Landgericht München I:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: 7 O 14276/07

(LG München I: Urteil v. 19.06.2008, Az.: 7 O 14276/07)

Tenor

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eine Ordnungsgeldes von Euro 5,- bis zu Euro 250.000, -, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter den URL € und ... geschehen:

2. Der Beklagte wird verurteil, an die Klägerin Euro 1.375,60 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 9.8.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 7.000,-. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

sowie folgenden

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen der Verwendung einer Stadtplankachel im Internetauftritt des Beklagten.

Die Klägerin betreibt die Internetadresse €.

Der Beklagte ist Inhaber und Betreiber der Domains ... sowie ... auf denen er auf sein Ladengeschäft am ... in ... aufmerksam macht (vgl. Anlage K 4).

Im Mai 2007 war unter den URL € ... und € jeweils ein Kartenausschnitt aus dem Stadtplan von ... im Bereich € (vgl. Anlage K 5) im Internet abrufbar, ohne dass diese Nutzung von der Klägerin gestattet worden war. Die näheren Umstände der Abrufbarkeit sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hatte auf ihrer Homepage bis Dezember 2005 den diesbezüglichen Kartenausschnitt gem. Anlage K 6 angeboten. Unter dem Kartenausschnitt findet sich folgender Vermerk:

© Substanz 2006: €, Substanz 1996-2005:

Ein Abmahnschreiben der Klägerin vom 31.5.2007 (Anlage K 9), inklusive der Aufforderung, die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von Euro 7.5000,- zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von Euro 20,-) zu entrichten, - blieb mit Ausnahme der tatsächlichen Entfernung der beiden Karten aus dem Internet - ebenso erfolglos, wie ein weiteres Schreiben vom 14.6.2007 (Anlage K 10).

Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei dem vom Beklagten verwendeten Kartenmaterial, das über den Zeitraum von mehr als einem Jahr eingestellt gewesen sei (vgl. Anlage K 11 b), um die originale Kartographiesubstanz für den Online-Bereich gehandelt habe, an denen die Klägerin aufgrund der Verträge gem. Anlage K 7 die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze, was sich aber auch bereits aus dem Copyrightvermerk zu ihren Gunsten ergebe.

Die Originalkarten seien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die nicht allzu hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe würden vorliegend erfüllt. Die geographischen Gegebenheiten würden eigentümlich dargestellt. Bei der Klägerin seien die bebauten Flächen grau gehalten, während sie etwa bei den Falk-Plänen rosafarben seien. Auch die gewählten Symbole für Post, Kirchen, öffentliche Gebäude usw. unterschieden sich von vergleichbaren Plänen. Wichtige Verkehrsadern seien im Plan der Klägerin durch gelbe statt der ansonsten üblichen weißen Färbung gekennzeichnet. Bei Vergleichskarten würden hingegen nur Bundes- und Landstraßen farblich betont. Weiterhin würden auch Grünflächen, Wasserwege, wichtige Gebäude und die S-Bahn-Strecken auf der Karte der Klägerin besonders hervorgehoben. Neben der Generalisierung sei es gerade die Verdrängung, also die Entscheidung, welche Information wegen ihrer besondern Bedeutung für den Kartennutzer in der graphischen Darstellung besonders hervorgehoben werden soll, die die Schutzfähigkeit begründe. Die spezifische Kombination der großen Anzahl möglicher Darstellungsalternativen bezüglich Straßenwiedergabe, Symbolik, Farbgebung und Beschriftung verleihe den Karten der Klägerin ein individuelles Erscheinungsbild, das sie von den Werken anderer Hersteller abhebe und ihnen einen hohen Wiedererkennungswert verleihe. Dies gelte auch für den streitgegenständlichen Kartenausschnitt, der alle den Gesamteindruck prägende Merkmale zeige und damit auch für sich genommen ein urheberrechtsschutzfähiges Werk darstelle.

Aufgrund der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung der Karten durch den Beklagten stünden der Klägerin neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der üblichen Lizenzgebühr in Höhe von Euro 1.220,- sowie Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von Euro 555,60, zusammen Euro 1.775,60, zu. Hilfsweise bestünde auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB.

