesamte aufgedeckte Stand der Technik kein Lager, welches die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist, wonach die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind. Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.

Entgegen der Behauptung der Einsprechenden kann sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 daher auch nicht aus einer Zusammenschau der JP 11-13 22 75 A mit dem Lager gemäß Anlage E2 ergeben, da - wie oben ausgeführt - beim Lager nach der Anlage E2 keine Stützflächen für die Schenkel der Tragfeder in die Grundplatte eingeformt und angewinkelt zu der Grundplatte ausgerichtet sind. Somit mag es auch dahinstehen, ob beim Lager gemäß Anlage E2 ein die Stützfläche umgebender Rand oder eine rechteckförmige Grundplatte vorgesehen sind, da es sich bei dem Lager gemäß Anlage E2 um ein konstruktiv gänzlich anders aufgebautes Lager handelt.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Lagers betreffen.

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BPatG:
Beschluss v. 04.12.2007
Az: 6 W (pat) 323/04


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