Die vom Beklagten verwendete Karte habe eine Größe von 594 x 581 Pixel (vgl. Anlage K 8), so dass für deren rechtmäßige Nutzung nach den Nutzungsbedingungen der Klägerin (vgl. Anlagen K 1 und K 11 a) ein Entgelt in Höhe von Euro 1.220,- netto angefallen wäre. Diese Lizenzgebühr sei auch marktangemessen (vgl. Anlagen K 3; Gutachten gem. Anlage K 13, Nutzungsverträge gem. Anlagenkonvolut K 14).

Die Klageschrift vom 31.7.2007 wurde dem Beklagten am 9.8.2007 zugestellt.

Die Klägerin beantragt:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung ... untersagt, nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter den URL € und € geschehen:

(Abbildung der Kartenkachel gem. Tenor)

2. Der Beklagte wird verurteil, an die Klägerin Euro 1.775,60 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Trotz Vorlage der Rechtekette als Anlage K 7 werde die Gültigkeit der Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin bestritten. Insbesondere bestreite der Beklagte die Gültigkeit der einzelnen Verträge. Der Beklagte könne mangels Kenntnis der Umstände, die zu den Vertragsabschlüssen geführt hätten, nicht beurteilen, ob die einzelnen Verträge vollumfänglich wirksam abgeschlossen worden seien oder ob möglicherweise Formfehler, beispielsweise fehlende Vollmachten, oder inhaltliche Fehler, beispielsweise die fehlende Befugnis einzelner Vertragspartner, die vertragsgegenständlichen Rechte zu übertragen, vorlägen (vgl. Schriftsatz vom 3.10.2007 S. 1 f. = Bl. 20 f.).

Ferner erscheine im Impressum der Klägerin u.a. auch das Bundesamt für Kartografie und Geodäsie, das aber in der vorgelegten Rechtekette nicht auftauche (vgl. Schriftsatz vom 3.4.2008 S. 3 = Bl. 44).

Da der von der Klägerin als Original vorgelegte Kartenausschnitt nach dem Vortrag der Klägerin nur bis Dezember 2005 im Internet verwendet worden sei, sei er "mangels Verwendbarkeit und mangels möglichen Vertragsgegenstandes nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt. Ein abstrakter Urheberrechtsschutz sei nicht ausreichend" (vgl. Schriftsatz vom 3.10.2007 S. 2 = Bl. 20).

Sofern dennoch ein Urheberrechtsschutz zu bejahen sein sollte, so sei der Klägerin aber jedenfalls mangels Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrages über exakt diesen Kartenausschnitt kein Schaden entstanden.

Es fehle zudem an der Verwendung des Kartenausschnittes durch den Beklagten. Denn der streitgegenständliche Kartenausschnitt sei nie fester Bestandteil der Internetseite des Beklagten in dem Sinne gewesen, dass dieser durch Anklicken für unbestimmte Zeit auf dem Monitor sichtbar gewesen sei oder gar ausgedruckt hätte werden können. Der Kartenausschnitt sei lediglich als Animation verwendet worden, sei ca. eine Sekunde sichtbar gewesen und habe mit einem Link auf die "Gelben Seiten" geendet (vgl. CD-Rom gem. Anlage B 2). Dem Beklagten sei die streitgegenständliche Karte als Testanimation von einem kalifornischen Unternehmen zugesandt worden. Nachdem der Beklagte jedoch erkannt habe, dass der Kartenausschnitt unvollständig gewesen sei und gravierende Fehler enthalten habe (markante Gebäude des ..., der ..., des ..., der... und des ... sei als Grünflächen gekennzeichnet, das ... als Krankenhaus), habe er die Animation herausgenommen. Daher bestehe auch keine Wiederholungsgefahr und mithin auch kein Unterlassungsanspruch mehr. Insoweit lizenziere die Klägerin auch nur "feststehende" Karten und keine Animationen.

Es werde auch bestritten, dass der streitgegenständliche Stadtplanausschnitt über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr auf der Internetseite des Beklagten eingestellt gewesen sei. Die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten drei Ausdrucke der Startseite der Internetseite des Beklagten, die dieser seit dem 9.3.2000 betreibe, seien allesamt unterschiedlich. Auffallend sei, dass auf dem Ausdruck vom 23.6.2007 der Icon"lageplan" gänzlich fehle. Auf dem Ausdruck vom 2.7.2007 fehle die Abbildung der Erde. Daraus ergebe sich, insbesondere aufgrund des fehlenden Icons "lageplan", dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den streitgegenständlichen Stadtplanauszug mehr als ein Jahr auf seiner Internetseite eingestellt, nicht zutreffend sei. Darüber hinaus habe der Beklagte, insbesondere aufgrund der fehlenden Erdkugel auf dem Ausdruck vom 2.7.2007 Grund zu der Annahme, dass die Klägerin die Internetseite des Beklagten mit technischen Mitteln manipuliert habe. Dem Beklagten stehe unstreitig ein Urheberrecht an seiner Internetseite und den darin befindlichen Inhalten, Bildern, Animationen, u.ä., zu (§ 4 UrhG). Aus der Anlage K 4 ergebe sich zumindest eine Beeinträchtigung des Werkes des Beklagten im Sinne des § 14 UrhG. Es könne nicht angehen, dass die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer vermeintlichen Urheberrechte jene des Beklagten beeinträchtige (vgl. Schriftsatz vom 3.4.2008 S. 1 und 3 f. = Bl. 42 und 43 f.).

Dem Beklagten sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Auf der Internetseite der Klägerin erfolge kein ausreichender Hinweis auf die Folgen einer Urheberrechtsverletzung. Auch ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch bestehe mangels einer eingriffsfähigen Rechtsposition der Klägerin nicht.

Jedenfalls sei aber der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnende Schaden geringer. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stützten deren Vortrag nicht, da sie keine tatsächlich nach freier Verhandlung abgeschlossenen Lizenzverträge beinhalteten.

Die Lizenzgebühr sei, wenn überhaupt, aufgrund der tatsächlichen Kartengröße von 110 x 112 mm zu berechnen und nicht aufgrund der von der Klägerin angenommenen Größe von 148 x 210 mm, was DIN A 5 entspreche (vgl. Schriftsatz vom 3.10.2007 S. 4 = Bl. 23). Innerhalb der Animation veränderten sich die Größen der diversen grafischen Elemente ständig, so dass es unmöglich sei, für den Kartenausschnitt eine Größe zu ermitteln (vgl. Schriftsatz vom 3.4.2008 S. 2 = Bl. 43). Die Klage sei insoweit unschlüssig.

Die Lizenzgebühr sei auch unangemessen hoch. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation in München biete für Euro 99,- eine DVD mit einer Vielzahl von Ortskarten und Stadtplänen an (vgl. Anlage B 4).

Für die vorgerichtliche Abmahnung könne die Klägerin allenfalls Euro 75,- geltend machen. Höhere Aufwendungen seien nicht erforderlich gewesen, um den Beklagten auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen. Insbesondere sei die Klägerin aufgrund der Vielzahl der von ihr ausgesprochenen Abmahnungen in der Lage gewesen, die vorliegende Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Auch sei der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von Euro 7.5000,- überhöht. Ferner habe der Beklagte keine Rechnung der Klägervertreter erhalten.

Ferner werde die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Denn die Klägerin begehre einen Betrag von insgesamt Euro 1.775,60. Alleine dieser Streitwert sei für die Klage maßgeblich. Soweit die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehre, werde der die einstweilige Verfügung betreffende Streitwert nicht zum Streitwert der Klage addiert, da es sich rechtlich um zwei selbständige Verfahren handele. Es werde daher beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6.3.2008 (Bl. 32/37) Bezug genommen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin den Schriftsatz vom 26.3.2008 (Bl. 38/39) ein.

Gründe

Die zulässige Klage hat weitgehend Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht München I ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, denn der Streitwert war gem. §§ 3, 5 ZPO; §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf Euro 7.500,- festzusetzen und übersteigt damit die Grenze von Euro 5.000,-. Hierbei entfielen auf den bezifferten Schadensersatzanspruch Euro 1.220,- und auf den Unterlassungsanspruch Euro 6.280,-. Die Abmahnkosten haben gem. § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht erhöht.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Unterlassungsantrages entspricht der ständigen Rechtssprechung der 7. und 21. Zivilkammer des Landgerichts München I zu vergleichbaren Stadtplanfällen. Die Streitwerte werden dabei zwischen Euro 6.000,- und Euro 10.000,-, abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Anzahl der übernommenen Kartenausschnitten, gewerbliche Nutzung, etc.) festgesetzt. Vorliegend war wertmindernd zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der vorgerichtlichen Abmahnung von einem Gegenstandswert in Höhe von lediglich Euro 7.500,- (für Unterlassung und Schadensersatz) ausgegangen war (vgl. Anlage K 9 S. 6) und ihre höhere Streitwertangabe in der Klage nicht weiter erläutert hat. Es besteht daher keine Veranlassung, von dieser Bewertung in der Abmahnung abzuweichen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 29.10.2004 - 7 O 13924/04, betreffend eine Fallgestaltung, bei der die Klägerin ihr Interesse in der Abmahnung mit Euro 5.000,- beziffert hatte).

Die Ausführungen des Beklagten, dass der Gegenstandswert des Unterlassungsantrages nicht zum Gegenstandswert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen sei, da er im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werde, und das Verfahren deswegen an das Amtsgericht München zu verweisen sei, finden im Akteninhalt keine Stütze. Unabhängig hiervon kann allein der Kläger einen Verweisungsantrag stellen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in vollem Umfang und auf Schadensersatz zum größten Teil zu.

I. Durch das Onlinestellen der Animation, in deren Verlauf die streitgegenständliche Stadtplankachel der Klägerin sichtbar war, hat der Beklagte rechtwidrig und schuldhaft in das allein der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG eingegriffen. Er schuldet daher gem. §§ 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung und Schadensersatz sowie gem. §§ 683, 670 BGB Ersatz der Abmahnkosten.

1. Der streitgegenständliche Stadtplan von München der Klägerin genügt den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG und ist daher urheberrechtlich geschützt.

a. Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten; GRUR 2005, 874 - Kartengrundsubstanz; Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 36). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartografischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan). Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGH GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.

b. Die kartografische Gestaltung des fraglichen Kartenausschnitts der Stadt München durch die Klägerin (vgl. Anlage K 6) erfüllt die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit insbesondere mit Blick auf Auswahl, Generalisierung, Farbgebung, Beschriftung und Symbolgebung. Die Kammer verfügt auf Grund der Befassung mit einer Vielzahl weiterer Kartenwerke verschiedener Anbieter über die ausreichende Sachkunde, um diese Einschätzung zu treffen. Die charakteristische "Handschrift" der klägerischen Plangestaltung ist vorliegend gut erkennbar; sie weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab, um ihr eigenschöpferischen Charakter zusprechen zu können.

Dass dieser Kartenausschnitt mittlerweile durch eine aktualisierte Fassung ersetzt worden ist, wie die vorgetragenen fehlerhaften Darstellungen, für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der Werkqualität ist der Zeitpunkt der Schaffung der Kartografie. Erfüllt sie, wie vorstehend ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG so geht der Urheberrechtsschutz nicht durch die Schaffung neuer Kartografien unter (BGH GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 35 mwN).

2. Aufgrund des Uhrhebervermerks zu Gunsten des € auf dem Originalstadtplanausschnitt gem. Anlage K 6, der in dem vom Beklagten verwendeten Ausschnitt ebenfalls enthalten ist, ist gem. § 10 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 10 Rdn. 6 mwN) die Urheberschaft des Herrn B... zu vermuten. Die Beklagte hat keinen anderen Urheber vorgetragen.

Die Klägerin stützt sich unter Vorlage der maßgeblichen Verträge auf eine Rechtekette, die bei Herrn B€ ihren Ausgang nimmt. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin dennoch in Frage stellt, handelt es sich hierbei um Mutmaßungen ins Blaue hinein, die nicht geeignet sind, den substantiierten Vortrag der Klägerin zu erschüttern. Dies gilt auch für den Verweis auf die Erwähnung des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie im Impressum der klägerischen Internetseite (vgl. Anlage B 11). Denn insoweit wird nur mitgeteilt, dass der Straßen- und Gewässerdatenbestand des Kartenwerks der Euro-Cities AG mit Hilfe der ATKIS Basis-DLM-Daten der Vermessungsverwaltungen und des Bundesamtes vervollständigt worden seien. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind aber nicht die geografischen Daten als solche geschützt, sondern allein deren grafische Umsetzung in einer Karte. Eine Miturheberschaft des Bundesamtes lässt sich aus dem Vermerk daher nicht ableiten.

3. In der von dem Beklagten auf seiner Homepage verwandten Karte (vgl. Anlage K 5) sind die urheberrechtlich schutzfähigen Elemente des Stadtplans der Klägerin (insb. Auswahl der dargestellten Elemente, Farb- und Symbolgebung sowie Beschriftung) identisch - inklusive des Copyrightvermerks zu Gunsten der Klägerin - übernommen.

4. Der Beklagten hat diesen Stadtplan durch das Einstellen der Animation öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19 a UrhG. Auf die Zeitdauer der Zugänglichmachung kommt es hierbei nicht entscheidend an.

Aufgrund der substantiierten Ausführungen der Klägerin, insbesondere durch Vorlage der Anlage K 11 b, ist auch davon auszugehen, dass die Animation länger als ein Jahr online gestellt war. Soweit der Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es sich um eigene Handlungen des Beklagten handelt. Der Beklagte hätte konkret vortragen müssen, wie lange die Animation auf seiner Homepage online gestellt war.

Die Ausführungen zu angeblich eigenen urheberrechtlichen Nutzungsrechten des Beklagten an der eigenen Homepagegestaltung im Schriftsatz vom 3.4.2008 S. 4 = Bl. 45 sind für vorliegendes Verfahren ohne Bedeutung. Eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG liegt aufgrund der identischen Übernahme der Stadtplankachel ersichtlich nicht vor.

5. Bei der Nutzung der beanstandeten Karte handelte der Beklagte zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Denn er hat zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber seiner Internetseite oblagen, verletzt. Denn wer fremde Werke nutzt, hat sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern (Schricker/Wild, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdn. 52 mwN). Vorliegend hätte dies aufgrund des eindeutigen Urhebervermerks zugunsten der Klägerin, der identisch in die Animation übernommen wurde (vgl. Anlage K 5) besonders nahe gelegen. Ob und inwieweit die Klägerin darüber hinaus auf ihrer Homepage auf die ihr zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte hinweist, ist daher vorliegend ohne Bedeutung.

Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Animation von Dritter Seite erhalten zu haben. Denn der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite gänzlich in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen (vgl. LG München I, CR 2007, 674, 675).

II. Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin ist die Wiederholungsgefahr, als materiellrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu vermuten. Die Vermutung entfällt regelmäßig nicht bereits durch das Herausnehmen des beanstandeten Inhalts aus dem Internet, sondern nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (std. Rspr., vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II mwN). Eine solche liegt nicht vor. Auch wurden keine Gründe dafür vorgetragen, warum die Vermutung vorliegend ausnahmsweise anderweitig entfallen sein könne.

III. Aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin schuldet der Beklagte auch Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 2. HS UrhG, den die Kammer vorliegend nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf Euro 820,- schätzt. Der darüber hinausgehende Antrag war abzuweisen.

1. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1975, 323, 324 Geflügelte Melodien). Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 1987, 181 - Videolizenzvertrag; BGH NJW-RR 1990, 997 - Raubkopien). Damit läuft eine Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf eine Fiktion eines Lizenzvertrags der im Verkehr üblichen Art hinaus (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1377 - Lizenzanalogie).

2. Die Klägerin hat unter Vorlage ihres Preisverzeichnisses (Anlagen K 1 und K 11 a), eines Sachverständigengutachtens (Anlage K 13), einer Vielzahl von Lizenzverträgen (Anlage K 14) sowie den Konditionen der GEKA (Anlage K 3) ausreichend substantiiert vorgetragen, dass es verkehrsüblich ist, die Lizenzen für die Internetnutzung von Stadtplänen oder Teilen hiervon nur zeitlich unbegrenzt und abgestaffelt nach der Größe des verwendeten Stadtplanausschnitts zu vergeben.

Hieraus ergibt sich für die kommerzielle Onlinestellung einer Karte bis Größe DIN A6 eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von Euro 820,- netto, sowie für eine Karte größer als DIN A6 bis A5 von Euro 1.220,- netto (vgl. Preisverzeichnis gem. Anlage K 11 a.S. 3).

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (MMR 2007, 396) ist es für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie unbeachtlich, dass das übernommene Werk nur kurzfristig bis zu einer Abmahnung abrufbar war, wenn nachgewiesen ist, dass Lizenzen für Internetinhalte nur unbefristet erteilt werden (vgl. auch BGH GRUR 1990, 353, 355 unter 3.c - Raubkopien; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).

Dass der Verletzer den üblichen Lizenzzeitraum, anders als ein Lizenznehmer, nicht ausschöpfen kann, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH GRUR 1993, 899 - Dia-Duplikate).

Die Kammer hat keine Veranlassung, hieran zu zweifeln, zumal der Beklagte keine vergleichbaren billigeren Angebote vorgelegt hat. Der Verweis auf die DVD des Landesamts für Vermessung und Geoinformation in München für Euro 99,- (vgl. Anlage B 4) ist insoweit unbehelflich, da nicht vorgetragen wurde, dass mit dem Kauf der DVD auch Nutzungsrechte für den Online-Bereich eingeräumt werden.

3. Aufgrund der besondere Umstände des vorliegenden Falls schätzt die Kammer die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf Euro 820,-, den Preis für die kleinste Kachel.

Denn die Kachel wurde nicht, wie sonst üblich, dauerhaft angezeigt, sondern nur kurzzeitig, im Rahmen einer Animation. Hierbei hat sich die Größe der Kachel im Laufe der Animation unstreitig verändert. Die maximale Größe der Kachel ist zwischen den Parteien streitig. Dies kann aber dahinstehen. Denn die Kammer schätzt, dass sich die Parteien für diesen Spezialfall der Nutzung im Rahmen einer Animation auf die niedrigste Lizenzgebühr für eine kommerzielle Nutzung verständigt hätten.

Die vom Beklagten vorgetragenen Mängel in der verwendeten Kachel sind hierbei ohne Bedeutung, denn aufgrund des "lebenslangen" Nutzungsrechts hätte der Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages auch das Recht auf Aktualisierungen gehabt, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat.

IV. Da ein Unterlassungsanspruch besteht, war auch die anwaltliche Abmahnung vom 31.5.2007 (Anlage K 9) gerechtfertigt, so dass der Beklagte die hierdurch der Klägerin entstandenen Kosten als Teil des entstandenen Schadens bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB (vgl. BGH GRUR 1970, 189, 190 - Fotowettbewerb; GRUR 1984, 129, 141 - shop-in-shop) zu ersetzen hat. Denn die Vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, lag auch in seinem Interesse.

1. Dass die anwaltlichen Vertreter dem Beklagten insoweit keine Rechnung haben zukommen lassen, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Rechtsanwälte haben keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Zwischen dem anwaltlichen Vertreter des Abmahnenden und dem Abgemahnten entsteht kein Mandatsverhältnis.

2. Die Klägerin durfte sich bei der Abmahnung auch der Hilfe der von ihr beauftragten Rechtsanwälte bedienen. Denn der Verletzte darf nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Rechtsverfolgung grundsätzlich einen Rechtsanwalt einschalten.

Die Rechtsprechung hat hierzu in besonders gelagerten Fallgestaltungen (vgl. BGH NJW 1995, 446 - Kfz-Unfall bei eindeutiger Haftungssituation; WRP 2007, 325 - Abmahnung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache) Einschränkungen dieser "anwaltfreundlichen" Beurteilung gemacht. In dem jüngsten Urteil v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz (siehe Presseerklärung des BGH Nr. 93/2008, abrufbar über www.bundesgerichtshof.de) hat der BGH auch bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung für erforderlich gehalten.

Unabhängig davon, dass nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung unterhält, sieht auch der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in § 97 a UrhG n.F. keine Einschränkung bei geschäftlichen Handlungen vor.

3. Die Höhe der in der Rechnung vom 8.8.2007 geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden.

Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von Euro 7.500,- (Euro 1.220,- Schadensersatz; Euro 6.280,- Unterlassungsanspruch) ist keinesfalls übersetzt. Die Ausführungen des Beklagten hierzu sind nicht nachvollziehbar (vgl. Ziffer A.).

Die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 entspricht der Regelgebühr gem. §§ 2, 13 RVG; Nr. 2300 VV RVG für nicht umfangreiche und nicht besonders schwierige Fallgestaltungen (vgl. LG Düsseldorf Mitt. 2006, 237). Es ergibt sich somit eine Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von Euro 535,60 zuzüglich Euro 20,- Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG), mithin insgesamt Euro 555,60.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.

C.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 26.3.2008 (Bl. 38/39) war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.






LG München I:
Urteil v. 19.06.2008
Az: 7 O 14276/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/98f097c25c8c/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_19-Juni-2008_Az_7-O-14276-07




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